Der angefochtene Beschluß wird geändert.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt.
Die Beschwerde hat Erfolg.
Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der
aufschiebenden Wirkung des Widerspruches gegen die
Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 22. Februar 1996 ist
abzulehnen. Die für die Beurteilung des Rechtsstreits
ausschlaggebende Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO
fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ausweisung
vom 22. Februar 1996 mitsamt der ihr beigefügten
Abschiebungsandrohung offensichtlich rechtmäßig ist.
1.
Das Verwaltungsgericht hat seine gegenteilige Auffassung
unter Berufung auf die bisherige Rechtsprechung des
beschließenden Senats damit begründet, daß der Antragsgegner
für den Erlaß der Ordnungsverfügung örtlich nicht zuständig
gewesen sei. Nach der Rechtsprechung des Senats, die sich
zunächst auf § 4 Abs. 1 OBG und auf § 3 Abs. 1 Nr. 3 a VwVfG
NW, später allein auf die letztgenannte Vorschrift stützte,
ist für die Ausweisung eines inhaftierten Ausländers
regelmäßig nur die Ausländerbehörde des jeweiligen Haftortes
zuständig.
Vgl. Beschlüsse vom 30. April 1992
- 18 B 1891/92 -, vom 7. Juli 1993 - 18
B 820/93 -, vom 1. April 1992 - 18 B
1454/92 - und vom 21. November 1994
- 18 A 999/93 -; vgl. auch Beschluß vom
12. Dezember 1995 - 18 B 2806/94 -.
Nach erneuter Óberprüfung hält der Senat an dieser
Rechtsprechung nicht fest.
a)
Das Ausländergesetz enthält im Gegensatz zu dem früheren
Recht
- vgl. im hier interessierenden
Zusammenhang insbesondere § 20 Abs. 2
AuslG 1965 iVm Nrn. 4 und 5 der
Allgemeinen
Verwaltungsvorschriften -
keine Regelung darüber, welche Ausländerbehörde für
Maßnahmen gegen einen Ausländer örtlich zuständig ist. Das
entspricht der verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung. Nach
Art. 84 Abs. 1 GG obliegt die Regelung des
Verwaltungsverfahrens grundsätzlich den Ländern, soweit diese
Bundesrecht als eigene Angelegenheit ausführen; dazu gehört
auch das Ausländerrecht.
Auch das nordrheinwestfälische Landesrecht trifft
- ähnlich wie das Recht anderer Bundesländer - keine
ausdrücklich auf die Ausländerbehörden bezogene Regelung der
örtlichen Zuständigkeit. Daraus leitete sich die im
Schrifttum
- vgl. z. B. Hailbronner,
Ausländerrecht, § 63 Rdnr. 5;
Kanein/Renner, Ausländerrecht,
6. Auflage, § 63 Rdnrn. 2 ff. -
lange verbreitete und der bisherigen Rechtsprechung des
Senats zugrundeliegende Annahme ab, daß einschlägig § 3 Abs. 1
Nr. 3 a VwVfG NW sei. Diese Regelung greift jedoch nur ein,
"soweit nicht Rechtsvorschriften des Landes inhaltsgleiche
oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten" (§ 1 Abs. 1
VwVfG NW).
Sondervorschriften über die örtliche Zuständigkeit, die der
Auffangbestimmung des § 3 Abs. 1 VwVfG NW vorgehen, sind
enthalten in § 4 OBG. Diese Vorschrift gilt gemäß § 12 Abs. 2
OBG auch für die Ausländerbehörden des Landes Nordrhein-
Westfalen, weil diese zu den Sonderordnungsbehörden im Sinne
des Gesetzes gehören. Sonderordnungsbehörden sind nach § 12
Abs. 1 OBG die Behörden, denen durch Gesetz oder Verordnung
auf bestimmten Sachgebieten Aufgaben der Gefahrenabwehr oder
in ihrer Eigenschaft als Sonderordnungsbehörden andere
Aufgaben übertragen worden sind. Die ausländerrechtlichen
Aufgaben sind nach überkommenem Verständnis, das sich z. B. in
dem Begriff des Personenordnungsrechts ausdrückt, solche der
Gefahrenabwehr. Das gilt namentlich für die Ausweisung
ausländischer Straftäter.
Vgl. z. B. OVG Lüneburg, Urteil vom
24. August 1995 - 11 L 1047/95 -,
Seite 10 des amtlichen Abdrucks.
Daß andere Teilbereiche des Ausländerrechts diese
Zwecksetzungen überschreiten und möglicherweise de lege
ferenda eine abweichende Einordnung nahelegen,
vgl. z. B. Götz, Allgemeines
Polizei- und Ordnungsrecht,
11. Auflage, Rdnr. 440; Hess. VGH,
Urteil vom 8. Mai 1995 - 12 UE
3336/94 -, EZAR 032 Nr. 11, und Urteil
vom 28. Oktober 1996 - 12 UE 628/96 -,
EZAR 601 Nr. 5,
rechtfertigt jedenfalls für Nordrhein-Westfalen keine
andere Beurteilung. Das nordrheinwestfälische Landesrecht
setzt zweifelsfrei voraus, daß das Ausländerrecht de lege lata
dem Recht der Gefahrenabwehr zugehört (vgl. insbesondere § 9
Abs. 3 OBG sowie § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im
Ausländerwesen vom 6. Dezember 1990, GV NW 661).
b)
Örtlich zuständig ist nach allem die Ausländerbehörde, "in
deren Bezirk die zu schützenden Interessen verletzt oder
gefährdet werden" (§ 4 Abs. 1 OBG).
Ebenso: OVG NW, Beschluß vom
18. November 1994 - 17 B 4927/94 -,
sowie VG Düsseldorf in dem nach der
angefochtenen Entscheidung ergangenen
Urteil vom 16. November 1996 - 24 K
7022/95 - sowie in den Beschlüssen vom
30. Januar 1997 - 24 L 444/96 und 24 L
395/97 -; zustimmend auch Rumpf in:
Huber, Handbuch des Ausländer- und
Asylrechts, § 63 AuslG Rdnr. 92 sowie
97 bis 99; vgl. ferner zu der ähnlich
gelagerten Rechtslage in Niedersachsen
und Hessen: OVG Lüneburg, Urteil vom
24. August 1995 - 11 L 1047/95 -, sowie
Hess. VGH, Urteil vom 28. Oktober 1996
- 12 UE 628/96 -, a.a.O.
Der so definierte Maßstab kann für die Ausweisung eines
inhaftieren Ausländers je nach Fallsituation zur Zuständigkeit
nur einer, aber auch mehrerer Ausländerbehörden führen.
Regelmäßig zuständig wird die Behörde des Haftortes sein, weil
die zu schützenden Interessen jedenfalls dort verletzt oder
gefährdet werden, wo der Ausländer, von dem Gefahren für die
öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen, sich aufhält.
Das ist für die Dauer der Haft ebenso wie für die Zeit
unmittelbar nach der Haftentlassung der Haftort. Bestehen
hinlängliche Anhaltspunkte dafür, daß der Ausländer an seinen
Wohn- oder Aufenthaltsort vor der Inhaftierung zurückkehren
wird, etwa weil er seine dortige Wohnung beibehalten oder
familiäre bzw. sonstige Bindungen dorthin aufrechterhalten
hat, so ist zusätzlich auch die Ausländerbehörde örtlich
zuständig, in deren Bezirk der Wohn- oder Aufenthaltsort
liegt. Eine weitere Zuständigkeit kann sich nach den
Fallumständen auch aus der Absicht des Ausländers ergeben,
nach der Haftentlassung an einen anderen Ort zurückzukehren,
etwa dorthin, wo er wiederholt straffällig geworden ist.
Die aus solchen Doppel- und Mehrfachzuständigkeiten
- zu deren rechtlichen
Bedenkenfreiheit vgl. z. B. OVG
Lüneburg, Urteil vom 24. August 1995
- 11 L 1047/95 -
sich unter Umständen ergebenden tatsächlichen
Unzuträglichkeiten
- vgl. Hess. VGH, Urteil vom
28. Oktober 1996 - 12 UE 628/96 -,
a.a.O., zu etwaigen negativen
Kompetenzkonflikten, für die es in
Nordrhein-Westfalen z. Zt. aber keine
Anhaltspunkte gibt -
kann die Aufsichtsbehörde vermeiden. Keine sinnvolle
Grundlage dafür bietet allerdings § 4 Abs. 2 OBG, der
lediglich eine Weisung im Einzelfall ermöglicht
- vgl. Drews/Wacke/Vogel/Martens,
Gefahrenabwehr, 9. Auflage,
S. 109 -
und zudem auf den Sonderfall einer Mehrfachzuständigkeit
benachbarter Behörden beschränkt ist. Stattdessen kommt aber
§ 9 Abs. 2 a OBG in Betracht. Danach hat die Aufsichtsbehörde
das Recht, zur zweckmäßigen Erfüllung der ordnungsbehördlichen
Aufgaben allgemeine Weisungen zu erteilen, um die gleichmäßige
Durchführung dieser Aufgaben zu sichern. Dazu gehören auch
Weisungen zur Regelung der örtlichen Zuständigkeit.
Vgl. z. B. den u. a. auf § 9
Abs. 2 a OBG gestützten Runderlaß des
Ministers für Wirtschaft, Mittelstand
und Technologie vom 30. Mai 1986
(Ausführungsanweisung zu den §§ 33 c,
33 d, 33 i und 60 a Abs. 2 und 3 der
Gewerbeordnung), SMBl. NW 71011, mit
der dortigen Ziffer 7.2, sowie den auf
die gleiche Rechtsgrundlage gestützten
Runderlaß des Innenministers vom
24. März 1970 (Verwaltungsvorschrift
zur Durchführung des Gesetzes über
Hilfen und Schutzmaßnahmen bei
psychischen Krankheiten), SMBl. NW
2128, mit der dortigen Ziffer 10.1.
Die bislang vorliegenden Erlasse des Innenministeriums des
Landes Nordrhein-Westfalen vom 12. September 1995 und 19. Juni
1996 zur örtlichen Zuständigkeit der Ausländerbehörden für die
Ausweisung inhaftierter Ausländer stellen keine allgemeine
Weisung im vorstehenden Sinne dar. Der Erlaß vom 12. September
1995, der auf eine ausschließliche Zuständigkeit der Behörde
des früheren gewöhnlichen Aufenthaltsortes zielt, wenn der
Ausländer dort "enge familiäre Bindungen... besitzt", ist
gestützt allein auf § 3 VwVfG NW und schon darum mit der
Inanspruchnahme des Weisungsrechts aus § 9 Abs. 2 a OBG nicht
gleichzusetzen. Er lehnt sich zudem an an Ziffer 63.2.2.2 des
Entwurfs der Verwaltungsvorschriften zum Ausländergesetz, der
als solcher unverbindlich und, soweit er die örtliche
Zuständigkeit zum Gegenstand hat, kompetenzrechtlichen
Bedenken ausgesetzt ist.
Vgl. zum letzteren Hess. VGH, Urteil
vom 28. Oktober 1996 - 12 UE 628/96 -,
a.a.O.
Der Erlaß vom 19. Juni 1996 trifft selbst keine Regelung,
sondern bezieht sich auf die im Erlaß vom 12. September 1995
enthaltene Regelung, die er als solche im Sinne des § 4 Abs. 2
OBG bezeichnet. Wie immer letzteres einzuordnen sein mag, kann
darin jedenfalls keine allgemeine Weisung im Sinne von § 9
Abs. 2 a OBG gesehen werden. Das gilt um so mehr, als der
Erlaß von der unzutreffenden Annahme ausgeht, die
Haftortbehörde sei mangels einer ordnungsrechtlichen Gefahr
während der Dauer der Haft örtlich unzuständig.
c)
Für den Streitfall ergibt sich danach, daß neben der für
den Ort der Haft zuständigen Ausländerbehörde der Stadt
Remscheid auch der Antragsgegner als Ausländerbehörde des
Wohnortes zuständig war. Der Antragsteller wohnte nicht nur
vor seiner Inhaftierung in S. , sondern hat sich
überdies noch während seiner Haft dort wieder angemeldet,
nachdem er - möglicherweise ohne sein Zutun - von seinem
Vermieter abgemeldet worden war. Ferner wohnte dort jedenfalls
seine Schwägerin, mit der er früher lange in häuslicher
Gemeinschaft gelebt hatte und auf deren Adresse seine
zwischenzeitliche Wiederanmeldung lautet. Dementsprechend gab
es im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung
hinreichende Anhaltspunkte für eine Absicht des Antragstellers
zur Rückkehr an seinen früheren Wohnort. Nach Erlaß der
Verfügung hat der Antragsteller diese Absicht im übrigen in
die Tat umgesetzt.
2.
Die Verfügung des Antragsgegners unterliegt auch sonst
keinen rechtlichen Bedenken.
a)
Zu Recht ist der Antragsgegner von der Verwirklichung des
Ist-Ausweisungstatbestandes in § 47 Abs. 1 Nr. 3 AuslG
ausgegangen; denn der Antragsteller ist vom Landgericht
G. wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem
Betäubungsmittelgesetz rechtskräftig zu einer nicht zur
Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe (von zwei Jahren und
neun Monaten) verurteilt worden.
Der Antragsgegner hat ferner zutreffend erkannt, daß der
Antragsteller wegen der Innehabung einer
Aufenthaltsberechtigung (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 AuslG) nur aus
schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung ausgewiesen werden darf. Schwerwiegende Gründe in
diesem Sinne liegen nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts und des Senats
- vgl. z. B. BVerwG, Beschluß vom
10. Januar 1995 - 1 B 153.94 -,
InfAuslR 1995, 194 und Beschluß des
Senats vom 25. April 1995 - 18 B
3183/93 -, NWVBl. 1995, 438 -
dann vor, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung
von Sicherheit und Ordnung im Vergleich zu dem vom Gesetz
bezweckten Schutz des Ausländers ein deutliches Óbergewicht
hat. Das erfordert eine am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
ausgerichtete Entscheidung, die grundsätzlich nur nach
sorgfältiger Feststellung und Abwägung der Umstände der
Straftat sowie der persönlichen Verhältnisse des Ausländers
getroffen werden kann.
Wird die Ausweisung, wie in der streitigen
Ordnungsverfügung geschehen (vgl. Seite 4 Mitte bis Seite 5
oben), vor allem mit spezialpräventiven Erwägungen
gerechtfertigt, so muß davon ausgegangen werden können, daß
neue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft drohen und daraus
bedeutsame Gefahren für ein gewichtiges Schutzgut resultieren.
Außerdem muß ein Ausweisungsanlaß von besonderem Gewicht
feststellbar sein. Die letztgenannte Voraussetzung ist nach
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Fällen
mittlerer und schwerer Kriminalität in der Regel zu bejahen.
Insbesondere die Beteiligung am illegalen Rauschgifthandel
stellt regelmäßig einen schwerwiegenden Grund im Sinne von
§ 48 Abs. 1 AuslG dar.
Vgl. z. B. BVerwG, Beschluß vom
10. Februar 1995 - 1 B 221.94 -,
Das gilt namentlich im vorliegenden Fall, in dem der
Antragsteller sich an einem Heroinschmuggel außergewöhnlichen
Umfangs (nach den Feststellungen des Strafgerichts gut 10 kg
Heroin mit einem mehr als 5000fachen Wirkstoffgehalt der nicht
geringen Menge im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes)
beteiligt hat.
Ob neue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft drohen, läßt
sich in aller Regel nur nach Auswertung der einschlägigen
Strafakten zuverlässig beurteilen.
Vgl. z. B. Beschluß des Senats vom
25. April 1996 - 18 B 94/95 -.
Der Senat hat deshalb die Strafakten des Landgerichts
G. - - beigezogen. Deren
Auswertung ergibt im wesentlichen, daß sich der Antragsteller
aus ursprünglich geordneten, beruflich gefestigten
Verhältnissen ohne Not in eine Situation begeben hat, die
schließlich zu seiner Beteiligung an der geschilderten
Straftat geführt hat. Grundlage dafür waren offenkundig ein
hohes Maß sowohl an persönlichem Leichtsinn als auch an
Bedenkenlosigkeit gegenüber den Belangen der Allgemeinheit,
gepaart mit einem ebenso ausgeprägten Eigennutz, der ihn
veranlaßt hat, trotz des unverhältnismäßig geringen Vorteils
einer kostenlosen Urlaubsreise und einer Belohnung von
letztlich nur 1500,- DM sich als Kurier für den
Rauschgifttransport zur Verfügung zu stellen. Die persönlichen
Verhältnisse des Antragstellers zeichnen sich hauptsächlich
dadurch aus, daß er schon als Kleinkind nach Deutschland
gekommen ist, nach dem Tod der Mutter (1979) und dem Wegzug
des Vaters in die Türkei (1984/85) im Bundesgebiet über keine
familiären Bindungen - außer zu seinem älteren Bruder und
dessen Ehefrau - verfügt und eine langjährige, offenbar
erfolgreiche Berufstätigkeit zugunsten einer finanziell
ungesicherten und unklaren Zukunft aufgegeben hat. Bei
Abwägung all dessen besteht nach der Óberzeugung des Senats
auch unter Berücksichtigung der anscheinend straffreien
Führung des Antragstellers seit der Haftentlassung (13. Juni
1996) die nicht gering zu veranschlagende, sondern ernste
Gefahr, daß der Antragsteller auch in Zukunft an ähnlich
schweren Straftaten spätestens dann beteiligt sein würde, wenn
er von dem disziplinierenden Druck des streitigen
Ausweisungsverfahrens befreit wäre. Ein schwerwiegender
Ausweisungsgrund im Sinne von § 48 Abs. 1 AuslG muß deshalb
bejaht werden.
Folgerichtig ist der Antragsgegner demnach von § 47 Abs. 3
Satz 1 AuslG ausgegangen, der für den Fall des
Zusammentreffens einer Ist-Ausweisung mit dem besonderen
Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 bestimmt, daß die
Ausweisung in der Regel zu erfolgen hat. Ob ein Regelfall
gegeben ist, unterliegt voller gerichtlicher Nachprüfung. Zu
berücksichtigen sind dabei alle Umstände der
strafgerichtlichen Verurteilung sowie die sonstigen
Verhältnisse des Ausländers, wie sie in § 45 Abs. 2 AuslG
näher umschrieben sind. Ein Ermessensspielraum steht der
Behörde erst zu, wenn kein Regel-, sondern ein Ausnahmefall im
vorstehenden Sinne vorliegt.
Vgl. BVerwG, Beschluß vom
13. November 1995 - 1 B 237.94 -,
InfAuslR 1996, 103; Beschluß des Senats
vom 13. März 1996 - 18 B 2485/94 -
sowie Urteil vom 11. Juni 1996 - 18 A
4197/92 -.
Ein Ausnahmefall ist hier nicht gegeben.
Der Fall des Antragstellers weist keine signifikanten
Besonderheiten auf, die ein Absehen von der Regelausweisung
rechtfertigen könnten. Der Tathergang zeigt vielmehr die
typische Begehungsweise eines Betäubungsmitteldeliktes.
Erschwerend treten der oben bereits aufgezeigte Leichtsinn,
die Bedenkenlosigkeit und der Eigennutz des Antragstellers
hinzu.
Die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nach § 57
Abs. 1 StGB führt grundsätzlich nicht auf einen
Ausnahmefall.
Vgl. Beschluß des Senats vom
18. November 1991 - 18 B 435/91 - sowie
BVerwG, Beschluß vom 29. September 1993
- 1 B 62.93 -, InfAuslR 1994, 45.
Auch die persönliche Situation des Antragstellers
rechtfertigt keine Ausnahme im dargelegten Sinne. Weder die
familiären Verhältnisse noch sein langjähriger Aufenthalt im
Bundesgebiet sind Besonderheiten, die die Ausweisung als
unangemessene Härte erscheinen lassen könnten. Im Gegenteil
sind unter Berücksichtigung der gravierenden Gefahren des
Rauschgifthandels für höchstrangige Individualrechtsgüter und
in Würdigung des gewichtigen Interesses an der Verhinderung
der aus dem Drogenhandel resultierenden Folgeprobleme für die
Allgemeinheit die persönlichen Belange des Antragstellers
unter den hier vorliegenden Fallumständen eindeutig von
geringerem Gewicht als das öffentliche Interesse an seiner
baldigen Entfernung aus dem Bundesgebiet.
Ein Ausnahmefall läßt sich auch nicht daraus herleiten, daß
den Antragsteller in seinem Heimatland ein weiteres
Strafverfahren wegen illegaler Rauschgiftausfuhr erwarten
könnte.
Zur grundsätzlichen
Berücksichtigungsfähigkeit einer
etwaigen weiteren Bestrafung im Rahmen
der Regelausweisung vgl. z. B. Hess.
VGH, Urteil vom 8. Mai 1995 - 12 UE
3363/94 -, EZAR 032 Nr. 11; OVG NW,
Urteil vom 27. November 1995 - 17 A
3099/93 -.
Der Antragsteller trägt für dahingehende Befürchtungen
selbst nichts vor; auch im übrigen ist nach Lage der Akten
nichts dafür erkennbar, daß die erst von deutschen
Grenzbeamten aufgedeckte Tat den türkischen
Strafverfolgungsorganen überhaupt bekannt geworden ist. Von
einem im hier interessierenden Zusammenhang
berücksichtigungsfähigen Abschiebungshindernis (§ 45 Abs. 2
Nr. 3, § 55 Abs. 2, § 53 Abs. 4 AuslG) kann schon deswegen
nicht ausgegangen werden. Im übrigen wäre auf eine etwaige
Bestrafung in der Türkei die in Deutschland bereits verbüßte
Strafe nach türkischem Recht anzurechnen.
Vgl. Yenisey, InfAuslR 1994, 9 (11
f.), unter Hinweis auf Art. 403 Abs. 4
des türkischen Strafgesetzbuches.
Für die Annahme, daß eine danach verbleibende Reststrafe
die Grenzen des § 53 Abs. 5 AuslG überschreiten, insbesondere
gegen Art. 3 EMRK verstoßen könnte, gibt es weder im
Allgemeinen eine hinlängliche Grundlage noch aus den konkreten
Umständen des Streitfalles ableitbare Anhaltspunkte.
b)
Die Ausweisung des Antragstellers steht auch im Einklang
mit den Vorgaben des Europarechtes.
Der Senat unterstellt zu Gunsten des Antragstellers, daß er
die durch den Beschluß Nr. 1/80 des Assoziationsrats
EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) für
türkische Staatsbürger günstigstenfalls eingeräumten
aufenthaltsrechtlichen Positionen - in Betracht zu ziehen sind
insbesondere Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich 3 und Art. 7 Satz 2 -
innehat und sieht davon ab, den insoweit anhand der
vorliegenden Akten nicht vollständig feststellbaren
Sachverhalt weiter aufzuklären. Das unter dieser Prämisse auf
den Antragsteller anwendbare Gemeinschaftsrecht
- vgl. Beschlüsse des Senats vom
29. April 1993 - 18 B 4386/92 -,
DVBl. 1993, 1023 (zu Art. 6 Abs. 1 ARB
1/80) und vom 21. Dezember 1994 - 18 B
2440/94 -, NVwZ 1995, 820 (zu Art. 7
Satz 2 ARB 1/80) -
steht der Ausweisung nicht schlechthin entgegen, beschränkt
sie allerdings auf solche Fälle, in denen der Ausländer über
die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung hinaus durch
sein persönliches Verhalten Anlaß zu der Ausweisung bietet
(§ 12 Abs. 1, 3 und 4 AufenthG/EWG). Diesen Anforderungen wird
die hier streitige Ordnungsverfügung im Hinblick auf die oben
wiedergegebenen spezialpräventiven Erwägungen gerecht. Daß die
Ordnungsverfügung darüber hinaus auch generalpräventive
Óberlegungen enthält (Seite 5 Mitte), ist, da diese nicht
entscheidungstragend sind, unerheblich.
Der Senat unterstellt ferner, daß der Antragsteller auch
den Schutz des Art. 3 Abs. 1 und 3 des Europäischen
Niederlassungsabkommens genießt. Mit der Verwirklichung des
Ist-Ausweisungstatbestands hat der Antragsteller einen
schwerwiegenden Ausweisungsgrund verwirklicht, der die
Schutzwirkungen der vorgenannten Normen entfallen läßt.
Vgl. Beschluß des Senats vom
20. September 1994 - 18 A 2945/92 -,
c)
Die Abschiebungsandrohung hat ihre Grundlage in § 50 Abs. 1
AuslG und unterliegt auch sonst keinen rechtlichen
Bedenken.
3.
Die offensichtliche Rechtmäßigkeit der angefochtenen
Verfügung ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein
hinreichender Grund dafür, im Rahmen der Interessenabwägung
nach § 80 Abs. 5 zu Lasten des Antragstellers zu entscheiden.
Der verbreiteten Auffassung, daß auch bei offensichtlicher
Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes ein besonderes
Vollziehungsinteresse vonnöten sei, folgt der Senat nicht. Er
sieht jedoch davon ab, dies im vorliegenden Fall zu vertiefen.
Dem Antragsgegner ist nämlich ohne weiteres darin zuzustimmen,
daß der Sofortvollzug auch deshalb geboten ist, weil die
naheliegende Gefahr besteht, daß der Antragsteller schon vor
Beendigung des Hauptsacheverfahrens erneut auffällig werden
wird. Das entnimmt der Senat den oben näher aufgezeigten
Persönlichkeitsmerkmalen des Antragstellers sowie den
Begleitumständen seiner Straftat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die
Streitwertfestsetzung aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).