BVerfG, Beschluss vom 15.03.2007 - 1 BvR 620/07
Fundstelle
openJur 2011, 25630
  • Rkr:
Tenor

Der Vorsitzende der 8. Strafkammer des Landgerichts Münster wird angewiesen, über die sitzungspolizeiliche Anordnung vom 21. Februar 2007 hinaus die erforderlichen Anordnungen zu treffen, damit es einem aus höchstens drei Personen bestehenden Fernsehteam der Antragstellerin ermöglicht wird, am 19. März 2007 und den folgenden Verhandlungstagen vor Beginn und am Ende der Verhandlungen Filmaufnahmen der im Sitzungssaal anwesenden Verfahrensbeteiligten einschließlich der Angeklagten zu fertigen, und hierbei die Anwesenheit der Mitglieder des Spruchkörpers im Sitzungssaal in dem für die Anfertigung von Abbildungen ihrer Person erforderlichen Zeitraum zu gewährleisten. Dabei ist zu sichern, dass die Gesichter der Angeklagten vor der Veröffentlichung oder Weitergabe der Aufnahmen an Fernsehveranstalter oder Massenmedien durch ein technisches Verfahren so anonymisiert werden, dass nur eine Verwendung in anonymisierter Form möglich bleibt, es sei denn, die betroffenen Personen sind mit der Veröffentlichung ihres Bildnisses einverstanden.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen für das Verfügungsverfahren zu erstatten.

Gründe

Verfassungsbeschwerde und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffen sitzungspolizeiliche Maßnahmen über das Fertigen von Fernsehaufnahmen aus einer Hauptverhandlung in Strafsachen, die gegen achtzehn der Misshandlung von Rekruten verdächtige Unteroffiziere der Bundeswehr geführt werden soll.

I.

1. Die Beschwerdeführerin beabsichtigt eine Fernsehberichterstattung über das Geschehen am Rande der Verhandlung einer Strafsache, deren Beginn vor einer Strafkammer des Landgerichts Münster auf den 19. März 2007 angesetzt ist.

Die achtzehn Angeklagten des Verfahrens waren im Tatzeitpunkt Berufssoldaten der Bundeswehr im Range eines Unteroffiziers. Ihnen wird zur Last gelegt, die ihnen zur Ausbildung unterstellten Rekruten dadurch gemäß §§ 223, 224 StGB und §§ 30, 31 des Wehrstrafgesetzes (WStG) misshandelt zu haben, dass die Rekruten aus Anlass einer Übung und ohne vorherige Einweisung der Gefangennahme sowie einem anschließenden Verhör durch fingierte feindliche Kräfte ausgesetzt wurden.

Die Vorfälle und das daraufhin eingeleitete Strafverfahren haben zu einer umfangreichen Berichterstattung der Massenmedien geführt.

2. Mit angegriffener sitzungspolizeilicher Verfügung des Vorsitzenden der Strafkammer vom 21. Februar 2007 wurden Ton-, Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal und in dem Bereich vor dem Sitzungssaal bis 15 Minuten vor Beginn der Sitzung sowie 10 Minuten nach deren Beendigung gestattet. Den von § 176 GVG umfassten Schutzgütern des Schutzes von Persönlichkeitsrechten der Verfahrensbeteiligten und einer ungehinderten Wahrheitsfindung komme ein Vorrang vor den von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Informationsinteressen der Massenmedien zu, da es sich bei den Angeklagten und ihren Verteidigern nicht um so genannte relative Personen der Zeitgeschichte handele. Der Ausschluss jeglicher Ton-, Foto- oder Filmberichterstattung aus dem Sitzungssaal für einen Zeitraum von 15 Minuten vor Eintritt in die Verhandlung und 10 Minuten nach ihrer Beendigung gebe den Prozessbeteiligten Gelegenheit, den Sitzungssaal in Abwesenheit solcher Berichterstatter zu betreten und wieder zu verlassen. Auch stünden die nach Eintreffen der Verfahrensbeteiligten beengten Platzverhältnisse im Sitzungssaal der weiteren Anwesenheit von Kamerateams entgegen, so dass auch ein einzelnes und von den interessierten Fernsehanstalten gemeinsam entsandtes Fernsehteam (so genannte Pool-Lösung) ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zur Berichterstattung zugelassen werden könne.

Der Ausschluss einer Medienberichterstattung für die Zeit der Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten im Sitzungssaal sei ferner zur Sicherung einer sachgerechten, von dem Druck einer Medienberichterstattung unbeeinflussten Entscheidungsfindung der nicht als Berufsrichter tätigen Schöffen erforderlich. Dem Gericht sei es zudem nicht zumutbar, den Sitzungssaal bereits vor Anwesenheit der übrigen Verfahrensbeteiligten und allein zu dem Zweck zu betreten, die Anfertigung von Filmaufnahmen des Spruchkörpers zu ermöglichen.

3. Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer Verfassungsbeschwerde eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der ihr die Anfertigung von Filmaufnahmen aus dem Sitzungssaal bei Anwesenheit der Verteidiger und ihrer Angeklagten über die in der sitzungspolizeilichen Anordnung vom 21. Februar 2007 ermöglichten Aufnahmen hinaus zugelassen werden soll. An der den Angeklagten zur Last gelegten Straftat bestehe ein erhebliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit, dem eine Fernsehberichterstattung mit der medientypisch geforderten Authentizität nur unter Verbreitung von Personenbildnissen gerecht werden könne. Jedenfalls eine Anfertigung von Filmaufnahmen der Mitglieder des Spruchkörpers sowie der Verteidiger der Angeklagten dürfe der Beschwerdeführerin daher nicht verwehrt werden. Die Beschwerdeführerin sei bereit, die nicht als Berufsrichter tätigen Schöffen im Rahmen der Bildberichterstattung durch so genannte Verpixelung zu anonymisieren. Gleiches könne ihr hinsichtlich der Angeklagten auferlegt werden.

4. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Vorsitzenden Gelegenheit gegeben, sich zu dem Eilantrag zu äußern. Der Vorsitzende hat mit Schreiben vom 9. März 2007 mitgeteilt, die Zulassung von Fernsehaufnahmen des Geschehens im Sitzungssaal vor Eintritt in die Verhandlung und in Anwesenheit der Beteiligten sei einem ruhigen und sachlichen Verhandlungsklima abträglich, da sie das unbefangene und natürliche Verhalten der Beteiligten und damit Belange der Wahrheits- und Rechtsfindung beeinträchtige. Eine Einstufung der Angeklagten als so genannter relativer Personen der Zeitgeschichte komme schon deshalb nicht in Betracht, weil die Angeklagten ganz überwiegend nicht vorbestraft seien und die angeklagten Taten nicht aus dem Rahmen des Alltäglichen fielen. Ein Einzug der Mitglieder des Spruchkörpers in den Sitzungssaal sei erst mit Aufruf der Sache und damit nach Eintritt in die Verhandlung beabsichtigt; der Anfertigung von Filmaufnahmen stehe insoweit bereits das Verbot des § 169 Satz 2 GVG entgegen. Auch seien die räumlichen Verhältnisse im Sitzungssaal nach Erscheinen der Verfahrensbeteiligten und des Gerichts zu beengt, um die weitere Anwesenheit eines Kamerateams zu gestatten.

II.

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung regeln, wenn dies insbesondere zur Abwehr schwerer Nachteile dringend geboten ist.

1. Hiernach ist der Antrag gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG begründet. Bei der gebotenen Abwägung der für und gegen eine einstweilige Anordnung sprechenden Gründe überwiegen diejenigen, die eine Anordnung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang rechtfertigen.

a) Erginge die einstweilige Anordnung nicht, so könnte eine Fernsehberichterstattung über das Strafverfahren nicht in einer den Informationsinteressen der Öffentlichkeit gerecht werdenden Weise stattfinden. Von dem durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Berichterstattungsinteresse der Beschwerdeführerin ist die bildliche Dokumentation des Erscheinens und der Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten im Sitzungssaal umfasst. Die besonderen Umstände der Straftat sowie die über diese konkrete Straftat hinausreichende aktuelle öffentliche Diskussion über das Verhalten von Militärangehörigen begründen ein gewichtiges Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Den Angeklagten wird zur Last gelegt, als Unteroffiziere der Bundeswehr die ihnen unterstellten Rekruten misshandelt zu haben. Mit dem angeordneten umfassenden Verbot der Anfertigung von Filmaufnahmen würde die Beschwerdeführerin unwiederbringlich gehindert, die Geschehnisse im Sitzungssaal zu dokumentieren, um dem gegenwärtig besonders lebhaften Interesse der Öffentlichkeit an Informationen und damit auch an einer Bildberichterstattung über die beteiligten Personen Rechnung zu tragen. Eine derartige Beschränkung der Berichterstattungstätigkeit der Beschwerdeführerin wäre ein schwerer Nachteil.

b) Erginge die einstweilige Anordnung, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde aber später als unbegründet, so wären Filmaufnahmen von den Verfahrensbeteiligten gefertigt worden, auf die die Antragstellerin keinen Anspruch hatte. Die hieraus zu erwartenden Nachteile wiegen jedoch gering und können zudem allenfalls mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit in die Folgenabwägung eingestellt werden.

aa) Beeinträchtigungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Richter und Schöffen aus einer Anfertigung und Verbreitung von Filmaufnahmen sind von diesen hinzunehmen, da sie Kraft des ihnen übertragenen Amtes anlässlich einer öffentlichen Verhandlung ohnedies im Blickfeld der Öffentlichkeit unter Einschluss der Medienöffentlichkeit stehen. Ein Interesse der Richter und Schöffen, in ihrer Person nur durch die in der Sitzung Anwesenden wahrgenommen zu werden, ist angesichts der Bedeutung des Grundsatzes der Öffentlichkeit für ein rechtsstaatliches Strafverfahren regelmäßig nicht anzuerkennen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. Juli 2000 - 1 BvQ 17/00 -, NJW 2000, S. 2890 <2891>). Die Anfertigung von Bildnissen dieses Personenkreises aus Anlass ihrer Anwesenheit im Sitzungssaal ist allein gemäß § 169 Satz 2 GVG während der laufenden Verhandlung - im Strafverfahren somit frühestens ab Aufruf der Sache (§ 243 Abs. 1 StPO) - sowie ferner dort ausgeschlossen, wo konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Sicherheit der Mitglieder des Spruchkörpers vorliegen und dies eine weitergehende Beschränkung der Bildberichterstattung durch Anordnung gemäß § 176 GVG rechtfertigt. Weder ist erkennbar, dass die Beschwerdeführerin eine Bildberichterstattung über die Mitglieder des Spruchkörpers auch für den von dem Verbot des § 169 Satz 2 GVG erfassten Zeitraum beabsichtigt, noch zeigt die Begründung der Anordnung etwas für eine Gefährdung der Sicherheit der Mitglieder des Spruchkörpers durch eine Bildberichterstattung der Massenmedien auf. Die Annahme des Vorsitzenden, die Schöffen könnten sich durch eine Medienberichterstattung an einer sachgerechten, nur auf das Ergebnis der Hauptverhandlung basierenden Entscheidung gehindert sehen, trägt den Ausschluss der Bildberichterstattung nicht. Der Schöffe ist gemäß § 30 Abs. 1 GVG in gleichem Umfang wie die Berufsrichter zur Mitwirkung an der Entscheidung berufen. Die Rechtsordnung darf von ihm daher in gleichem Umfang wie von den Berufsrichtern erwarten, dass er sich von Einflüssen einer auf das verfassungsrechtlich Gebotene begrenzten Medienberichterstattung über das laufende Strafverfahren frei hält.

bb) Es liegt im Übrigen fern, dass aus der Zulassung eines einzelnen Fernsehteams von höchstens drei Personen selbst bei beengten Raumverhältnissen eine Störung der äußeren Ordnung des Sitzungsablaufs erwächst, die sich durch geeignete konkretisierende Anordnungen etwa zur Art und Weise der Aufstellung mitgeführten technischen Geräts nicht auffangen lässt. Die Beschwerdeführerin hat zudem angeboten, den beengten Raumverhältnissen durch Verwendung einer Handkamera kleineren Formats Rechnung zu tragen.

cc) Eine Beeinträchtigung von Belangen der Wahrheitsfindung aus der Zulassung von Filmaufnahmen der Angeklagten und ihrer Verteidiger steht gleichfalls nicht mit hinreichender Eintrittswahrscheinlichkeit zu erwarten. Die Rechtsanwälte haben in ihrer Funktion als Organ der Rechtspflege grundsätzlich Aufnahmen hinzunehmen, soweit sie als Beteiligte in einem Verfahren mitwirken, an dessen bildlicher Darstellung ein öffentliches Informationsinteresse besteht. Bei den Angeklagten handelt es sich um Unteroffiziere der Bundeswehr und damit um einen Personenkreis, bei dem die Fähigkeit voraus gesetzt werden darf, sich der öffentlichen Aufmerksamkeit auch in ungewohnten Situationen gewachsen zu zeigen. Konkrete Anhaltspunkte für eine durch die anstehende Hauptverhandlung herabgesetzte Belastbarkeit der Angeklagten sind in der Stellungnahme des Vorsitzenden nicht aufgezeigt und auch nicht ersichtlich. Es liegt deshalb fern, dass es durch Anfertigung von Filmaufnahmen der im Sitzungssaal vor Eintritt in die Verhandlung anwesenden Angeklagten zu einer in die anschließende Verhandlung überwirkenden Beeinträchtigung, insbesondere ihrer Fähigkeit zur umfassenden Ausschöpfung ihrer prozessualen Handlungskompetenzen, kommen kann. Dies gilt erst recht, wenn gesichert ist, dass Bilder der Angeklagten nur in anonymisierter Form veröffentlicht werden.

dd) Eine Beeinträchtigung sonstiger schützenswerter Belange durch Zulassung eines einzelnen Fernsehteams von drei Personen ist nicht zu erwarten. Die Begründung der Anordnung zeigt solche Nachteile auch nicht auf. Sollten nach Zulassung der Beschwerdeführerin zur Berichterstattung auch andere Fernsehberichterstatter die Zulassung zur Verhandlung erstreben, so bleibt es dem Vorsitzenden unbenommen, die an der Berichterstattung interessierten Fernsehsender auf eine so genannte Pool-Lösung unter Benennung der Beschwerdeführerin als so genannter Pool-Führerin als allein zur Anwesenheit im Sitzungssaal berechtigter Filmberichterstatterin zu verweisen. Die Beschwerdeführerin hat sich mit einer solchen Regelung ausdrücklich einverstanden erklärt.

c) Bei der Folgenabwägung kommt den Belangen der Antragstellerin ein Vorrang zu.

Für den Fall des Nichterlasses der Eilanordnung und eines späteren Erfolges der Verfassungsbeschwerde steht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die unwiederbringliche Vereitelung einer umfassenden, auch Personenbildnisse einschließenden Medienberichterstattung und der Befriedigung des damit verbundenen Informationsinteresses der Öffentlichkeit zu erwarten.

Ihr stehen für den Fall eines Erlasses der Eilanordnung und einer Nichtstattgabe der Verfassungsbeschwerde denkbare Nachteile für die Belange des Persönlichkeitsschutzes der Verfahrensbeteiligten und einer ungehinderten Wahrheitsfindung des Gerichts gegenüber, die im Rahmen einer Folgenabwägung jedoch geringeres Gewicht haben. Der Vorsitzende hat die Anfertigung von Lichtbildern in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu ermöglichen und dies durch die Verfahrensgestaltung zu sichern, etwa dadurch, dass er die Sache erst aufruft, nachdem sämtliche Mitglieder des Spruchkörpers im Saal erschienen sind. Jedenfalls den richterlichen Mitgliedern der Kammer sowie den im Sitzungssaal anwesenden Verteidigern ist als Ergebnis einer Folgenabwägung auch die Anfertigung und Verbreitung nicht anonymisierter Bildnisse in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zumutbar. Werden Filmaufnahmen der Angeklagten vor der Weitergabe und Veröffentlichung anonymisiert, so wiegen die aus den verbleibenden Möglichkeiten ihrer Identifizierung zu erwartenden Nachteile nurmehr gering und es kommt ihnen von vornherein nur geringe Eintrittswahrscheinlichkeit zu. Dagegen ist den Berichterstattungsinteressen der Beschwerdeführerin auch nach der von ihr selbst als Möglichkeit aufgezeigten Anonymisierung der gefertigten Personenbildnisse hinreichend Rechnung getragen.

Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen weiteren, im Zuge einer Folgenabwägung nicht zu klärenden Verfassungsrechtsfragen sind der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde vorbehalten.

Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34 a Abs. 3 BVerfGG.