BGH, Urteil vom 04.02.2005 - V ZR 142/04
Fundstelle
openJur 2012, 58301
  • Rkr:
Brandenburgisches OLG

Die Vorschrift des § 281 BGB findet auf die Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche des Eigentümers aus § 1004 Abs. 1 BGB keine Anwendung.


Nachbarrechtliche Ansprüche beim Zusammentreffen von Vertiefung und Erhöhung von Grundstücken


Die Darlegungs- und Beweislast für die einen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB ausschließende Einwilligung des Eigentümers in die Einwirkung auf sein Eigentum trägt der Anspruchsgegner.


Inanspruchnahme als Zustandsstörer nach Aufgabe des Eigentums an einem Grundstück


Nebenpflicht, Netzanschlussbetreiber, Wasserlauf


Störerbegriff