BGH, Urteil vom 07.06.2005 - VI ZR 192/04
Fundstelle
openJur 2012, 59474
  • Rkr:
Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Juni 2004 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Der Kläger nimmt wegen eines Verkehrsunfalls vom 20. Dezember 2002 den Beklagten zu 1 als Fahrer und die Beklagte zu 2 als Haftpflichtversicherer des anderen unfallbeteiligten Fahrzeugs auf restlichen Schadensersatz in Anspruch. Die volle Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Die Parteien streiten lediglich noch darum, ob der Kläger auf der Basis der fiktiven Reparaturkosten abrechnen kann oder sich auf den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) seines unfallbeschädigten Fahrzeugs verweisen lassen muß.

Der vom Kläger beauftragte Sachverständige schätzte die Reparaturkosten der unfallbeschädigten Großraumlimousine vom Typ Daimler Chrysler Grand Voyager, Erstzulassung 8. Januar 2002, auf 17.079,10 € (einschließlich Mehrwertsteuer) und den merkantilen Minderwert auf 1.500 €. Den Brutto-Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs gab er mit ca. 27.000 € an. Eine Angabe zum Restwert des Fahrzeugs enthielt das Gutachten nicht.

Mit Anwaltsschreiben vom 10. Januar 2003 errechnete der Kläger seinen Fahrzeugschaden auf der Grundlage der vom Sachverständigen geschätzten Netto-Reparaturkosten von 14.723,36 € zuzüglich des merkantilen Minderwerts von 1.500 € mit insgesamt 16.223,36 €. Daraufhin beauftragte der beklagte Haftpflichtversicherer die Firma c. mit der Einholung von Restwertangeboten und übermittelte ihr zu diesem Zweck das vom Kläger übersandte Originalgutachten einschließlich der Originalfotos von dem beschädigten Fahrzeug. Die Firma c. bediente sich ihrerseits der Internet-Restwertbörse A., wo das Unfallfahrzeug mit den Fotos und einer detaillierten Beschreibung der Beschädigungen unter Angabe der gutachterlich ermittelten Schätzwerte über das Internet zum Kauf angeboten wurde. Von insgesamt 15 Geboten übermittelte der beklagte Haftpflichtversicherer dem Anwalt des Klägers mit Telefax vom 17. Januar 2003 das höchste "verbindliche Kaufangebot" eines mit Name, Anschrift, Telefonund Faxnummer näher bezeichneten Kaufinteressenten über 13.110 € mit dem Zusatz, daß das Gebot die kostenlose Abholung des Kfz beinhalte. Der Kläger ließ jedoch das ihm unstreitig über seinen Anwalt zugegangene Restwertangebot unbeachtet und erwarb mit Kaufvertrag vom 28. Januar 2003 ein Neufahrzeug der gleichen Marke und des gleichen Typs wie sein Unfallfahrzeug zu einem Kaufpreis von 32.000 € (einschließlich Mehrwertsteuer), den er in voller Höhe an den Fahrzeughändler bezahlt haben will. Dazu, was er mit seinem Unfallfahrzeug gemacht hat, hat der Kläger bis zuletzt keine Erklärung abgegeben.

Der beklagte Haftpflichtversicherer regulierte den Fahrzeugschaden auf der Basis des Wiederbeschaffungsaufwands, wobei sie von dem Netto-Wiederbeschaffungswert von 23.275,86 € einen Restwert in Höhe des dem Kläger übermittelten Angebots von 13.110 € in Abzug brachte und dem Kläger den sich daraus ergebenden Betrag von 10.165,86 € vorgerichtlich überwies.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger Ersatz der fiktiven Reparaturkosten einschließlich des merkantilen Minderwerts (insgesamt 18.579,10 €), wobei er seinen restlichen Schaden unter Berücksichtigung des vorgerichtlich überwiesenen Betrags von 10.165,86 € und des ihm nach Vorlage der Neuwagenrechnung vom beklagten Haftpflichtversicherer gezahlten Mehrwertsteuerbetrags von 3.724,14 € auf 4.689,10 € beziffert. Das Landgericht hat seine Klage insoweit abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein entsprechendes Klagebegehren weiter.

Gründe

I.

Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung u.a. in NZV 2004, 584 veröffentlicht ist, meint, der Fahrzeugschaden des Klägers sei durch die Zahlungen des beklagten Haftpflichtversicherers in Höhe von insgesamt 13.890 € (10.165,86 € zuzüglich 3.724,14 €) ausgeglichen. Dieser Gesamtbetrag entspreche dem Wiederbeschaffungsaufwand, also der Differenz zwischen dem Bruttowiederbeschaffungswert von 27.000 € und dem übermittelten Restwertangebot von 13.110 €. Dadurch sei der Anspruch des Klägers auf Ersatz seines Fahrzeugschadens im vorliegenden Fall begrenzt. Daß der Sachverständige zum Restwert keine Angabe gemacht habe, beruhe ersichtlich auf der verbreiteten Übung, diesen erst zu ermitteln, wenn die Reparaturkosten mehr als 70 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen. Die zu diesem Zwecke empfohlene 70 %-Grenze entfalte jedoch insoweit keine normative Kraft dergestalt, daß geschätzte Reparaturkosten unterhalb dieses Grenzwertes in jedem Falle erstattungsfähig seien. Vielmehr sprächen bei einer Fallgestaltung der vorliegenden Art die besseren Gründe dafür, den Fahrzeugschaden nach den -vergleichsweise geringeren -Ersatzbeschaffungskosten zu bemessen. Der Gesichtspunkt des Integritätsinteresses müsse außer Betracht bleiben, weil hier davon auszugehen sei, daß der Kläger das Unfallfahrzeug veräußert habe. Da der Kläger nicht vorgetragen habe, daß er zum Zeitpunkt des Zugangs des Kaufangebots vom 17. Januar 2003 nicht mehr im Besitz des Unfallfahrzeugs gewesen sei oder bereits anderweitige wirtschaftliche Dispositionen getroffen habe, sei auch nicht zu erkennen, daß schutzwürdige Interessen des Klägers bei einer Abrechnung nach den Ersatzbeschaffungskosten verletzt sein könnten. Schließlich sei das dem Kläger übermittelte Angebot eines Restwertaufkäufers für diesen akzeptabel gewesen, da er es ohne größere Anstrengungen risikolos hätte annehmen können.

II.

Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Der Schadensersatzanspruch des Klägers wegen der Beschädigung seines Fahrzeugs durch den Verkehrsunfall vom 20. Dezember 2002 ist durch die Zahlungen des zweitbeklagten Haftpflichtversicherers in vollem Umfang erfüllt und damit erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB).

1. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Senatsurteile BGHZ 154, 395 und vom 15. Februar 2005 -VI ZR 70/04 -VersR 2005, 1108 und -VI ZR 172/04 -VersR 2005, 665, jeweils m.w.N.) stehen dem Geschädigten im allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung: Die Reparatur des Unfallfahrzeugs oder die Anschaffung eines "gleichwertigen" Ersatzfahrzeugs. Unter den zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten der Naturalrestitution hat der Geschädigte dabei jedoch grundsätzlich diejenige zu wählen, die den geringsten Aufwand erfordert. Dieses sogenannte Wirtschaftlichkeitspostulat findet gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB seinen gesetzlichen Niederschlag in dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit, ergibt sich aber letztlich schon aus dem Begriff des Schadens selbst. Darüber hinaus findet das Wahlrecht des Geschädigten seine Schranke an dem Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern. Denn auch wenn er vollen Ersatz verlangen kann, soll der Geschädigte an dem Schadensfall nicht "verdienen". Durch das Wirtschaftlichkeitsgebot und das Bereicherungsverbot darf allerdings sein Integritätsinteresse, das aufgrund der gesetzlich gebotenen Naturalrestitution Vorrang genießt, nicht verkürzt werden. Deshalb hat der Senat in seinem Urteil vom 29. April 2003 -VI ZR 393/02 -aaO entschieden, daß der Geschädigte zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen kann, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren läßt und weiter benutzt. In einem solchen Fall stellt nämlich der Restwert lediglich einen hypothetischen Rechnungsposten dar, den der Geschädigte nicht realisiert und der sich daher in der Schadensbilanz nicht niederschlagen darf.

2. Demgegenüber hat im Streitfall nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts der Kläger das unfallbeschädigte Fahrzeug nicht weiter benutzt, sondern es in unrepariertem Zustand weiterveräußert und ein entsprechendes Neufahrzeug erworben. Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler den ersatzfähigen Schaden des Klägers durch den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzt. Dies ergibt sich nicht nur aus den neueren Senatsurteilen vom 7. Dezember 2004 -VI ZR 119/04 (VersR 2005, 381, 382), 15. Februar 2005 -VI ZR 70/04 -und -VI ZR 172/04 (jeweils aaO) und vom 1. März 2005 -VI ZR 91/04 -(zur Veröffentlichung bestimmt), sondern entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung des Senats. Zwar ist der Geschädigte nach dem Senatsurteil BGHZ 66, 239, 244 nicht gehindert, auch dann nach den fiktiven Reparaturkosten abzurechnen, wenn er tatsächlich nicht repariert, sondern das Fahrzeug unrepariert veräußert. In einen solchen Fall ist sein Anspruch jedoch der Höhe nach durch die Kosten der Ersatzbeschaffung begrenzt (vgl. Senatsurteile BGHZ 66, 239, 247 und vom 5. März 1985 -VI ZR 204/83 -VersR 1985, 593). Auch wenn es den Schädiger grundsätzlich nichts angeht, wie der Geschädigte mit dem unfallbeschädigten Kfz verfährt (BGHZ 66, 239, 246), ändert dies nichts daran, daß zunächst einmal nach sachgerechten Kriterien festzustellen ist, in welcher Höhe dem Geschädigten angesichts des ihm verbliebenen Restwerts seines Fahrzeugs durch den Unfall überhaupt ein Vermögensnachteil erwachsen ist (Senatsurteil vom 21. Januar 1992 -VI ZR 142/91 -VersR 1992, 457). Dadurch wird verhindert, daß sich der Geschädigte an dem Schadensfall bereichert (vgl. Senatsurteile BGHZ 154, 395, 398; vom 7. Dezember 2004 -VI ZR 119/04 -und vom 15. Februar 2005 -VI ZR 70/04 -und -VI ZR 172/04 -jeweils aaO). Mit Recht hat das Berufungsgericht deshalb im Streitfall den Restwert in Abzug gebracht und damit der Sache nach den Schadensersatzanspruch des Klägers auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt.

3. Entgegen der Auffassung der Revision ist es insoweit ohne Bedeutung, daß die vom Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten die "70 %Grenze" des Wiederbeschaffungswerts nicht überschreiten und der Sachverständige wohl deshalb in seinem Gutachten keinen Restwert ausgewiesen hat.

Eine solche Vorgehensweise wurde zwar vom Deutschen Verkehrsgerichtstag im Jahre 1990 und erneut im Jahre 2002 empfohlen (vgl. VersR 1990, 362, 363; 2002, 414, 416). Sie wird in Rechtsprechung und Literatur vielfach befürwortet (vgl. z.B. LG Osnabrück, DAR 1993, 265, 266; AG Sigmaringen, MDR 2000, 1430; AG Nordhorn, DAR 2000, 413; vgl. hierzu auch Huber, Das neue Schadensersatzrecht, 2003 § 1 Rn. 120; ders., MDR 2003, 1334, 1339 f.; Lemcke, r + s 2002, 265, 270; ders. in: v. Bühren, Anwaltshandbuch Verkehrsrecht, 2003, Teil 2 Rn. 151 f.; Pamer, NZV 2000, 490 f.; Steffen, DAR 1997, 297, 301; DAR 2002, 6, 9; Geigel/Rixecker, Der Haftpflichtprozeß, 24. Aufl., 2004, 3. Kap. Rn. 36). Damit soll insbesondere der Lage eines Geschädigten Rechnung getragen werden, dessen vergleichsweise neues hochwertiges Kraftfahrzeug einen "mittleren" Reparaturschaden erleidet, weil in einem solchen Fall der Reparaturaufwand recht schnell höher sein kann als der Wiederbeschaffungsaufwand, obwohl eine Reparatur auf den ersten Blick lohnend erscheint (vgl. Geigel/Rixecker, aaO). Das kann sich jedoch nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats nur dann zugunsten des Geschädigten auswirken, wenn dieser das Fahrzeug tatsächlich reparieren läßt und weiter nutzt. In diesem Fall kann er zum Ausgleich des durch den Unfall verursachten Fahrzeugschadens die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wobei die Qualität der Reparatur jedenfalls solange keine Rolle spielt, als die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen (vgl. Senatsurteile BGHZ 154, 395, 398 und 15. Februar 2005 -VI ZR 70/04 -und -VI ZR 172/04 -jeweils aaO). Läßt er dagegen das Fahrzeug nicht reparieren, sondern realisiert er dessen Restwert, liegt nach den vorstehenden Darlegungen zu Ziffer 2. auf der Hand, daß sein Schaden in Höhe des Restwerts ausgeglichen und deshalb dessen Berücksichtigung geboten ist. Bei dieser Sachlage ist für die Anwendung der sog. 70 %-Grenze jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art kein Raum.

4. Der vorliegende Fall nötigt den Senat -entgegen der Auffassung der Revision -schließlich nicht zu Ausführungen zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen sich der Geschädigte auf ein ihm übermitteltes Angebot eines Restwertaufkäufers einlassen muß (vgl. hierzu Senatsurteil BGHZ 143, 189). Denn in dem entsprechenden Vorbringen der Beklagten lag die konkludente Behauptung, daß der für das unfallbeschädigte Fahrzeug gebotene Kaufpreis zu erzielen war und mithin auch bei der vom Kläger vorgenommenen Veräußerung mindestens erzielt worden ist. Da sich der Kläger hierzu ausgeschwiegen hat, gilt die entsprechende Behauptung der Beklagten nach § 138 Abs. 3 und 4 ZPO als zugestanden (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2004 -VI ZR 119/04 -VersR 2005, 381).

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