1. Ein Verfahren nach § 13 Nr. 8 BVerfGG ist unzulässig, wenn eine andere Bestimmung die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts ohne Vorbehalt begründet. 2. a) Das Bundesverfassungsgericht hat ...
1. Eine ausdehnende Anwendung der für verwandte Verfahren geltenden Fristvorschriften auf die Verfahren des § 13 Nr. 10 BVerfGG ist unzulässig. 2. Der Gleichheitssatz ist nicht schon dann verletzt, ...
1. Der Grundsatz der gleichen Wahl ist ein Anwendungsfall des allgemeinen Gleichheitssatzes, der als Grundrecht des einzelnen in Art. 3 Abs. 1 GG garantiert ist, aber darüber hinaus als selbstverständ ...