Hessischer VGH, Beschluss vom 29.07.1999 - 4 TG 2118/99
Fundstelle
openJur 2012, 22080
  • Rkr:
Tatbestand

Die Antragsteller begehren im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners, gegen die Beigeladene ein Nutzungsverbot betreffend die von dieser auf dem Gebäude ..., Ortsteil ... errichtete Sendefunkanlage anzuordnen.

Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks ... in ... Die Beigeladene errichtete auf dem 10,80 m hohen Flachdach eines Teilgebäudes des auf dem Nachbargrundstück ... stehenden Feuerwehrgerätehauses eine insgesamt 7,60 m hohe Sendefunkanlage für den Mobilfunk im E 2-Netz mit insgesamt 3 verschiedenen Funksystemen, nachdem ihr die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post, Außenstelle Eschborn, hierfür unter dem 26.08.1998 eine Standortbescheinigung gemäß § 59 TKG i.V.m. § 6 TKZulV erteilt hatte. In der Standortbescheinigung wird ein Sicherheitsabstand von max. 6,0 m (ohne Winkeldämpfung) und max. 0,5 m in vertikaler Richtung (mit Winkeldämpfung) festgelegt, der alle sich am Standort befindlichen Funksysteme unter Einbeziehung umliegender ortsfester Sendefunkanlagen, soweit deren Feldstärken für die Bemessung des Sicherheitsabstands relevant sind, berücksichtigt. Der Fuß der Antennenanlage hält zum Grundstück der Antragsteller eine Abstandsfläche von ca. 8 m Breite ein.

Mit Schreiben vom 06.11.1998 begehrten die Antragsteller von dem Antragsgegner den Erlass eines Nutzungsverbots betreffend die Antennenanlage der Beigeladenen mit der Begründung, die Anlage sei bauplanungs- und bauordnungsrechtlich unzulässig. Sie füge sich nach der Art ihrer Nutzung nicht in die nähere Umgebung des allgemeinen Wohngebiets ein. Hierauf erwiderte der Antragsgegner, dass er aufgrund der vorliegenden Standortbescheinigung von der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit der Anlage ausgehe.

Am 09.12.1998 haben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht Darmstadt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners zum Erlass eines Nutzungsverbots gegen die Sendefunkanlage begehrt. Sie haben geltend gemacht, die Anlage verstoße gegen das in § 34 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 15 BauNVO enthaltene nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme sowie gegen § 6 Abs. 5 Satz 1 HBO 1993. Die Antennenanlage sei nach der Art der baulichen Nutzung in dem als allgemeines Wohngebiet zu beurteilenden Gebiet nicht zulässig. Es handele sich um eine selbständige bauliche Anlage, die den Anforderungen des § 4 BauNVO entsprechen müsse. Sie stehe in keinem Bezug zu dem Wohngebiet, in dem sie errichtet worden sei, sondern diene der Verdichtung des bundesweiten Mobilfunknetzes der Beigeladenen. Durch die Verletzung des Merkmals der Art der baulichen Nutzung im Sinne des § 34 BauGB verstoße die Baugenehmigung auch gegen das Gebot der Rücksichtnahme.

Darüber hinaus verstoße die Anlage auch gegen § 22 Abs. 1 BImSchG, da von ihrem Betrieb schädliche Umwelteinwirkungen ausgingen. Dies ergebe sich aus den elektromagnetischen Feldern mit ihren thermischen und athermischen Effekten. Durch die erteilte Standortbescheinigung, die wegen des von ihnen hiergegen erhobenen Widerspruchs keine Wirksamkeit entfalte, würden die Bedenken gegen die schädlichen Umwelteinwirkungen nicht ausgeräumt, da diese auf die Sicherheit von Personen abstelle und gerade nicht der Verhinderung von schädlichen Umwelteinwirkungen den Vorrang einräume. Die Sicherheit von Personen könne jedoch nicht mit dem umfassenden Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen gleichgestellt werden. Es sei daher unzutreffend, aufgrund der Standortbescheinigung von einer Einhaltung der nach der 26. BImSchV geforderten Grenzwerte auszugehen. Nehme man den von der Regulierungsbehörde ermittelten Sicherheitsabstand von 6 m und multipliziere ihn nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs mit dem Faktor 10, ergebe sich ein Mindestabstand von 60 m. Die Anlage verstoße auch gegen die Abstandsvorschrift des § 6 Abs. 5 Satz 1 HBO, da die erforderliche Abstandsfläche nicht eingehalten werde.

Die Antragsteller haben beantragt,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ein Nutzungsverbot bezüglich der Sendefunkanlage der Beigeladenen auszusprechen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Durch Beschluss vom 16.03.1999 hat das Verwaltungsgericht den Antrag mit der Begründung abgelehnt, die Antragsteller hätten keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, da die Mobilfunkanlage nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoße.

Bauordnungsrechtlich sei die nach § 6 Abs. 5 HBO 1993 gebotene Abstandsfläche von 7,2 m eingehalten. Bauplanungsrechtlich beurteile sich die Anlage nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO. Es handele sich um eine fernmeldetechnische Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 2 BauNVO, da die Mobilfunkanlage auch dem Baugebiet selbst diene. Sie sei in einem allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig. Weder aufgrund ihres Erscheinungsbildes noch aufgrund ihrer Nutzung störe die Anlage das Wohnen in einem allgemeinen Wohngebiet und widerspreche auch nicht dem Gebot der Rücksichtnahme. Das Vorhaben rufe zu Lasten der Antragsteller keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervor. Die Beigeladene genüge ihren immissionsschutzrechtlichen Betreiberpflichten. Das Maß der für einen Nachbarn zumutbaren elektromagnetischen Strahlungen ergebe sich aus den §§ 3 Abs. 1 und 22 Abs. 1 BImSchG sowie der gemäß § 23 BImSchG erlassenen 26. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder -- 26. BImSchV -- vom 16.12.1996, BGBl. I S. 1966). Die nach diesen Vorschriften festgelegten Grenzwerte würden von der Anlage der Beigeladenen eingehalten. Dies folge aus der Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post -- Außenstelle Eschborn -- vom 26.08.1998. Der von der Regulierungsbehörde berechnete Sicherheitsabstand betrage max. 6 m, in vertikaler Richtung max. 0,5 m. Soweit sich die Antragsteller auf die Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zur Erhöhung des ermittelten Sicherheitsabstandes berufen, sei dieser durch die 26. BImSchV überholt, in der verbindlich die Grenzwerte konkretisiert worden seien.

Gegen den ihnen am 08.04.1999 zugestellten Beschluss wenden sich die Antragsteller mit ihrer vom Senat zugelassenen Beschwerde. Sie sind der Auffassung, das Verwaltungsgericht habe die Sendefunkanlage zu Unrecht ihrer Art nach gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2 BauNVO in einem allgemeinen Wohngebiet als zulässig angesehen. Die Sendefunkanlage sei keine Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 2 BauNVO. Selbst wenn man der Auffassung des Verwaltungsgerichts folgte, dass eine selbständige Sendefunkanlage eine Nebenanlage darstelle, wenn sie auch dem jeweiligen Baugebiet diene, so fehle es hier an dieser Voraussetzung, da die Benutzung von Mobiltelefonen in keinem Zusammenhang mit dem in dem Baugebiet gelegenen Grundstück stehe. Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht zu dem Ergebnis gekommen, die Beigeladene habe ihren immissionsschutzrechtlichen Betreiberpflichten Genüge getan. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts enthalte die Standortbescheinigung nicht die Einhaltung der nach der 26. BImSchV vorgegebenen Maximalfeldstärken. Die Standortbescheinigung werde unter den Voraussetzungen der §§ 6 TKG und 6 TKZulV erteilt, ohne dass es darauf ankomme, ob die Voraussetzungen der 26. BImSchV eingehalten seien. Eine Prüfung, ob die Anlage der 26. BImSchV entspreche, habe somit noch nicht stattgefunden. Das Verwaltungsgericht habe auch unberücksichtigt gelassen, dass sie die Standortbescheinigung mit Widerspruch angegriffen hätten und über den Widerspruch noch nicht entschieden worden sei und damit bereits die Voraussetzungen für den Betrieb einer Antennenanlage nicht gegeben seien. Es sei zur Zeit vollkommen ungewiss, ob die Anlage die Vorgaben der 26. BImSchV einhalte oder nicht.

Schließlich weiche die Entscheidung auch von dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30.12.1994 -- 3 TH 525/94 -- ab, welcher im Hinblick auf die Vorsorge den vom Bundesamt für Post und Telekommunikation ermittelten Sicherheitsabstand um den Faktor 10 erhöht habe.

Der Antragsgegner und die Beigeladene haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Die einschlägigen Verwaltungsakten des Antragsgegners (2 Hefter) sowie die Akten des Klageverfahrens VG Darmstadt 2 E 2552/98 waren Gegenstand der Beratung.

Gründe

Die vom Senat zugelassene Beschwerde ist nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, gegen die Beigeladene bauaufsichtlich einzuschreiten und hinsichtlich der Sendefunkanlage ein Nutzungsverbot zu erlassen. Die Antragsteller haben keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO).

Nach § 78 Abs. 1 HBO 1993 kann die Bauaufsichtsbehörde bei einem Verstoß baulicher Anlagen gegen baurechtliche Vorschriften die Nutzung dieser Anlagen untersagen. Es steht danach im pflichtgemäßen Ermessen der Bauaufsichtsbehörde, ob sie die Benutzung einer Anlage untersagt, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften benutzt wird. Ergibt sich der Widerspruch zum öffentlichen Recht allerdings aus der Verletzung einer nachbarschützenden Vorschrift, dann hat der Nachbar einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung. Dieser Anspruch kann sich zu einem Rechtsanspruch auf ein bauaufsichtliches Einschreiten verdichten, wenn sich das Ermessen auf Null reduziert. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt dies allerdings nur bei hoher Intensität der Störung oder Gefährdung in Betracht (BVerwG, Beschluss vom 24.05.1988 -- 4 B 93.88 -- Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 88; Urteil vom 04.06.1996 -- 4 C 15.95 -- BauR 1996, 841 (842); ebenso Hess. VGH, Urteil vom 20.07.1994 -- 3 UE 3593/89 --). Dies kann der Fall sein, wenn eine unmittelbar auf andere Weise nicht zu beseitigende Gefahr für hochrangige Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit oder Eigentum droht oder sonstige unzumutbare Belästigungen abzuwehren sind (vg. Simon, Bay. BauO, Stand: Januar 1999, Art. 78 Rn. 44 b m.w.N.). Der Senat kann es im vorliegenden Fall dahingestellt sein lassen, ob diese Rechtsprechung dahingehend fortentwicklungsbedürftig ist, dass die Bauaufsichtsbehörde in weitergehendem Umfang zum Einschreiten zugunsten des betroffenen Nachbarn verpflichtet ist -- eine Andeutung findet sich insoweit im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.06.1996, a.a.O. --, bei Verstößen gegen nachbarschützende Vorschriften des Bundesrechts --, denn die Nutzung der Sendefunkanlage verletzt die Antragsteller nicht in Rechten aus nachbarschützenden Vorschriften.

Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Sendefunkanlage eine bauliche Anlage im Sinne des § 29 Satz 1 BauGB ist. Eine Anlage in diesem Sinne wird von § 29 Satz 1 BauGB nur erfasst, wenn sie gemäß § 1 Abs. 3 BauGB eine städtebauliche (bauplanungsrechtliche) Relevanz besitzt. Das ist der Fall, wenn die Anlage geeignet ist, ein Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelnden Bauleitplanung hervorzurufen. Eine solche städtebauliche Relevanz besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, wenn die Anlage -- auch und gerade in ihrer unterstellten Häufigkeit -- Belange erfasst oder berührt, welche im Hinblick auf das grundsätzliche Gebot des § 1 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 5 BauGB auch städtebauliche Betrachtung und Ordnung verlangen, wozu auch das Ortsbild der Gemeinde zählt (BVerwG, Urteil vom 03.12.1992 -- 4 C 27.91 -- BauR 1993, 315 (316)). Für das Ortsbild ist nach Auffassung des Senats auch eine Antennenanlage der hier im Streit befindlichen Art relevant, die in aller Regel an erhöhter Stelle angebracht wird und im Ortsbild auffällt.

Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene bauplanungsrechtliche Beurteilung der Sendefunkanlage allein am Maßstab des Begriffs der Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO teilt der Senat nicht. Auch Abs. 2 Satz 2 der Vorschrift betrifft die Sendefunkanlage nicht. Diese ist keine Nebenanlage im Sinne der vorgenannten Bestimmungen, sondern eine Hauptanlage, die Gegenstand einer planungsrechtlich eigenständigen Regelung im Sinne der §§ 2 bis 13 BauNVO ist. Das hat unter anderem zur Folge, dass die Genehmigungspflichtigkeit der Anlage nicht nur davon abhängt, ob die Errichtung der Antennenanlage als solche unter die Regel des § 62 Abs. 1 HBO oder die Aufzählung baugenehmigungsfreier Vorhaben in § 63 HBO fällt. Die Baugenehmigungspflicht ist auch danach zu beurteilen, ob mit einer weiteren Hauptnutzung des Gebäudes, an dem die Antennenanlage angebracht wird, dessen bisherige Art der baulichen Nutzung durch Hinzufügung einer neuen Nutzungsart rechtserheblich geändert wird (VGH Bad.- Württ., U. v. 26.10.1998 -- 8 S 1848/98 -- in VBlBW 1999, 218). Für den Nachbarschutz hat die Frage, ob die Baugenehmigungspflicht richtig beurteilt worden und erfüllt ist, allerdings keine Bedeutung.

Die Mobilfunksendeanlage auf dem Feuerwehrgerätehaus in Dreieich-Dreieichenhain ist bauplanungsrechtlich nach den allgemeinen Bestimmungen der §§ 2 f. BauNVO zu beurteilen. Es handelt sich um einen Fall gewerblicher Nutzung, die in einem allgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO (sonstige nichtstörende Gewerbebetriebe) ausnahmsweise zulässig ist. Sonstige nicht störende Gewerbebetriebe können in einem allgemeinen Wohngebiet unabhängig davon zugelassen werden, ob sie im Rechtssinne der Versorgung des Gebiets dienen. Ein Betrieb stört nicht, wenn er die dem allgemeinen Wohngebiet eigene Wohnruhe einhält, was bei der im Streit befindlichen Sendefunkanlage der Fall ist. Die Sendefunkanlage verstößt nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Soweit es -- wie hier -- um schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 BImSchG geht, konkretisiert § 22 BImSchG für nicht genehmigungspflichtige Anlagen die gebotene Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft allgemein und damit auch für das Baurecht (vgl. Schmaltz in Schrödter, BauGB, 6. Aufl., § 34 Rn. 87). Für die Beantwortung der Frage, welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme bei der Zulassung einer Mobilfunkanlage stellt, ist § 22 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 BImSchG heranzuziehen (Beschluss des Senats vom 30.12.1994 -- 4 TH 2064/94 --, ESVGH 45, 164 ff. = NVwZ 1995, 1010 ff. = BRS 56 Nr. 175). Der Senat folgt der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Antragsteller nichts hinreichend dafür vorgetragen haben, dass ihnen unter Verstoß gegen die §§ 3 Abs. 1, 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG, 15 Abs. 1 BauNVO unzulässige schädliche Umwelteinwirkungen durch die Sendefunkanlage drohen.

Durch die 26. BImSchVO vom 16.12.1996 hat der Verordnungsgeber die Anforderungen an die Errichtung, Beschaffenheit und den Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen geregelt. Mit der Grenzwertfestsetzung hat der Verordnungsgeber auf der Grundlage der Empfehlungen der Strahlenschutzkommission (SSK) zum Schutz vor hochfrequenter elektromagnetischer Strahlung beim Mobilfunk von 1991 und der Empfehlungen der Strahlenschutzkommission zum Schutz vor niederfrequenten elektrischen und magnetischen Feldern bei der Energieversorgung von 1995 von dem ihm zustehenden weiten Ermessen Gebrauch gemacht und damit eine gesetzliche Regelung zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung mit konkreten Schutz- und Vorsorgepflichten geschaffen. Die Grenzwerte dienen der Vermeidung von Gesundheitsgefahren, so dass der Gegenbeweis, bei Überschreitung drohe keine Gefahr, grundsätzlich ausgeschlossen ist; andererseits wird auch umgekehrt im Einzelfall der Beweis, dass trotz Einhaltung der Grenzwerte eine Gefahr bestehe, nur schwer zu führen sein (vgl. Kirchberg in NVwZ 1998, 375 (377); Kutscheidt in NJW 1997, 2481 (2486)). Der Senat hat daher bereits in seinem Beschluss vom 30.12.1994 (a.a.O.) ausgeführt, dass die Zugrundelegung der Empfehlungen der Strahlenschutzkommission, die zudem mit den Richtwerten der Internationalen Strahlenschutzassoziation -- IPRA -- übereinstimme, rechtlich hinsichtlich der thermischen Wirkungen nicht zu beanstanden sei. Auf die Anlage der Beigeladenen finden die Vorschriften der 26. BImSchV Anwendung, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Wie Hochfrequenzanlagen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu errichten und zu betreiben sind, bestimmt § 2 26. BImSchV. Danach dürfen 1. die im Anhang 1 bestimmten Grenzwerte der elektrischen und magnetischen Feldstärke für den jeweiligen Frequenzbereich nicht überschritten werden und 2. bei gepulsten elektromagnetischen Feldern zusätzlich der Spitzenwert für die elektrische und die magnetische Feldstärke das 32fache der Werte des Anhangs 1 nicht überschreiten.

Entgegen der Auffassung der Antragsteller wird durch die vorliegende Standortbescheinigung bestätigt, dass der in der 26. BImSchV vorgeschriebene Schutz bei Beachtung der Sicherheitsabstände gegeben ist. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Telekommunikationszulassungsverordnung vom 20.08.1997 (BGBl. I S. 2117) -- TKVZulV -- müssen ortsfeste Sendeanlagen mit einer äquivalenten isotropen Strahlungsleistung (EIP) von 10 oder mehr als 10 Watt die grundlegenden Anforderungen zur Sicherheit von Personen und zur effizienten Nutzung des Frequenzspektrums nach § 59 Abs. 2 Nr. 1 und 5 des Telekommunikationsgesetzes -- TKG --, insbesondere soweit sie den Standort der Sendeanlage betreffen, einhalten. In der Standortbescheinigung vom 26.08.1998 wird unter Bezugnahme auf die genannten Vorschriften für den Standort der Sendefunkanlage der Beigeladenen Dorotheenstraße 30 in Dreieich-Dreieichenhain zugleich mit der Festsetzung der Sicherheitsabstände die Einhaltung der Personenschutzgrenzwerte für Bereiche, in denen ein zeitlich unbegrenzter Aufenthalt von Personen angenommen werden kann, festgestellt. Die festgelegten Sicherheitsabstände werden zum Grundstück der Antragsteller gewahrt.

Die Antragsteller haben auch nicht glaubhaft gemacht, dass von der Sendefunkanlage schädliche Umwelteinwirkungen aufgrund athermischer Wirkungen von Hochfrequenzanlagen ausgehen, die von der 26. BImSchV nicht berücksichtigt werden. Solche Wirkungen sind auch nicht erkennbar.

Der 4. Senat hat schon in seinem Beschluss vom 30.12.1994 (a.a.O) in Übereinstimmung mit mehreren Beschlüssen vom selben Tage des damals für dasselbe Sachgebiet zuständigen 3. Senats (3 TH 177, 525, 1781, 1782 und 2286/94) angenommen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die gesundheitliche Schädigung oder Belästigung von Nachbarn in der Umgebung von Sendemasten des Mobilfunks im C-und D-Netz, deren Nutzung damals im Streit war, bestand. Er ging allerdings unter Berücksichtigung des Zeitraums, der bei gewöhnlichem Verfahrensverlauf bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vergeht, davon aus, dass die Informationsgrundlage zu diesem Zeitpunkt breiter und tiefer sein werde angesichts des noch bestehenden Forschungsbedarfs auf verschiedenen mit der Funktechnik gegebenen Problemfeldern. So gesehen ließ sich nicht ausschließen, dass bezüglich strittiger und in ihren Wirkungen nicht geklärter biologischer Phänomene bei weiterer Forschung Gefahren oder Belästigungen erkennbar werden würden, die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Hauptsache den immissionsschutzrechtlichen Gefahrenbegriff erfüllen würden. In diesem Sinne hat der Senat unter Berücksichtigung eines Zeitfaktors und der Eigenart der Materie die Entscheidung in der Hauptsache als offen angesehen, was sich auf die Entscheidung im Eilverfahren in der Weise auswirkte, dass sie unabhängig vom möglichen Ausgang der Hauptsache allein in einer Abwägung der beteiligten privaten und öffentlichen Interessen zu finden war, die für oder gegen die sofortige Nutzung der Sendeanlage aufgrund der gegebenen bauaufsichtlichen Zustimmung sprachen. Bei der Berücksichtigung des Interesses der damaligen Antragsteller, von möglichen Gesundheitsbeeinträchtigungen verschont zu bleiben, musste auch der Umfang der Vorsorge selbst Gegenstand seiner Abwägung sein. Im Zusammenhang mit der Vorsorge vor etwaigen athermischen Wirkungen stand der Senat vor der Schwierigkeit, dass in der wissenschaftlichen Diskussion Grenzwerte, bei denen athermische Wirkung sicher ausgeschlossen werden können, nicht angegeben wurden. In dieser bei der Ermittlung von Sicherheitsgrenzwerten nicht ganz ungewöhnlichen Situation hat es der Senat für möglich gehalten, zur Bestimmung einer Sicherheits- oder Risikogrenze auch auf der Grundlage lückenhafter Daten mit Vermutungen zu arbeiten. Die Strahlenschutzkommission hat bei der Exposition von Menschen gegenüber Hochfrequenzenergie für die Allgemeinbevölkerung, die auch empfindliche Personen einschließt, eine spezifische Absorptionsrate (SAR) von 0,08 W/kg, gemittelt über 6-Minuten-Intervalle und über den ganzen Körper, in erster Linie zum Schutz vor thermischen Effekten empfohlen. Im Hinblick auf einzelne biologische Phänomene, die bei noch geringerer Strahlenschutzbelastung zustande kommen können, haben der 3. und der 4. Senat in den Beschlüssen vom 30.12.1994 zur Vorsorge vor Gesundheitsrisiken im athermischen Bereich eine Erhöhung des vom damals zuständigen Bundesamt für Post und Telekommunikation ermittelten Sicherheitsabstands, der der Empfehlung der Strahlenschutzkommission Rechnung trug, in der Weise für angemessen erachtet, dass ein auf 1/10 des empfohlenen Basisgrenzwerts geminderter SAR-Wert von 0,008 W/kg nicht überschritten werden würde. Wegen der Schwierigkeit, die Einhaltung des Basisgrenzwerts für die Bevölkerung oder auch eines Bruchteils von ihm messtechnisch zu erfassen, wurden zusätzlich abgeleitete Grenzwerte eingeführt. Zu ihnen gehört die elektrische Ersatzfeldstärke, die in die Berechnung des Sicherheitsabstands Eingang gefunden hat. Der 3. und der 4. Senat haben den unter Vorsorgegesichtspunkten für angemessen erachteten SAR-Grenzwert bei einer Herabsetzung des Grenzwerts der elektrischen Ersatzfeldstärke auf 1/10 als gewährleistet angesehen. Beide Senate sind in ihren Entscheidungen vom 30.12.1994 davon ausgegangen, dass, um dies zu erreichen, der Schutzabstand für das jeweilige Funksystem auf das Zehnfache zu erhöhen sei. Der 3. Senat hat auf fachlichen Einwand hin in seinem Beschluss vom 17.08.1995 -- 3 TH 798/94 -- (BauR 1996, 223) seine Auffassung dahin korrigiert, dass, um eine Verminderung der elektrischen Ersatzfeldstärke auf 1/10 zu erreichen, eine Vergrößerung des Sicherheitsabstandes nur um den Faktor der Quadratwurzel aus 10, also ungefähr 3, 16, erforderlich ist. Dieser Auffassung folgt der 4. Senat, der seither keine Gelegenheit hatte, sich zu diesem Punkt zu äußern.

Der beschließende Senat, der mittlerweile allein für Streitverfahren auf dem Gebiet des Baurechts zuständig ist, hält an der beschriebenen Rechtsprechung aber nicht länger fest. Er sieht sich zu dieser Änderung seiner Rechtsprechung im Eilrechtsschutzverfahren einmal dadurch veranlasst, dass ein bei Abfassung seines Beschlusses vom 30.12.1994 (a.a.O.) gedachter Zeitraum, der bis zu einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren vergehen könnte, inzwischen verstrichen ist, ohne dass dem Senat zusätzliche Erkenntnisse zur Verfügung stehen, die es erlauben würden, athermische Wirkungen der Aufnahme von Hochfrequenzenergie im menschlichen Körper, wie sie unter Beachtung der geltenden Grenzwerte möglich ist, als schädliche Umwelteinwirkung zu qualifizieren und für diese Wirkung wiederum eine Grenze anzugeben. Zum anderen hat sich, wie vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss ausgeführt, die Rechtslage geändert. Mit dem Erlass der 26. BImSchV ist eine zuvor nur durch technische Regeln, die keine Normqualität haben, gefüllte Lücke im Immissionsschutz in Bezug auf Einwirkungen durch elektromagnetische Felder nunmehr durch den Verordnungsgeber zumindest weitgehend und auch im hier interessierenden Bereich geschlossen werden. In dieser vom nachgeordneten Gesetzgeber in Erfüllung eines Gesetzesauftrags mit Zustimmung des Bundesrats und nach Anhörung der beteiligten Kreise getroffenen Regelung ist eine in Kenntnis des wissenschaftlichen Forschungs- und Meinungsstandes getroffene amtliche, auch politische, Entscheidung über die Reichweite des Immissionsschutzes eingeschlossen. Die 26. BImSchV enthält allerdings keine Vorsorgeanforderungen an Hochfrequenzanlagen zur Berücksichtigung athermischer Wirkungen. Der entsprechenden Empfehlung des Umweltausschusses des Bundesrates, der das Plenum des Bundesrats nicht gefolgt ist, hatte der Wirtschaftsausschuss mit der Begründung widersprochen, die Grenzwerte seien entsprechend der Empfehlung der SSK auf der Grundlage gesicherter wissenschaftlicher, internationaler Erkenntnisse festgelegt worden. Zum Schutz der Allgemeinbevölkerung seien die Werte durch Anwendung zusätzlicher Sicherheitsfaktoren vermindert worden, womit die Grenzwerte der Verordnung Immissionsschutzes eingeschlossen. Die 26. BImSchV enthält allerdings keine Kenntnisstand mit Gesundheitsgefahren zu rechnen sei. Den wissenschaftlichen Fragestellungen nach nicht unbedenklichen biologischen Wirkungen kleiner elektromagnetischer Felder werde dadurch Rechnung getragen, dass eine Einzelfallentscheidung getroffen werden könne. Die Annahme unbegründeter Grenzwerte habe unnötige wirtschaftliche Belastungen zur Folge. Die in der Empfehlung des Umweltausschusses des Bundesrates ebenfalls vorgesehene allgemeine Vorsorgepflicht für Hochfrequenzanlagen entbehre jeder wissenschaftlicher Grundlage und würde überdies wegen Fehlens von Maßstäben für die geforderte Vorsorge zu erheblichen Rechtsunsicherheiten führen (Bundesrat-Drucksache 393/1/96, S. 5). Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 17.02.1997 -- 1 BvR 1658/96 --, BRS 59 Nr. 183 ausgeführt, die Auffassung des Oberlandesgerichts, dass in eine wertende Betrachtung über die Wesentlichkeit von Grundstücksbeeinträchtigungen bestrittene und noch nicht gesicherte Erkenntnisse nicht einzugehen hätten, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Schutzpflicht für die körperliche Unversehrtheit, die alle staatliche Organe binde, verlange von den allgemein zuständigen Gerichten nicht, dass sie nicht verifizierte und teils widersprüchliche Befunde bestätige und so mit den Mitteln des Prozessrechts ungesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Durchsetzung verhelfe. Dieser Ansicht schließt sich der Senat an (im Ergebnis ebenso Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.12.1997 -- 1 S 746/96 --, DÖV 1998, 431 (432) m.w.N.).

Auch das Vorbringen der Antragsteller, sie hätten gegen die Standortbescheinigung Widerspruch erhoben mit der Folge, dass derzeit für den Betrieb der Anlage keine wirksame Standortbescheinigung vorliege, ergibt keinen Anspruch auf Einschreiten gegen den Antragsgegner in dem begehrten Umfang. Selbst wenn die auf § 6 TKZulV beruhende Bescheinigung nicht nur eine bauaufsichtlich verwertbare fachspezifische Aussage darstellt, sondern als feststellender Verwaltungsakt mit Eingriffswirkung anzusehen sein sollte, was der Senat hier dahingestellt sein lässt, erforderte ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensbetätigung des Antragsgegners, dass die Antragsteller über die formelle Wirkung ihres Widerspruchs hinaus die festgestellten Immissionsgrenzwerte in der Sache erschütterten. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen beruht auf § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, diese Kosten für erstattungsfähig zu erklären, denn die Beigeladene hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert und damit auch nicht das Risiko eigener Kostentragung gemäß § 154 Abs. 3 VwGO auf sich genommen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 GKG. Der Senat folgt der Wertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für das Beschwerdeverfahren.

Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). _