BVerfG, Beschluss vom 01.12.1999 - 1 BvR 1630/98
Fundstelle
openJur 2011, 118582
  • Rkr:
Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

Die beschwerdeführenden Rechtsanwälte wenden sich gegen eine wettbewerbsrechtliche Verurteilung wegen unzulässiger Werbung.

I.

1. In der "Eschweiler Filmpost", einem Anzeigenblatt, das unentgeltlich in Eschweiler Haushalten verteilt wird, erschien in der Ausgabe vom 2. Juli 1997 eine Anzeige, die unter der Überschrift "Anwaltskanzlei Steinort" unter Nennung der Namen der Beschwerdeführer den Slogan enthielt:

"Ihre Rechtsfragen sind unsere Aufgabe."

Der Slogan war in einer - im Verhältnis zu den übrigen Angaben - größeren Schrifttype und zentral gedruckt.

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung und die Klage von Rechtsanwälten in Eschweiler wegen Verstoßes gegen die §§ 1, 13 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG -, § 43 b der Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO - und § 6 der Berufsordnung für Rechtsanwälte - BO - durch berufswidrige Werbung hatten vor dem Landgericht Aachen Erfolg. Die Berufung der Beschwerdeführer im Hauptsacheverfahren blieb erfolglos. Das Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung erklärten die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Köln am 10. Juli 1998 übereinstimmend für erledigt. Daraufhin erging Beschluß des Oberlandesgerichts über die Kosten des Verfahrens.

2. Mit ihrer gegen die Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts gerichteten Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 5 und Art. 2 Abs. 1 GG. Die Beschwerdeführer machen im wesentlichen geltend, daß die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung der einfachgesetzlichen Bestimmungen die Tragweite des Art. 12 Abs. 1 GG nicht hinreichend berücksichtige. Die Aussage: "Ihre Rechtsfragen sind unsere Aufgabe" sei nicht unsachlich. Daß Rechtsfragen die Aufgaben der Rechtsanwälte seien, ergebe sich aus § 3 Abs. 1 BRAO. Ob Rechtsanwälte mit einer solch allgemeinen Aussage oder mit Rechtsgebietsneigungen Werbung betrieben, müsse ihrer Entscheidung überlassen bleiben.

II.

Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde (§ 93 a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor.

1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zum anwaltlichen Werberecht hat das Bundesverfassungsgericht bereits wiederholt erörtert (vgl. BVerfGE 57, 121 <133 f.>; 76, 196 <205 ff.>; 82, 18 <28> m.w.N.). Dieser Rechtsprechung hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. September 1994 (BGBl I S. 2278) mittlerweile Rechnung getragen. Darüber hinausgehende ungeklärte verfassungsrechtliche Fragen von allgemeiner Bedeutung wirft die Verfassungsbeschwerde nicht auf.

2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten der Beschwerdeführer angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Anwendung der Grundsätze des anwaltlichen Werberechts auf den Einzelfall ist Sache der zuständigen Fachgerichte und vom Bundesverfassungsgericht nur eingeschränkt nachprüfbar (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 85, 248 <257 f.>; 87, 287 <323>; 98, 17 <48>). Den angegriffenen Entscheidungen ist eine grundsätzliche Verkennung der verfassungsrechtlich gewährleisteten Berufsfreiheit nicht zu entnehmen.

Art. 12 Abs. 1 GG schützt nur vor gesetzlich nicht gedeckten Eingriffen in das anwaltliche Werberecht. Da den Angehörigen freier Berufe für sachgerechte, nicht irreführende Information im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr Raum bleibt (vgl. BVerfGE 82, 18 <28>), ist eine Anzeige, die den Interessen des Adressatenkreises, eine sachlich angemessene Information zu finden, gerecht wird, formal und inhaltlich angemessen gestaltet ist und keinen Irrtum erregt, dem Anwalt grundsätzlich erlaubt (vgl. BGH, ZIP 1997, S. 1514 f.). Seitdem hat sich die Auffassung über zulässige Werbung im Sinne einer großzügigeren Beurteilung fortentwickelt. Allein aus dem Umstand, daß eine Berufsgruppe ihre Werbung anders als bisher üblich gestaltet, kann nicht gefolgert werden, daß dies unzulässige Werbung ist (vgl. Beschluß der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts, NJW 1997, S. 2510).

Vorliegend ist zwar nur schwer vorstellbar, daß durch die Aussage "Ihre Rechtsfragen sind unsere Aufgabe" ein irreführender Eindruck bei den Rechtsuchenden entstehen kann. Dennoch bieten die zur Berufswidrigkeit der Werbung getroffenen Feststellungen in den angegriffenen Entscheidungen keinen Anlaß für ein Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts; ein schwerer und fortdauernder Nachteil ist nicht erkennbar.

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.