OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 30.03.2006 - 16 U 70/05
Fundstelle
openJur 2012, 27319
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 24. März 2005 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 2- 31 O 215/04 -wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit leistet.

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Erstattung der Beträge, mit denen ihr Konto belastet wurde, nachdem am 7. Dezember 2002 in Rom unter Verwendung der entwendeten Kreditkarte der Klägerin zwischen 10.54 Uhr und 11.38 Uhr an diversem Geldautomaten insgesamt 20 Abhebungen vorgenommen wurden.

In der entwendeten Geldbörse der Klägerin befanden sich die ec-Karte der Klägerin und die streitgegenständliche Eurocard-Gold-Kreditkarte mit der Nummer …. Am Tag des Diebstahls erfolgte um 10.30 Uhr eine Verlustmeldung beim Nottelefon der ...bank O1; um 11.44 Uhr meldete der Sohn der Klägerin den Verlust der Kreditkarte bei der Beklagten, worauf diese die Kartensperrung veranlasste.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und einen Anspruch der Klägerin aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. Die Beklagte könne die Erstattung verweigern, weil ihr ein Anspruch gegen die Klägerin aus positiver Vertragsverletzung zustehe, da die Klägerin in erheblicher Weise nebenvertragliche Pflichten aus dem Kreditkartenvertrag verletzt habe. Weil die Auszahlungen mit der richtigen PIN-Nummer der Klägerin getätigt wurden, spreche der Anscheinsbeweis für eine sorgfaltswidrige Aufbewahrung der PIN-Nummer durch die Klägerin.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und der Begründung der Entscheidung wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand (Bl. 150 – 152 d.A.) und die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung (Bl. 152 – 154 d.A.) Bezug genommen.

Gegen das zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten am 3. Mai 2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einer am 3. Juni 2005 bei Gericht eingegangenen Schrift Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 3. August 2005 mit einer an diesem Tag bei Gericht eingegangenen Schrift begründet hat.

Die Klägerin ist der Ansicht, das Landgericht habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass die missbräuchlichen Abhebungen bei einer Sperrung der Karte um 10.30 Uhr unterblieben wären. Da die Klägerin - wie sie behauptet – die PIN-Nummer zu Hause aufbewahrt habe, könnten die Abhebungen nicht mit Hilfe dieser PIN-Nummer erfolgt sein. Das Landgericht hätte auch berücksichtigen müssen, dass die Beklagte wegen unzureichender Sicherheitsvorkehrungen 20 Abhebungen zugelassen und versäumt habe, durch Sicherstellung der Lichtbilder von den Tätern einen Regress durch die Klägerin zu ermöglichen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt vom 24. März 2005, Az: 2 – 31 0 215/04, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.210,-- Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Nationalbank seit dem 7. Dezember 2002 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Sie behauptet, eine Eurocard/Mastercard – PIN könnte nicht binnen kurzer Zeit entschlüsselt werden, so dass die Abhebungen mit der PIN-Nummer der Klägerin erfolgt sein müssten.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Akte 4 0 439/04 LG Gießen hat zu Informationszwecken vorgelegen.

II.

Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Der Klägerin hätte gegenüber der Beklagten ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung dann zugestanden, wenn die Belastungen des Bankkontos der Klägerin, über welches die Zahlungen für den zwischen den Parteien abgeschlossenen Kreditkartenvertrag abgewickelt wurden, rechtsgrundlos erfolgt wären (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 676 f. BGB). Andererseits bestand im Rahmen des Geschäftsbesorgungsvertragsverhältnisses der Parteien ein Anspruch auf Ausgleichung der streitgegenständlichen Barabhebungen an den Geldautomaten in Rom, wenn es sich bei den Geldautomatenauszahlungen um legitimierte Auszahlungen gehandelt hätte (§§ 670, 675 BGB). Zwar wurde der Klägerin die Eurocard-Gold Kreditkarte in Rom entwendet. Einem sich aus der unbefugten Abhebung ergebenden Erstattungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte steht indes ein Schadensersatzanspruch der Beklagten aus positiver Vertragsverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB) entgegen, so dass die Beklagte gemäß § 242 BGB berechtigt ist, die Rückzahlung der Beträge zu verweigern (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB. 65 Aufl. § 242 Rn 52 – dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est). Die Klägerin hat nämlich – wie bereits durch das Landgericht festgestellt – in erheblicher Wiese eine nebenvertragliche Pflicht aus dem Kreditkartenvertrag verletzt. Nach den Eurocard-Kundenbedingungen (Ziffer 5: Sorgalts- und Mitwirkungspflichten) hat der Karteninhaber die Eurocard mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren und dafür Sorge zu tragen, dass kein Dritter Kenntnis von der PIN (Personenidentitätsnummer) erlangt; insbesondere darf diese PIN - zur Verhinderung des Kartenmissbrauchs – anderen Personen nicht mitgeteilt und auch nicht auf der Karte vermerkt werden oder nicht zusammen mit der Karte aufbewahrt werden. Gegen diese Sorgfaltspflichten hat die Klägerin verstoßen. Hierbei ist nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins davon auszugehen, dass mittels gestohlener und sonst abhanden gekommener Kreditkarten am Geldautomaten nur deshalb Auszahlungen vorgenommen werden konnten, weil der Karteninhaber mit seiner Geheimzahl nicht sorgfältig umgegangen ist bzw. diese pflichtwidrig bei sich getragen hat (vgl. OLG Frankfurt WM 2002, 2101; Palandt-Sprau, 65 Aufl., § 676 h Rn 13 m.w.N.). Besondere Umstände, die den Nachweis erschüttern, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Ihr Vorbringen, die PIN habe zu Hause gelegen, reicht nicht. Der Beweis des ersten Anscheins kann auch nicht bereits durch die theoretisch denkbare Möglichkeit einer PIN-Ermittlung erschüttert werden (vgl. OLG Frankfurt, NJW – RR 2004, 206 ff.).

Nach alledem haftet die Klägerin schon allein wegen dieses sorgfaltswidrigen Verhaltens.

Zwar hat der Karteninhaber nach Ziffer 9 derEURO-Card– Kundenbedingungen für missbräuchliche Verfügungen, die mit derEURO-CARDnach der Verlustanzeige getätigt werden, nicht mehr einzustehen. Es ist hier jedoch davon auszugehen, dass diese Regelung nur für solche Sachverhalte Geltung beanspruchen kann, bei denen Schäden verschuldensunabhängig eingetreten sind. An der Verschuldenshaftung des Kunden bei Verletzung seiner Sorgaltspflichten ändert diese Bestimmung nichts (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 2004, 206; OLG Zweibrücken NJW-RR 1991, 241, 242; OLG Nürnberg, NJW-RR 1989, 880). Würde man auch bei fahrlässiger Sorgfaltspflichtverletzung des Karteninhabers die Haftungsbeschränkung eintreten lassen, müsste sich dieser geradezu ermuntert fühlen, unsorgfältig mit den Kreditkarten umzugehen. Der sorgfältige Umgang des Kunden mit der Karte ist jedoch Grundlage eines jeden Kreditkartensystems. Dies gilt auch für die Haftungsbeschränkung i.S.v. Ziffer 9 S. 2 der EUROCARD-Kundenbedingungen.

Weiter ist hier der Auffassung des Landgerichts darin zu folgen, dass der Beklagten hinsichtlich der Schadensentstehung kein mitwirkendes Verschulden i.S. v. § 254 BGB anzulasten ist. Zwar war die verzögerte Sperrung mitschadensursächlich, nachdem die streitgegenständlichen Auszahlungen erst nach der ersten Verlustmeldung der Klägerin erfolgt sind. Nach der Fassung des Gesetztes ("insbesondere") ist bei der Abwägung in erster Linie auf das Maß der beiderseitigen Verursachung abzustellen. Entscheidend ist, mit welchem Grad von Wahrscheinlichkeit die beiderseitigen Verursachungsbeträge zur Herbeiführung des schädigenden Erfolgs geeignet waren; "vorwiegend verursachen" bedeutet soviel wie in höherem Grad wahrscheinlich machen (Palandt-Heinrichs, aaO. § 254 Rn 60). Wendiger erheblich ist insoweit, in welcher zeitlichen Reihenfolge die beiderseitigen Verursachungsbeiträge gesetzt worden sind.

Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die verletzte Sorgfaltspflicht auf Seiten der Klägerin, die hier gerade den Zweck hatte, Schäden wie den eingetretenen zu verhindern, die Herbeiführung des schädigenden Erfolgs zu einem höheren Grad wahrscheinlich gemacht hat. Es war hier nur dem Zufall zu verdanken, dass nicht auch schon vor der Verlustmeldung Abhebungen getätigt worden sind. Etwaige Organisationsmängel bei der Gesamtabwägung auf Seiten der Beklagten müssen daher zurücktreten. Die Klägerin kann sich daher nicht darauf berufen, dass der von ihr verursachte Schaden aufgrund eines anderen Ereignisses ohnehin eingetreten wäre.

Es kommt hierzu, dass sich die Klägerin vorhalten lassen muss, dass die Verlustmeldung bei der "X", die bereits um 10.30 Uhr erfolgt ist, nicht zuverlässig bei der nach den Vertragsbedingungen richtigen Stelle erfolgte. Nach Ziffer 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Verlust einer Eurocard entweder bei der Gesellschaft für Zahlungssysteme oder bei dem Kreditinstitut oder bei der Repräsentanz des Eurocard/Mastercard-Verbundes zu melden. Letzteres erfolgte aber erst um 11.44 Uhr.

Eine Verlustmeldung bei der X erfolgte zwar um 10.30 Uhr, und zwar deshalb, weil die ...bank selbst – wegen des Samstages – geschlossen war.

Ausweislich des Berichts über die Verlustmeldung erfasste diese jedoch nicht mit der erforderlichen Klarheit auch die Sperrung der Eurocard. Denn der entscheidende untere Abschnitt des Berichts vom 30. Dezember 2002 (Bl. 50 d.A.) bezieht sich nur auf die EC-Karte. Der Hinweis auf eine Poolsperre beweist nicht, dass auch die Eurocard erfasst wurde. Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob das von der ...bank eingerichtete Nottelefon "X" ohnehin nur für die Sperrung von EC-Karten vorgesehen war.

Der Vortrag der Klägerin hinsichtlich der bezeichneten Möglichkeiten der Besitzerlangung von Daten und PIN`s ("Knacken des Quellcodes der Banken")erscheint bei der Abwägung eines konkreten Mitverschuldens als nicht berücksichtigungsfähig und eher spekulativ, wie auch solche allgemeinen Hinweise einer konkreten Anknüpfung bzw. Begutachtung nicht zugänglich wären und auf eine unzulässige Ausforschung hinausliefen. Die Klägerin hat hier keinerlei tatsächliche Anknüpfungstatsachen vorgebracht, die auch nur annähernd eine Grundlage für eine Beweiserhebung abgeben könnten. Nicht zuletzt hat auch die Rechtsprechung (vgl. OLG Frankfurt NJW – RR 2004, 206 ff.) darauf hingewiesen, dass es für einen signifikanten Anstieg von PIN-Entschlüsselungen keinen greifbaren Anhaltspunkt gibt, und auch von keinem Experten bestritten sei, das alle Kreditkartengeschäftsaktionen an Geldausgabeautomaten stets online geprüft werden.

Im übrigen hat die Beklagte hier – entgegen der Ansicht der Klägerin – dargelegt, dass die Überprüfung der PIN online durch einen Zentralrechner erfolgt ist, was durch die Autorisierungsprotokolle bewiesen ist. Die Abhebung erfolgte unter korrekter Eingabe der PIN, dies folgt aus der vorgelegten Transaktionsdokumentation.

Es kommt hierzu, dass der Vorfall aus dem Jahre 2002 stammt, also aus einer Zeit, als die technischen Möglichkeiten für Manipulationen noch geringer waren als heute, und zwischen Entwendung der Karte und den Abhebungen eine Zeitspanne von nur 1 ½ Stunden lag.

Die Beklagte trifft hinsichtlich der Schadensentstehung auch kein mitwirkendes Verschulden wegen vermeintlich unzureichender technischer Standards. Unerheblich bleibt insoweit der Vortrag der Klägerin, dass die Beklagte keine ausreichenden Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung der Kreditkartennutzung in streitgegenständlichen Umfang getroffen habe. Soweit dieses Vorbringen nicht bereits als verspätet im Sinne von § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zu behandeln ist, ist davon auszugehen; dass es der Beklagten weder technisch noch aufgrund der gegebenen kreditkartenvertraglichen Vereinbarungen mit dem Karteninhaber möglich ist, einem Karteninhaber mehrere Bargeldauszahlungen, auch wenn diese innerhalb eines kurzen Zeitraums und in streitgegenständliche Höhe erfolgen, zu verweigern. Der Karteninhaber kann vielmehr grundsätzlich seinen Bargeldbedarf mit der Kreditkarte im Rahmen des ihm kreditkartenvertraglich zur Verfügung stehenden Dispositionsrahmens decken. Das Kartenunternehmen hat insoweit aufgrund des Kreditkartenvertrages keine Handhabe, ihm derartige Bargeldverfügungen zu verwehren. Etwas Anderes könnte nur dann gelten, wenn eine solche Beschränkung einzelvertraglich oder durch Allgemeine Geschäftsbedingungen geregelt würde.

Soweit sich die Klägerin weiter darauf beruft, die Beklagte habe nicht dafür Sorge getragen, dass die italienischen Kreditinstitute die von den Dieben während der Auszahlung gefertigten Lichtbilder aufbewahrt, ist ihr Vorbringen gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO als verspätet zurückzuweisen. Im Übrigen ist eine solche Nebenpflicht der Beklagten im Rahmen des Vertragsverhältnisses nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 und 2 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§543 Abs. 2 ZPO).