BGH, Urteil vom 27.11.2002 - VIII ZR 108/02
Fundstelle
openJur 2011, 38625
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Für die Vergleichbarkeit von Räumen im Sinne der Vorschrift des § 9a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 HeizkostenVO kommt es nicht zwingend darauf an, dass sich diese in demselben Gebäude wie diejenigen befinden, ...


Abgrenzung zwischen Wohnraummiete und sonstiger Raummiete: Vermietung zum Zwecke der Weitervermietung; geschuldete Nebenkostenvorauszahlungen bei vorzeitigem Auszug des Mieters


Macht der Vermieter über mehrere Monate neben der Nettomiete weitere Ansprüche wie Betriebskostenvorauszahlungen, Mahnkosten oder Betriebskostennachzahlungen geltend, so ist die Klage unzulässig, wenn ...


Die Abrechnung über Betriebskosten darf (nur) auf Sollbasis erfolgen, wenn Vorauszahlungen für den betreffenden Zeitraum zuvor eingeklagt oder tituliert worden sind.


LSG der Länder Berlin und Brandenburg

1. Eine unwiderruflich ausgestaltete doppelte Schriftformklausel in zwischen Unternehmern vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist wirksam. Für einen Ausschluss einer mündlichen Änderung der ...


Betriebskostennachforderung aus einem Wohnraummietverhältnis: Vorerfassung der Betriebskosten für Gewerbeeinheiten in gemischt genutzten Objekten; Unbeachtlichkeit eines Streits über die beheizbare Nutzfläche; Umlage von Heiz- und Wasserkosten nach der Differenzmethode