BVerfG, Beschluss vom 26.03.1987 - 2 BvR 589/79
Titel
Unschuldsvermutung
Fundstelle
openJur 2011, 118363
  • Rkr:

1. Das grundrechtsgleiche Recht des Art. 103 Abs. 3 GG enthält kein bloßes Mehrfachbestrafungsverbot, sondern ein Mehrfachverfolgungsverbot, das Verurteilte wie Freigesprochene gleichermaßen schützt. ...


Öffentliches Recht Verfassungsrecht Prozess- und Verfahrensrecht Strafprozessrecht

Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Apothekers gegen strafgerichtliche Verurteilung wegen Verstößen gegen das Arzneimittelgesetz sowie wegen Betruges - keine Bedenken gegen gleichartige Wahlfeststellung - keine Verletzung des Schuldgrundsatzes, der richterlichen Bindung an Recht und Gesetz oder des Analogieverbots


Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts iVm Art 20 Abs 3 GG durch Versagung einer Geldentschädigung nach rechtswidriger, mit Entkleidung verbundener Durchsuchung eines Strafgefangenen - Zur Maßgeblichkeit der EMRK (RIS: MRK) im fachgerichtlichen Verfahren - Gegenstandswertfestsetzung


Nichtannahmebeschluss: Prüfungspflicht des Art 100 Abs 1 S 1 GG trifft auch Instanzgerichte - hier: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen von zentralem Parteivortrag im Rechtsbeschwerdeverfahren - allerdings Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Erhebung der Anhörungsrüge


Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde gegen Strafurteile im "Ku'damm-Raser-Fall" erfolglos - fachgerichtliche Rspr zur Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit sowohl mit Bestimmtheitsgebot (Art 103 Abs 2 GG) als auch mit verfassungsrechtlichem Schuldgrundsatz vereinbar


Sonderbedarfsstufe für in Sammelunterkünften lebende Asylsuchende gem § 2 Abs 1 S 4 Nr 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) mit Art 1 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 1 GG partiell unvereinbar - Übergangsregelung gemäß Tenor ab 01.09.2019


Benachteiligungsrisiken von Menschen mit Behinderung in der Triage


Verfassungsrecht Öffentliches Recht

Das sozialgerichtliche Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahren ist ein eigenständiges Gerichtsverfahren im Sinne des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren.


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