BGH, Urteil vom 06.04.2005 - XII ZR 132/03
Fundstelle
openJur 2012, 58994
  • Rkr:

Die Unterschrift eines Gesellschafters unter einem Mietvertrag der GbR genügt der Schriftform auch ohne Vertretungszusatz jedenfalls dann, wenn der Unterschrift ein Stempel der GbR beigefügt ist


1. Es begründet für sich genommen keinen Schriftformmangel i.S. von § 550 BGB, dass der Mietvertrag auf Anlagen Bezug nimmt, die nicht existieren. 2 Es bleibt offen, ob eine Optionsregelung, die kein ...


Landpachtvertrag: Wahrung der Schriftform bei Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Vertragspartei