OLG Köln, Urteil vom 10.01.1997 - 20 U 73/96
Fundstelle
openJur 2012, 76035
  • Rkr:

1. Ist aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles anzunehmen, daß der Architektenvertrag nach dem Willen der Vertragsparteien erst mit seiner schriftlichen Abfassung geschlossen sein sollte, ist die darin enthaltene Honorarabrede (hier: Mittelsatz) auch dann bei Auftragserteilung i.S.d. § 4 Abs. I, IV HOAI getroffen, wenn der Auftraggeber die vom Architekten unterzeichnete Vertragsurkunde seinerseits erst nach längerer Zeit (hier mehr als 1 Jahr) unterschrieben zurückreicht.

2. Begründet kann eine derartige Annahme u.a. dann sein, wenn der Auftraggeber seiner Unterschrift kein abweichendes Datum beifügt und die zwischenzeitlich erbrachten Architektenleistungen gemessen am Vertragsumfang nicht umfänglich waren.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 22. Februar 1996 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 7 O 484/94 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Unter Abweisung der Klage im übrigen wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger 76.120,25 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10.7.1994 zu zahlen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits - beider Instanzen - tragen der Kläger zu 29 % und der Beklagte zu 71%. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 104.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger verlangt die Honorierung von Architektenleistungen

betreffend die Errichtung eines Mehrfamilienhauses in der W.er

Straße 94 in K.. Der zwischen den Parteien diesbezüglich

geschlossene schriftliche Architektenvertrag (Blatt 9 ff. d. A.)

wurde seitens des Klägers am 12.1.1990 unter diesem Datum

unterzeichnet, von dem Beklagten zu einem späteren -zwischen den

Parteien streitigen- Zeitpunkt ohne Hinzufügung eines weiteren

Datums. Die von ihm bereits unterzeichnete Vertragsurkunde hatte

der Kläger dem Beklagten im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang

mit dem 12.1.1990 - gemeinsam mit einer Aktennotiz betreffend eine

Besprechung an diesem Tag (Blatt 56 ff. d. A.) - mit der Bitte um

"Rückgabe einer Ausfertigung eines Architektenvertrages mit ihrer

Unterschrift" übersandt. Bestandteil des Vertrages waren die

allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Einheits- Architektenvertrag

(AVA), die zur vorzeitigen Auflösung des Vertrages folgende

Regelungen enthielten:

"8.2 Wird aus einem Grund gekündigt, den der Architekt

zu vertreten hat, so steht dem Architekten ein Hono-

rar nur für die bis zur Kündigung erbrachten Leis-

tungen zu.

8.3 In allen anderen Fällen behält der Architekt den

Anspruch auf das vertragliche Honorar, jedoch unter

Abzug ersparter Aufwendungen. Sofern der Bauherr

im Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten Auf-

wendungen nachweist, wird dieser mit 40% des Honorars

für die vom Architekten noch nicht erbrachten Lei-

stungen vereinbart."

Wegen des Vertragsinhalts im übrigen wird auf die zu den Akten

gereichte Vertragskopie (Blatt 9 ff. d. A.) Bezug genommen. Nach

einem schriftlichen Vermerk des Klägers vom 12.1.1990 (Kopie Blatt

11 d. A.) sollten zur Honorarermittlung vorläufige anrechenbare

Kosten von ca. 830.000,00 DM netto zu Grunde gelegt werden.

Eine erste Akontorechnung vom 23.11.1992 über die

Leistungsphasen 1-4, die von vorläufigen anrechenbaren Kosten in

Höhe von rund 1.450.000,00 DM netto ausging (Kopie Blatt 17 f. d.

A.) beglich der Beklagte unter Abzug des vereinbarten Nachlasses.

Die zeitnahe Óbermittlung der zugehörigen Kostenberechnung aus

November 1992 (Kopie Blatt 16, 87 d. A.) an den Beklagten ist

streitig. Auf schriftliche Bitte des Klägers ebenfalls vom

23.11.1992 (Kopie Blatt 20 d. A.) erklärte sich der Beklagte

schriftlich damit Einverstanden, die Leistungsphasen 5-8 auf der

Grundlage der Neufassung der HOAI 1991 abzurechnen (Blatt 19, 20

GA).

Eine -berichtigte- zweite Akontoanforderung des Klägers vom

17.5.1994 betreffend die Leistungsphasen 5-8 (Kopie Blatt 90 f. GA)

beglich der Beklagte nicht mehr, sondern kündigte den

Architektenvertrag mit Schreiben vom 21.6.1994 (Kopie Blatt 21 f.

GA) mit sofortiger Wirkung. Mit Anwaltsschreiben vom 24.6.1994

(Kopie Blatt 33 f. GA) widersprach der Kläger der Kündigung, soweit

sie auf von ihm zu vertretende wichtige Gründe gestützt war. Am

27.6.1994 erteilte der Kläger Honorarschlußrechnung über das

streitgegenständliche Resthonorar einschließlich entgangenem Gewinn

in Höhe von insgesamt 111.360,85 DM, auf die wegen der Einzelheiten

verwiesen wird und setzte dem Beklagten eine Zahlungsfrist bis zum

8.7.1994 (Kopie Blatt 35 ff. GA). Die für die Leistungsphasen 5-8

zu Grunde gelegten anrechenbaren Kosten in Höhe von 1.350.000,00 DM

netto basierten auf einem Kostenanschlag des Klägers aus Februar

1994 (Kopie Blatt 38 ff. GA).

Hinsichtlich des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im

übrigen einschließlich der gestellten Anträge sowie bezüglich der

Entscheidungsgründe des Landgerichts wird auf das angefochtene

Urteil Bezug genommen, durch das der Klage stattgegeben und der

Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 111.360,85 DM nebst

4% Zinsen seit dem 10.7.1994 zu zahlen.

Gegen dieses, seinen erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am

12.3.1996 zugestellte, Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner

am 3.4.1996 eingelegten und innerhalb der verlängerten

Berufungsbegründungsfrist begründeten Berufung, mit der er

weiterhin die Abweisung der Klage erstrebt. Hierzu wiederholt und

vertieft er im wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen.

Der Beklagte ist der Auffassung, der geltend gemachte

Honoraranspruch des Klägers sei bereits nicht fällig. Hinsichtlich

der Leistungsphasen 1-4 folge dies daraus, daß die Schätzung der

Kosten vom 12.1.1990 (Blatt 11 GA) abgesehen davon, daß eine

Kostenschätzung als Honorargrundlage nicht ausreiche, nicht den

Anforderungen des § 10 Abs. 2 HOAI genüge. Letzteres gelte auch für

die Kostenberechnung aus November 1992 (Blatt 16 GA), in welcher

sowohl eine hinreichende Aufgliederung nach Kostengruppen als auch

eine solche in einzelne Gewerke fehle. Der bezüglich der

Leistungsphasen 5-8 geltend gemachte Honoraranspruch sei nicht

fällig, weil insoweit ohne nähere Begründung lediglich Prozentsätze

genannt seien und eine Kosntenermittlung gemäß DIN 276 nicht

vorliege.

Jedenfalls stehe dem Kläger - ohne Berücksichtigung der im Wege

der Hilfsaufrechnung/Hilfswiderklage geltend gemachten Forderungen

- bei Einbeziehung der geleisteten Anzahlung allenfalls ein

restlicher Honoraranspruch in Höhe von 25.325,94 DM zu:

Zone 1-4

Mindestsatz Zone IV für DM 850.000,00

(gemeint wohl 830.000,00) = 100% = DM 84.690,00,

davon 27% DM 22.866,30

Zone 5-8

Mindestsatz Zone IV für DM 1.226.960,04

(rechnerisch richtig: 1.224.467,16 DM) = 100% = DM

110.284,00

davon

Zone 5 10%

Zone 6 10%

Zone 7 4%

Zone 8 10%

34% DM 37.496,50

DM 60.362,86

(rechner. richtig: DM 60.362,80)

zzgl. 15% Mehrwertsteuer DM 9.654,43

DM 69.417,29

abzgl. Zahlung DM 44.091,35

verbleiben noch DM 25.325,94

============

Der Kläger könne lediglich nach Mindestsätzen abrechnen, da die

in dem Vertrag enthaltene Vereinbarung der Abrechnung nach dem

Mittelsatz nicht "bei Auftragserteilung" gemäß § 4 Abs. 4 HOAI

getroffen worden sei. Hierzu trägt der Beklagte in der

Berufungsbegründung erstmalig vor, der Vertrag sei nicht schon

einige Tage später unterschrieben zurückgesandt worden, vielmehr

seitens der Beklagten frühestens Ende Mai 1991 und damit über ein

Jahr nach Abschluß des Architektenvertrages unterschrieben worden,

nachdem der Kläger schon umfangreiche Vorplanungsarbeiten

ausgeführt habe.

Hinsichtlich der Leistungsphasen 1-4 seien entsprechend der

ersten Schätzung nur anrechenbare Kosten in Höhe von 830.000,00 DM

anzusetzen. Der Kläger habe die Kostenberechnung von November 1992

erst im Zusammenhang mit der Erteilung der Baugenehmigung am

26.10.1992 erstellt. Dies sei verspätet gewesen, da die

Leistungsphase 4, in welcher die Kostenberechnung zu erfolgen hat,

bereits mit Stellung des Bauantrages vom 23.9.1991 abgeschlossen

gewesen sei. In diesem Fall sei von einer Bindung des Architekten

an die vorangegangene Kostenschätzung auszugehen.

Hinsichtlich der Leistungsphasen 5-8 seien nur anrechenbare

Kosten in Höhe von 1.226.960,04 DM (rechnerisch richtig:

1.224.467,16 DM, s. u.) zugrunde zu legen. Soweit die

Kostenfeststellung des Klägers vom 30.8.1995 (Blatt 227 ff. GA)

hiervon abweiche, sei sie nicht ordnungsgemäß:

- Der vom Kläger eingesetzte Betrag in Höhe von 128.178,84 DM

für Bodenbelagsarbeiten Dachgeschoß u. a. sei nicht hinreichend

aufgeschlüsselt;

- für den Bodenbelag des Dachgeschosses, dessen Ausführung der

Erwerber übernommen habe, seien Kosten entsprechend den unteren

Geschossen in Höhe von 2.646,00 DM zugrunde zu legen (1.221.821,16

DM zzgl. 2.646,00 DM gleich 1.224.467,16 DM);

- die Dachgeschoßtreppe sei in der Rechnung der Firma R. vom

17.10.1994 (Gewerk Stahlbautreppen) enthalten; ein Geländer sei

nicht ausgeführt worden; der Treppenbelag sei in der Rechnung der

Firma W. (Schreinergewerk) enthalten;

- der Belag der Garagenzufahrt sei in der Rechnung der Firma

Jansen & Arens vom 7.3.1995, und zwar mit einem Betrag von

4.704,20 DM, enthalten (Blatt 530 GA);

- Müllboxen seien nicht zur Ausführung gelangt;

- der Belag der Dachgeschoßterrasse sei in der Rechnung der

Firma Q. vom 19.12.1994 (Gewerk Natursteinarbeiten) über 68.137,08

DM enthalten;

- die Erdgeschoßterrasse sei ebenfalls in der Rechnung der Firma

J. & A., und zwar mit einem Betrag von 3.386,68 DM, enthalten

(Blatt 530 GA);

- die Kosten für die Wegebefestigung, Einfriedung,

Hausanschlüsse und Gartenarbeit seien nach § 10 Abs. 5 Ziffer 4 und

5 HOAI nicht anrechenbar; sie seien von dem Kläger auch nicht

geplant worden, sondern aus dem Leistungsbild gemäß Schreiben des

Beklagten vom 14.4.1994 (Blatt 266 GA) herausgenommen worden.

Darüber hinaus habe der Kläger die Leistungen der Phasen 5 und 8

nicht in dem abgerecheten Umfang erbracht, sondern die Phase 5

statt voller 25% nur zu 10% und die Phase 8 statt vom Kläger

behaupteter 21% (voll: 31%) ebenfalls nur zu 10%. Insoweit habe der

Kläger bereits nicht seiner Obliegenheit genügt, die Erbringung

eines höheren Leistungsumfanges substantiiert vorzutragen.

Abgesehen hiervon fehlten aus der Leistungsphase 5 insgesamt 49

Detailpläne, die mit dem schon erstinstanzlich vorgetragenen

erheblichen Aufwand hätten nacherstellt werden müssen; diese Pläne

seien für die Leistungsphase 5 prägend. Hinsichtlich der

Leistungsphase 8 sei zu berücksichtigen, daß die Objektüberwachung

zum Ende der Bauphase hin ganz besonders aufwendig sei.

Nebenkosten könnten bereits deshalb nicht pauschal mit 7%

abgerechnet werden, weil es an einer wirksamen schriftlichen

Vereinbarung fehle, § 7 Abs. 3 HOAI.

Ein Entgelt für nicht ausgeführte Arbeiten stehe dem Kläger

nicht zu, da diesem berechtigterweise fristlos gekündigt worden

sei. Nachdem in der Zeit vom 12.1.1990 bis 30.4.1991 gar nichts

geschehen sei, sei der Baubeginn auch zu spät erfolgt, weil der

Kläger bei Erteilung der Baugenehmigung am 26.10.1992 die

Ausschreibungsunterlagen nicht fertig gehabt habe. Als Ergebnis

einer Besprechung vom 23.11.1992 habe sodann im Zuge der

Ausführungsplanung eine Óberarbeitung der Kostenberechnung als

DIN-Kostenanschlag erfolgen sollen, der die restlichen vom Bauherrn

noch festzulegenden Einzelheiten zu den Qualitätsfragen habe

berücksichtigen sollen; demgegenüber sei erst im Februar 1994 ein,

nicht DIN-gerechter, Kostenanschlag vorgelegt worden, als die

Bauarbeiten schon voll im Gange gewesen seine, so daß dieser seine

eigentliche Funktion nicht mehr habe erfüllen können. Als Baubeginn

sei der Mai 1993 angestrebt, als Fertigstellungszeitraum ein

solcher von 12 Monaten vorgesehen gewesen. Detailpläne hätten

erstellt werden sollen. Auch die Planung und Ausführung der

haustechnischen Anlagen durch die Firma V. habe sich aufgrund vom

Kläger zu vertretender Umstände verzögert. Im Januar 1994 habe die

bereits seit drei Monaten zugesagte Ausschreibung für die

Innentüren mehrfach erfolglos angemahnt werden müssen. Der

ebenfalls erst nach mehreren Anmahnungen Ende Februar 1994

vorgelegte Bauzeitenplan habe keine optimale Koordinierung der

Arbeiten vorgesehen, wodurch es zu unnötigen Verzögerungen gekommen

sei. Auch die Firma E. habe mit dem Fenstereinbau erst verspätet

beginnen können, weil sich der Kläger nicht um eine fristgerechte

Ausführung von Vorarbeiten gekümmert habe. Die gesamten, mangels

anderslautendem Vortrag des Klägers von diesem zu vertretenden,

Verzögerungen hätten darauf beruht, daß nach Kündigung des Zeugen

B. im Jahr 1993 und der Architektin W. im Büro des Klägers außer

ihm selbst niemand in der Lage gewesen sei, die erforderlichen

Detailpläne zu erstellen. Auch habe es im Büro des Klägers an einem

geeigneten Ansprechpartner für die ausführenden Firmen gefehlt. Der

Zeuge S. sei vorrangig mit einem anderen Vorhaben im L. befaßt

gewesen. Schließlich seien dem Kläger Planungs- und

Bauaufsichtsmängel anzulasten. Unter Berücksichtigung der

Gesamtumstände sei das Vertrauensverhältnis so schwerwiegend

erschüttert gewesen, daß eine weitere Zusammenarbeit nicht länger

zumutbar gewesen sei.

Jedenfalls habe der Kläger in voller Höhe des von ihm für nicht

ausgeführte Arbeiten begehrten Honorars Aufwendungen erspart

(Ersatzkraft ür den Zeugen B. + weitere Kraft).

Schließlich erklärt der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit

Gegenforderungen wegen vorgetragener Planungs-/ Bauaufsichtsfehler

des Klägers in Höhe von insgesamt 35.956,24 DM.

Weiter hilfsweise, soweit über eine fällige Honorarforderung des

Klägers hinausgehende Gegenansprüche bestehen und diese durch die

erklärte Hilfsaufrechnung nicht verbraucht sein sollten, erhebt er

Widerklage bis zur genannten Höhe (Blatt 513, 514 GA). Hinsichtlich

des Vortrages bezüglich der behaupteten Fehler im einzelnen wird

auf Ziffer 7 der Berufungsbegründung (Seite 18 ff./ Blatt 509 ff.

GA) sowie auf Ziffer IV des Schriftsatzes vom 19.11.1996 (Seite 8

ff./Blatt 596 ff. GA) Bezug genommen.

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage ab-

zuweisen,

hilfsweise widerklagend,

den Kläger zu verurteilen, an ihn DM 35.956,24 nebst

4% Zinsen seit dem 26.10.1995 zu zahlen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurück- und die Hilfswiderklage ab-

zuweisen.

Der Kläger verteidigt, ebenfalls im wesentlichen unter

Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages, das

angefochtene Urteil.

Er ist der Auffassung, den geltend gemachten Honoraranspruch

fällig abgerechnet und hierbei zu Recht den Mittelsatz der Zone 4

in Ansatz gebracht zu haben. Die entsprechende Vereinbarung sei bei

Auftragserteilung im Sinne des § 4 HOAI und deshalb wirksam

getroffen worden. Nachdem er für den Beklagten -unstreitig- bereits

im Jahre 1989 eine erste, am 9.11.1989 beschiedene Bauvoranfrage

gestellt, in Rechnung gestellt und bezahlt erhalten habe, sei am

15.1.1990 nach diversen Planungsänderungen eine zweite

Bauvoranfrage beschieden woren. Dessen ungeachtet habe der Beklagte

ihn, den Kläger, am 12.1.1990 beauftragt, ohne Beachtung des

Vorbescheides einen neuen Entwurf auszuarbeiten, der mit Hilfe von

Rechtsanwalt L. auf seine Genehmigungsfähigkeit habe untersucht und

in möglichst großem Umfang durchgesetzt werden sollen. Nachdem der

Architektenvertrag -unstreitig- am gleichen Tag und unter diesem

Datum von ihm, dem Kläger, unterschrieben worden sei, habe nach

seiner Erinnerung der Beklagte diesen in engem zeitlichen

Zusammenhang, mit seiner Unterschrift versehen, zurückgesandt.

Aufgrund des Umstandes, daß der Beklagte seiner Unterschrift kein

späteres Datum hinzugefügt habe, sei der Vertrag nach Treu und

Glauben so auszulegen, daß der 12.1.1990 übereinstimmend auch das

Vertragsdatum habe sein sollen. Diese Auslegung sei vom Beklagten

in den Schreiben vom 23.11.1992 (Blatt 20 GA) und vom 15.4.1994

(Blatt 69 GA) auch bestätigt worden. Demgemäß habe der Beklagte in

der ersten Instanz auch die weiteren Vereinbarungen des

schriftlichen Architektenvertrages und damit dessen Abschluß an

sich zugestanden.

Er, der Kläger, habe die Kostenseite des Bauvorhabens

vertragsgemäß betreut.

Hinsichtlich der Leistungsphasen 1-4 habe er zu Recht

anrechenbare Kosten von 1.450.000,00 DM angesetzt. Die

vorvertragliche Kostenschätzung vom 12.1.1990 sei völlig

unverbindlich und durch die vielfältigen nachträglichen

Planungsänderungen überholt gewesen. Dagegen sei die im November

1992 vorgelegte Kostenberechnung ordnungsgemäß gewesen und habe der

DIN 276 entsprochen. Diese Kostenberechnung sei auch zur rechten

Zeit vorgelegt worden. Im Zuge der Genehmigungsplanung habe der

Beklagte, der sich nicht von der Kostenseite habe leiten lassen,

keine Kostenberechnung angefordert. Der Beklagte habe aufgrund

eigener Fachkunde als gewerbsmäßiger Bauträger der jeweiligen

Planung angesehen, daß sie keine außergewöhnlichen

Konstruktionskosten verursachen würde. Bei Baubeginn Mitte 1993

habe es detaillierte Gesamtkostenzusammenstellungen gegeben, die

fortgeschrieben und dem Beklagten jeweils, z. B. unter dem

24.2.1994 (Blatt 40 GA), zugänglich gemacht worden seien.

Eine Kostenfeststellung schulde der Kläger aufgrund der vor

Fertigstellung des Bauvorhabens seitens des Beklagten

ausgesprochenen Kündigung nicht. Insbesondere sei er nicht in der

Lage, die Kosten für geplante Gewerke einzusetzen, die nach

Kündigung durchgeführt worden seien. Bezüglich des Bodenbelages des

Dachgeschosses u. a. habe deshalb ein pauschaler Betrag eingesetzt

werden dürfen. Hilfsweise sei zu dem Vortrag des Beklagten über die

tatsächlichen Herstellungskosten zu sagen, daß zwar bestimmte

Beträge (im einzelnen: Blatt 552 GA) tatsächlich schon an anderer

Stelle der Kostenzusammenstellung erfaßt seien mit der Folge, daß

die geschätzte Summe für nicht abgerechnete Leistungen in Höhe von

128.178,84 DM entsprechend zu vermindern sei. Es könne aber

unterstellt werden, daß auch mit den übrig bleibenden Leistungen,

die jedenfalls Gegenstand der Planung gewesen seien, der Endbetrag

von 1,35 Mio. DM anrechenbarer Kosten erreicht werde.

Ihm stehe auch der geltend gemachte Anspruch auf entgangenen

Gewinn zu, da er seine Leistungen auch in zeitlicher Hinsicht

vertragsgemäß erbracht und dem Beklagten für die ausgesprochene

Kündigung kein wichtiger Grund zur Seite gestanden habe. Bis zur

Erteilung der Baugenehmigung sei es nicht zu von ihm zu

vertretenden Verzögerungen gekommen. Nach Eintritt des Zeugen B. in

sein Büro im Mai 1991 habe er diesem die Planungen überlassen. Er

habe auch keine verzögerliche Bearbeitung eingeräumt. Hinsichtlich

der beklagtenseits in Kopie vorgelegten Aktennotiz (Blatt 516 GA)

werde bestritten, daß sie sich auf das streitige Bauvorhaben

beziehe. Der Beklagte habe nicht den Wunsch geäußert, daß nach

Erteilung der Baugenehmigung unmittelbar mit der Bauausführung

begonnen werden solle. Vielmehr habe er weitere

Planungsentscheidungen bis zum Erhalt der Genehmigung

zurückgestellt. Erst in der Besprechung vom 23.11.1992 seien diese

teilweise getroffen worden, teilweise auch noch weiter vorbehalten

worden. Im Anschluß an die Baugenehmi-

gung habe das Objekt erst vermarktet werden müssen. Zudem hätte

es einen Fehler dargestellt, bereits vor Erhalt der Baugenehmigung

Architektenleistungen gemäß der Leistungsphasen 5-7 zu erbringen.

Aufgrund dessen sei der in der Notiz festgehaltene Zeitplan nur

"angestrebt" bzw. zu "erwarten" gewesen (Blatt 518, 519 GA). Hinzu

komme, daß der Kläger selbst weder Ausführender, noch

Entscheidender gewesen sei. Die Ausführung habe in der Hand von

Baufirmen gelegen, die Entscheidungen seien von dem Beklagten

getroffen worden. Soweit es zu Verzögerungen gekommen sei, seien

diese nicht von ihm, dem Kläger, zu vertreten. Auch hätten diese

schon nach dem zeitlichen Ablauf nicht in einem kausalen

Zusammenhang zu der ausgesprochenen Kündigung gestanden. Kurz zuvor

habe denn auch der Beklagte gegenüber dem Zeugen S. seine

Zufriedenheit mit den Leistungen des Klägers zum Ausdrück gebracht.

Was die Zusammenarbeit mit der Fa. V. angehe, so habe er, der

Kläger, deren Planung erst am 3.11.1993 erhalten. Verzögerungen im

Zusammenhang mit diesem Gewerk seien von der genannten Firma und

-wegen ausgebliebener A-Konto-Zahlungen- von dem Beklagten zu

vertreten gewesen.

Er, der Kläger, hätte gemeinsam mit dem Zeugen S. die noch

ausstehenden Leistungen auch ohne weitere Aufwendungen

ordnungsgemäß erbringen können, so daß er durch die Kündigung keine

Aufwendungen erspart habe.

Gegenansprüche stünden dem Beklagten bereits dem Grunde nach

nicht zu und seien auch der Höhe nach unsubstantiiert.

Schadensersatzansprüche wegen nach der Kündigung noch

erforderlichener Bauaufsicht und des Aufwandes für die Anfertigung

von Detailplänen könne der Beklagte bereits deshalb nicht geltend

machen, weil er nicht die Voraussetzungen der §§ 633, 634 BGB

geschaffen habe. Der beklagtenseits angesetzte Zeitaufwand für die

weitere Bauaufsicht (Blatt 269 ff. GA) werde ebenso bestritten, wie

die Erforderlichkeit von Detailplanungen in dem beklagtenseits

vorgetragenen Umfang. Jedenfalls hätten letztere erst nach der

Kündigung erstellt werden können, da erst zu diesem Zeitpunkt die

hierfür erforderlichen Planungsdetails festgestanden hätten.

Planungs- und/oder Bauaufsichtsfehler fielen ihm nicht zur Last.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Klägervortrages hierzu wird auf

Seite 14 ff. der Berufungserwiderung (Blatt 560 ff. GA) Bezug

genommen.

Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes

wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst

Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, aber überwiegend unbegründet.

Die Honorarforderung des Klägers ist gemäß §§ 631 BGB, 10 HOAI

in Verbindung mit dem zwischen den Parteien abgeschlossenen

Architektenvertrag in Höhe von 76.120,25 DM begründet, wobei sich

dieser Betrag wie folgt zusammensetzt:

Honorar für erbrachte Leistungen

für Phasen 1-4 37.264,30 DM

erbrachte Leistungen für die

Phasen 5-8 70.060,20 DM

107.324,50 DM

zzgl. pauschal 7% Nebenkosten 7.512,72 DM

114.837,22 DM

abzgl. 3% Nachlaß 3.445,12 DM

111.392,10 DM

zzgl. 15% MWSt 16.708,82 DM

128.100,92 DM

abzgl. acto. gezahlter 44.091,35 DM

84.009,57 DM

zzgl. entg. Gewinn 0,00 DM

abzgl. berechtigter Gegenforderungen

des Beklagten wegen Fehlern des

Klägers

betreffend eine Zinkverkleidung am

Beckenvorsprung und 568,00 DM

betreffend die Aufschüsselung der

Heraklithplatten 7.303,32 DM

76.120,25 DM

============

Die geltend gemachte Architektenhonorarforderung ist prüfbar und

damit fällig.

Hinsichtlich der Leistungsphasen 1 bis 4 ist zur Fälligkeit die

Vorlage einer Kostenberechnung erforderlich, es hierbei aber dem

Architekten zu überlassen, wie er zu den in Blatt 3 Anhang 2 der

DIN 276 geforderten Aussagen kommt, ob durch Erfahrungswerte,

pauschalierte Angaben oder summarische Ermittlungen von Mengen- und

Kostenansätzen (Werner/Pastor, Der Bauprozeß 8. Auflage 1996, Rz.

820 zu Anm. 97; Locher/Koeble/Frik, Kommentar zur HOAI, 6. Auflage

1991, § 10 HOAI Rz. 3; a. A. OLG Stuttgart, Urt. v. 5.12.1984 -3 U

279/83-, BauR 1985, 587). Vorliegend hat der Kläger eine solche

Kostenberechnung -jedenfalls zwischenzeitlich- durch Vorlage der

Anlage K 3 (Blatt 16 GA) in Verbindung mit der Anlage K 13 (Blatt

87 GA) erstellt. Darin findet sich sogar eine Aufgliederung in

Kostengruppen und Gewerke, falls man dies entsprechend der

Auffassung des Beklagten fordert. Hinzukommt, daß nach dem

unwidersprochenen Vortrag des Klägers die von dem Beklagten

vermißte Differenzierung bei der Flächenberechnung hinsichtlich

Wohnflächen, Nutzflächen und ähnlichem aus den von dem Beklagten

unterschriebenen Bauantragsunterlagen ersichtlich ist.

Hinsichtlich der Leistungsphasen 5 -8 ist nach der insoweit

maßgeblichen Fasung der HOAI vom 1.1.1991 zwar grundsätzlich eine

Kostenfeststellung als endgültige Honorargrundlage erforderlich, d.

h., eine Berechnung nach geprüften Schlußrechnungen unter

Berücksichtigung von Eigenleistungen (Werner/Pastor, a. a. O., Rz.

820). Soweit aber ein Architekt, z. B. nach Kündigung des

Architektenvertrages, die restlichen Leistungen der Phase 8

einschließlich der Kostenfeststellung noch nicht erbracht hat,

reicht es aus, wenn er sein Honorar nach der letzten von ihm

erbrachten oder bis zur Kündigung zu erbringenden

Kostenermittlungsart berechnet (OLG Frankfurt, Urt. v. 15.4.1994

-22 U 199/92- BauR 1994, 657 für den Fall der Nichtdurchführung des

Vorhabens). Dies gilt auch, falls der Auftraggeber -wie vorliegend-

das Vorhaben mit einem anderen Architekten fortführt (so auch

Werner/Pastor, a. a. O., Rz. 838 m. w. N.; OLG Düsseldorf, Urt. v.

23.6.1995 -22 U 198/94- BauR 995, 741 (LS); OLG Köln, Urt. v.

1.4.1992 -11 U 237/91- Bau R 1992, 668, 669; a. A. grundsätzlich

Locher/Koeble/Frik a. a. O., § 10 HOAI Rz. 9; OLG Stuttgart, Urt.

v. 5.12.1984 -3 U 279/93- BauR 1985, 587, 588 sowie das Landgericht

in dem angegriffenen Urteil, siehe Blatt 117 GA). Der erste

Architekt, der nach der Küdigung keine weiteren Leistungen

schuldet, ist weder gehalten, die Vorlage der Kostenfeststellung

seines Nachfolgers zu verlangen, noch sich bei deren Vorlage mit

dieser auseinanderzusetzen, sondern darf nach seinem eigenen

Kostenanschlag abrechnen, wobei dieser natürlich ordnungsgemäß sein

muß. Vorliegend genügt daher eine Berechnung des Honorars auf der

Grundlage des Kostenanschlages des Klägers, d. h., eine Berechnung

nach den eingegegangenen Angeboten sowie evtl. bereits angefallenen

Kosten, wie sie der Kläger mit der Anlage K 10 (Blatt 38 ff.),

welche anrechenbare Kosten in Höhe von 1.350.000,00 DM ausweist,

vorgelegt hat. Daß diese etwa nicht ordnungsgemäß ist, hat der

Beklagte nicht substantiiert dargetan. Mit Vorlage der

Kostenfeststellung Blatt 127 ff. GA ist im vorliegenden Fall

allerdings auch auf der Grundlage der abweichenden Auffassung, die

stets eine Kostenfeststellung als Honorargrundlage für die

Leistungsphasen 5-8 verlangt, von einer Fälligkeit des insoweit

geltend gemachten Honoraranspruchs auszugehen. Dies gilt

hinsichtlich der Prüfbarkeit selbst bezüglich des nicht näher

aufgeschlüsselten Restbetrages in Höhe von 128.178,84 DM, da sich

der Beklagte in der Lage sieht, sich hiermit detailliert

auseinanderzusetzen.

Es ist auch nicht zu beanstanden, daß der Kläger seiner

Abrechnung nicht die Mindestsätze, sondern entsprechend dem

schriftlichen Architektenvertrag Mittelsätze zugrunde legt. Hierfür

ist unerheblich, ob, wie der Beklagte erstmals mit der

Berufungsbegründung vortragt, der Architektenvertrag von ihm erst

über ein Jahr nach dem 12.1.1990 unterzeichnet zurückgeschickt

worden ist. Im Hinblick auf § 154 Abs. 1 BGB der auf eine

vereinbarte Schriftform entsprechend anzuwenden ist

(Palandt/Heinrichs, BGB, 55. Auflage 1996, § 154 RZ 4), ist nach

den Umständen des vorliegenden Falles davon auszugehen, daß der

Architektenvertrag zwischen den Parteien erst mit seiner

schriftlichen Abfassung geschlossen worden ist und die darin

enthaltenen Abrechnungsvereinbarungen damit "bei Auftragserteilung"

im Sinne des § 4 Abs. 1, 4 HOAI wirksam getroffen worden sind. Bei

einem Vertrag der vorliegenden Größenordnung ist schon

grundsätzlich davon auszugehen, daß er -ohne gegenteilige konkrete

Anhaltspunkte- von vornherein schriftlich geschlossen werden soll.

Dies wird im vorliegenden Fall dadurch bestätigt, daß der Kläger im

unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der grundlegenden

Besprechung am 12.1.1990 eine Vertragsurkunde aufgesetzt, unter

diesem Datum unterschrieben und dem Beklagten mit der

ausdrücklichen Bitte um Rückgabe einer auch von ihm unterzeichneten

Urkunde zugeleitet hat. Hierzu paßt der Vortrag des Beklagten,

seitens des Klägers an die Rücksendung erinnert worden zu sein,

womit auf eine vorausgehende entsprechende Vereinbarung Bezug

genommen wird. Hinzu kommt, daß der Beklagte seiner Unterschrift

kein -späteres- Datum hinzugesetzt hat, der Vertrag also mit

Rückwirkung vom 12.1.1990 Bestand haben sollte. Dadurch unterfallen

auch seitens des Klägers zwischen dem 12.1.1990 und der Rücksendung

des Vertrages erbrachte Leistungen den vertraglichen

Vereinbarungen. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes spricht

auch -den jetzigen Vortrag des Beklagten unterstellt- die relativ

lange Zeitdauer zwischen den vorgenannnten Zeitpunkten nicht gegen

die Annahme, daß der Vortrag erst mit seinem schriftlichen Abschluß

wirksam werden sollte. Entsprechendes gilt für in dieser Zeit

erbrachte Leistungen des Klägers, wobei diese nach dem letzten

Vortrag des Beklagten nicht umfänglich waren. Auch die seitens des

Beklagten in seinem früheren Vortrag in Bezug genommenen 66

Arbeitsstunden rechtfertigen angesichts des Gesamtvolumens von

752,75 Arbeitsstunden allein bis Ende 1993 nicht den Schluß auf

umfangreiche Planungsarbeiten, die der Kläger nicht ohne seinerzeit

bereits bestehende vertrgliche Vereinbarungen erbracht hätte.

Entsprechend der Kostenberechnung des Klägers ist das

Landgericht bezüglich der Leistungsphasen 1-4 zu Recht nicht von

anrechenbaren Kosten in Höhe von 830.000,00 DM (wobei dieser Betrag

bei 900.000,00 DM brutto nicht nachvollziehbar ist), sondern von

solchen in Höhe von 1.450.000,00 DM ausgegangen. Seinen

erstinstanzlichen Vortrag, für die genannten Leistungsphasen sei

die Zugrundelegung anrechenbarer Kosten in Höhe von 830.000,00 DM

netto pauschal vereinbart worden, hat der Beklagte mit der Berufung

nicht weiterverfolgt. Eine solche Pauschalvereinbarung scheiterte

auch an dem Erfordernis der Schriftlichkeit nach § 126 BGB in

Verbindung mit § 4 HOAI, da der in Bezug genommene Aktenvermerk

nicht unterzeichnet ist und sich eine Pauschalvereinbarung im

Vertragstext selbst nicht findet. Ein Anspruch aus c. i. c. oder

gar aus § 242 BGB wegen Nichteinhaltung dieser Form ist bereits

deshalb nicht gegeben, da ohne besondere -hier nicht vorliegende-

Umstände hierdurch das Formerfordernis unterlaufen würde (vgl.

Werner/Pastor, a. a. O., Rz. 739). In der Berufungsbegründung

behauptet der Beklagte, der Kläger habe die Kostenberechnung

verspätet erstellt und verbindet hiermit die Auffassung, aufgrund

dessen sei der Kläger an die in der Schätzung vom 12. Januar 1990

angegebenen anrechenbaren Kosten gebunden. Ob diese Auffassung

zutrifft, kann dahinstehen, weil im Hinblick auf den Klägervortrag

(Blatt 77 f., 553 ff. GA), dem nicht substantiert entgegen getreten

worden ist, eine "Verspätung" der Kostenberechnung bereits nicht

hinreichend dargetan ist. Nach diesem Vortrag des Klägers sind die

Leistungsphasen 3 und 4 vertauscht worden, weil man -letztlich mit

Erfolg- versucht hat, die Bebaubarkeit des Grundstücks maximal

auszunutzen. Auch ist eine Bindung an die Kostenschätzung

allenfalls vertretbar, sofern danach , anders als im vorliegenden

Fall, keine wesentlichen Planungsänderungen erfolgt sind

(Locher/Koeble/Frik, a. a. O., § 10 Rz 4). Die Zugrundelegung

höherer anrechenbarer Kosten als in der ursprünglichen Schätzung

ausgewiesen scheitert auch nicht an dem Schreiben des Klägers vom

23.11.1992 (Anlage K 5 B, Blatt 20 GA). Soweit darin ein Verzicht

auf eine Abrechnung zusätzlicher Änderungen erklärt ist, ist dies

nach dem Zusammenhang allein auf einen entsprechenden

Planungsmehraufwand, der als besondere Leistung abrechenbar gewesen

wäre, bezogen. Ob der Beklagte durch Zahlung auf die erste

aconto-Rechnung vom 23.11.1992, die auf anrechenbaren Kosten von

1.450.000,00 DM basiert, entsprechende anrechenbare Kosten

"anerkannt" hat, kann deshalb ebenfalls dahinstehen.

Der Kläger hat somit für die Leistungsphasen 1-4 (27%) bei

anrechenbaren Kosten von 1.450.000,00 DM ohne Mehrwertsteuer unter

Zugrundelegung des Mittelsatzes der Honorarzone IV nach der

Honorartafel zu § 16 HOAI (Stand 1.4.1988) Anspruch auf ein Honorar

in Höhe von 37.264,30 DM (27% von 138.016,00 DM).

Bezüglich der Leistungsphasen 5-8 durfte der Kläger bei der

Honorarberechnung auf anrechenbare Kosten gemäß dem von ihm

erstellten Kostenanschlag in Höhe von 1.350.000,00 DM abstellen,

weil er entsprechend den obigen Ausführungen nicht gehalten war,

nach Kündigung des Vertrages durch den Beklagten noch eine

Kostenfeststellung zu erstellen. Die von ihm im Rahmen des

Prozesses vorsoglich erstellte Kostenfeststellung gebietet danach

nicht, nunmher diese der Honorarabrechung zugrundezulegen. Da deren

Ansätze teilweise streitig sind, zwänge dies den Kläger wiederum zu

einer -von ihm nach der Kündigung nicht mehr geschuldeten-

Auseinandersetzung mit Sachverhalten nach dem

Kündigungszeitpunkt.

Die Parteien streiten weiter darüber, ob der Kläger in der

Leistungsphase 5 statt voller 25% nur 10% und in der Leistungsphase

8 statt 21% (voll: 31%) nur 10% abrechnen darf, weil nur

entsprechene Leistungen erbracht seien.

Hierzu ist dem Beklagten zwar darin zu folgen, daß der Architekt

grundsätzlich den Umfang der von ihm erbrachten leistungen

darzulegen und zu beweisen hat (Werner/Pastor, a. a. O., Rz. 859;

BGH, Urt. v. 9.6.1994 -VII ZR 87/93- NJW-RR 1994, 1238,1239). Die

Architektenleistung ist als solche jedoch objektbezogen, d. h. der

Architekt braucht nicht darzulegen, daß er jede Grundleistung

erbracht hat, wenn er das Arbeitsergebnis des Vertrages oder

zumindest der entsprechenden Leistungsphase insgesamt erzielt hat.

Fehlen in diesem Fall einzelne Grundleistungen, ist auch keine

Minderung des Honorars gerechtfertigt. Anderes gilt nur bei Fehlen

zentraler Leistungen, wie z. B. den geschuldeten Kostenermittlungen

(Werner/Pastor, a. a. O., Rz. 786 f.). Die Entscheidung des

Bundesgerichtshofes, abgedruckt in NJW-RR 1994, 1238, steht dem

nicht entgegen, da dort nur -mit Blick auf § 649 BGB- ausgesprochen

ist, daß der gekündigte Architekt erbrachte und nicht erbrachte

leistungen insgesamt abzurechnen und A-Konto-Zahlungen in die

Abrechnung einzustellen hat; die Frage, inwieweit das

Arbeitsergebnis einer Leistungsphase insgesamt erbracht oder nicht

erbracht ist, ist hiervon nicht betroffen.

Bei diesem Ausgangspunkt ist der Vortrag des Klägers, die

Leistungsphase 5 vom Arbeitsergebnis her in vollem Umfang erbracht

zu haben, ausreichend. Der Beklagte rügt insoweit zwar, daß 49

Detailpläne gefehlt und mit erheblichem Arbeitsaufwand hätten

nacherstellt werden müssen. Es ist aber bereits unklar, ob er dies

als Inhalt der Leistungsphase 5 oder vielmehr als solchen der

Leistungsphase 8 ansieht. Zum anderen ist dem Landgericht auch nach

jetzigem Aktenstand darin zu folgen, daß nicht substantiiert

dargelegt ist, daß es sich bei diesen Detailplänen tatsächlich um

zwingende zentrale Leistungen handelte, die nicht durch mündliche

Anweisungen ersetzt werden konnten. Dagegen spricht auch der

Umstand, daß die sich anschließenden Leistungsphasen 6 und 7, die

auf die Phase 5 aufbauen, unstreitig in vollem Umfang erbracht

worden sind.

Hinsichtlich der Leistungsphase 8 ist mit dem Beklagten

allerdings davon auszugehen, daß der Kläger statt voller 31% nicht

21%, sondern nur 10% erbracht hat. Allenfalls in zeitlicher

Hinsicht können seitens des Klägers 2/3 des Inhalts der

Leistungsphase 8 erbracht worden sein. Baubeginn war im Juli 1993,

die Kündigung wurde seitens des Beklagten im Juni 1994

ausgesprochen, fertiggestellt wurde das Objekt im November 1994.

Zwar ergibt sich aus den Akten auch, daß zum Zeitpunkt der

Kündigung zumindest ein Teil der Ausbaugewerke bereits in Arbeit

war. Zu Recht trägt aber der Beklagte insoweit vor, daß die

Objektüberwachung und die damit verbundene Koordination der

einzelnen Handwerksleistungen am Ende der Leistungsphase 8

besonders aufwendig ist. Auch sind am Ende der Phase 8 wesentliche

Leistungen wie Kostenfeststellung, Abnahme und Aufmaß zu erbringen,

die der Kläger unstreitig nicht erbracht hat. Bei dieser Situation

ist der pauschale Vortrag des Klägers, rund 2/3 des Inhalts der

Leistungsphase 8 erbracht zu haben, unschlüssig. Vielmehr ist der

zugestandene Abrechnungsansatz des Beklagten, also 10 %, zu

übernehmen. Die Differenz zur Abrechnung des Klägers (21 %) macht

bei einem 100%igen Honorar von 142.980,00 DM einen Betrag von

15.727,80 DM aus.

Der Kläger hat somit für die Leistungsphasen 5-8

(25%+10%+4%+10%) bei anrechenbaren Kosten von 1.350.000,00 dM ohne

Mehrwertsteuer und Zugrundelegung des Mittelsatzes der Honorarzone

IV nach der Honorartafel zu § 16 HOAI (Stand 1.1.1991) Anspruch auf

ein Honorar in Höhe von 70.060,20 DM (49% von 142.980,00 DM).

Die Abrechnung der Nebenkosten mit pauschal 7 % ist nicht zu

beanstanden, da eine entsprechende Pauschalvereinbarung wirksam

getroffen wurde. Auf die obigen Ausführungen zur Frage der

wirksamen Vereinbarung der Abrechnung nach Mittelsätzen wird Bezug

genommen. 7% von 107.324,50 DM machen 7.512,72 DM aus.

Für nichtausgeführte Arbeiten, d. h. den Rest der Leistungsphase

8, steht dem Kläger kein Honorar zu.

Zwar hatte der Beklagte schon auf der Grundlage seines Vortrages

keinen wichtigen Grund für die von ihm ausgesprochene

Kündigung.

Die von ihm vorgetragenen Umstände reichen, wie auch das

Landgericht gemeint hat, hierfür nicht aus. Insbesondere fehlt es

an substantiiertem Vortrag dazu, inwieweit die dem Kläger

vorgeworfenen Verzögerungen auf Nachlässigkeiten und/oder

Pflichtwidrigkeiten des Klägers beruhen. Auszugehen ist insoweit

von dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers, daß es vertraglich

bindende Planungs- oder Ausführungsfristen nicht gab. Weiterhin ist

der Beklagte dem Vortrag des Klägers, bis zur Genehmigungsfähigkeit

seien eine Vielzahl von Planungsänderungen erforderlich gewesen,

wobei eine maximale Ausnutzung der Bebaubarkeit gezielt angestrebt

wurde (Bl. 77 f. GA), nicht substantiiert entgegen getreten.

Hinsichtlich der gerügten Verzögerungen bei den Arbeiten der Firma

V. handelte es sich selbst nach dem Vortrag des Beklagten nur um

wenige Tage, allenfalls wenige Wochen im Zeitraum November /

Dezember 1993, während die Kündigung im Juni 1994 ausgesprochen

wurde. Daß zwischen Weihnachten 1993 und dem Ende der ersten

Januarwoche des Jahres 1994 niemand auf der Baustelle war,

entspricht der Óblichkeit. Inwieweit die vorgetragene verzögerte

Ausschreibung der Innentüren von dem Kläger zu vertreten war und

inwieweit diese zu Verzögerungen bei der Errichtung geführt hat,

bleibt unklar. Hinsichtlich des Bauzeitenplanes merkt der Kläger zu

Recht an, daß es sich hierbei nur um eine zeitliche Richtschnur

handelt, sofern damit nicht, was im vorliegenden Fall nicht

geschehen ist, vertragliche Fristen verbunden werden. Inwieweit die

angebliche "Lücke" in dem Bauzeitenplan auf eine Pflichtwidrigkeit

des Klägers zurückzuführen ist, ist ebenfalls offen. Entsprechendes

gilt für die angeblich fehlenden bauseitigen Vorleistungen

hinsichtlich des Fenstereinbaus. Soweit der Beklagte vorträgt, im

Büro des Klägers hätten nach Weggang des Zeugen B. Planer und

Ansprechpartner gefehlt, ist sein Vortrag ebenfalls

unsubstantiiert. Insbesondere bleibt auch hier unklar, inwieweit

dies zu konkreten Verzögerungen geführt hat. Hinsichtlich der

vorgetragenen Verzögerungen in den Wochen unmittelbar vor der

Kündigung fehlt es wiederum an einer hinreichenden Darlegung,

inwieweit dies auf Pflichtwidrigkeiten des Klägers beruhte. Auch

bezüglich des vorgetragenen Fehlens von Detailplänen ist weder

deren Erforderlichkeit, noch die Ursächlichkeit ihres Fehlens für

bestimmte Verzögerungen hinreichend dargetan. Die vorgetragenen

Planungsmängel / Bauaufsichtsmängel stellten - ihr Vorliegen

unterstellt - gemessen am Gesamtvolumen und der Kompliziertheit des

Vorhabens nach Anzahl und Umfang nur kleinere Fehler dar, die eine

Fortsetzung des Architektenvertrages nicht unzumutbar gemacht

hätten. Schließlich ist der fristlosen Kündigung keinerlei

Kündigungsandrohnung und hinsichtlich der vorgetragenen Fehler und

gerügten Unzuträglichkeiten keinerlei Abmahnung bzw.

Abhilfeaufforderung vorausgegangen.

Der Kläger hat aber nicht hinreichend substantiiert dargelegt,

ob und inwieweit er sich hinsichtlich der von ihm nicht erbrachten

Leistungen der Phase 8 ersparte Aufwendungen und anderweitigen

Erwerb anrechnen läßt. Eine Berufung auf Ziffer 8.3 der zum Vertrag

gehörigen allgemeien Vertragsbestimmungen (AVA), wonach, sofern der

Bauherr im Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten

Aufwendungen nachweist, dieser mit 40% des Honorars für die vom

Architekten nicht erbrachten Leistungen vereinbart wird (Kopie

Blatt 10R GA), ist dem Kläger versagt. Diese Klausel hält einer

Inhaltskontrolle nach dem Gesetz zur Regelung des Rechts der

allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) nicht stand. Der Senat

folgt dem Bundesgerichtshof darin, daß sie, wie dieser bezüglich

einer insoweit vergleichbaren Klausel entschieden hat (Urteil v.

10.10.1996 -VII ZR 250/94- noch nicht veröffentlicht), gegen § 10

Nr. 7 AGBG verstößt. Der Bundesgerichtshof führt in der genannten

Entscheidung hierzu aus:

"Maßstab für die Wirksamkeit einer

Klausel, die wie hier die Höhe der ersparten Aufwendungen im Sinne

des § 649 Satz 2 BGB und damit die Höhe der Vergütung bei

vorzeitiger Vertragsbeendigung regelt, ist zudem § 10 Nr. 7 AGBG in

entsprechender Anwendung (Senat, Urteile vom 25. Oktober 1984 und

8. November 1984 aaO; Urteil vom 23. März 1995 -VII ZR 228/93, BauR

1995, 546 - ZfBR 1995, 199). Danach ist eine Bestimmung in

Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, nach der der Verwender

für den Fall, daß eine Vertragspartei den Vertrag kündigt, eine

unangemessen hohe Vergütung für erbrachte Leistungen oder einen

unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann.

Prüfungsmaßstab für die Angemessenheit der pauschalierten Vergütung

ist jeweils das, was ohne die Klausel geschuldet würde (Senat,

Urteile vom 23. März 1995 und 8. November 1984 aao; BGH, Urteil vom

29. Mai 1991 -IV ZR 187/90, NJW 1991, 2763). Nach § 649 Satz 2 BGB

wäre dies die vereinbarte Vergütung abzüglich der infolge der

Vertragsaufhebung ersparten Aufwendungen und desjenigen, was der

Architekt durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirb

oder zu erwerben böswillig unterläßt. Für die Beurteilung der

Angemessenheit der Pauschlierung kommt es darauf an, ob der auf

diese Weise ermittelte Betrag nicht nur unwesentlich von jenem

abweicht, der bei vorzeitiger Beendigung von Architektenverträgen

typischerweise kraft Gesetzes geschuldet würde. Danach hält Ziffer

8.3 der AVA in der vorliegenden Fassung der

Angemessenheitskontrolle nicht stand.

(1) Der Senat hat allerdings vor

Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen

Geschäftsbedingungen eine entsprechende Klausel in einem

Architektenmustervertrag nicht beanstandet. Er hat es dabei auch

für zulässig gehalten, daß, wie hier, der etwaige Erwerb des

Architekten durch anderweitigen Einsatz seiner Arbeitskraft nicht

berücksichtigt wird (Senat, Urteil vom 6. Februar 1969 -VII ZR

41/67, NJW 1969, 879). Die obergerichtliche Rechtsprechung und ein

Teil des Schrifttums sind dem auch nach Inkrafttreten des

AGB-Gesetzes gefolgt (vgl. nur OLG Hamburg, MDR 1992, 1059; Locher,

Das privat Baurecht, 6. Aufl., Rdn. 318;

Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 5. Aufl., § 15 Rdn. 14;

Jochem HOAI, 3. Aufl., § 15 Rdn. 3; Werner/Pastor, Der Bauprozeß,

8. Aufl., Rdn. 941; Korbion/Locher, AGB-Gesetz und

Bauerrichtungsverträge, 2. Aufl., Rdn. 195). Demgegenüber gibt es

auch Stimmen, die die Klausel mit dem vorliegenden Inhalt für mit §

10 Nr. 7 AGBG unvereinbar halten (Hensen in Ulmer/Brandner/Hensen,

AGBG, 7. Aufl., Anh. §§ 9-11 Rdn. 116; Knychalla, Inhaltskontrolle

von Architektenformularverträgen, 1987, S. 102 ff;

Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 3. Aufl., § 23 Rdn. 313;

Erman/Hefermehl, BGB, 9. Aufl., § 10 Nr. 7 AGBG Rdn. 8;

Bindhardt/Jagenburg, Die Haftung des Architekten, 8. Aufl., § 12

Rdn 11; Jagenburg, BauR-Sonderheft 1/77 S. 29).

(2) Die Unangemessenheit der Pauschale

läßt sich allerdings nicht damit begründen, daß der Reingewinn des

selbstständigen Architekten in der Regel unter 60% des Honorars

liegt (vgl. dazu statistisches Bundesamt, Unternehmen und

Arbeitsstätten, Fachserie 2, Reihe 1.6.1, 1991, S. 65, 83). Denn

der Anspruch aus § 649 Satz 2 BGB knüpft nicht an den entgangenen

Gewinn an, sondern soll vielmehr dem Architekten auf der Grunlage

der vereinbarten Vergütung einen Ausgleich für die negativen Folgen

der Kündigung bieten.

Der Architekt kann aber nach einer

Kündigung des Bestellers in der Lage sein, Einkünfte durch die

anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft zu erzielen. Je nach

Auftragslage und Zeitpunkt der Kündigung kann sich ihm die

Möglichkeit eröffnen, die durch die Kündigung freigewordenen

Kapazitäten einschließlich seiner eigenen Arbeitskraft für andere

Aufträge einzusetzen. Erhält er in einem solchen Fall entsprechend

der Klausel ohne Anrechnung der anderweitigen Auslastung seiner

Arbeitskapazität 60% des Honorars für nicht ausgeführte Leistungen,

kann er insgesamt wesentlich höhere Vergütungen erlangen, als er

bei Durchführung des Vertrages und gleichem Arbeitseinsatz erzielt

hätte. Die Klausel verfehlt in solchen Fällen das Ziel des § 649

Satz 2 BGB, dem Architekten zwar einen Ausgleich für die negativen

Folgen der Kündigung zu bieten, ihn aber nicht bE.zustellen, als er

bei Durchführung des Vertrages stünde. Sie führt in solchen Fällen,

wie sie insbesonere in Zeiten guter Baukonjunktur auftreten, zu

einer unangemessen hohen Vergütung für nicht erbrachte Leistungen,

wird dem Gedanken das Vorteilsausgleichs nicht gerecht und ist

daher in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam.

Angesichts der nach diesen Ausführungen, denen sich der Senat

anschließt, bestehenden Unwirksamkeit auch der vorliegenden Klausel

kommt es für den von dem Kläger geltend gemachten Anspruch nach §

649 Satz 2 BGB auf die Umstände des Einzelfalles an. Zwar trifft

einen Auftraggeber, der höhere Ersparnisse als von dem Architketen

eingeräumt behauptet, dafür die Darlegungs- und Beweislast

(Palandt/Thomas, BGB, 55. Aufl. 1996, § 649 Ziffer 5 m. w. M.).

Dies befreit den Architekten aber nicht von der Obliegenheit,

vorzutragen und zu beziffern, was er sich als Aufwendungen, die

durch die Nichtausführung der konkreten Leistungen entfallen sind,

anrechnen läßt. Der Vortrag eines bestimmten Prozentsatzes genügt

hierfür auch im Rahmen eines Architektenvertrages nicht (BGH,

Urteil v. 8.2.1996 -VII ZR 219/94- NJW 1996, 1751, 1752). Der

Architekt muß vielmehr vortragen, wie er gerade zu dem genannten

Prozentsatz unter Bezug auf den konkreten Auftrag gekommen ist, da

ansonsten nicht ersichtlich ist, ob er von dem richtigen Begriff

der ersparten Aufwendungen bzw. eines anderweitigen Erwerbs

ausgegangen ist und dem Auftraggeber ansonsten kein sachgerechtes

Eingehen auf den Sachvortrag des Architekten möglich ist. Diesen

Anforderungen genügt der pauschale Vortrag des Klägers, er hätte

gemeinsam mit dem Zeugen S. die noch ausstehenden Leistungen auch

ohne weitere Aufwendungen ordnungsgemäß erbringen können, nicht.

Hierzu wären nähere Angaben sowohl zur Personalsituation als auch

zur Auftragssituation in der fraglichen Zeit erforderlich gewesen.

Zu eventuellem anderweitigen Erwerb fehlt es an jeglichem Vortrag

des Klägers. Diese mußte auch nicht im Hinblick auf den seitens des

Senats angenommenen Verstoß von Ziffer 8.3 AVA gegen § 10 Nr. 7

AGBG Gelegenheit zu weiterem Vortrag gegeben werden. Nach dem

Ergebnis der Erörterung im Termin hatte der Kläger dies in Betracht

bezogen und deshalb vorsorglich -wenn auch unzureichend- zur Frage

der ersparten Aufwendungen vorgetragen.

Die beklagtenseits vorgetragenen Gegenansprüche aufgrund von

Planungs-/Bauaufsichtsmängeln des Klägers in Höhe von insgesamt

35.956,24 DM, mit dem der Beklagte hilfsweise primär die

Aufrechnung erklärt hat, sind nur in Höhe von 586,00 DM (e)

(Zinkverkleidung am Deckenvorsprung) sowie in Höhe von 7.303,32 DM

(f) (aufgeschüsselte Heraklithplatten), insgesamt mithin in Höhe

von 7.889,32 DM begründet. In dieser Höhe ist die Honorarforderung

des Klägers infolge der Aufrechnung nach § 389 BGB erloschen. Im

einzelnen gilt folgendes:

a) Badezimmertür/Dachgeschoß

Der Beklagte trägt hierzu vor, diese Tür habe nach der

vorliegenden Planung 76,5 cm (Rohbaumaß) breit sein sollen.

Demgegenüber habe der Zeuge B. bei Óbernahme des Bauvorhabens eine

88,5 cm breite Türöffnung vorgefunden, die von ihm weder vorher

geplant noch angegeben worden sei. Verantwortlich hierfür sei der

Zeuge S.. Aufgrund dieser größeren Breite habe die vorgesehene

Waschtischkonstruktion nicht mehr hergestellt werden können, da

diese in die Türöffnung hineingeragt hätte. Dies gelte insbesondere

für die Kante der Marmorplatte, in welche das Waschbecken

einzusetzen gewesen sei. Infolge der Vergrößerung der Türbreite

habe die geradlinig vorgesehene Marmorplatte vorne abgerundet

werden müssen mit der Folge, daß die vordere in Marmor vorgesehene

Schürze nunmehr in Edelstahl habe ausgeführt werden müssen. Dies

habe zu einem Mehraufwand von

1.050,00 DM

geführt (Bl. 330 ff. GA) .

Der Kläger behauptet demgegenüber, die Verbreiterung der

Türöffnung sei auf Veranlassung des Zeugen B. erfolgt, weil dieser

hierfür eine Blockzarge vorgesehen habe. Bereits die Planung vom

02.11.1993 habe eine Breite von 88,5 cm vorgesehen (Skizze Bl. 573

GA). Erst später sei der Sonderwunsch nach einem Marmorwaschtisch

aufgekommen, dessen Änderung ihre Ursache jedenfalls nicht in dem

Türmaß habe.

Angesichts der bei den Akten befindlichen Unterlagen ist der

Vortrag des Beklagten unsubstantiiert. Zwar belegt die Skizze vom

02.11.1993 (Bl. 573 GA) nicht zwingend, daß bereits zu diesem

Zeitpunkt eine Verbreiterung von 76 cm auf 88,5 cm vorgesehen war.

Sowohl nach dieser Skizze als auch nach dem Plan vom 04.02.1993

(Bl. 332 GA) hätte aber auch bei einer Breite von 88,5 cm die

eingezeichnete Waschtischanlage nicht in die Türöffnung

hineingeragt. Daß seinerzeit hätte vorhergesehen werden müssen, daß

dies dennoch der Fall sein könnte, wird nicht deutlich.

b) Pultdächer

In erster Instanz hat der Beklagte hierzu vorgetragen, aufgrund

zu weit nach außen gesetzter Pultdächer habe eine Mauerabdeckung

durch Pultziegel nicht gepaßt, weswegen die Abdeckung habe

nachgearbeitet werden müssen (Bl. 260 GA). Dies habe einen

Mehraufwand von

1.976,00 DM

verursacht (Bl. 260, 333 GA). In zweiter Instanz behauptet er,

wegen des falsch gesetzten Dachstuhles habe gartenseitig keine

Abmauerung an den Pulten erfolgen können. Dort sei eine Notlösung

mit angedübelten bzw. verschraubten Heratekta-Platten hergestellt

worden, wodurch der vorgetragene Mehraufwand verursacht worden

sei.

Der Kläger rügt den Wechsel dieses Vortrages und behauptet, die

nunmehr vorgetragene Heratekta-Lösung sei billiger als eine

Abmauerung. Auch sei nicht klar, was überhaupt gerügt werden

solle.

Jedenfalls im Hinblick auf eine Pflichtwidrigkeit des Klägers

ist der Vortrag des Beklagten unsubstantiiert. So wird bereits

nicht deutlich, ob dem Kläger ein Planungs- oder ein

Aufsichtsverschulden zur Last gelegt wird. Zudem beruht der

behauptete Mehraufwand nach der vorgelegten Rechnungskopie der

Firma Sch. (Bl. 333 GA) auf der Anlieferung von Pultziegeln und

Kleinmaterial. Dies paßt aber nicht zu dem nunmehr behaupteten

Mehraufwand aufgrund der Benutzung von Heratekta-Platten.

c) Zinkverkleidung am Deckenvorsprung

Hierzu behauptet der Beklagte, eine bereits angebrachte

Zinkverkleidung sei auf Veranlassung eines Mitarbeiters des

Klägers, des Zeugen S., grundlos wieder demontiert worden und habe

später mit einem Mehraufwand von

586,00 DM

(netto) wieder montiert werden müssen (Rechnungskopie Bl. 334

GA).

Der Kläger erwidert, entsprechend einem Hinweis des Statikers

sei die Anbringung einer Wärmedämmung an dieser Stelle erforderlich

gewesen. Deshalb habe die Zinkverkleidung demontiert und neu

angebracht werden müssen.

Hiernach trifft den Kläger nach seinem eigenen Vortrag ein

Planungsverschulden, da er sich die fehlerhafte Gestattung der

Anbringung der Zinkverkleidung vor Einbringung der Wärmedämmung

durch den seinerzeit bei ihm tätigen Zeugen B. zurechnen lassen

muß. Der Beklagte hat Anspruch auf Ersatz des hierdurch

angefallenen, substantiert dargelegten, Mehraufwandes in Höhe von

586,00 DM.

d) Duschtassenstufen

Der Beklagte behauptet, die Duschtassen seien bereits seitens

des Klägers mit einer Stufe von 15 cm geplant worden (Grundriß Bl.

527 GA). Dies sei bei der Ausführung von dem Kläger nicht

berücksichtigt worden. Da sämtliche Installationsleitungen auf

falscher Höhe gelegen hätten und neben Stemmarbeiten im Bereich des

Estrichs, der Betondecke und den Wänden das Abschlagen des bereits

aufgebrachten Fliesenbelages zur Erstellung der Stufen notwendig

gewesen sei, habe es sich bei dem angefallenen Mehraufwand in Höhe

von

1.203,60 DM

und von

2.200,00 DM

nicht um Ohnehin-Kosten gehandelt.

Der Kläger entgegnet hierzu, die Stufen seien erst später als

Sonderwunsch hinzugekommen. Seitens des Zeugen B. sei verabsäumt

worden, den Boden entsprechend auffüttern zu lassen, wofür die

Fliesen auch nicht hätten abgeschlagen werden müssen. Zudem seien

die Fliesenarbeiten erst am Tag der Kündigung des

Architektenvertrages, nämlich dem 21.06.1994, durchgeführt worden.

Bei dem geltend gemachten Aufwand handele es sich um

Ohnehin-Kosten.

Insoweit ist das klägerseits selbst vorgetragene Versäumnis des

Zeugen B. zwar ihm, dem Kläger, zuzurechnen. Im Hinblick auf den

Vortrag des Klägers hat der Beklagte aber nicht hinreichend

substantiiert dargetan, in welchem Umfang eine spätere Auffütterung

von Stufen die Verlegung von Installationen und die Neuverlegung

von Fliesen erforderlich gemacht hat. Auch geht aus dem Schreiben

der Fa. V. vom 05.08.1994 (Kopie Bl. 341 GA) hervor, daß nicht die

Auffütterung einer Stufe, sondern ein bodenbündiger Einbau der

Duschtasse gewünscht wurde und der Mehraufwand offensichtlich

hierdurch entstanden ist. Ob dieser Änderungswunsch noch zur Zeit

der Verantwortlichkeit des Klägers geäußert worden war, läßt sich

dem Vortrag des Beklagten ebenfalls nicht entnehmen. Jedenfalls ist

der Vortrag des Beklagten zur Höhe des Mehraufwandes

unsubstantiiert.

e) Badheizkörper

Nach dem Vortrag des Beklagten in erster Instanz sollten

zusätzlich zur Fußbodenheizung in den Bädern Heizkörper zum

Trocknen von Handtüchern installiert werden. Dies sei auf

Veranlassung des Klägers unterblieben. Der nachträgliche Einbau

erfordere unter Berücksichtigung des ersparten Aufwandes Kosten in

Höhe von

15.375,40 DM.

In zweiter Instanz behauptet der Beklagte, es sei vereinbart

gewesen, die zusätzlichen Badheizkörper elektrisch zu betreiben.

Dies sei seitens des für den Kläger handelden Zeugen S. nicht an

die Elektrofirma zwecks Installation einer Steckdose vor

Aufbringung der Fliesen weitergegeben worden, so daß die

vorgetragenen Kosten angefallen seien.

Der Kläger behauptet hierzu, der Beklagte habe die

wasserbetriebenen Badheizkörper aus Ersparnisgründen nicht

eingebaut wissen wollen. Die Planungsänderung zum Einbau von

Heizkörpern auf elektrischer Basis sei am Tage der Bekanntmachung

an den Kläger von diesem an die Elektrofirma weitergegeben worden,

was auch durch das Telefax-Schreiben an die Fa. V. vom 28.04.1994

(Bl. 576 GA) belegt werde. Aufgrund des Vortragswechsels sei der

geltend gemachte Schaden nicht nachvollziehbar.

Letzteres trifft zu. Danach ist jedenfalls der behauptete

Mehraufwand nicht substantiiert dargetan.

f) Aufgeschüsselte Heraklithplatten

Der Beklagte ist der Auffassung, mangels entsprechender

Anweisung an die Rohbaufirma Kockenberg sei es von dem Kläger zu

verantworten, daß die an der Fassade verwendeten Platten DIN-widrig

nicht unmittelbar nach ihrem Anbringen bzw. nach dem Ausschalen mit

einem volldeckenden Spritzbewurf versehen worden sind. Durch die

lange Standzeit von Fertigstellung des Rohbaus bis zum Putzbeginn

von ca. 10 Monaten sei diese Maßnahme erforderlich gewesen. Dem

Rohbauunternehmer sei insoweit kein Vorwurf zu machen. Hierdurch

sei ein Mehraufwand in Höhe von

7.303,32 DM

(Bl. 350 GA) erforderlich geworden.

Der Kläger ist hierzu der Auffassung, es handele sich um einen

Ausführungsfehler des Rohbauunternehmers, bei dem sich der Beklagte

auch bereits schadlos gehalten habe. Der angesetzte Mehraufwand sei

zudem überhöht.

Zwar handelt es sich um einen klaren DIN-Verstoß und damit um

einen Ausführungsfehler der Rohbaufirma, bezüglich dessen ein

vorsorglicher Hinweis des Klägers nicht erforderlich war. Im Fall

der Nichtausschreibung der Platten hätte der Rohbauer wegen der

anfallenden Kosten ggf. Mehrkosten anmelden können. Der Kläger

mußte, mit einem solch klaren DIN-Verstoß auch nicht rechnen und

war deshalb nicht gehalten, die Anbringung des Spritzbewurfes

verstärkt zu überprüfen. Angesichts der monatelangen Standzeit des

Rohbaus ohne Außenputz schon vor der Kündigung hätte das Fehlen des

Spritzbewurfes auf den Heraklith-Platten aber auch im Rahmen der

normalen Bauaufsicht auffallen und eine entsprechende Abhilfe

veranlaßt werden müssen. Daß dies unterblieb, stellt eine

schuldhafte Pflichtverletzung des mit der Bauaufsicht betrauten

Klägers dar. Den ebenfalls vorliegenden Ausführungsfehler kann der

Kläger dem Beklagten nicht mit Erfolg entgegenhalten. Die Haftung

der Baufirma besteht insoweit neben derjenigen des Klägers. Die

pauschale Behauptung des Klägers, der Beklagte habe sich bei der

Rohbaufirma "schadlos gehalten", ist unsubstantiiert.

Entsprechendes gilt für die Rüge, der Einheitspreis von 35,70 DM/m²

für die Armierung der nachgedübelten Flächen sei überhöht. Der

vertragliche Einheitspreis von 18,87 DM/m² für Vorspritz- und

Armierungsarbeiten ist hierfür kein tragendes Indiz, da diese

vertragsgemäßen Arbeiten auf einer anderen Kalkulationsgrundlage in

mengenmäßiger, zeitlicher und arbeitsablauftechnischer Hinsicht

beruhten. Danach steht dem Beklagten gegen den Kläger ein

Schadensersatzanspruch aus positiver Verragsverletzung (PVV) des

Architektenvertrages in Höhe von 7.303,32 DM zu.

g) Estrich des Hausanschlußraumes

Hierzu hat der Beklagte in erster Instanz beklagt, daß der

Estrich in diesem Raum erst nachträglich eingebracht worden sei.

Nunmehr trägt er vor, die fehlenden Stahlwinkel hätten vor den

Estricharbeiten noch eingebaut werden müssen, was vom Kläger

übersehen worden sei. Die gesonderte nachträgliche Einbringung des

Estrichs in diesem Raum habe Mehrkosten in Höhe von

992,77 DM

verursacht.

Der Kläger erwidert, eben wegen der noch einzubauenden

Stahlwinkel sei der Estrich dieses Raumes nicht in einem Zuge mit

den anderen Estricharbeiten ausgeführt worden. Ein

Baukoordinationsfehler des Klägers sei nicht ersichtlich.

Letzteres trifft zu. Eine Verantwortlichkeit des Klägers dafür,

daß die Stahlwinkel nicht bereits bei Beginn der Estricharbeiten

eingebaut waren, ist nicht dargetan.

h) Treppenhausgeländer

Dieses mußte nach dem Vortrag des Beklagten umgeplant werden, da

ansonsten an den Schnittpunkten der Handläufe Verletzungsgefahr für

die Benutzer bestanden hätte. Das Treppenauge habe lediglich 5 cm

statt 11,5 cm betragen. Hierdurch sei ein Mehraufwand in Höhe

von

909,50 DM

entstanden.

Der Kläger behauptet demgegenüber, aus den von dem Beklagten zu

den Akten gereichten Detailplänen (Bl. 304 GA) ergebe sich eine

Treppenhausaugenabmessung von 7 cm, bei der ein Handlauf ohne

Verletzungsgefahr eingebaut werden könne. Art und Umfang der

behaupteten Umplanung blieben im Dunkeln. Tatsächlich sei es so

gewesen, daß der Zeuge B. nach Kündigung des Vertrages durch den

Beklagten einen aufwendigeren Handlauf geplant habe. Die

behaupteten Mehrkosten würden bestritten.

Der Vortrag des Beklagten ist auch in diesem Punkt

unsubstantiiert, dies zumindest im Hinblick darauf, daß Art und

Umfang der Umplanung nach wie vor nicht ansatzweise dargestellt

werden und die Erforderlichkeit des behaupteten Mehraufwandes

deshalb nicht nachvollziehbar ist.

i) Fehlender Putzschienen im Bereich der Türlaibungen

Der Beklagte trägt vor, weil der Kläger es unterlassen habe,

darauf zu achten, daß im Bereich der Türlaibungen mit Putzschienen

Abschlüsse hergestellt würden, hätten die Türzargen aufwendiger mit

Leisten sonderangefertigt werden müssen. Die Ausführungspläne seien

der Verputzerfirma nicht zur Kenntnis gebracht worden, wie sich aus

deren Schreiben vom 15.07.1994 (Bl. 528 GA) ergebe. Hierdurch sei

ein Mehraufwand in Höhe von

3.335,00 DM

angefallen (Bl. 360 GA).

Der Kläger trägt demgegenüber vor, die Türzargen seien ohnehin

möglicherweise umzuplanen gewesen. Aus der Detailzeichnung des

Zeugen B. (Bl. 364 GA) gehe hervor, daß die Türlaibungen an den

leichten Trennwänden von den Zargen völlig verdeckt gewesen seien

und Putzschienen unterhalb der Holzzargen gelegen hätten, während

der Schaden mit der Begründung berechnet werde, daß sämtliche

Zargen aus diesem Grund hätten sonderangefertigt werden müssen.

Dies sei falsch. Grund hierfür sei ausschließlich, daß die

ursprünglich vorgesehenen Zargen eine zu lange Lieferzeit gehabt

hätten.

Aus dem Schreiben der Fa. W. vom 04.08.1994 (Bl. 360 GA) geht

hervor, daß der Grund für die Schwierigkeiten darin lag, daß die

Wände schief waren. Dies war ein einfacher, reiner

Ausführungsfehler. Eine Verantwortlichkeit des Klägers hierfür ist

ohne näheren Sachvortrag, der fehlt, nicht zu erkennen.

j) Verspäteter Abruf der Putzarbeiten

Diesbezüglich wirft der Beklagte dem Kläger vor, die

Putzarbeiten nicht rechtzeitig zum Ablauf der Preisbindung der Fa.

M. abgerufen zu haben, wodurch Mehrkosten von

1.024,65 DM

entstanden seien.

Der Kläger erwidert, bis zum Ablauf der Preisbindung hätten die

Außenputzarbeiten wegen eines noch vorhandenen Gerüstes nicht

abgerufen werden können, das seinerseits für weitere Arbeiten

notwendig gewesen sei. Auch habe der Beklagte erst im Juni 1994

über die vorgelegten Putzmuster entschieden.

Entgegen dem Vortrag beider Parteien lief die Preisbindung der

Fa. M. nicht erst Ende April 1994 ab, sondern schon zum 31.03.1994,

wie sich aus dem Schreiben dieser Firma vom 28.06.1994 (Bl. 365 GA)

ergibt. Seitens des Beklagten ist nicht dargetan, daß die

Putzarbeiten pflichtwidrig verspätet abgerufen wurden.

Die dem Kläger danach zustehende Honorarforderung in Höhe von

76.120,25 DM ist gemäß §§ 284 Abs. 1, 286 Abs. 1, 288 BGB im

geltend gemachten Umfang zu verzinsen. Mit Erteilung seiner

Honorarschlußrechnung vom 27.6.1994 hat der Kläger dem Beklagten

erfolglos eine Zahlungsfrist zum 8.7.1994 gesetzt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit gründet sich

auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Berufungsstreitwert:

Klageforderung: 111.360,85 DM

zzgl. Hilfsaufrechnung

19 Abs. 3 GKG) 35.956,24 DM

insgesamt 147.317,09 DM

Die Beschwer des Klägers beläuft sich auf 43.129,92 DM,

diejenige des Beklagten auf 104.187,17 DM.