BGH, Beschluss vom 18.07.2003 - IXa ZB 151/03
Fundstelle
openJur 2011, 38869
  • Rkr:
Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubiger wird der Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 7. April 2003 aufgehoben.

Auf die Beschwerde der Gläubiger wird der Beschluß des Amtsgerichts Bocholt vom 1. Februar 2002 (7 M 210/02) insoweit aufgehoben, als die beantragte Pfändung und Überweisung von Ansprüchen des Schuldners gegen die Drittschuldnerin in Höhe vonbd ihbf hid Id ifmonatlich weiteren 156wird die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe

I.

Die Gläubiger sind minderjährige Kinder des Schuldners aus erster Ehe, die mangels elterlicher Unterhaltsleistungen derzeit Sozialhilfe erhalten. Der Schuldner ist noch einem weiteren Kind, welches nichtehelich geboren wurde, zum Unterhalt verpflichtet; eine Unterhaltspflicht gegenüber seiner geschiedenen und seiner getrennt lebenden zweiten Ehefrau besteht nicht.

Die Gläubiger haben am 1. Februar 2002 wegen des Unterhaltsrück-

D d Z dstandes des Schuldners von 11.315,99 Februar 2000 bis zum 31. Dezember 2001 und wegen des laufenden Unterhaltes ab Januarddfbb dÜbIdh bA bb 2002 von monatlich 714,50des Schuldners gegen die Bundesanstalt für Arbeit auf Zahlung von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld, Überbrückungsgeld und Übergangsgeld erwirkt. Das Amtsgericht hat dabei den Pfändungsfreibetrag für den notwendigen Unterhalt des Vollstreckungsschuldners statt der im Pfändungszb d l ih 1 fhN und Überweisungsantrag genannten 574 zomehreinkommens für das weitere Kind festgesetzt. Hiergegen haben die Gläubiger Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den Pfändungsfreibetrag nachfz b2D dem Sozialhilfebedarf zu bemessen und auf 586,49 zdgericht hat das Rechtsmittel mit Beschluß vom 7. April 2003 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die Rechtsbeschwerde greift den Pfändungsund Überweisungsantrag mit neuer Berechnung zum Sozialhilfebedarf des Vollstreckungsschuldners im ursprünglichen Umfang eines Pfänb2 0Ahfd ibDd ikdungsfreibetrages von 574 mmens für den Unterhalt des nichtehelichen Kindes wieder auf.

II.

Das Beschwerdegericht hat in seiner Rechtsprechung dem angefochtenen Beschluß zufolge bisher mangels anderer Angaben über die Lebensumstände und Einkommensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners den Freibetrag gemäß § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO nach dem doppelten Sozialhilferegelsatz bemessen. Demgegenüber hat das Beschwerdegericht nunmehr den pfändungsfreien notwendigen Unterhalt des Vollstreckungsschuldners im Anschluß an das Amtsgericht in Anlehnung an den materiellen Mindestselbstbehalt der Düsseldorfer Tabelle bestimmt. Die Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung hat es damit begründet, daß die Anpassung der Sozialhilfesätze mit dem Anstieg der Lebenshaltungskosten, insbesondere der Mietund Heizkosten, nicht Schritt gehalten habe.

III.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im übrigen nach § 575 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet, weil die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 576 Abs. 1, 3 i.V.m. § 546 ZPO).

Die Ansprüche auf laufende Geldleistungen der Arbeitsförderung (§ 19 SGB I, § 3 Abs. 1 SGB III) können nach § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Bei der erweiterten Pfändung für bevorzugte Unterhaltsansprüche ist dem Vollstreckungsschuldner nach § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO der Betrag zu belassen, der seinen eigenen notwendigen Unterhalt abdeckt.

1. Der Pfändungsschutz des § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO geht zurück auf § 850 Abs. 3 Satz 2 ZPO i.d.F. von Art. 3 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die Zwangsvollstreckung vom 24. Oktober 1934 (RGBl. I S. 1070). Noch von § 850 Abs. 4 Satz 1 und 2 ZPO in der bis zum 31. Dezember 1934 geltenden Fassung und von § 4a des Lohnbeschlagnahmegesetzesi.d.F. des Gesetzes vom 29. März 1897 (RGBl. S. 159) war zugunsten der bevorzugten Unterhaltsgläubiger die Kahlpfändung des Schuldners zugelassen; nur gegenüber den Unterhaltsansprüchen unehelicher Kinder stand dem Schuldner vollstreckungsrechtlich der notdürftige Unterhalt zu. Das materielle Recht kannte die Teilverwirkung des Anspruchs auf den angemessenen Unterhalt bis zur Grenze des notdürftigen Unterhalts in § 1611 BGB bis zum 1. Juli 1970 und in § 65 EheG bis zum 1. Juli 1977. Bereits vor dem 1. Januar 1935 hatten die Vollstreckungsgerichte anläßlich von Lohnpfändungsanträgen unehelicher Kinder gegen ihre unterhaltspflichtigen Väter für die einzelnen Bezirke und Gemeinden Richtsätze über die Höhe der für den notdürftigen Unterhalt erforderlichen Beträge entwickelt. So wurde 1911 in einem Beitrag von Link (Das Recht S. 484 f) eine Entscheidung des Landgerichts Hamburg mitgeteilt, wonach als notdürftiger Unterhalt das anzusehen sei, wessen der Vollstrekkungsschuldner -ohne der öffentlichen Armenpflege zur Last zu fallen -notwendig zum Leben bedürfe, so daß pfändungsfrei bleibe, was ihm sonst die öffentliche Armenpflege gewähren würde. Ähnlich sind als Vergleichsgrundlage für den notdürftigen Unterhalt auch im materiellen Recht die Fürsorgerichtsätze oder Wohlfahrtsunterstützungssätze herangezogen worden (vgl. Staudinger/Gotthardt, BGB 10./11. Aufl. § 1611 Rn. 3). Dabei betonte die Rechtsprechung, daß der Umfang des notdürftigen Unterhalts sich nach den Umständen des einzelnen Falles bestimme (RG JW 1907, 711, 712) und die jeweiligen persönlichen Verhältnisse -dort der Berechtigten -zu berücksichtigen seien (KG OLGE 15, 415).

Die amtliche Begründung zu dem Gesetz vom 24. Oktober 1934 (Deutsche Justiz S. 1364 f) äußert sich nicht dazu, weshalb seinerzeit die Reichsregierung dem Vollstreckungsschuldner gegenüber Pfändungsund Überweisungsgesuchen bevorzugter Unterhaltsgläubiger nunmehr den notwendigen statt des notdürftigen Unterhalts belassen wollte. Hierüber gibt jedoch die Allgemeinverfügung des Reichsjustizministeriums vom 10. Januar 1940 (Deutsche Justiz S. 95) einigen Aufschluß. Der Begriffswechsel des Gesetzgebers sollte danach die Möglichkeit eröffnen, Härten, die sich bei einer Befolgung der bisherigen Praxis hier und da ergeben hatten, durch eine Auflockerung der Richtsätze auszugleichen. In sachlicher Übereinstimmung mit den genannten älteren Entscheidungen des Reichsund des Kammergerichts versuchte das Reichsjustizministerium, dem anscheinend eingerissenen Schematismus entgegenzuwirken. Unter anderem wies es darauf hin, daß auch in Fällen, in denen die Vollstreckung nicht von dem Unterhaltsberechtigten selbst, sondern von einem Fürsorgeverband oder dem Jugendamt zwecks Erstattung vorläufig verauslagter öffentlicher Mittel betrieben werde, die erwähnten Richtsätze immer nur als Ausgangspunkt der richterlichen Erwägungen in Frage kämen, daß die im Einzelfall zu treffende Entscheidung aber stets die besonderen Verhältnisse des Falles berücksichtigen müsse.

Dieser Kern der Allgemeinverfügung trifft im Ansatz noch heute zu. Bereits das Gesetz vom 24. Oktober 1934 ging davon aus, daß nicht der Gläubiger die Pfändbarkeit der Forderung nach dem damaligen § 850 ZPO, sondern der Schuldner die Voraussetzungen der Unpfändbarkeit darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen habe (vgl. Stein/Jonas, ZPO 16. Aufl. [1939] § 850 Anm. II, 4). Gegenwärtig hat § 850f Abs. 1 Buchst. a) ZPO die Antragsund Beweislast für bedarfssteigernde Verhältnisse des Einzelfalles weitgehend dem Schuldner aufgebürdet, so daß das Vollstreckungsgericht bei seiner ersten Entscheidung (vor einem Anhebungsantrag des Schuldners), vor der der Schuldner nach § 834 ZPO nicht zu hören ist, sich im Zweifel an geeigneten Richtsätzen, wie sie insbesondere die nach § 22 Abs. 2 BSHG festgesetzten Sozialhilferegelsätze enthalten, orientieren kann.

2. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichtes (wie dort auch OLG Frankfurt, Rpfleger 1998, 165; LG Erfurt JurBüro 1996, 384 m. krit. Anm. Schmidt) können im Rahmen von § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO als Richtsätze für den notwendigen Unterhalt des Vollstreckungsschuldners die Unterhaltsrichtlinien der Oberlandesgerichte -hier die in den Vorinstanzen angewendete Düsseldorfer Tabelle -nicht herangezogen werden. Denn die Richtlinien sind auf das materielle Unterhaltsrecht bezogen. Mit dem notwendigen Selbstbehalt, der dem Unterhaltspflichtigen in den Mangelfällen des § 1603 Abs. 2 BGB auch seinen minderjährigen Kindern gegenüber verbleiben muß (vgl. BVerfG-K FamRZ 2001, 1685 f; BGH, Urt. v. 28. März 1984 -IVb ZR 53/82, NJW 1984, 1614; v. 7. Dezember 1988 -IVb ZR 15/88, NJW 1989, 523, 524), darf der notwendige Unterhalt des Vollstreckungsschuldners nicht gleichgesetzt werden. Der unterhaltsrechtlich notwendige Selbstbehalt ist zwar am Sozialhilfebedarf ausgerichtet, übersteigt ihn in der Regel jedoch maßvoll (vgl. BGHZ 123, 49, 57; siehe zuletzt auch BGH, Urt. v. 22. Januar 2003 -XII ZR 2/00, FamRZ 2003, 363, 364). Wenn der Senat den notwendigen Unterhalt des Vollstreckungsschuldners als Freibetrag bei der erweiterten Pfändung ohne eine maßvolle Erhöhung allein nach dem Sozialhilfebedarf bestimmt, weicht er damit nicht im Sinne des § 132 Abs. 2 GVG von der erstgenannten Entscheidung des dazu gehörten XII. Zivilsenats (BGHZ 123 aaO) ab. Soweit die Zulässigkeit der Aufrechnung gegen Unterhalts-, Lohnoder betriebliche Rentenansprüche zugunsten der Ansprüche aus vorsätzlich unerlaubter Handlung auf unpfändbare Ansprüche oder Anspruchsteile erstreckt wird, beschränkt die Schonung des Existenzminimums die Mißbrauchseinrede des aufrechnenden Gläubigers gegen das Aufrechnungsverbot des § 394 Satz 1 BGB. Die Vorschriften der § 850d Abs. 1 Satz 2, § 850f Abs. 2 ZPO sind für diese Schrankenbestimmung nur dem Rechtsgedanken nach herangezogen worden (vgl. BGHZ 123 aaO; ebenso BAG ZIP 1997, 935, 938). Ihre Auslegung im einzelnen war für die genannten Vergleichsentscheidungen nicht tragend.

Die Unterscheidung zwischen dem materiellrechtlich geltenden Existenzminimum des Unterhaltsschuldners und dem notwendigen Unterhalt des Vollstreckungsschuldners darf nicht eingeebnet werden, weil sonst in Mangelfällen eine Vollstreckung von Unterhaltsrückständen nicht möglich wäre (siehe auch Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz Bd. 1 3. Aufl. § 850d ZPO Rn. 7). Denn der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens würde dann nur ausreichen, den unter Berücksichtigung des (gleichen) materiellen Selbstbehalts festgesetzten laufenden Unterhalt zu bedienen. Aus § 850d Abs. 1 Satz 4 ZPO geht jedoch hervor, daß auch für normale Unterhaltsrückstände des letzten Jahres vor Erlaß des Pfändungsbeschlusses ebenso wie für laufenden gesetzlichen Unterhalt die erweiterte Pfändungsmöglichkeit besteht. Diese Vorschrift würde, so wie das Beschwerdegericht § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO ausgelegt hat, in den entscheidenden Mangelfällen leerlaufen. Damit würden säumige Schuldner in nicht zu rechtfertigender Weise bevorzugt.

Die Gleichsetzung des im materiellen Unterhaltsrecht anerkannten Selbstbehaltes mit dem Freibetrag bei der erweiterten Pfändung läßt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts auch nicht mit den gestiegenen Lebenshaltungskosten, insbesondere für Unterkunft und Heizung, begründen. Die sozialhilferechtlichen Regelsätze sind gemäß § 22 Abs. 3 BSHG so zu bemessen, daß der laufende Bedarf gedeckt werden kann. Die Regelsätze werden periodisch überprüft und der Preisentwicklung angepaßt. Mietund Heizkosten werden von den nach § 22 Abs. 2 BSHG festgesetzten Regelsätzen dagegen nicht abgedeckt. Sie werden vielmehr gesondert in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen in angemessenen Grenzen übernommen (§ 3 RegelsatzVO). Der notwendige Unterhalt des Vollstreckungsschuldners ist deshalb bei entsprechender Heranziehung der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes über die Hilfe zum Lebensunterhalt nicht in Frage gestellt.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen können hiernach keinen Bestand haben. Die Sache ist an das Amtsgericht (Vollstreckungsgericht) zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 5, § 572 Abs. 3 ZPO), damit dieses die zum notwendigen Unterhalt des Schuldners erforderlichen tatsächlichen Feststellungen treffen kann.

IV.

Für die Neuentscheidung über den Gläubigerantrag weist der Senat auf folgendes hin:

1. Die Verdoppelung der nach § 22 Abs. 2 BSHG festgesetzten Regelsätze für die laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt führt entgegen der (bisherigen) Rechtsprechung der Beschwerdekammer und eines Teils der anderweitigen Beschwerderechtsprechung (vgl. LG Braunschweig JurBüro 1986, 1422, 1424; LG Hannover JurBüro 1988, 130; LG Erfurt JurBüro 1996, 554; LG Hechingen JurBüro 1998, 209 m. Anm. Behr; LG Osnabrück FamRZ 2001, 840 f; ebenso Stein/Jonas/Brehm, ZPO 21. Aufl. § 850d Rn. 21 zu Fn. 55) zu keiner geeigneten Richtgröße, um den notwendigen Unterhalt des Vollstrekkungsschuldners bei erweiterter Pfändung insgesamt zu bestimmen. Dies gilt unbeschadet einer möglicherweise abweichenden Praxis bei § 1603 Abs. 2 BGB (vgl. dazu BVerfG-K FamRZ 2001, 1685, 1686; BGH, Urt. v. 7. Dezember 1988 -IVb ZR 15/88, aaO).

Die Höhe der Regelsätze des § 22 Abs. 2 BSHG steht in keinem Zusammenhang mit den Aufwendungen des Beziehers für Unterkunft und Heizung. Die Regelsätze lassen damit auch keinen Raum, Unterschiede der ortsüblichen Miethöhen im Regelsatzgebiet zu berücksichtigen. Tatsächlich liegt der doppelte Betrag des Regelsatzes vielfach unter dem konkreten Sozialhilfeanspruch (vgl. Büttner, FamRZ 1990, 1459, 1461; Göppinger/Wax, Unterhaltsrecht 7. Aufl. Rn. 411; Künkel, FamRZ 1991, 14, 22; siehe ferner die Berechnung des Regierungsentwurfs zum Siebten Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom 17. August 2001, BT-Drucks. 14/6812 S. 9). In diesem Sinn ist daher auch die Annahme des Beschwerdegerichts zutreffend, daß die Anpassung der Sozialhilfesätze keine Gewähr dafür bietet, gestiegene Mietund Heizkosten innerhalb des notwendigen Unterhalts durch eine proportionale Veränderung der Bemessungsrichtgröße aufzufangen. Die Mietund Heizkosten des Vollstreckungsschuldners innerhalb seines notwendigen Unterhalts müssen deshalb -wie für den Sozialhilfeanspruch gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 2 RegelsatzVO -grundsätzlich nach dem tatsächlichen Aufwand ermittelt werden, soweit er nicht im Einzelfall unangemessen hoch ist (ebenso etwa KG NJW-RR 1987, 132, 133; Rpfleger 1994, 373 = JurBüro 1994, 403; LG Hamburg JurBüro 1991, 1566, 1568; zur Sozialhilfe vgl. BVerwGE 75, 168, 170 f; 77, 232, 235; 92, 1, 3; 97, 110, 111 f; 101, 194, 197; 107, 239, 242 f).

Die Rechtsbeschwerde gibt keinen Anlaß, darauf einzugehen, ob mit einem Teil der instanzgerichtlichen Rechtsprechung (KG Rpfleger 1994, 373; OLG Köln JurBüro 1999, 606; OLG Frankfurt, NJW-RR 2000, 220, 222; LG Heidelberg JurBüro 1998, 45, 46) mangels näherer Erkenntnisse als Obergrenze der angemessenen Unterkunftskosten innerhalb des notwendigen Unterhalts auch auf die Höchstbeträge der beim Wohngeldbezug zuschußfähigen Altbaumieten gemäß § 8 WoGG zurückgegriffen werden kann (vgl. insoweit auch BVerfGE 89, 346, 358). Die Gläubiger haben, sachkundig vertreten durch den zuständigen Landrat, in den Schriftsätzen vom 29. Januar 2002, 10. April 2002 und 11. April 2003 (letzterer nach Abschluß der Beschwerdeinstanz und daher für die Rechtsbeschwerde nicht zu berücksichtigen) den maßgebenden individuellen Sozialhilfebedarf des Vollstreckungsschuldners berechnet und 22 lz h 2 d ldabei angemessene Unterkunftskosten von monatlich 230,08 d i b2 RR iik dnebst Heizungspauschale von 40,90 zzdieser tatsächlichen Angaben hat das Vollstreckungsgericht -gegebenenfalls nach weiterer Begründung -zu prüfen. Dabei wird es vorrangig das ortsübliche Mietniveau, wie es sich aus einem qualifizierten Mietspiegel (§ 558d BGB), einem Mietspiegel (§ 558c BGB) oder unmittelbar aus einer Mietdatenbank (§ 558e BGB) ableiten läßt, zum Vergleich heranzuziehen haben.

2.

Im Beschwerdefall stellt sich auch nicht die Frage, ob der notwendige Unterhalt des Vollstreckungsschuldners unabhängig von der Möglichkeit eines Antrages gemäß § 850f Abs. 1 Buchst. a) ZPO i.d.F. von Art. 1 Nr. 5 des Siebten Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom 13. Dezember 2001

(BGBl. I S. 3638) i.V.m. § 76 Abs. 2a Nr. 1 BSHG um einen Mehrbedarfszuschlag für Erwerbstätigkeit entsprechend dem früheren § 23 Abs. 4 Nr. 1 BSHG erhöht werden muß (siehe dazu etwa die Begründung zu Art. 1 Nr. 4 des Regierungsentwurfs des Siebten Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen in BT-Drucks. 14/6812 S. 12; außerdem OLG Frankfurt Rpfleger 2001, 38 f; zum steuerrechtlichen Existenzminimum insoweit BVerfG NJW 1999, 561, 562). Denn bei dem Vollstreckungsschuldner werden nur Ansprüche gegen die Drittschuldnerin infolge von Erwerbslosigkeit gepfändet.

3.

Den Einmalbedarf des Vollstreckungsschuldners gemäß § 21 Abs. 1a BSHG haben die Gläubiger mit 10 v.H. des Regelsatzes geschätzt. Diese Schätzung mag für durchschnittliche Verhältnisse auch bei einem alleinstehenden Erwachsenen (vgl. den Vierten Existenzminimumbericht der Bundesregierung, BT-Drucks. 14/7765 neu S. 3, der insoweit 15 v.H. des jeweiligen Regelsatzes annimmt) zu ungünstig sein. Das schließt aus Rechtsgründen indes einen geringeren Zuschlag nicht aus, wenn die Verhältnisse des Vollstreckungsschuldners im Einzelfall einen unterdurchschnittlichen Einmalbedarf für den voraussichtlichen Pfändungszeitraum erwarten lassen. Die Zurückverweisung gibt dem Vollstreckungsgericht Gelegenheit, auch dieser Tatfrage nachzugehen.

4.

Der Pfändungsantrag der Gläubiger bezieht sich im Rahmen der angegebenen Leistungen der Drittschuldnerin auch auf den Geldwert von Sachbezügen und eventuellen Krankengeldzuschüssen. Das Vollstreckungsgericht kann nach der Zurückverweisung letztlich die erforderliche Prüfung nachholen, ob solche Leistungen der Drittschuldnerin überhaupt in Frage kommen und obinsoweit die Ansprüche des Vollstreckungsschuldners nach § 54 SGB I der Pfändung unterliegen.

Kreft Raebel Athing Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Kessal-Wulf ist wegen urlaubsbedingter Ortsabwesenheit verhindert, ihre Unterschrift beizufügen.

Boetticher Kreft