OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.12.2001 - 9 U 90/01
Fundstelle
openJur 2012, 23183
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 8.3.2001 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Aktenzeichen: 2/07 O 536/00) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistungen in Höhe von DM 6.000,-- abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Wert der Beschwer beträgt für den Kläger über 60.000,-- DM.

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der beklagten Bank die Erstattung der Prämienzahlungen für eine Kapitallebensversicherung, die er anlässlich der Aufnahme eines Darlehens zur Finanzierung eines Immobilienerwerbs abschloss. Der Kläger verhandelte im April 1992 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten über die Aufnahme eines Kredites zum Erwerb eines Einfamilienhauses. Am 30.4.92 beantragte er schriftlich bei der V. Lebensversicherungs AG eine zum 1.6.92 beginnende Kapitallebensversicherung. Die Versicherungsdauer betrug nach dem Antrag 21 Jahre, die Versicherungssumme belief sich auf 120.724,-- DM. Die im Antrag angegebene monatlich zu zahlende Prämie für die Versicherung betrug 487,22 DM. Unter der Rubrik "Besondere Vereinbarung" gab der Kläger an, dass er eine Zweitschrift für die Beklagte zwecks Finanzierung benötige. Wegen der weiteren Einzelheiten des Antrages wird auf Bl. 19 - 20 d. A. Bezug genommen. Am 8.5.1992 nahm die Rechtsvorgängerin der Beklagten das Angebot auf Abschluss des Darlehensvertrages über eine Summe von DM 380.000,-- mit einem Zinsbindungszeitraum bis zum 30.4.2002 an und teilte dies dem Kläger in einem gesonderten Schreiben mit. Nachdem der Kläger unter dem 11.5.1992 weitere Unterlagen übersandt hatte, erhielt er mit Schreiben vom 18.5.92 die Ausfertigung des Darlehensvertrages. Der anfängliche effektive Jahreszins wurde darin mit 9,01% und die Tilgung mit jährlich 3 % angegeben. In Höhe des Darlehensbetrages sollte eine Grundschuld zugunsten der Beklagten eingetragen werden. Die Tilgung wurde gegen Kopplung mit einer bereits bestehenden Lebensversicherung des Beklagten bei der A. Lebensversicherungs AG und der beantragten Versicherung bei der V. ausgesetzt. Unter Ziffer 1.1 enthielt der Darlehensvertrag eine formularmäßige Rubrik, in der die Versicherungskosten einzutragen waren. In Klammern war der Zusatz enthalten, dass diese anzugeben sind, soweit eine Versicherung anlässlich der Darlehensaufnahme neu abgeschlossen wird. Auch die V. Lebensversicherungs AG war bereits im Formular als einzige Versicherungsgesellschaft enthalten, insoweit hätte es genügt, sie anzukreuzen. Eine andere Gesellschaft wäre einzutragen gewesen. Die einzelnen Positionen zum Tarif, der Beitragszahlungsdauer der Prämie sowie der Versicherungssumme wurden im Folgenden nicht ausgefüllt. Auch war die Höhe der Versicherungskosten bis zum Ablauf des Zinsbindungszeitraumes nicht angegeben. Die Rechte und Ansprüche aus der bereits bestehenden Lebensversicherung und der beantragten Lebensversicherung wurden an die Beklagte abgetreten. Die monatliche Zinszahlung für die Laufzeit des Darlehens bis zum 30.4.2002 beträgt 2.739,17 DM. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf Bl. 5 - 6 d. A. Bezug genommen.

Die V. stellte unter dem 20.5.2000 den Versicherungsschein aus. Dieser entsprach zur Versicherungssumme, der Versicherungsdauer und dem monatlichen Beitrag dem Antrag des Klägers vom 30.4.92. Den Versicherungsschein reichte der Kläger vereinbarungsgemäß an die Beklagte weiter.

Er erhielt sodann das Darlehen von der Beklagten ausgezahlt. Bis zum September 2000 zahlte er Prämien von insgesamt 61.538,98 DM an die Lebensversicherung. Seit Oktober 2000 kürzte er die monatliche Zinszahlung um die Prämie für die Lebensversicherung, die im Jahre 2000 monatlich DM 763,21 betrug. Der Kläger begehrt Freistellung von der Prämienzahlung durch die Beklagte. Soweit er einen über der Summe der Prämien hinausgehenden Betrag geltend macht, ergibt sich dieser aus der Verrechnung der Versicherungsprämien auf die Tilgung zuzüglich einer Verzinsung von 4 % ab dem jeweiligen Zahlungsdatum. Dies entsprach einem vorprozessualen Vergleichsangebot der Beklagten.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass die Nichtangabe der Versicherungskosten im Darlehensvertrag gegen § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 lit. f Verbraucherkreditgesetz ( auch im Folgenden ist jeweils die Fassung der Bestimmung vor dem 13.7.2001 gemeint) verstoße. Unter diese Bestimmungen fielen auch die Kapitallebensversicherungen. Gemäß § 6 Abs. 2 S. 3 Verbraucherkreditgesetz seien ihm deshalb die Versicherungskosten von der Beklagten zu erstatten. Dies umfasse die volle Höhe der Prämienzahlung an die Lebensversicherung.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dessen Darlehenskontonummer 78... einen Betrag von DM 71.503,95 per 30.9.2000 gutzuschreiben,

2. es wird festgestellt, dass der Kläger berechtigt ist, die mit der Beklagten vereinbarte monatliche Zinszahlung in Höhe vom DM 2.739,17 um die von ihm jeweils zu zahlende monatliche Prämie für die von ihm bei der V. Lebensversicherungs AG unter Nummer T7...- 129 abgeschlossene Lebensversicherung zu kürzen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, dass Kapitallebensversicherungen nicht unter § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 lit. f des Verbraucherkreditgesetzes fielen, da die laufenden Prämien keine Kosten im Sinne dieser Vorschrift seien. Denn die sich anderenfalls ergebende Rechtsfolge des § 6 Abs. 2 S. 3 Verbraucherkreditgesetz passe nicht auf die Kosten einer Kapitallebensversicherung, da diese gegenüber einer dritten Gesellschaft anfallen würden. Jedenfalls fehle es hier an einer Schutzbedürftigkeit des Klägers, da dieser die Kosten durch den vorherigen Antrag bereits gekannt habe. Deshalb würde sich der Kläger treuwidrig verhalten, wenn er nunmehr die Prämien von der Beklagten zurück verlange. Im übrigen würde der Antrag des Klägers im Ergebnis dazu führen, dass die Beklagte die Tilgung selbst zu tragen habe, was vom Gesetzgeber als Sanktion nicht vorgesehen sei.

Das Landgericht in Frankfurt hat die Klage durch das am 8.3.2001 verkündetes Urteil abgewiesen. Begründet hat das Landgericht dies mit der Auffassung, dass Kapitallebensversicherungen keine sonstige Versicherung im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 lit. f des Verbraucherkreditgesetzes sein. Denn eine Kapitallebensversicherung diene nicht zur Absicherung eines Risikos, sondern sei eine besondere Form des Ansparens zur Tilgung des Kredites. Gegen das am 14.3.2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12.4.2001 Berufung eingelegt und diese sogleich begründet. Er wiederholt und vertieft seine erstinstanzlich vertretene Rechtsauffassung.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichtes abzuändern und die Beklagte entsprechend seinen erstinstanzlichen Anträgen zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Auch sie vertritt ihre bisherigen Ansichten weiter. Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird gemäß § 543 Abs. 2 S. 2 ZPO auf das angefochtene Urteil sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

I.

Die form- und fristgerechte eingelegte und begründete Berufung des Klägers ist zulässig, sie hat jedoch im Ergebnis keinen Erfolg.

II.

Die Klage und somit die Berufung sind unbegründet. Denn der Kläger hat keinen Anspruch gemäß § 6 Abs. 2 S. 3 Verbraucherkreditgesetz auf Rückzahlung der geleisteten Prämien für die Kapitallebensversicherung.

1.

Dabei ist zweifelsfrei, dass der Darlehensvertrag den Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetz unterliegt. Wegen der Nichtangabe der Versicherungskosten kommen Ansprüche des Klägers allein aufgrund eines Verstoßes gegen die Angabepflicht aus § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 lit. f des Verbraucherkreditgesetzes in Betracht. Denn der Beklagten ist dahingehend zu folgen, dass die Nichtangabe der Kosten der Lebensversicherung jedenfalls nicht gegen die Vorschrift des § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 lit. e des Verbraucherkreditgesetzes verstößt. Nach dieser Bestimmung ist der effektive Jahreszins anzugeben. Welche Kosten hiervon umfasst sind, richtet sich nach der Preisangabenverordnung. Gemäß deren § 4 Abs. 3 Nr. 5 finden die Kosten der Kapitallebensversicherung keine Berücksichtigung. Ob die Nichtangabe der Versicherungskosten auch die Pflicht aus § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 lit. c des Verbraucherkreditgesetzes verletzt, da zugleich eine Vereinbarung über die Rückzahlung des Kredites getroffen wurde, kann dahinstehen. Denn ein Verstoß gegen diese Vorschrift würde zwar zunächst zur Nichtigkeit des Vertrages gemäß § 6 Abs. 1 Verbraucherkreditgesetz führen. Doch insoweit ist eine Heilung eingetreten, da der Kläger das Darlehen unstreitig empfangen hat. Eine weitergehende Sanktion sieht § 6 Abs. 2 des Verbraucherkreditgesetzes insoweit nicht vor.

Soweit die § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 lit. d Verbraucherkreditgesetz Kosten des Kredites betrifft, sind davon die Kosten aus einer Kapitallebensversicherung nicht umfasst. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn es sich um eine gesetzlich vorgeschriebene Versicherung handeln würde (vgl. Kessal - Wulf in Staudinger, Rdnr. 59 zu § 4 Verbraucherkreditgesetz und Scholz, Verbraucherkreditverträge, Rdnr. 215). Dies ist ersichtlich nicht der Fall.

2.

Somit ist allein erheblich, ob die Nichtangabe der Versicherungskosten gegen § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 lit. f des Verbraucherkreditgesetzes verstößt. Der Wortlaut des § 4 ist durch die Gesetzesänderung vom 1.1.1993 nicht verändert worden. Er bestand damit wortgleich zur heutigen Regelung auch bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des hier streitgegenständlichen Kreditvertrages, lediglich durch die Änderung von 13.7.2001 wurde ein neuer Satz 3 eingefügt, der aber keine Auswirkung auf den hier relevanten Gesetzesinhalt hat. Gemäß der genannten Vorschrift sind die Kosten einer Restschuld - oder sonstigen Versicherungen - anzugeben, die im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag abgeschlossen werden. Dabei entspricht es der ganz herrschenden Meinung, dass als sonstige Versicherung in Sinne der Norm auch Kapitallebensversicherungen anzusehen sind (vgl. Peters in Lwowski/Peters/ Gößmann, Verbraucherkreditgesetz, 2. Auflage, S. 129; Scholz, Verbraucherkreditvertrag, Rdnr. 219; Metz, Verbraucherkreditgesetz, Rdnr. 29 zu § 4 Verbraucherkreditgesetz; von Rottenburg in Graf von Westphalen, Emmerich, von Rottenburg, Verbraucherkreditgesetz, Rdnr. 138 zu § 4 Verbraucherkreditgesetz; Ulmer in Ulmer/Habersack, Verbraucherkreditgesetz, 2. Auflage und Münchner Kommentar jeweils Rdnr. 51 und 53 zu § 4 Verbraucherkreditgesetz; Kessal - Wulf, in Staudinger, Rdnr. 63 ff. zu § 4 Verbraucherkreditgesetz; Wagner - Wieduwilt in Bruchner/Ott/Wagner - Wieduwilt, Verbraucherkreditvertrag, Rdnr. 120 ff. zu § 4 Verbraucherkreditgesetz; Seibert, Verbraucherkreditgesetz, Rdnr. 14 zu § 4 Verbraucherkreditgesetz; Münstermann/Hannes Verbraucherkreditgesetz, Rdnr. 226 zu § 4 Verbraucherkreditgesetz sowie grundlegend Hemmererde/von Rottenburg, WM 1993, S. 181 ff.). Soweit das Landgericht dies mit der Begründung verneint hat, dass die Lebensversicherung allein zur Ansparung des Tilgungsbeitrages dient, übersieht es, dass eine Kapitallebensversicherung zwei Komponenten hat. Sicherlich dient der überwiegende Teil zur Kapitalbildung und damit letztlich zur Tilgung des Kredites. Ein wenn auch zumeist geringerer Anteil ist jedoch zur Absicherung des Todesfallrisikos des Versicherungsnehmers und damit zur Absicherung des Kredites zur veranschlagen. Dieser Teil entspricht der im Gesetz ausdrücklich genannten Restschuldversicherung. Daher ist nach Ansicht des Senats der ganz herrschenden Auffassung in der Literatur beizupflichten, dass Kapitallebensversicherungen als sonstige Versicherungen im Sinne der Vorschrift anzusehen sind und folglich von der Angabepflicht umfasst sind. Auch das OLG Karlsruhe (WM 2001, S. 356 ff.) scheint diese Ansicht zu folgen. Seiner Entscheidung hat es ohne sonstige Anführungen eine Angabepflicht nur deshalb abgelehnt, da kein Zusammenhang zwischen dem Kreditvertrag und der abgeschlossenen Kapitallebensversicherung bestand.

3.

Der erforderliche Zusammenhang besteht vorliegend. Zwar ist hier die Versicherung zeitlich zumindest eine Woche vor Abschluss des Kreditvertrages beantragt worden. Aufgrund der vertraglichen Gestaltung des Kreditvertrages ist jedoch davon auszugehen, dass die Beklagte die weitere Kapitallebensversicherung bei der V. verlangt und auch vermittelt hat. Auf den deshalb erfolgten Hinweis des Senates vom 20.6.2001, dies mangels anderen Sachvortrages anzunehmen, hat die Beklagte nichts abweichendes vorgetragen. Dies für die Absicherung des Kreditvertrages ausgesprochene Verlangen des Darlehensgebers ist als ausreichend für die Annahme eines Zusammenhanges anzusehen (vgl. Peters a. a. O.; Ulmer, a. a. O.; Kessal - Wulf, a. a. O.; Wagner - Wieduwilt, a. a. O.).

4.

Soweit ersichtlich, ist bislang nicht entschieden worden, im welchen Umfang die Angabepflicht zum Versicherungsvertrag im Kreditvertrag besteht. Die Literaturauffassung geht davon aus, dass die volle Prämie anzugeben ist. Hierfür spricht, dass dem Kreditnehmer nur so die Gesamtbelastung vor Augen gehalten werden kann, wie es das Gesetz bezweckt (vgl. z. B. Wagner - Wieduwilt, Rdnr. 1 zu § 4 Verbraucherkreditgesetz). Eine so weitgehende Verpflichtung erscheint vorliegend jedoch deshalb problematisch, da zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrages noch nicht feststand, wie hoch die tatsächliche Belastung durch die Lebensversicherung war. Denn unstreitig kam der Versicherungsvertrag erst am 20.5.92 zustande, als der Darlehensvertrag bereits geschlossen war. Insoweit wird vertreten, dass die Kreditgeberin die Konditionen des Versicherungsvertrages wenigstens dem Grunde nach anzugeben hat bzw. die Berechnungsgrundlagen darzustellen hat (vgl. Ulmer, a. a. O.; Wagner - Wieduwilt, a. a. O.; Hemmererde/von Rottenburg, S. 185). Hierfür spricht, dass nur durch eine möglichst vollständige Angabe, soweit sie der Kreditgeberin zumutbar ist, dem Darlehensnehmer der genaue Umfang seiner monatlichen Belastung vor Augen geführt wird und damit der Gesetzeszweck erreicht werden kann. Aufgrund des von ihr selbst gestalteten Formulars für die Vergabe des Kredits ist davon auszugehen, dass auch die Beklagte eine solche Verpflichtung zur vollständigen Angabe angenommen hat, da dort entsprechende Rubriken enthalten sind. De Senat kann es jedoch für seine Entscheidung offen lassen, ob hier allein die Angabe, dass noch eine Versicherung abzuschließen ist, ausreicht, um den Informationsbedürfnis des Kunden genüge zu tun, oder die Beklagte eventuell nach Informationseinholung nähere Angaben hätte machen müssen.

5.

Ebenfalls dahingestellt bleiben kann, welche Folgen sich generell aus einem Verstoß gegen die Angabepflicht ergeben. Der bei Annahme der Verletzung einer Informationspflicht ursprünglich gemäß § 6 Abs. 1 Verbraucherkreditgesetz nichtige Vertrag ist durch die Auszahlung der Darlehenssumme gemäß § 6 Abs.2 S.1 Verbraucherkreditgesetz gültig geworden. Eine Rechtsfolge kommt somit allein nach § 6 Abs. 2 S. 3 Verbraucherkreditgesetz in Betracht. Dieser bestimmt, dass nicht angegebene Kosten nicht geschuldet werden. Die herrschende Meinung geht davon aus, dass zu den Kosten im Sinne dieser Vorschrift nicht nur die eigentlichen Kreditkosten, sondern auch die Versicherungskosten gemäß § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 lit. f Verbraucherkreditgesetz gehören (vgl. Peters, S. 143 ff.; Scholz, Rdnr. 241 zu § 6 Verbraucherkreditgesetz; Metz, Rdnr. 8 zu § 6 Verbraucherkreditgesetz; von Rottenburg, Rdnr. 28 zu § 6 Verbraucherkreditgesetz; Ulmer, Rdnr. 25 zu § 6 Verbraucherkreditgesetz; Kessal - Wulf, Rdnr. 34 zu § 6 Verbraucherkreditgesetz; Wagner - Wieduwilt Rdnr. 18 zu § 6 Verbraucherkreditgesetz; Seibert Rdnr. 7 zu § 6 Verbraucherkreditgesetz und Putzo - Palandt Rdnr. 5 zu § 6 Verbraucherkreditgesetz). Lediglich Münstermann/Hannes (Rdnr. 303 zu § 6 Verbraucherkreditgesetz) und Bülow (NJW 1991, S. 129, 131) vertreten die Auffassung, dass die Versicherungskosten nicht umfasst seien und deshalb ein Verstoß sanktionslos bleibe. Für die herrschende Auffassung spricht, dass in § 6 des Verbraucherkreditgesetzes nicht zwischen den verschiedenen Kosten aus § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 lit. d und lit. f Verbraucherkreditgesetz unterschieden wird. Auch der Schutzzweck des Verbraucherkreditgesetzes spricht für eine weitgehende Auslegung. Die Kosten einer (Lebens-) Versicherung werden regelmäßig einen erheblichen monatlichen Betrag ausmachen, der eine zusätzliche Belastung bei der Finanzierung für den Verbraucher darstellt. Der Senat hält die gegenteilige Auffassung aber für durchaus beachtlich, denn regelmäßig werden die Versicherungskosten nicht dem Kreditgeber sondern einem Dritten - nämlich der Versicherung - gegenüber geschuldet werden. Problematisch ist somit, dass der Gesetzeswortlaut nicht eingreift, da dieser als Sanktion vorsieht, dass Kosten gegenüber dem Kreditgeber nicht geschuldet werden. Ein Durchgriff auf das Verhältnis Kreditnehmer und Versicherer lässt sich jedenfalls nicht begründen, zumal der Versicherungsgeber nicht für das Fehlen der Angabe im Kreditvertrag verantwortlich ist. Soweit sich die Literatur mit diesem Problem beschäftigt, geht sie daher davon aus, dass gegenüber dem Kreditgeber ein Freistellungs- und/oder Erstattungsanspruch besteht (vgl. Peters S. 143 zu § 6 Verbraucherkreditgesetz; von Rottenburg Rdnr. 30 zu § 6 Verbraucherkreditgesetz; Ulmer Rdnr. 25 zu § 6 Verbraucherkreditgesetz; Kessal - Wulf Rdnr. 34 zu § 6 Verbraucherkreditgesetz; Wagner Wieduwilt, Rdnr. 18 zu § 6 Verbraucherkreditgesetz). Dies lässt sich mit dem Sanktionssystem des § 6 Verbraucherkreditgesetz aber nur schwer in Einklang bringen, der eine solche Folge auch bei anderen Verstößen nicht vorsieht.

6.

Der Senat muß auch in dieser Frage keine endgültige Entscheidung treffen. Denn selbst wenn man mit der überwiegenden Auffassung von einem Freistellungsanspruch ausgehen würde, so wäre der Anspruch im hier vorliegenden Fall wegen Verstoß gegen Treu und Glauben ausgeschlossen. Dabei kann der Anspruch des Klägers keinesfalls in der geforderten Höhe bestehen. Die Beklagte weist insoweit zu Recht darauf hin, dass der Kläger dann auch den Prämienteil erstattet bekommen würde, der später zur Tilgung des Kredites dienen sollte. Dies würde zu einem mit dem Gesetz nicht zu vereinbarenden Vorteil des Kreditnehmers führen (so auch Scholz, aaO., Rdnr. 241). Eine derart weitgehende Sanktion, wonach der Kreditgeber auch die Tilgung des Kredites übernehmen müsste, sieht das Gesetz jedoch in keinem Fall vor. In § 6 Abs. 2 S. 2 Verbraucherkreditgesetz sind keine Regelungen enthalten, die im Ergebnis dazu führen würden, dass der Kreditgeber auch nur einen Teil seines eingesetzten Kapitals verlieren würde. Jedoch verhält sich der Kläger treuwidrig, wenn er wegen eines möglichen Verstoß gegen die Informationspflicht einen Freistellungsanspruch geltend macht. Der Senat folgt der insoweit vertretenden Auffassung, dass ein denkbarer Freistellungsanspruch des Kreditnehmers aus diesem Grunde jedenfalls dann ausgeschlossen ist, wenn der Kreditnehmer vor Abschluss des Kreditvertrages die Höhe des Versicherungsprämie kannte. Eine spätere Berufung auf diesen Formmangel ist deshalb rechtsmissbräuchlich, weil der Verbraucher nämlich bei der Kenntnis von der Versicherungsprämie nicht schutzwürdig ist (vgl. Peters, S. 143, 144 zu § 6 Verbraucherkreditgesetz, Kessal - Wulf, Rdnr. 34 zu § 6 Verbraucherkreditgesetz; Wagner Wieduwilt, Rdnr. 18 zu § 6 Verbraucherkreditgesetz). Durch den von ihm unterzeichneten Antrag auf Abschluss der Lebensversicherung vom 30.4.1992 kannte der Kläger die Höhe der Prämie, wie sie auch später tatsächlich verlangt wurde, bereits vor Stellung seines Kreditantrages. Er hätte also von der Beklagten lediglich verlangen können, dass sie genau diese Prämie auch im Kreditvertrag aufführt. Damit ist durch den möglichen Formverstoß der Beklagten kein Informationsbedürfnis des Klägers verletzt worden. Denn die Informationspflichten nach dem Verbraucherkreditgesetz sollen den Kreditnehmer davor schützen, später mit Kosten belastet zu werden, die ihm bei Eingehung seiner Verpflichtung nicht bekannt waren, um damit auch eine finanzielle Überforderung zu verhindern. Ein solcher Schutz des Klägers war jedoch nicht mehr erforderlich, da er seine Belastung kannte. Er konnte von der Beklagten nicht mehr an Information erwarten, als er bereits hatte. Der Schutzzweck der Norm ist daher nicht verletzt worden, der eine Freistellung von nicht bekannten Belastungen erreichen will. Es ist mit den zitierten Auffassungen deshalb davon auszugehen, dass die Berufung auf einen bloßen Formmangel, der nicht zur Verletzung von schutzwürdigen Gütern des Kreditnehmers führt, treuwidrig ist, wenn dieser hieraus Sanktionen zu seinen Gunsten ableiten wollte.

Damit kann die Klage keinen Erfolg haben, da selbst eine mögliche Verletzung einer Informationspflicht jedenfalls nach den Umständen dieses Falls nicht zu einem Erstattungsanspruch des Klägers führt.

7.

Der Kläger hat als unterlegener Berufungsführer die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der gemäß § 556 Abs. 2 ZPO festzusetzende Wert der Beschwer liegt für den Kläger in der Abweisung seiner sich auf über 60.000,-- DM belaufenden Klageforderung.