OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 11.10.2005 - 20 W 149/04
Fundstelle
openJur 2012, 26719
  • Rkr:
Gründe

I. Die Hauptversammlung der Antragsgegnerin zu 1) beschloss am 22. Mai 2003 die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Antragsgegnerin zu 2) als Hauptaktionärin. Der Squeeze-out-Beschluss wurde am 17. Juli 2003 in das Handelsregister eingetragen; die Eintragung wurde durch das Registergericht am ... August 2003 in der… , am ... September 2003 im Handelsblatt und am ... September 2003 im schriftlichen Bundesanzeiger bekannt gemacht. Bereits am ... Juli 2003 hatte der Vorstand der Antragsgegnerin zu 2) die Beschlussfassung und deren Eintragung in das Handelsregister im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.

Mit einem 21. Juli 2003 beim Landgericht Frankfurt am Main eingegangenen Schriftsatz beantragte der Antragsteller zu 1) die Einleitung eines Spruchverfahrens zur gerichtlichen Feststellung der Angemessenheit der Barabfindung. Die weiteren Anträge der Beteiligten zu 2) bis 17) gingen in der Zeit vom 28. Juli bis 27. Oktober 2003 und damit teilweise vor und teilweise nach dem 01. September 2003 beim Landgericht Frankfurt am Main ein. Auf Veranlassung des Kammervorsitzenden wurde am ... November 2003 im Bundesanzeiger die Antragstellung unter Hinweis auf die Möglichkeit der Einreichung von Folgeanträgen binnen zwei Monaten nach §§ 327 f Abs. 2 Satz 3, 306 Abs. 3 und 4 AktG a. F. veröffentlicht. Daraufhin gingen in der Zeit vom 06. November 2003 bis 05. Januar 2004 die Folgeanträge der Beteiligten zu 18) bis 22) beim Landgericht ein.

In den sodann gewechselten Schriftsätzen entstand zwischen den Verfahrensbeteiligten Streit über die Frage der Zulässigkeit der Anträge und des anzuwendenden Verfahrensrechts.

Mit dem angefochtenen Beschluss stellte der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen unter Ziffer 1) fest, dass die Anträge der Beteiligten zu 1) bis 17) auf Einleitung des Spruchverfahrens sowie die Folgeanträge der Beteiligten zu 18) bis 22) zulässig sind und bestimmte unter Ziffer 2), dass das vorliegende Spruchverfahren nach den Verfahrensregeln vor dem Inkrafttreten des Spruchverfahrensgesetzes durchzuführen sei.

Hiergegen haben die Antragsgegnerinnen sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie geltend machen, auf das Verfahren müsse das neue Recht des Spruchverfahrensgesetzes Anwendung finden, da zulässige Anträge auf Einleitung eines Spruchverfahrens aus Gründen der Rechtsklarheit und zur Vermeidung einer diesbezüglichen Einflussmöglichkeit der Minderheitsaktionäre erst nach Beginn der gesetzlichen Frist mit dem Tage nach der letzten Veröffentlichung des Eintragungsbeschlusses gestellt werden könnten.

Die Antragsteller verteidigen die angefochtene Entscheidung.

II. Da das Rechtsmittel nach dem Stichtag des 01. September 2003 eingelegt wurde, ist auf das vorliegende Beschwerdeverfahren das Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren (Spruchverfahrensgesetz - SpruchG) in der Fassung vom 12. Juni 2003 (BGBl. I S. 838) anzuwenden (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SpruchG). Das Rechtsmittel, mit welchem sich die Antragsgegnerinnen gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Anträge der Antragsteller zu 1) bis 22) durch das Landgericht wenden, ist als einfache Beschwerde nach §§ 17 Abs. 1 SpruchG, 19 FGG zulässig, da es sich um eine Zwischenentscheidung mit Außenwirkung handelt, die in erheblicher Weise in die Rechtssphäre der Beteiligten eingreift (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 19 Rn. 9/10; BayObLG ZIP 2002, 127; OLG Düsseldorf AG 1997, 522). Dagegen ist die fristgebundene sofortige Beschwerde nach § 12 Abs. 1 SpruchG gegen instanzabschließende Entscheidungen des Landgerichts gegeben ( vgl. OLG Stuttgart a.a.O.; Klöcker/Frowein, SpruchverfahrensG, § 12 Rn. 2/3; Hüffer, AktG, 6. Aufl., Anh. § 305 - §12 SpruchG Rn. 1).

In der Sache führt die zulässige Beschwerde nur insoweit zum Erfolg, als Ziffer 2 ) des Beschlusses wegen der insoweit fehlenden Zuständigkeit des hier allein entscheidenden Vorsitzenden Richters der Kammer für Handelssachen aufzuheben war.

Soweit die Beschwerde sich gegen Ziffer 1) des angefochtenen Beschlusses richtet, ist ihr kein Erfolg beschieden, weil der hierzu allein zur Entscheidung berufene Vorsitzende der Kammer für Handelssachen rechtlich zutreffend das alte Recht angewendet und auf dieser Rechtsgrundlage die Zulässigkeit der Anträge bzw. Folgeanträge der Beteiligten zu 1) bis 22) festgestellt hat ist.

Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SpruchG finden auf erstinstanzliche Spruchverfahren, in denen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor dem 01. September 2003 gestellt worden ist, weiter die entsprechenden bis zu diesem Tag geltenden Vorschriften des Aktiengesetzes und des Umwandlungsgesetzes Anwendung. Dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu, da der Antrag des Antragstellers zu 1) auf Einleitung eines Spruchverfahrens als erster wirksamer Antrag bereits am 21. Juli 2003 und somit vor dem Stichtag des 01. September 2003 bei dem Landgericht einging.

Zwar wird teilweise die Auffassung vertreten, über die Einhaltung dieses Stichtages für den ersten Antrag hinaus sei weiterhin erforderlich, dass dieser Antrag bereits zum Zeitpunkt seiner Einreichung bei Gericht zulässig sein müsse. Dies wird sodann unter Hinweis auf § 327 f Abs. 2 AktG a. F. bzw. § 4 Abs. 1 Satz 1 SpruchG für solche Anträge verneint, die zwar nach Eintritt der Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses mit dessen Eintragung in das Handelsregister, jedoch noch vor dem Tag nach der letzten Veröffentlichung dieser Registereintragung bei Gericht eingegangen sind (vgl. LG Dortmund DB 2005, 380; Bungert/Mennicke BB 2003, 2021; Wasmann DB 2003, 1559 und 2005 381; MünchKomm/Volhard, AktG, 2. Aufl., § 17 SpruchG Rn. 5; Hüffer AktG, 6. Aufl., Anh. § 305 § 17 SpruchG Rn. 4). Dem vermag der Senat sich jedoch nicht anzuschließen.

Gegen diese Auffassung spricht zunächst der Gesetzeswortlaut des § 17 Abs. 2 S. 1 SpruchG, der eine derartige Einschränkung gerade nicht enthält, sondern ausdrücklich nur auf die Einhaltung des Stichtages des 01. September 2003 durch die Stellung des ersten Antrages abstellt. Eine einschränkende Auslegung ist auch nach dem Gesetzeszweck nicht geboten. Denn Übergangsvorschriften sollen eine einfach zu handhabende und klare zeitliche Abgrenzung zwischen der Anwendung des alten und des neuen Rechts schaffen. Dies wird durch die Anknüpfung an die einfach festzustellende Tatsache des Einganges eines Antrages bei Gericht erreicht. Stellt man darüber hinausgehend die Forderung, dass der Antrag bereits zum Zeitpunkt des Einganges bei Gericht zulässig sein muss, so können sich hieraus Probleme und Streitfragen ergeben, die der Praktikabilität einer Stichtagsregelung entgegenstehen. Diese am Wortlaut orientierte Auslegung steht auch im Einklang mit dem Willen des Gesetzgebers, der ausweislich der Begründung mit der Übergangsvorschrift die Geltung des bisherigen Rechtes aus Gründen der Rechtssicherheit anstrebte, und hierbei nur darauf abhob, ob zum Stichtag bereits ein Verfahren bei Gericht anhängig war(vgl. BT-Drucks. 15/371).

Da sich die Anwendung des alten oder neuen Rechtes maßgeblich nach der Vorschrift des § 17 Abs. 2 Satz 2 SpruchG bemisst, kann es hierfür auf die Formulierung in § 327 f Abs. 2 Satz 2 AktG a. F. sowie § 4 Abs. 1 Satz 1 SpruchG, wonach für den Fristbeginn auf den Tag abzustellen ist, an dem die die jeweilige Strukturmaßnahme betreffende Handelsregistereintragung als bekannt gemacht gilt, nicht entscheidend ankommen. Es kann deshalb dahin stehen, ob Anträge auf Einleitung eines Spruchverfahrens, die nach der Registereintragung, aber noch vor diesem Fristbeginn bei Gericht eingehen, zunächst als unzulässig anzusehen sind, obwohl durch diese Fristenregelung jedenfalls primär der Schutz der Minderheitsaktionäre bezweckt wird.

Die Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses im Falle des Squeeze-out tritt bereits mit der Eintragung im Handelsregister ein und ist nicht durch die anschließend vom Registergericht nach § 10 Abs. 1 HGB zu veranlassende Veröffentlichung aufschiebend bedingt. Der betroffene Minderheitsaktionär erlangt Kenntnis von der Wirksamkeit dieser Strukturmaßnahme in aller Regel durch die nur wenige Tage nach der Eintragung erfolgende Ausbuchung seiner Aktien und Gutschrift des Abfindungsbetrages, über die er von seiner Depotbank einen Auszug erhält. Demgegenüber ist der Zeitpunkt des Fristbeginnes mit dem Tag nach der Veröffentlichung im letzten Veröffentlichungsblatt (§ 10 Abs. 2 HGB) für den einzelnen Aktionär schwerer festzustellen, insbesondere wenn die Satzung der Gesellschaft - wie im vorliegenden Fall - die Publikation in mehreren Zeitungen neben dem Bundesanzeiger vorsieht. Auf dieser Grundlage war bereits nach bisherigem Verfahrensrecht anerkannt, dass ein Antrag zur Durchführung eines Spruchverfahrens zwar noch nicht gestellt werden kann, bevor der Übertragungsbeschluss nach § 327e Abs. 3 AktG mit konstitutiver Wirkung in das Handelsregister eingetragen wurde. Allerdings hatte sich bereits unter der Geltung des bisherigen Rechts die Praxis herausgebildet, dass die Aktionäre, welche eine Überprüfung der Angemessenheit der Abfindung oder des Ausgleichs nach einer Strukturmaßnahme anstrebten, ihre Anträge auf Einleitung eines Spruchverfahrens bei dem zuständigen Gericht einreichten, sobald sie Kenntnis davon erlangt hatten, dass diese Strukturmaßnahme in das Handelsregister eingetragen geworden war, ohne im Einzelnen zu überprüfen, wann die letzte Veröffentlichung dieser Handelsregistereintragung erfolgte und diesen Zeitpunkt abzuwarten. Durch die Gerichte wurden diese Anträge jedenfalls nach dem sich aus § 10 Abs. 2 HGB ergebenden Zeitpunkt als zulässig angesehen. So hat das BayObLG (DB 2000, 1650) mit Beschluss vom 09.09.1999 entschieden, dass nach der Registereintragung gestellte Anträge jedenfalls mit dem Zeitpunkt des förmlichen Fristbeginns zulässig sind und insbesondere nach der letzten Veröffentlichung nicht neu gestellt werden müssen, weil es sich hierbei um eine sinnlose Förmelei handeln würde (vgl. auch OLG Stuttgart DB 1992, 1470). Bereits zuvor hatte der BGH (AG 1986, 291) auch die Stellung von Folgeanträgen im Spruchverfahren vor diesem förmlichen Fristbeginn als möglich erachtet. Der Senat vermag weder dem Gesetzeswortlaut noch der Begründung des § 17 Abs. 2 Satz 1 SpruchG zu entnehmen, dass diese auch von der Literatur (Fritzsche/Dreier/Verfürth, SpruchG, § 4 Rn. 5; Hüffer, AktG, a.a.O., § 4 SpruchG Rn. 5; Volhard, a.a.O., § 4 SpruchG Rn. 4; Kallmeyer, UmwG, 2. Aufl., § 305 Rn. 8) gebilligte gerichtliche Praxis für Anträge, welche in der Übergangsphase vom alten zum neuen Recht gestellt werden, keine Anwendung finden sollte.

Dem kann auch nicht mit dem Hinweis begegnet werden, dass hierdurch den Aktionären in unvertretbarer Weise die Möglichkeit eingeräumt würde, Einfluss auf das für das Spruchverfahren geltende Recht zu nehmen. Diese Problematik kann sich ohnehin nur auf eine geringe Anzahl von Spruchverfahren beziehen. Dabei ist im Vorfeld zunächst der betroffenen Gesellschaft durch die Wahl des Zeitpunktes über die Entscheidung der Strukturmaßnahme sowie deren Anmeldung zum Handelsregister eine mittelbare Einflussnahme auf das für das nachfolgende Spruchverfahren anzuwendende Recht eröffnet. Der Zeitpunkt der (letzten) Veröffentlichung der Eintragung hängt demgegenüber vom Tätigwerden des nach § 10 Abs. 1 HGB hierzu berufenen Registergerichts ab. Da zwischen der Eintragung der Strukturmaßnahme und der letzten Veröffentlichung in aller Regel nur eine kurze Zeitspanne verbleibt, stellt sich die Problematik der Anwendung des alten oder neuen Rechts nur für eine ganz geringe Anzahl von Spruchverfahren. Die diesbezüglich verbleibende Einflussmöglichkeit der Aktionäre beruht letztlich auf der diesen eingeräumten Antragsfrist und der Entscheidung des Gesetzgebers, aus Gründen der Praktikabilität auf den Zeitpunkt der Anhängigkeit des ersten Antrags bei Gericht abzustellen.

Die Antragsteller konnten zur Überzeugung des Senats im Hinblick auf die bisherige gerichtliche Praxis im Anschluss an die Entscheidung des BayObLG (a.a.O.) davon ausgehen, dass ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses die Möglichkeit der Einleitung eines Spruchverfahrens bestand und hierfür das bisherige Recht maßgebend war, wenn der erste Antrag vor dem 01. September 2003 bei Gericht einging. Würde man auch für vor diesem Zeitpunkt bei Gericht eingereichte Anträge die strengeren Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 4 SpruchG Anwendung finden lassen, so würde hiermit in der Übergangsphase des Gesetzes der Zugang zur gerichtlichen Überprüfung der Angemessenheit der Abfindung in überraschender und unvertretbarer Weise zum Nachteil der Aktionäre erschwert. Soweit die Anträge bereits vor dem 13. September 2003 bei Gericht eingingen, haben die Antragsteller jedenfalls durch ihre nachfolgenden Schriftsätze zu erkennen gegeben, dass sie diese weiter verfolgen wollen. Mangels Anwendbarkeit des SpruchG musste dies entgegen der Auffassung der Antragsgegnerinnen nicht innerhalb der Frist des § 4 Abs. 1 SpruchG geschehen.

Aus all diesen Gründen folgt der Senat der Rechtsauffassung, welcher für die Anwendung des § 17 Abs. 2 Satz 1 SpruchG im Einklang mit dem Wortlaut der Vorschrift nur auf den Eingang des ersten Antrages auf gerichtliche Überprüfung einer bereits wirksam gewordenen Strukturmaßnahme bei Gericht abstellt (ebenso LG München ZIP 2005, 168; Klöcker/Frowein, SpruchG, § 17 Rn. 23; Fritzsche/Dreier/ Verfürth, SpruchG, § 17 Rn. 10).

Auf der Grundlage des somit anzuwendenden alten Rechtes erweisen sich sowohl die Anträge der Antragsteller zu 1) bis 17) als auch die Folgeanträge der Antragsteller zu 18) bis 22) als zulässig. Die Antragsteller haben jeweils geltend gemacht, von dem Squeeze-out betroffene, ausgeschiedene Aktionäre zu sein. Dies wurde von den Antragsgegnerinnen auch nicht bestritten, sondern jeweils nur bemängelt, dass es am diesbezüglichen genauen urkundlichen Nachweis im Sinne des § 3 S. 3 SpruchG innerhalb der Antragsfrist des § 4 Abs. 1 SpruchG fehle. Nach altem Recht ist jedoch für die Zulässigkeit der Anträge weder eine konkrete Antragsbegründung noch ein urkundlicher Nachweis der Antragsberechtigung innerhalb der Antragsfrist erforderlich.

Demgegenüber kann angefochtene Beschluss zu Ziffer 2) keinen Bestand haben. Für die dort getroffene Feststellung der generellen Gültigkeit des alten Verfahrensrechts auf das gesamte Spruchverfahren fehlte es dem hier allein entscheidenden Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen nach §§ 327 f Abs. 3 S. 3, 306 Abs. 1 S. 2 AktG a. F. und 306 Abs. 2 S. 2 UmwG a. F. an der Zuständigkeit, weil ihm in dem dortigen Katalog – ebenso wie in der neuen Regelung des § 2 Abs. 3 SpruchG – eine so weitreichende Entscheidungszuständigkeit nicht zugewiesen ist. Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Anwendung des alten Rechts auf das erstinstanzliche Verfahren nach den obigen Ausführungen des Senats materiellrechtlich zutreffend ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 15 Abs. 2 S. 1 SpruchG. Eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten nach § 15 Abs. 4 SpruchG entspricht nach Auffassung des Senates im Hinblick auf die bisher obergerichtlich noch nicht geklärten maßgeblichen Rechtsprobleme nicht der Billigkeit. Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 15 Abs. 1 S. 2 SpruchG, da der dort genannte Mindestwert von 200.000,-- EUR auch für solche Verfahren maßgeblich ist, die die Zulässigkeit betreffen.