OLG Hamm, Beschluss vom 24.01.1997 - 2 (s) Sbd 5-241/96
Fundstelle
openJur 2012, 76052
  • Rkr:
Tenor

Dem Antragsteller wird - unter Zurückweisung seines weitergehenden Antrags - anstelle seiner gesetzlichen Gebühren in Höhe von insgesamt 740,- DM eine Pauschvergütung von 1.100 DM (in Worten: eintausendeinhundert Deutsche Mark) bewilligt.

Gründe

I.

Dem früheren Angeklagten wurden im vorliegenden Verfahren u.a. eine Körperverletzung zur Last gelegt. Er ist deshalb durch Urteil des Schöffengerichts ... am 9. Juni 1995 - wegen fahrlässiger Körperverletzung - zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und sechs Monaten verurteilt worden. Hiergegen haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Berufung eingelegt. Das Verfahren ist dann am 5. Juli 1996 vom Landgericht auf Antrag des Staatsanwaltschaft außerhalb der H. [xxxxx] gem. §154 Abs. 2 StPO eingestellt worden, nachdem der ehemalige Angeklagte zwischenzeitlich wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt worden war.

Der Antragsteller hatte nach Anklageerhebung am 26. August 1994 seine Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragt, die vom Amtsgericht (zunächst) abgelehnt worden ist. Deshalb nahm der Antragsteller an den auf den 12. September 1994 anberaumten (ersten) Hauptverhandlungstermin nicht teil. In diesem wurde der ehemalige Angeklagten u.a. wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren ohne Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Hiergegen legte der ehemalige Angeklagte Revision ein, die der Antragsteller für den ehemaligen Angeklagten begründet hat. Durch Beschluß vom 21. Februar 199[xxxxx] (2 Ss 136/95) hat der Senat dieses Urteil wegen Verstoßes gegen §§33 Nr. 5, 140 Abs. 2 StPO aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen. Nunmehr wurde der Antragsteller am 21. April 1995 als Pflichtverteidiger beigeordnet. In dieser Eigenschaft nahm er an den am 9. Juni 1995 stattfindenden 2. Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht, die 2 Stunden und 40 Minuten gedauert hat, teil. Wegen des Umfangs des Verfahrens und der von dem Antragsteller für seinen Mandanten im übrigen erbrachten Tätigkeiten wird auf die dem Antragsteller bekannt gemachte Stellungnahme des Leiters des Dezernats 10 vom 18. Dezember 1996 Bezug genommen.

II.

Die gesetzlichen Gebühren von Rechtsanwalt Dr. ... betragen 740,- DM (500,00 DM + 240,00). Mit seinem Pauschvergütungsantrag vom 26. August 1996 hat er eine Pauschvergütung von 1.350,- DM beantragt. Der Vertreter der Staatskasse hat beantragt, den Pauschvergütungsantrag zurückzuweisen. Auf die dem Antragsteller bekanntgegebene Stellungnahme vom 18. Dezember 1996 wird auch insoweit Bezug genommen.

III.

Rechtsanwalt Dr. ... war nach §99 BRAGO eine Pauschvergütung zu gewähren. Zwar war das Verfahren für ihn nicht im Sinn des §99 Abs. 1 BRAGO "besonders schwierig"; insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Leiters des Dezernats 10 und des Gerichtsvorsitzenden Bezug. Das Verfahren war aber schon "besonders umfangreich" im Sinn des §99 Abs. 1 BRAGO.

Dazu weist der Senat auf folgendes hin: Maßgeblicher Zeitraum für die Prüfung, ob eine Sache im Sinn des §99 Abs. 1 BRAGO "besonders umfangreich" ist, ist, worauf auch der Leiter des Dezernats 10 zutreffend hinweist, grundsätzlich nur der Zeitraum seit der Bestellung des Pflichtverteidigers. Das ist in Rechtsprechung und Literatur weitgehend unbestritten (Hartmann, Kostengesetze, 26. Aufl., §99 BRAGO Rn. 6; OLG Bamberg JurBüro 1977, 1103; OLG Düsseldorf AnwBl. 1992, 402 = JurBüro 1992, 609; OLG Hamburg MDR 1990, 273; KG Rpfleger 1994, 226; zweifelnd OLG Karlsruhe JurBüro 1975, 487) und entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Senats (siehe u.a. OLG Hamm JurBüro 1966, 956; AnwBl. 1987, 339 und Beschlüsse v. 20. Juli 1992 - 2 (s) Sbd. 3-87/92; vom 21.8.1995 - 2 (s) Sbd. 4-92/95 und vom 14.1.1997 - 2 (s) Sbd. 5-192-193/96). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Einführung des §97 Abs. 3 BRAGO. Diese Vorschrift führt, wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. OLG Hamm ZAP EN-Nr. 999/95 = AnwBl. 1995, 562 = JurBüro 1996, 359 = StraFo 1996, 93) nicht zu einer Zusatzgebühr.

Es entspricht jedoch ebenfalls der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Pflichtverteidigerbestellung der Verteidiger so gestellt werden kann, als sei seine Beiordnung unmittelbar im Anschluß an seinen Antrag erfolgt (vgl. u.a. die o.a. Beschlüsse vom 20. Juli 1992, 21.8.1995 und vom 14.1.1997). Versäumnisse der Justizbehörden im Beiordnungsverfahren dürfen grundsätzlich nicht zu Nachteilen beim Pflichtverteidiger führen. Das gilt insbesondere, wenn wie hier ein nach Ablehnung eines Beiordnungsantrags ergangenes Urteil gegen den ehemaligen Angeklagten wegen Verstoßes gegen §§338 Nr. 5, 140 Abs. 2 StPO aufgehoben worden ist. Gerade in diesen Fällen ist, insbesondere auch, um widersprüchliche Ergebnisse zu vermeiden, der Antragsteller so zu stellen, als wäre er unmittelbar im Anschluß an seinen zu Recht gestellten Beiordnungsantrag beigeordnet worden.

Auf der Grundlage dieses rechtlichen Ansatzes, von dem auch der Leiter des Dezernats 10 ausgeht, ist dann aber dem Antragsteller hier - insoweit entgegen der Stellungnahme des Leiters des Dezernats 10 - eine Pauschvergütung zu bewilligen. Bei der Prüfung des Umfangs des Verfahrens sind nämlich alle vom Antragsteller (nach seiner Antragstellung) für den ehemaligen Angeklagten erbrachten Tätigkeiten zu berücksichtigen. Das sind vorliegend nicht nur die Teilnahme an der 2. Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht und die Aktivitäten in der Berufungsinstanz, die für sich allein gesehen noch nicht unbedingt den Grad des "besonderen Umfangs" erreichen. Dieser wird aber jedenfalls dadurch erreicht, daß der Antragsteller für den ehemaligen Angeklagten auch noch im Revisionsverfahren tätig gewesen ist und eine sechs Seiten lange Begründung der (Sprung-)Revision, die der Senat - im Vergleich zu anderen Verfahren vor dem Schöffengericht - schon als überdurchschnittlich bewertet, gefertigt hat. An der Berücksichtigung dieser Tätigkeit ist der Senat nicht dadurch gehindert, daß der Antragsteller sie vor seiner Beiordnung am 21. April 1995 erbracht hat. Zwar kommt der Beiordnung zum Pflichtverteidiger nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. Madert in Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 11. Aufl., §97 BRAGO Rn. 5 mit weiteren Nachweisen) keine rückwirkende Kraft zu. Darum geht es vorliegend jedoch nicht. Bei der Bewilligung einer Pauschvergütung ist nämlich auf den gesamten Umfang des Verfahrens abzustellen. Demgemäß sind - wenn wie hier bei der Überprüfung des Umfangs des Verfahrens von einem fiktiven Beiordnungszeitpunkt auszugehen ist - alle nach diesem Zeitpunkt erbrachten Tätigkeiten zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob sie einen gesetzlichen Gebührenanspruch, z.B. nach §§97, 86 BRAGO, ausgelöst haben oder nicht.

Unter Berücksichtigung der vom Antragsteller erbrachten Tätigkeiten hat der Senat auf die angemessene Pauschvergütung von 1.100,- DM erkannt. Der weitergehende Antrag des Antragstellers war demgemäß zurückzuweisen.