Der Architekt haftet dem Bauherrn für Schäden an der Fußbodenheizung nicht, wenn dieser hierfür einen Sonderfachmann beauftragt hat und die konkrete fachspezifische Frage nicht zum Wissensbereich des Architekten gehört.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 30. März 1993 verkündete Teilurteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 27 O 356/92 - wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 8.500,-- DM abzuwenden, falls nicht der Beklagte zu 2) Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheit kann auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten zu 2) als
Gesamtschuldner neben dem Mitbeklagten Dipl.-Ing. J.A. - Beklagter
zu 1) - Schadensersatz aus abge- tretenem Recht in Höhe von
295.260,-- DM wegen angeblicher Mängel an der Heizungsanlage im
Hause J.-H.-P. in K. Ferner begehrt sie die Feststel- lung, daß die
Beklagten als Gesamtschuldner ver- pflichtet seien, ihr auch alle
weiteren Schäden und Folgeschäden wegen der Mängel am Heizungssy-
stem zu ersetzen.
Der Ehemann der Klägerin, Rechtsanwalt Dr. P., hatte als Bauherr
des Hauses J.-H.-P. den Beklag- ten zu 2) im Juli 1977 mit der
Ausführung der Ar- chitektenleistungen beauftragt. Außerdem hatte
er dem Beklagten zu 1) als Sonderfachmann für die Heizung, Warm-
und Kaltwasser, Schwimmbad und Schwimmbadentlüftung einschließlich
der gesamten Planung, Aufstellung der Leistungsverzeichnisse und
Mitwirkung bei der Abnahme, eingeschaltet.
Nach zahlreichen Beratungen mit den Beklagten in den Jahren 1977
und 1978 entschied sich der Bauherr für den Einbau einer
Fußbodenheizung der Firma "M." mit Kunststoffrohren, die von der
Firma S. unter Hinzuziehung einer autorisierten Fachhei- zungsfirma
als Subunternehmerin im Jahre 1979 ein- gebaut wurde. Wie sich
ergeben hat, lassen diese Rohre Sauerstoff durch Diffusion durch
den Kunst- stoff den Zutritt ins Heizwasser. Die komplette
Versorgung des Hauses mit Brauch- und Heizwasser wurde von der
Heizzentrale einer Eigentumswohnan- lage als Fernwärme
mitübernommen, die der Bauherr Dr. P. zusammen mit anderen
Bauherren unmittelbar angrenzend an sein Grundstück gleichzeitig
errich- tete. Dieses Objekt wurde mit metallenen Radiato- ren
beheizt.
Das streitige Haus wurde am 11. Juni 1979 bezogen.
Auf die Werklohnforderung der Firma S. zahlte Dr. P. am 29. Juni
und 18. Juli 1980 insgesamt 203.100,-- DM. Einen Restbetrag von
40.900,-- DM behielt er u.a. wegen Mängel der Fußbodenheizung ein.
Diesen Betrag klagte die Firma S. in dem Rechtsstreit 18 O 176/81
LG Köln ein. Durch Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 16.
September 1987 - 24 U 87/85 - wurde die Klage der Firma S. im
wesentlichen mangels Abnahme als nicht fällig abgewiesen. Zum
Komplex Fußbodenheizung ist dabei festgestellt, der Bauherr sei
wegen eines wesent- lichen Mangels der Fußbodenheizung zur Abnahme
derzeit nicht verpflichtet. Aus dem Gutachten des Sachverständigen
P. ergebe sich, daß die fehlende Systemtrennung zwischen dem
Kunststoffrohrsystem der Fußbodenheizung des Beklagten und dem
damit verbundenen Schwarzrohrsystem der Heizung im Nach- bargebäude
mangelhaft sei, weil es zu einer Ver- schlammung der
Kunststoffrohre führe. Im Bereich der Fußbodenheizschlangen
diffundiere Sauerstoff ins Heizwasser und erzeuge an den
metallischen Innenseiten der Radiatorenheizung des Nachbarge-
bäudes Rostpartikel. Diese lagerten sich wiederum in den
Fußbodenheizungsschlagen an. Die Heizungs- anlage habe schon damals
so - ohne Wärmetauscher zur Systemtrennung - nicht geplant werden
dürfen, worauf die Firma S. als Ausführungsfirma bereits damals
habe hinweisen müssen. Demgegenüber hat das Oberlandesgericht eine
Hinweispflicht der Firma S. bezüglich der Risikobehaftetheit der
Kunststoff- rohre als solcher verneint, weil Dr. P. damals bei der
Auswahl fachkundig beraten gewesen sei und ge- wußt habe, daß es
sich um ein relativ neu auf dem Markt befindliches System gehandelt
habe. Wegen der Einzelheiten des Urteils wird auf Bl. 1243 ff. der
Restakten 18 O 176/91 LG Köln verwiesen.
Die Firma S. ist aufgrund Vertrages vom 29. Ju- ni 1988 mit der
R. GmbH verschmolzen. Der System- lieferant M.-Vertrieb und die
Subunternehmerin C. waren zuvor in Konkurs gefallen.
Dr. P. strengte ferner zwei Beweissicherungsver- fahren vor dem
Amtsgericht Köln zu den Aktenzei- chen 132 H 1004/85 und 132 H
1008/85 gegen die Firma S. und die Beklagten an. In dem Verfah- ren
132 H 1008/85 erstattete der Sachverständige Dipl.-Ing. H. P. am
17. März 1987 ein Gutachten, wegen dessen Inhaltes auf das
Anlagenheft II, Bl. 533 ff. der Akten, verwiesen wird.
Die Klägerin verlangt mit der Behauptung, die Fuß- bodenheizung
sei mangelhaft und weise schon jetzt schwere Funktionsstörungen
auf, von den Beklagten als Schadensersatz die Kosten für die
Sanierung der Fußbodenheizung, die sie auf der Grundlage eines
Kostenvoranschlages des Architekten D.B. mit 295.260,-- DM
beziffert. Außerdem begehrt sie mit der Behauptung, es könnten
weitere Kosten ent- stehen, die Feststellung, daß die Beklagten
ver- pflichtet sind, auch diese Kosten zu tragen. Be- züglich des
Beklagten zu 2) hat sie die Auffassung vertreten, er hafte als
umfassend beauftragter Architekt neben dem gleichzeitig
eingeschalteten Sonderfachmann, dem Beklagten zu 1). Er sei als
Koordinator der gesamten Bauabwicklung verantwort- lich. Er habe
bei der Planung der Heizungsanlage neben dem Beklagten zu 1) sein
Grundwissen zur Verfügung stellen müssen. Hierzu habe auch gehört,
daß seinerzeit für Fußbodenheizungen keine DIN- Normen bestanden
und praktische Erfahrungen mit Fußbodenheizungen erst seit wenigen
Jahren vorge- legen hätten. Hierauf habe er den Bauherrn hinwei-
sen müssen.
Außerdem sei dem Beklagten zu 2) bekannt gewesen, daß das
Heizungssystem der Wohnanlage B. Straße mit dem System des
Privathauses Dr. P. verbunden werden sollte. Zu seinem Grundwissen
habe es gehört, daß beim Zusammentreffen verschiedener Stoffe
Korrosionsvorgänge in Gang gesetzt werden könnten. Auch hierauf
habe er hinweisen und für eine ausreichende Systemtrennung zur
Vermeidung von Rostbildung sorgen müssen. Gerade durch die
Verbindung der beiden unterschiedlichen Systeme hätten sich die
Korrosionspartikel - wie für den Beklagten zu 2) von vornherein
erkennbar - aus der konventionellen Heizung in die Fußbodenheizung
ab- lagern können und dort zwangsläufig zur Verschlam- mung der
Fußbodenheizung geführt.
Die Problematik von Fußbodenheizungen mit sauer-
stoffdurchlässigen Kunststoffrohren sei dem Be- klagten zu 2)
jedenfalls im Jahre 1980 bekannt geworden, in dem die Diskussion in
der Fachpresse ihren Höhepunkt erreicht habe. Es sei daher die
Pflicht des Beklagten zu 2) gewesen, den Bauherrn über seine
Erkenntnisse zu informieren. Dann hätte dieser, so behauptet die
Klägerin, die Zahlungen gegenüber der Firma S. und auch die Zahlung
an den Beklagten zu 1) in Höhe von 800,-- DM auf dessen
Schlußrechnung vom 9. Juli 1980 sowie eine - von dem Beklagten zu
2) bestrittene - Zahlung an die- sen im Jahre 1981 in Höhe von
11.130,-- DM zurück- gehalten.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zah- lung von 295.260,--
DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu verurteilen, sowie
festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet
sind, ihr auch alle weiteren Schäden zu ersetzen, insbeson- dere
alle Mangelfolgeschäden, die dadurch entstanden sind oder noch
entstehen werden, daß das im Hause J.-H.-P., K.-L. eingebaute
Fußbodenheizungssystem in Kunststoffrohr ge- gen ein neues
Fußbodenheizungssystem (z.B. Kupferrohr) ausgetauscht werde,
einschließ- lich aller mit diesen Arbeiten mittelbar oder
unmittelbar zusammenhängenden Installations- und Nebenarbeiten, zum
Beispiel Schäden an angrenzenden Bauteilen (angrenzende Wände,
Türen, Fensteranlagen etc.), Unterbringung der Klägerin und ihrer
Familie für die Zeit der Umbauarbeiten in einem Hotel, Kostenstei-
gerungen gegenüber den Angeboten für Abbruch- arbeiten,
Estricharbeiten, Abdichtungsarbei- ten, Fliesenarbeiten,
Teppichbelagsarbeiten, Fußbodenheizungsarbeiten und
Nebenarbeiten.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte zu 2) hat behauptet, die eingebaute
Fußbodenheizungsanlage habe den damals geltenden Regeln der Technik
entsprochen. Jedenfalls habe es nicht zu seinem Aufgabenbereich
gehört, Dr. P. bei der Entscheidung für eine bestimmte
Heizungsanlage zu beraten. Hierfür habe dieser den Beklagten zu 1)
als Sonderfachmann eingesetzt. Er, der Beklag- te zu 2), habe
ausdrücklich erklärt, er besitze keine Erfahrungen mit
Fußbodenheizungsanlagen. Dr. P. habe aber bewußt den Einbau einer
Fußbodenhei- zung und das System Multibeton gewählt, das ihm eine
30-jährige Garantie gegeben habe. Zum Zeit- punkt der Planungen in
den Jahren 1977 und 1978 seien ihm als Architekten auch keine
Probleme mit sauerstoffdurchlässigen Kunststoffrohren bekannt
geworden. DIN-Normen habe es - wie unstreitig - weder für
Kunststoff noch für Kupfer gegeben. Eine spätere DIN-Norm aus dem
Jahre 1988 lasse aus- drücklich sauerstoffdiffuse Rohre zu.
Der Beklagte hat auch behauptet, aus seinem Auf- tragsbereich
sei u.a. die Heizanlage herausgenom- men gewesen.
Der Beklagte zu 2) hat ferner die Einrede der Ver- jährung
erhoben.
Das Landgericht hat durch das angefochtene Teilur- teil die
Klage gegen den Beklagten zu 2) abgewie- sen. Es hat die Auffassung
vertreten, der Beklagte zu 2) habe sich auf den von dem Bauherrn
zugezoge- nen Fachingenieur und dessen Sachkunde verlassen
dürfen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht
eingelegte und begründete Berufung der Klägerin. Die Klägerin
beruft sich darauf, daß die Fußbodenheizung aus Kunststoffrohren
systembe- dingt fehlerhaft sei. Diese Fehlerhaftigkeit sei durch
die Verbindung mit der zentralen Wärmeerzeu- gung im benachbarten
Mehrfamilienhauskomplex ver- stärkt worden. Mit der Verflüchtigung
des Weichma- chers verspröde der Kunststoff, so daß die Gefahr von
Spannungsrissen an der Außenseite der Rohrbie- gungen steige. Die
Sauerstoffdurchlässigkeit des hier verwendeten Kunststoffes führe
darüberhinaus zu Rostbildungen an den Metallteilen des Heizungs-
systems. Dadurch entstehe Schlamm, der zur Ver- stopfung des
Röhrensystems führe. Durch das hier gewählte Verbundsystem mit der
gesamten Wohnanlage sei die Verschlammung erheblich höher als bei
ei- nem kleineren Heizkreislauf, was zwangsläufig eine geringere
Lebensdauer der Fußbodenheizung bedinge.
Zum gedanklichen Grundwissen des Beklagten zu 2) als Architekt
habe es gehört, diese Vorzüge und Nachteile der Fußbodenheizung zu
erkennen und den Bauherrn hierüber zu unterrichten, oder aber seine
Unkenntnis zu offenbaren. Hiervon entbinde ihn auch nicht die
Beiziehung des Sonderfachmanns. Mit diesem habe der Beklagte zu 2)
vielmehr zusammen- arbeiten müssen, also insbesondere zumindest
fest- stellen müssen, ob die Fußbodenheizung sich theo- retisch und
praktisch bewährt habe und ob aner- kannte Regeln der Technik
vorhanden seien und dem Bauherrn die Entscheidungskriterien zu
vermitteln.
Selbst wenn der Beklagte zu 2) entgegen der klägerischen
Auffassung sich bis 1979, dem Einbau der Fußbodenheizung, die
Unkenntnis von deren Pro- blemen nicht habe vorwerfen lassen
müssen, gelte das nicht mehr für den Zeitpunkt im Sommer 1980. Bei
pflichtgemäßer Weiterbildung hätte der Beklag- te zu 2) dann die
grundlegenden Systemfehler der Kunststoffheizung erkennen und dem
Bauherrn mit- teilen müssen. Dieser hätte daraufhin die Zahlung
wenigstens wegen eines Teil der Schäden gegenüber der Firma S. und
den Beklagten verweigern können. Weil dies nicht geschehen sei,
seien dem Bauherrn durch die Zahlung an die Firma S. in Höhe von
203.100,-- DM, die Zahlung an den Beklagten zu 1) in Höhe von
800,-- DM und die - bestrittene - Zahlung an den Beklagten zu 2) in
Höhe von 11.130,-- DM, insgesamt Schadensersatzansprüche in Höhe
von 215.030,-- DM, entstanden, die, wie schon im ersten Rechtszug,
hilfsweise geltend gemacht würden.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Zweitbeklagten
nach Maßgabe der erstin- stanzlich gestellten Anträge zu
verurteilen.
Der Beklagte zu 2) beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Er bestreitet, daß die Fußbodenheizung einen technischen Fehler
aufweise. Insbesondere sei die Gefahr von Spannungsrissen nicht
durch das verwen- dete Material selbst gegeben, sondern allenfalls
durch Fehler bei der Ausführung bedingt. Durch die Verwendung von
sauerstoffdurchlässigen Kunststoff- rohren entstehe nicht
notwendigerweise Schlamm. Die Verschlammungsgefahr sei im
vorliegenden Fall nicht als besonders hoch anzusehen, auch wenn
eine Verbindung mit dem System des Nachbarhauses bestehe. Der
Einbau einer Fußbodenheizung aus Kunststoff habe auch damals den
anerkannten Regeln der Technik entsprochen, selbst wenn es noch
keine DIN-Norm gegeben habe.
Jedenfalls hafte er für etwaige Mängel der Fußbo- denheizung
nicht. Der Bauherr habe nämlich mit dem Beklagten zu 1) einen
Spezialisten herangezogen, auf dessen Fachwissen er sich habe
verlassen kön- nen. Er habe ferner selbst eine Spezialfirma für den
Einbau der Fußbodenheizung ausgesucht. Es sei eindeutig gewesen,
daß er hinsichtlich der Hei- zungsanlage von seinen
Beratungspflichten entbun- den sein sollte.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sa- che keinen
Erfolg.
Zu Recht hat das Landgericht mit dem angefochtenen Teilurteil
die Klage gegen den Beklagten zu 2) abgewiesen, weil diesen für die
behaupteten Män- gel der Fußbodenheizung eine Verantwortung nicht
trifft, selbst wenn man von einem umfassenden Ar- chitektenauftrag
ausgeht.
Der Beklagte zu 2) hat nicht etwa, wie die Klä- gerin in der
ersten Instanz zunächst behauptet hatte, durch eine Vereinbarung
mit dem Bauherrn die Verantwortung für die behaupteten Mängel
übernommen und wäre aus diesem Grunde zur Zahlung verpflichtet.
Denn die Klägerin hat den für diese Behauptung zunächst
angetretenen Beweis zurückge- zogen.
Eine Haftung des Beklagten zu 2) für die jetzt streitigen
Schäden kommt danach nur aus § 635 BGB oder nach den Grundsätzen
positiver Vertragsver- letzung in Betracht. Sie setzt eine
mangelhafte Architektenleistung oder eine sonstige schuldhaf- te
Pflichtverletzung des Architekten, insbesondere durch fehlende oder
fehlerhafte Beratung, voraus. Mängel des Architektenwerkes selbst
hat die Klä- gerin dem Beklagten zu 2) nicht vorgeworfen. Die
Frage, ob der Beklagte zu 2) für die behaupteten Schäden an der
Fußbodenheizung verantwortlich ge- macht werden kann, richtet sich
folglich danach, ob er in schuldhafter Weise seine Pflichten ge-
genüber dem Bauherrn verletzt hat. Das ist nach Auffassung des
Senats deshalb nicht der Fall, weil der Bauherr mit dem Beklagten
zu 1) einen Sonder- fachmann neben dem Beklagten zu 2) beauftragt
hat und keine schuldhafte Verletzung der dem Beklag- ten zu 2)
daneben verbliebenen Pflichten vorlag.
Mit der Beauftragung eines Sonderfachmanns wird der Architekt
allerdings nicht insgesamt seiner Verantwortung für diesen
Teilbereich des Bauvor- habens enthoben. Allerdings darf er sich
auf die Fachkenntnisse des vom Bauherrn eingeschalteten
Sonderfachmanns verlassen. Nur dort, wo der Archi- tekt die
bautechnischen Fachkenntnisse - auch - haben muß, wird von ihm eine
Mitprüfung erwartet werden können. Es wird also stets darauf
ankommen, ob die konkrete fachspezifische Frage zum Wissens-
bereich des Architekten gehört. Dann wird er sich vergewissern
müssen, ob der Sonderfachmann die zutreffenden fachtechnischen
Vorgaben gemacht hat (Werner/Pastor, 6. Aufl., Rdnr. 1336 m.w.N.;
vgl. auch zur Abgrenzung der Verantwortlichkeit zwi- schen
Architekten und Statiker auch OLG Köln NJW- RR 1986, 183).
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist dem Be- klagten zu 2)
aber insoweit eine Pflichtverletzung nicht vorzuwerfen. Der Bauherr
hatte den Beklagten zu 1) unstreitig wegen dessen besonderer
Fachkunde auch als gerichtlicher Sachverständiger neben dem
Beklagten zu 2) eingesetzt und ihm die Planung und Bauausführung
der Heizungsanlage übertragen. Sämtliche Besprechungen sind mit dem
Beklagten zu 1) geführt, die Besprechungsvermerke von ihm
angefertigt worden. Ausschreibungen, Einholung von Angeboten - von
einem besonderen Ausnahmefall ab- gesehen - und Auftragsvergaben
liefen entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen über ihn. Der
Be- klagte zu 2) war unstreitig beteiligt, weil es na- turgemäß um
eine enge Koordination mit den übrigen Aufgaben ging. Hieraus läßt
sich aber ein Indiz für eine besondere, über die vorstehend
aufgezeig- ten Grundsätze hinausgehende Verantwortlichkeit neben
dem Beklagten zu 1) auch hinsichtlich der Arbeiten an der
Heizungsanlage nicht herleiten.
Der Beklagte zu 2) durfte sich demnach grund- sätzlich auf das
Fachwissen des Beklagten zu 1) verlassen. Er brauchte dessen
fachspezifische Entscheidungen nicht nachzuprüfen oder zu überprü-
fen, sich die hierzu erforderlichen Kenntnisse zu verschaffen und
den Bauherrn auf deren Fehlen auf- merksam zu machen. Denn es war
Sinn der Einschal- tung des Beklagten zu 1), daß der Bauherr sich
dessen spezielle Fachkenntnisse und seine Erfah- rungen nutzbar
machen wollte.
Die Frage, ob das Heizungssystem mit Kunststoff- rohren
grundsätzlich tauglich war und ob dieses System mit der
Heizungsanlage im Nebengebäude ohne besondere Systemtrennung zu
kombinieren war und ob durch Sauerstoffdiffusion Probleme entstehen
könnten, betraf eindeutig den Bereich des Son- derfachmanns. Der
Einbau der Fußbodenheizung als solcher, die es schon lange vor 1977
gab, löste keine besonderen Hinweispflichten des Beklagten zu 2)
aus. Die hier vorliegende Kombination der Heizsysteme ohne Trennung
der Regelkreise mag zwar neu gewesen sein. Insofern konnte von dem
Beklag- ten zu 2) aber kein besonderes fachliches Wissen erwartet
werden. Die Risiken von Fußbodenheizungen mit Kunststoffrohren
wurden in der Fachzeitschrift XXX. nach den Darlegungen der
Klägerin erstmals im Januar 1978 diskutiert. Diese Fachdiskussion,
die sich in Aufsätzen im Fachblatt XXX. 1/78 bis 4/80 (vgl. Bl. 15
ff, 339, 341 ff Anlagenband) nachvollziehen läßt, mußte dem
Beklagten zu 2) als Architekt damals nicht bekannt sein. Der
Vortrag der Klägerin spricht im Gegenteil dafür, daß die
Problematik nicht zum allgemeinen Wissen des Architekten gehörte.
Auch der Sachverständige P. hat ausweislich des Urteils des
Oberlandesgerichts Köln vom 16. September 1987 in dem Rechtsstreit
18 O 176/81 LG Köln (= 24 U 87/85 OLG Köln) bei der mündlichen
Erläuterung seines Gutachtens er- klärt, die Problematik der
Systemtrennung sei zwar 1978 bekannt gewesen, wenn auch nicht in
demselben Umfang wie heute. In Fachkreisen sei man unsicher
gewesen, ob man Kunststoffrohre und Metallteile in einem Umfang wie
hier verbinden könne. Damals habe aber wahrscheinlich niemand daran
gedacht, daß in so kurzer Zeit wie hier eine Verschlammung der
Kunststoffleitungen eintreten könnte. Ein Pla- ner habe damals
allerdings diese Heizungsanlage so - ohne Wärmetauscher zur
Systemtrennung - nicht planen dürfen, worunter nach dem
Zusammenhang ein Fachplaner zu verstehen ist (vgl. Bl. 1291 Rf. in
Restakten 18 O 176/81 LG Köln).
Danach gehörte aber das Wissen um die Notwendig- keit einer
Systemtrennung nicht zum Grundwissen eines Architekten. Wenn selbst
in Fachkreisen Unsicherheit darüber herrschte, ob man Kunststoff-
rohre und Metallteile in einem Umfang wie hier verbinden könne,
mußten dem Beklagten zu 2) Beden- ken hinsichtlich der Richtigkeit
der Planungen des Beklagten zu 1), auf die er den Bauherrn hätte
hinweisen müssen, nicht kommen. Die Einholung eines
Sachverständigengutachtens zur Frage des Kenntnisstandes in
Architektenkreisen erscheint dem Senat danach nicht
erforderlich.
Auch was die Haltbarkeit der Kunststoffrohre selbst betrifft,
kommt eine Haftung des Beklagten zu 2) nicht in Betracht. Die Frage
der Versprödung von Kunststoffen durch Zeitablauf und Sauerstoff
liegt im Bereich speziellen chemischen Fachwissens und
einschlägiger Fachplanung, nicht allgemeiner Baplanung. Fragen der
Haltbarkeit sind auch un- streitig im Zusammenhang mit der Garantie
der Fir- ma M. angesprochen worden. Detailliertere Hinweise oder
Informationen mußte der Beklagte zu 2) dem Bauherrn nicht geben.
Daß die Firma M. später in Konkurs gefallen ist, ist nicht seine
Sache. Auch insoweit kommen Hinweispflichten des Beklagten zu 2)
nicht in Betracht. Auch insoweit durfte der Be- klagte zu 2) im
übrigen erwarten, daß der Beklag- te zu 1) etwa nötige Beratungen
erteilen werde.
Auch unter dem Gesichtspunkt nachlaufender Bera- tungspflichten
steht der Klägerin ein Schadenser- satzanspruch gegen den Beklagten
zu 2) nicht zu. Die Klägerin wirft dem Beklagten zu 2) insoweit
vor, er habe den Bauherrn schon im Sommer 1980 vor den Zahlungen an
die Firma S. auf die Risi- ken von Fußbodenheizungen mit
sauerstoffdurchläs- sigen Kunststoffrohren hinweisen müssen, die
sich inzwischen zumindest auch in Architektenkreisen
"herumgesprochen" hätten. Zwar ist eine Hinweis- pflicht des
Architekten auf Fehler und Risiken, von denen er nachträglich
erfahren hat, gegenüber dem Bauherrn zu bejahen, um diesen in den
Stand zu setzen, seine Rechte möglichst umfassend geltend zu
machen. Ob der Beklagte zu 2) eine dahingehen- de Pflicht
tatsächlich schuldhaft verletzt hat, mag hier jedoch auf sich
beruhen. Denn ein aus dieser Pflichtverletzung entstehender Schaden
des Bauherrn ist nicht erkennbar. Ein unterlassener Hinweis des
Beklagten zu 2) hat nicht etwa zur Verjährung von Ansprüchen gegen
die Ausführungs- firma S. geführt. Spätestens im Rahmen des gegen
die Firma angestrengten Beweissicherungsverfahrens und des
Klageverfahrens 18 O 176/81 LG Köln sind dem Bauherrn in
unverjährter Zeit die Risiken der Heizungsanlage bekannt geworden.
Im übrigen be- stünde auch nach der Verschmelzung mit der R. GmbH
nach § 25 VerschmG eine Haftung für die bisherigen Schulden der
Gesellschaft. Insofern bleiben dem Bauherrn die berechtigten
Ansprüche gegen die Ausführungsfirma erhalten, so daß durch den
unter- lassenen Hinweis des Beklagten zu 2) ein Schaden nicht
entstanden wäre. Ein Schaden ist auch nicht in den behaupteten
Zahlungen an die Beklagten zu sehen; einem Rückforderungsbegehren
des Beklagten stehen Hindernisse, die durch die Verletzung einer
Hinweispflicht des Beklagten zu 2) begründet wor- den wären, nicht
entgegen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreck- barkeit ergibt
sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer der
Klägerin: 350.000,-- DM.