Die Vorschrift des § 281 BGB findet auf die Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche des Eigentümers aus § 1004 Abs. 1 BGB keine Anwendung.
Nachbarrechtliche Ansprüche beim Zusammentreffen von Vertiefung und Erhöhung von Grundstücken
Die Darlegungs- und Beweislast für die einen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB ausschließende Einwilligung des Eigentümers in die Einwirkung auf sein Eigentum trägt der Anspruchsgegner.
Inanspruchnahme als Zustandsstörer nach Aufgabe des Eigentums an einem Grundstück
Nebenpflicht, Netzanschlussbetreiber, Wasserlauf
Störerbegriff