Zur Zulässigkeit einer Richtervorlage.
1. a) Für den Umgang mit Drogen gelten die Schranken des Art. 2 Abs. 1 GG. Ein "Recht auf Rausch", das diesen Beschränkungen entzogen wäre, gibt es nicht. b) Die Strafvorschriften des Betäubungsmi ...