BVerfG, Beschluss vom 23.06.1999 - 1 BvR 984/89
Fundstelle
openJur 2011, 24748
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Zu den Kosten der Prozessführung im Sinne von § 115 Abs. 4 ZPO zählen die voraussichtlichen Gerichtskosten in der laufenden Instanz auch dann, wenn sie für die Partei, die Prozesskostenhilfe beantragt ...


Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung von Vorverfahrenskosten - Beratungshilfemandat - Aufrechnung durch ein Jobcenter mit Erstattungsforderungen - Verstoß gegen normatives Aufrechnungsverbot


Notwendigkeit der ausdrücklichen Feststellung des Gerichts vor Abschluss des Vergleichs, dass die vorgeschlagene Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht


Notwendigkeit der ausdrücklichen Feststellung des Gerichts vor Abschluss des Vergleichs, dass die vorgeschlagene Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht


Verfahrenskostenhilfe: Verfassungsmäßigkeit der Haftung des Veranlassungsschuldners für die vom Bedürftigen im Vergleich übernommenen Verfahrenskosten


Wirkung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe: Inanspruchnahme der armen Partei auf Gerichtskosten durch die Staatskasse nach Kostenübernahme in einem Vergleich


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