OLG Köln, Urteil vom 16.03.1994 - 27 U 3/94
Fundstelle
openJur 2012, 74222
  • Rkr:

Der Architekt haftet dem Bauherrn für Schäden an der Fußbodenheizung nicht, wenn dieser hierfür einen Sonderfachmann beauftragt hat und die konkrete fachspezifische Frage nicht zum Wissensbereich des Architekten gehört.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 30. März 1993 verkündete Teilurteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 27 O 356/92 - wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 8.500,-- DM abzuwenden, falls nicht der Beklagte zu 2) Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheit kann auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten zu 2) als

Gesamtschuldner neben dem Mitbeklagten Dipl.-Ing. J.A. - Beklagter

zu 1) - Schadensersatz aus abge- tretenem Recht in Höhe von

295.260,-- DM wegen angeblicher Mängel an der Heizungsanlage im

Hause J.-H.-P. in K. Ferner begehrt sie die Feststel- lung, daß die

Beklagten als Gesamtschuldner ver- pflichtet seien, ihr auch alle

weiteren Schäden und Folgeschäden wegen der Mängel am Heizungssy-

stem zu ersetzen.

Der Ehemann der Klägerin, Rechtsanwalt Dr. P., hatte als Bauherr

des Hauses J.-H.-P. den Beklag- ten zu 2) im Juli 1977 mit der

Ausführung der Ar- chitektenleistungen beauftragt. Außerdem hatte

er dem Beklagten zu 1) als Sonderfachmann für die Heizung, Warm-

und Kaltwasser, Schwimmbad und Schwimmbadentlüftung einschließlich

der gesamten Planung, Aufstellung der Leistungsverzeichnisse und

Mitwirkung bei der Abnahme, eingeschaltet.

Nach zahlreichen Beratungen mit den Beklagten in den Jahren 1977

und 1978 entschied sich der Bauherr für den Einbau einer

Fußbodenheizung der Firma "M." mit Kunststoffrohren, die von der

Firma S. unter Hinzuziehung einer autorisierten Fachhei- zungsfirma

als Subunternehmerin im Jahre 1979 ein- gebaut wurde. Wie sich

ergeben hat, lassen diese Rohre Sauerstoff durch Diffusion durch

den Kunst- stoff den Zutritt ins Heizwasser. Die komplette

Versorgung des Hauses mit Brauch- und Heizwasser wurde von der

Heizzentrale einer Eigentumswohnan- lage als Fernwärme

mitübernommen, die der Bauherr Dr. P. zusammen mit anderen

Bauherren unmittelbar angrenzend an sein Grundstück gleichzeitig

errich- tete. Dieses Objekt wurde mit metallenen Radiato- ren

beheizt.

Das streitige Haus wurde am 11. Juni 1979 bezogen.

Auf die Werklohnforderung der Firma S. zahlte Dr. P. am 29. Juni

und 18. Juli 1980 insgesamt 203.100,-- DM. Einen Restbetrag von

40.900,-- DM behielt er u.a. wegen Mängel der Fußbodenheizung ein.

Diesen Betrag klagte die Firma S. in dem Rechtsstreit 18 O 176/81

LG Köln ein. Durch Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 16.

September 1987 - 24 U 87/85 - wurde die Klage der Firma S. im

wesentlichen mangels Abnahme als nicht fällig abgewiesen. Zum

Komplex Fußbodenheizung ist dabei festgestellt, der Bauherr sei

wegen eines wesent- lichen Mangels der Fußbodenheizung zur Abnahme

derzeit nicht verpflichtet. Aus dem Gutachten des Sachverständigen

P. ergebe sich, daß die fehlende Systemtrennung zwischen dem

Kunststoffrohrsystem der Fußbodenheizung des Beklagten und dem

damit verbundenen Schwarzrohrsystem der Heizung im Nach- bargebäude

mangelhaft sei, weil es zu einer Ver- schlammung der

Kunststoffrohre führe. Im Bereich der Fußbodenheizschlangen

diffundiere Sauerstoff ins Heizwasser und erzeuge an den

metallischen Innenseiten der Radiatorenheizung des Nachbarge-

bäudes Rostpartikel. Diese lagerten sich wiederum in den

Fußbodenheizungsschlagen an. Die Heizungs- anlage habe schon damals

so - ohne Wärmetauscher zur Systemtrennung - nicht geplant werden

dürfen, worauf die Firma S. als Ausführungsfirma bereits damals

habe hinweisen müssen. Demgegenüber hat das Oberlandesgericht eine

Hinweispflicht der Firma S. bezüglich der Risikobehaftetheit der

Kunststoff- rohre als solcher verneint, weil Dr. P. damals bei der

Auswahl fachkundig beraten gewesen sei und ge- wußt habe, daß es

sich um ein relativ neu auf dem Markt befindliches System gehandelt

habe. Wegen der Einzelheiten des Urteils wird auf Bl. 1243 ff. der

Restakten 18 O 176/91 LG Köln verwiesen.

Die Firma S. ist aufgrund Vertrages vom 29. Ju- ni 1988 mit der

R. GmbH verschmolzen. Der System- lieferant M.-Vertrieb und die

Subunternehmerin C. waren zuvor in Konkurs gefallen.

Dr. P. strengte ferner zwei Beweissicherungsver- fahren vor dem

Amtsgericht Köln zu den Aktenzei- chen 132 H 1004/85 und 132 H

1008/85 gegen die Firma S. und die Beklagten an. In dem Verfah- ren

132 H 1008/85 erstattete der Sachverständige Dipl.-Ing. H. P. am

17. März 1987 ein Gutachten, wegen dessen Inhaltes auf das

Anlagenheft II, Bl. 533 ff. der Akten, verwiesen wird.

Die Klägerin verlangt mit der Behauptung, die Fuß- bodenheizung

sei mangelhaft und weise schon jetzt schwere Funktionsstörungen

auf, von den Beklagten als Schadensersatz die Kosten für die

Sanierung der Fußbodenheizung, die sie auf der Grundlage eines

Kostenvoranschlages des Architekten D.B. mit 295.260,-- DM

beziffert. Außerdem begehrt sie mit der Behauptung, es könnten

weitere Kosten ent- stehen, die Feststellung, daß die Beklagten

ver- pflichtet sind, auch diese Kosten zu tragen. Be- züglich des

Beklagten zu 2) hat sie die Auffassung vertreten, er hafte als

umfassend beauftragter Architekt neben dem gleichzeitig

eingeschalteten Sonderfachmann, dem Beklagten zu 1). Er sei als

Koordinator der gesamten Bauabwicklung verantwort- lich. Er habe

bei der Planung der Heizungsanlage neben dem Beklagten zu 1) sein

Grundwissen zur Verfügung stellen müssen. Hierzu habe auch gehört,

daß seinerzeit für Fußbodenheizungen keine DIN- Normen bestanden

und praktische Erfahrungen mit Fußbodenheizungen erst seit wenigen

Jahren vorge- legen hätten. Hierauf habe er den Bauherrn hinwei-

sen müssen.

Außerdem sei dem Beklagten zu 2) bekannt gewesen, daß das

Heizungssystem der Wohnanlage B. Straße mit dem System des

Privathauses Dr. P. verbunden werden sollte. Zu seinem Grundwissen

habe es gehört, daß beim Zusammentreffen verschiedener Stoffe

Korrosionsvorgänge in Gang gesetzt werden könnten. Auch hierauf

habe er hinweisen und für eine ausreichende Systemtrennung zur

Vermeidung von Rostbildung sorgen müssen. Gerade durch die

Verbindung der beiden unterschiedlichen Systeme hätten sich die

Korrosionspartikel - wie für den Beklagten zu 2) von vornherein

erkennbar - aus der konventionellen Heizung in die Fußbodenheizung

ab- lagern können und dort zwangsläufig zur Verschlam- mung der

Fußbodenheizung geführt.

Die Problematik von Fußbodenheizungen mit sauer-

stoffdurchlässigen Kunststoffrohren sei dem Be- klagten zu 2)

jedenfalls im Jahre 1980 bekannt geworden, in dem die Diskussion in

der Fachpresse ihren Höhepunkt erreicht habe. Es sei daher die

Pflicht des Beklagten zu 2) gewesen, den Bauherrn über seine

Erkenntnisse zu informieren. Dann hätte dieser, so behauptet die

Klägerin, die Zahlungen gegenüber der Firma S. und auch die Zahlung

an den Beklagten zu 1) in Höhe von 800,-- DM auf dessen

Schlußrechnung vom 9. Juli 1980 sowie eine - von dem Beklagten zu

2) bestrittene - Zahlung an die- sen im Jahre 1981 in Höhe von

11.130,-- DM zurück- gehalten.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zah- lung von 295.260,--

DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu verurteilen, sowie

festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet

sind, ihr auch alle weiteren Schäden zu ersetzen, insbeson- dere

alle Mangelfolgeschäden, die dadurch entstanden sind oder noch

entstehen werden, daß das im Hause J.-H.-P., K.-L. eingebaute

Fußbodenheizungssystem in Kunststoffrohr ge- gen ein neues

Fußbodenheizungssystem (z.B. Kupferrohr) ausgetauscht werde,

einschließ- lich aller mit diesen Arbeiten mittelbar oder

unmittelbar zusammenhängenden Installations- und Nebenarbeiten, zum

Beispiel Schäden an angrenzenden Bauteilen (angrenzende Wände,

Türen, Fensteranlagen etc.), Unterbringung der Klägerin und ihrer

Familie für die Zeit der Umbauarbeiten in einem Hotel, Kostenstei-

gerungen gegenüber den Angeboten für Abbruch- arbeiten,

Estricharbeiten, Abdichtungsarbei- ten, Fliesenarbeiten,

Teppichbelagsarbeiten, Fußbodenheizungsarbeiten und

Nebenarbeiten.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte zu 2) hat behauptet, die eingebaute

Fußbodenheizungsanlage habe den damals geltenden Regeln der Technik

entsprochen. Jedenfalls habe es nicht zu seinem Aufgabenbereich

gehört, Dr. P. bei der Entscheidung für eine bestimmte

Heizungsanlage zu beraten. Hierfür habe dieser den Beklagten zu 1)

als Sonderfachmann eingesetzt. Er, der Beklag- te zu 2), habe

ausdrücklich erklärt, er besitze keine Erfahrungen mit

Fußbodenheizungsanlagen. Dr. P. habe aber bewußt den Einbau einer

Fußbodenhei- zung und das System Multibeton gewählt, das ihm eine

30-jährige Garantie gegeben habe. Zum Zeit- punkt der Planungen in

den Jahren 1977 und 1978 seien ihm als Architekten auch keine

Probleme mit sauerstoffdurchlässigen Kunststoffrohren bekannt

geworden. DIN-Normen habe es - wie unstreitig - weder für

Kunststoff noch für Kupfer gegeben. Eine spätere DIN-Norm aus dem

Jahre 1988 lasse aus- drücklich sauerstoffdiffuse Rohre zu.

Der Beklagte hat auch behauptet, aus seinem Auf- tragsbereich

sei u.a. die Heizanlage herausgenom- men gewesen.

Der Beklagte zu 2) hat ferner die Einrede der Ver- jährung

erhoben.

Das Landgericht hat durch das angefochtene Teilur- teil die

Klage gegen den Beklagten zu 2) abgewie- sen. Es hat die Auffassung

vertreten, der Beklagte zu 2) habe sich auf den von dem Bauherrn

zugezoge- nen Fachingenieur und dessen Sachkunde verlassen

dürfen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht

eingelegte und begründete Berufung der Klägerin. Die Klägerin

beruft sich darauf, daß die Fußbodenheizung aus Kunststoffrohren

systembe- dingt fehlerhaft sei. Diese Fehlerhaftigkeit sei durch

die Verbindung mit der zentralen Wärmeerzeu- gung im benachbarten

Mehrfamilienhauskomplex ver- stärkt worden. Mit der Verflüchtigung

des Weichma- chers verspröde der Kunststoff, so daß die Gefahr von

Spannungsrissen an der Außenseite der Rohrbie- gungen steige. Die

Sauerstoffdurchlässigkeit des hier verwendeten Kunststoffes führe

darüberhinaus zu Rostbildungen an den Metallteilen des Heizungs-

systems. Dadurch entstehe Schlamm, der zur Ver- stopfung des

Röhrensystems führe. Durch das hier gewählte Verbundsystem mit der

gesamten Wohnanlage sei die Verschlammung erheblich höher als bei

ei- nem kleineren Heizkreislauf, was zwangsläufig eine geringere

Lebensdauer der Fußbodenheizung bedinge.

Zum gedanklichen Grundwissen des Beklagten zu 2) als Architekt

habe es gehört, diese Vorzüge und Nachteile der Fußbodenheizung zu

erkennen und den Bauherrn hierüber zu unterrichten, oder aber seine

Unkenntnis zu offenbaren. Hiervon entbinde ihn auch nicht die

Beiziehung des Sonderfachmanns. Mit diesem habe der Beklagte zu 2)

vielmehr zusammen- arbeiten müssen, also insbesondere zumindest

fest- stellen müssen, ob die Fußbodenheizung sich theo- retisch und

praktisch bewährt habe und ob aner- kannte Regeln der Technik

vorhanden seien und dem Bauherrn die Entscheidungskriterien zu

vermitteln.

Selbst wenn der Beklagte zu 2) entgegen der klägerischen

Auffassung sich bis 1979, dem Einbau der Fußbodenheizung, die

Unkenntnis von deren Pro- blemen nicht habe vorwerfen lassen

müssen, gelte das nicht mehr für den Zeitpunkt im Sommer 1980. Bei

pflichtgemäßer Weiterbildung hätte der Beklag- te zu 2) dann die

grundlegenden Systemfehler der Kunststoffheizung erkennen und dem

Bauherrn mit- teilen müssen. Dieser hätte daraufhin die Zahlung

wenigstens wegen eines Teil der Schäden gegenüber der Firma S. und

den Beklagten verweigern können. Weil dies nicht geschehen sei,

seien dem Bauherrn durch die Zahlung an die Firma S. in Höhe von

203.100,-- DM, die Zahlung an den Beklagten zu 1) in Höhe von

800,-- DM und die - bestrittene - Zahlung an den Beklagten zu 2) in

Höhe von 11.130,-- DM, insgesamt Schadensersatzansprüche in Höhe

von 215.030,-- DM, entstanden, die, wie schon im ersten Rechtszug,

hilfsweise geltend gemacht würden.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Zweitbeklagten

nach Maßgabe der erstin- stanzlich gestellten Anträge zu

verurteilen.

Der Beklagte zu 2) beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Er bestreitet, daß die Fußbodenheizung einen technischen Fehler

aufweise. Insbesondere sei die Gefahr von Spannungsrissen nicht

durch das verwen- dete Material selbst gegeben, sondern allenfalls

durch Fehler bei der Ausführung bedingt. Durch die Verwendung von

sauerstoffdurchlässigen Kunststoff- rohren entstehe nicht

notwendigerweise Schlamm. Die Verschlammungsgefahr sei im

vorliegenden Fall nicht als besonders hoch anzusehen, auch wenn

eine Verbindung mit dem System des Nachbarhauses bestehe. Der

Einbau einer Fußbodenheizung aus Kunststoff habe auch damals den

anerkannten Regeln der Technik entsprochen, selbst wenn es noch

keine DIN-Norm gegeben habe.

Jedenfalls hafte er für etwaige Mängel der Fußbo- denheizung

nicht. Der Bauherr habe nämlich mit dem Beklagten zu 1) einen

Spezialisten herangezogen, auf dessen Fachwissen er sich habe

verlassen kön- nen. Er habe ferner selbst eine Spezialfirma für den

Einbau der Fußbodenheizung ausgesucht. Es sei eindeutig gewesen,

daß er hinsichtlich der Hei- zungsanlage von seinen

Beratungspflichten entbun- den sein sollte.

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sa- che keinen

Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht mit dem angefochtenen Teilurteil

die Klage gegen den Beklagten zu 2) abgewiesen, weil diesen für die

behaupteten Män- gel der Fußbodenheizung eine Verantwortung nicht

trifft, selbst wenn man von einem umfassenden Ar- chitektenauftrag

ausgeht.

Der Beklagte zu 2) hat nicht etwa, wie die Klä- gerin in der

ersten Instanz zunächst behauptet hatte, durch eine Vereinbarung

mit dem Bauherrn die Verantwortung für die behaupteten Mängel

übernommen und wäre aus diesem Grunde zur Zahlung verpflichtet.

Denn die Klägerin hat den für diese Behauptung zunächst

angetretenen Beweis zurückge- zogen.

Eine Haftung des Beklagten zu 2) für die jetzt streitigen

Schäden kommt danach nur aus § 635 BGB oder nach den Grundsätzen

positiver Vertragsver- letzung in Betracht. Sie setzt eine

mangelhafte Architektenleistung oder eine sonstige schuldhaf- te

Pflichtverletzung des Architekten, insbesondere durch fehlende oder

fehlerhafte Beratung, voraus. Mängel des Architektenwerkes selbst

hat die Klä- gerin dem Beklagten zu 2) nicht vorgeworfen. Die

Frage, ob der Beklagte zu 2) für die behaupteten Schäden an der

Fußbodenheizung verantwortlich ge- macht werden kann, richtet sich

folglich danach, ob er in schuldhafter Weise seine Pflichten ge-

genüber dem Bauherrn verletzt hat. Das ist nach Auffassung des

Senats deshalb nicht der Fall, weil der Bauherr mit dem Beklagten

zu 1) einen Sonder- fachmann neben dem Beklagten zu 2) beauftragt

hat und keine schuldhafte Verletzung der dem Beklag- ten zu 2)

daneben verbliebenen Pflichten vorlag.

Mit der Beauftragung eines Sonderfachmanns wird der Architekt

allerdings nicht insgesamt seiner Verantwortung für diesen

Teilbereich des Bauvor- habens enthoben. Allerdings darf er sich

auf die Fachkenntnisse des vom Bauherrn eingeschalteten

Sonderfachmanns verlassen. Nur dort, wo der Archi- tekt die

bautechnischen Fachkenntnisse - auch - haben muß, wird von ihm eine

Mitprüfung erwartet werden können. Es wird also stets darauf

ankommen, ob die konkrete fachspezifische Frage zum Wissens-

bereich des Architekten gehört. Dann wird er sich vergewissern

müssen, ob der Sonderfachmann die zutreffenden fachtechnischen

Vorgaben gemacht hat (Werner/Pastor, 6. Aufl., Rdnr. 1336 m.w.N.;

vgl. auch zur Abgrenzung der Verantwortlichkeit zwi- schen

Architekten und Statiker auch OLG Köln NJW- RR 1986, 183).

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist dem Be- klagten zu 2)

aber insoweit eine Pflichtverletzung nicht vorzuwerfen. Der Bauherr

hatte den Beklagten zu 1) unstreitig wegen dessen besonderer

Fachkunde auch als gerichtlicher Sachverständiger neben dem

Beklagten zu 2) eingesetzt und ihm die Planung und Bauausführung

der Heizungsanlage übertragen. Sämtliche Besprechungen sind mit dem

Beklagten zu 1) geführt, die Besprechungsvermerke von ihm

angefertigt worden. Ausschreibungen, Einholung von Angeboten - von

einem besonderen Ausnahmefall ab- gesehen - und Auftragsvergaben

liefen entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen über ihn. Der

Be- klagte zu 2) war unstreitig beteiligt, weil es na- turgemäß um

eine enge Koordination mit den übrigen Aufgaben ging. Hieraus läßt

sich aber ein Indiz für eine besondere, über die vorstehend

aufgezeig- ten Grundsätze hinausgehende Verantwortlichkeit neben

dem Beklagten zu 1) auch hinsichtlich der Arbeiten an der

Heizungsanlage nicht herleiten.

Der Beklagte zu 2) durfte sich demnach grund- sätzlich auf das

Fachwissen des Beklagten zu 1) verlassen. Er brauchte dessen

fachspezifische Entscheidungen nicht nachzuprüfen oder zu überprü-

fen, sich die hierzu erforderlichen Kenntnisse zu verschaffen und

den Bauherrn auf deren Fehlen auf- merksam zu machen. Denn es war

Sinn der Einschal- tung des Beklagten zu 1), daß der Bauherr sich

dessen spezielle Fachkenntnisse und seine Erfah- rungen nutzbar

machen wollte.

Die Frage, ob das Heizungssystem mit Kunststoff- rohren

grundsätzlich tauglich war und ob dieses System mit der

Heizungsanlage im Nebengebäude ohne besondere Systemtrennung zu

kombinieren war und ob durch Sauerstoffdiffusion Probleme entstehen

könnten, betraf eindeutig den Bereich des Son- derfachmanns. Der

Einbau der Fußbodenheizung als solcher, die es schon lange vor 1977

gab, löste keine besonderen Hinweispflichten des Beklagten zu 2)

aus. Die hier vorliegende Kombination der Heizsysteme ohne Trennung

der Regelkreise mag zwar neu gewesen sein. Insofern konnte von dem

Beklag- ten zu 2) aber kein besonderes fachliches Wissen erwartet

werden. Die Risiken von Fußbodenheizungen mit Kunststoffrohren

wurden in der Fachzeitschrift XXX. nach den Darlegungen der

Klägerin erstmals im Januar 1978 diskutiert. Diese Fachdiskussion,

die sich in Aufsätzen im Fachblatt XXX. 1/78 bis 4/80 (vgl. Bl. 15

ff, 339, 341 ff Anlagenband) nachvollziehen läßt, mußte dem

Beklagten zu 2) als Architekt damals nicht bekannt sein. Der

Vortrag der Klägerin spricht im Gegenteil dafür, daß die

Problematik nicht zum allgemeinen Wissen des Architekten gehörte.

Auch der Sachverständige P. hat ausweislich des Urteils des

Oberlandesgerichts Köln vom 16. September 1987 in dem Rechtsstreit

18 O 176/81 LG Köln (= 24 U 87/85 OLG Köln) bei der mündlichen

Erläuterung seines Gutachtens er- klärt, die Problematik der

Systemtrennung sei zwar 1978 bekannt gewesen, wenn auch nicht in

demselben Umfang wie heute. In Fachkreisen sei man unsicher

gewesen, ob man Kunststoffrohre und Metallteile in einem Umfang wie

hier verbinden könne. Damals habe aber wahrscheinlich niemand daran

gedacht, daß in so kurzer Zeit wie hier eine Verschlammung der

Kunststoffleitungen eintreten könnte. Ein Pla- ner habe damals

allerdings diese Heizungsanlage so - ohne Wärmetauscher zur

Systemtrennung - nicht planen dürfen, worunter nach dem

Zusammenhang ein Fachplaner zu verstehen ist (vgl. Bl. 1291 Rf. in

Restakten 18 O 176/81 LG Köln).

Danach gehörte aber das Wissen um die Notwendig- keit einer

Systemtrennung nicht zum Grundwissen eines Architekten. Wenn selbst

in Fachkreisen Unsicherheit darüber herrschte, ob man Kunststoff-

rohre und Metallteile in einem Umfang wie hier verbinden könne,

mußten dem Beklagten zu 2) Beden- ken hinsichtlich der Richtigkeit

der Planungen des Beklagten zu 1), auf die er den Bauherrn hätte

hinweisen müssen, nicht kommen. Die Einholung eines

Sachverständigengutachtens zur Frage des Kenntnisstandes in

Architektenkreisen erscheint dem Senat danach nicht

erforderlich.

Auch was die Haltbarkeit der Kunststoffrohre selbst betrifft,

kommt eine Haftung des Beklagten zu 2) nicht in Betracht. Die Frage

der Versprödung von Kunststoffen durch Zeitablauf und Sauerstoff

liegt im Bereich speziellen chemischen Fachwissens und

einschlägiger Fachplanung, nicht allgemeiner Baplanung. Fragen der

Haltbarkeit sind auch un- streitig im Zusammenhang mit der Garantie

der Fir- ma M. angesprochen worden. Detailliertere Hinweise oder

Informationen mußte der Beklagte zu 2) dem Bauherrn nicht geben.

Daß die Firma M. später in Konkurs gefallen ist, ist nicht seine

Sache. Auch insoweit kommen Hinweispflichten des Beklagten zu 2)

nicht in Betracht. Auch insoweit durfte der Be- klagte zu 2) im

übrigen erwarten, daß der Beklag- te zu 1) etwa nötige Beratungen

erteilen werde.

Auch unter dem Gesichtspunkt nachlaufender Bera- tungspflichten

steht der Klägerin ein Schadenser- satzanspruch gegen den Beklagten

zu 2) nicht zu. Die Klägerin wirft dem Beklagten zu 2) insoweit

vor, er habe den Bauherrn schon im Sommer 1980 vor den Zahlungen an

die Firma S. auf die Risi- ken von Fußbodenheizungen mit

sauerstoffdurchläs- sigen Kunststoffrohren hinweisen müssen, die

sich inzwischen zumindest auch in Architektenkreisen

"herumgesprochen" hätten. Zwar ist eine Hinweis- pflicht des

Architekten auf Fehler und Risiken, von denen er nachträglich

erfahren hat, gegenüber dem Bauherrn zu bejahen, um diesen in den

Stand zu setzen, seine Rechte möglichst umfassend geltend zu

machen. Ob der Beklagte zu 2) eine dahingehen- de Pflicht

tatsächlich schuldhaft verletzt hat, mag hier jedoch auf sich

beruhen. Denn ein aus dieser Pflichtverletzung entstehender Schaden

des Bauherrn ist nicht erkennbar. Ein unterlassener Hinweis des

Beklagten zu 2) hat nicht etwa zur Verjährung von Ansprüchen gegen

die Ausführungs- firma S. geführt. Spätestens im Rahmen des gegen

die Firma angestrengten Beweissicherungsverfahrens und des

Klageverfahrens 18 O 176/81 LG Köln sind dem Bauherrn in

unverjährter Zeit die Risiken der Heizungsanlage bekannt geworden.

Im übrigen be- stünde auch nach der Verschmelzung mit der R. GmbH

nach § 25 VerschmG eine Haftung für die bisherigen Schulden der

Gesellschaft. Insofern bleiben dem Bauherrn die berechtigten

Ansprüche gegen die Ausführungsfirma erhalten, so daß durch den

unter- lassenen Hinweis des Beklagten zu 2) ein Schaden nicht

entstanden wäre. Ein Schaden ist auch nicht in den behaupteten

Zahlungen an die Beklagten zu sehen; einem Rückforderungsbegehren

des Beklagten stehen Hindernisse, die durch die Verletzung einer

Hinweispflicht des Beklagten zu 2) begründet wor- den wären, nicht

entgegen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreck- barkeit ergibt

sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer der

Klägerin: 350.000,-- DM.