1. Ist aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles anzunehmen, daß der Architektenvertrag nach dem Willen der Vertragsparteien erst mit seiner schriftlichen Abfassung geschlossen sein sollte, ist die darin enthaltene Honorarabrede (hier: Mittelsatz) auch dann bei Auftragserteilung i.S.d. § 4 Abs. I, IV HOAI getroffen, wenn der Auftraggeber die vom Architekten unterzeichnete Vertragsurkunde seinerseits erst nach längerer Zeit (hier mehr als 1 Jahr) unterschrieben zurückreicht.
2. Begründet kann eine derartige Annahme u.a. dann sein, wenn der Auftraggeber seiner Unterschrift kein abweichendes Datum beifügt und die zwischenzeitlich erbrachten Architektenleistungen gemessen am Vertragsumfang nicht umfänglich waren.
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 22. Februar 1996 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 7 O 484/94 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Unter Abweisung der Klage im übrigen wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger 76.120,25 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10.7.1994 zu zahlen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits - beider Instanzen - tragen der Kläger zu 29 % und der Beklagte zu 71%. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 104.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Kläger verlangt die Honorierung von Architektenleistungen
betreffend die Errichtung eines Mehrfamilienhauses in der W.er
Straße 94 in K.. Der zwischen den Parteien diesbezüglich
geschlossene schriftliche Architektenvertrag (Blatt 9 ff. d. A.)
wurde seitens des Klägers am 12.1.1990 unter diesem Datum
unterzeichnet, von dem Beklagten zu einem späteren -zwischen den
Parteien streitigen- Zeitpunkt ohne Hinzufügung eines weiteren
Datums. Die von ihm bereits unterzeichnete Vertragsurkunde hatte
der Kläger dem Beklagten im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang
mit dem 12.1.1990 - gemeinsam mit einer Aktennotiz betreffend eine
Besprechung an diesem Tag (Blatt 56 ff. d. A.) - mit der Bitte um
"Rückgabe einer Ausfertigung eines Architektenvertrages mit ihrer
Unterschrift" übersandt. Bestandteil des Vertrages waren die
allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Einheits- Architektenvertrag
(AVA), die zur vorzeitigen Auflösung des Vertrages folgende
Regelungen enthielten:
"8.2 Wird aus einem Grund gekündigt, den der Architekt
zu vertreten hat, so steht dem Architekten ein Hono-
rar nur für die bis zur Kündigung erbrachten Leis-
tungen zu.
8.3 In allen anderen Fällen behält der Architekt den
Anspruch auf das vertragliche Honorar, jedoch unter
Abzug ersparter Aufwendungen. Sofern der Bauherr
im Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten Auf-
wendungen nachweist, wird dieser mit 40% des Honorars
für die vom Architekten noch nicht erbrachten Lei-
stungen vereinbart."
Wegen des Vertragsinhalts im übrigen wird auf die zu den Akten
gereichte Vertragskopie (Blatt 9 ff. d. A.) Bezug genommen. Nach
einem schriftlichen Vermerk des Klägers vom 12.1.1990 (Kopie Blatt
11 d. A.) sollten zur Honorarermittlung vorläufige anrechenbare
Kosten von ca. 830.000,00 DM netto zu Grunde gelegt werden.
Eine erste Akontorechnung vom 23.11.1992 über die
Leistungsphasen 1-4, die von vorläufigen anrechenbaren Kosten in
Höhe von rund 1.450.000,00 DM netto ausging (Kopie Blatt 17 f. d.
A.) beglich der Beklagte unter Abzug des vereinbarten Nachlasses.
Die zeitnahe Óbermittlung der zugehörigen Kostenberechnung aus
November 1992 (Kopie Blatt 16, 87 d. A.) an den Beklagten ist
streitig. Auf schriftliche Bitte des Klägers ebenfalls vom
23.11.1992 (Kopie Blatt 20 d. A.) erklärte sich der Beklagte
schriftlich damit Einverstanden, die Leistungsphasen 5-8 auf der
Grundlage der Neufassung der HOAI 1991 abzurechnen (Blatt 19, 20
GA).
Eine -berichtigte- zweite Akontoanforderung des Klägers vom
17.5.1994 betreffend die Leistungsphasen 5-8 (Kopie Blatt 90 f. GA)
beglich der Beklagte nicht mehr, sondern kündigte den
Architektenvertrag mit Schreiben vom 21.6.1994 (Kopie Blatt 21 f.
GA) mit sofortiger Wirkung. Mit Anwaltsschreiben vom 24.6.1994
(Kopie Blatt 33 f. GA) widersprach der Kläger der Kündigung, soweit
sie auf von ihm zu vertretende wichtige Gründe gestützt war. Am
27.6.1994 erteilte der Kläger Honorarschlußrechnung über das
streitgegenständliche Resthonorar einschließlich entgangenem Gewinn
in Höhe von insgesamt 111.360,85 DM, auf die wegen der Einzelheiten
verwiesen wird und setzte dem Beklagten eine Zahlungsfrist bis zum
8.7.1994 (Kopie Blatt 35 ff. GA). Die für die Leistungsphasen 5-8
zu Grunde gelegten anrechenbaren Kosten in Höhe von 1.350.000,00 DM
netto basierten auf einem Kostenanschlag des Klägers aus Februar
1994 (Kopie Blatt 38 ff. GA).
Hinsichtlich des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im
übrigen einschließlich der gestellten Anträge sowie bezüglich der
Entscheidungsgründe des Landgerichts wird auf das angefochtene
Urteil Bezug genommen, durch das der Klage stattgegeben und der
Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 111.360,85 DM nebst
4% Zinsen seit dem 10.7.1994 zu zahlen.
Gegen dieses, seinen erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am
12.3.1996 zugestellte, Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner
am 3.4.1996 eingelegten und innerhalb der verlängerten
Berufungsbegründungsfrist begründeten Berufung, mit der er
weiterhin die Abweisung der Klage erstrebt. Hierzu wiederholt und
vertieft er im wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen.
Der Beklagte ist der Auffassung, der geltend gemachte
Honoraranspruch des Klägers sei bereits nicht fällig. Hinsichtlich
der Leistungsphasen 1-4 folge dies daraus, daß die Schätzung der
Kosten vom 12.1.1990 (Blatt 11 GA) abgesehen davon, daß eine
Kostenschätzung als Honorargrundlage nicht ausreiche, nicht den
Anforderungen des § 10 Abs. 2 HOAI genüge. Letzteres gelte auch für
die Kostenberechnung aus November 1992 (Blatt 16 GA), in welcher
sowohl eine hinreichende Aufgliederung nach Kostengruppen als auch
eine solche in einzelne Gewerke fehle. Der bezüglich der
Leistungsphasen 5-8 geltend gemachte Honoraranspruch sei nicht
fällig, weil insoweit ohne nähere Begründung lediglich Prozentsätze
genannt seien und eine Kosntenermittlung gemäß DIN 276 nicht
vorliege.
Jedenfalls stehe dem Kläger - ohne Berücksichtigung der im Wege
der Hilfsaufrechnung/Hilfswiderklage geltend gemachten Forderungen
- bei Einbeziehung der geleisteten Anzahlung allenfalls ein
restlicher Honoraranspruch in Höhe von 25.325,94 DM zu:
Zone 1-4
Mindestsatz Zone IV für DM 850.000,00
(gemeint wohl 830.000,00) = 100% = DM 84.690,00,
davon 27% DM 22.866,30
Zone 5-8
Mindestsatz Zone IV für DM 1.226.960,04
(rechnerisch richtig: 1.224.467,16 DM) = 100% = DM
110.284,00
davon
Zone 5 10%
Zone 6 10%
Zone 7 4%
Zone 8 10%
34% DM 37.496,50
DM 60.362,86
(rechner. richtig: DM 60.362,80)
zzgl. 15% Mehrwertsteuer DM 9.654,43
DM 69.417,29
abzgl. Zahlung DM 44.091,35
verbleiben noch DM 25.325,94
============
Der Kläger könne lediglich nach Mindestsätzen abrechnen, da die
in dem Vertrag enthaltene Vereinbarung der Abrechnung nach dem
Mittelsatz nicht "bei Auftragserteilung" gemäß § 4 Abs. 4 HOAI
getroffen worden sei. Hierzu trägt der Beklagte in der
Berufungsbegründung erstmalig vor, der Vertrag sei nicht schon
einige Tage später unterschrieben zurückgesandt worden, vielmehr
seitens der Beklagten frühestens Ende Mai 1991 und damit über ein
Jahr nach Abschluß des Architektenvertrages unterschrieben worden,
nachdem der Kläger schon umfangreiche Vorplanungsarbeiten
ausgeführt habe.
Hinsichtlich der Leistungsphasen 1-4 seien entsprechend der
ersten Schätzung nur anrechenbare Kosten in Höhe von 830.000,00 DM
anzusetzen. Der Kläger habe die Kostenberechnung von November 1992
erst im Zusammenhang mit der Erteilung der Baugenehmigung am
26.10.1992 erstellt. Dies sei verspätet gewesen, da die
Leistungsphase 4, in welcher die Kostenberechnung zu erfolgen hat,
bereits mit Stellung des Bauantrages vom 23.9.1991 abgeschlossen
gewesen sei. In diesem Fall sei von einer Bindung des Architekten
an die vorangegangene Kostenschätzung auszugehen.
Hinsichtlich der Leistungsphasen 5-8 seien nur anrechenbare
Kosten in Höhe von 1.226.960,04 DM (rechnerisch richtig:
1.224.467,16 DM, s. u.) zugrunde zu legen. Soweit die
Kostenfeststellung des Klägers vom 30.8.1995 (Blatt 227 ff. GA)
hiervon abweiche, sei sie nicht ordnungsgemäß:
- Der vom Kläger eingesetzte Betrag in Höhe von 128.178,84 DM
für Bodenbelagsarbeiten Dachgeschoß u. a. sei nicht hinreichend
aufgeschlüsselt;
- für den Bodenbelag des Dachgeschosses, dessen Ausführung der
Erwerber übernommen habe, seien Kosten entsprechend den unteren
Geschossen in Höhe von 2.646,00 DM zugrunde zu legen (1.221.821,16
DM zzgl. 2.646,00 DM gleich 1.224.467,16 DM);
- die Dachgeschoßtreppe sei in der Rechnung der Firma R. vom
17.10.1994 (Gewerk Stahlbautreppen) enthalten; ein Geländer sei
nicht ausgeführt worden; der Treppenbelag sei in der Rechnung der
Firma W. (Schreinergewerk) enthalten;
- der Belag der Garagenzufahrt sei in der Rechnung der Firma
Jansen & Arens vom 7.3.1995, und zwar mit einem Betrag von
4.704,20 DM, enthalten (Blatt 530 GA);
- Müllboxen seien nicht zur Ausführung gelangt;
- der Belag der Dachgeschoßterrasse sei in der Rechnung der
Firma Q. vom 19.12.1994 (Gewerk Natursteinarbeiten) über 68.137,08
DM enthalten;
- die Erdgeschoßterrasse sei ebenfalls in der Rechnung der Firma
J. & A., und zwar mit einem Betrag von 3.386,68 DM, enthalten
(Blatt 530 GA);
- die Kosten für die Wegebefestigung, Einfriedung,
Hausanschlüsse und Gartenarbeit seien nach § 10 Abs. 5 Ziffer 4 und
5 HOAI nicht anrechenbar; sie seien von dem Kläger auch nicht
geplant worden, sondern aus dem Leistungsbild gemäß Schreiben des
Beklagten vom 14.4.1994 (Blatt 266 GA) herausgenommen worden.
Darüber hinaus habe der Kläger die Leistungen der Phasen 5 und 8
nicht in dem abgerecheten Umfang erbracht, sondern die Phase 5
statt voller 25% nur zu 10% und die Phase 8 statt vom Kläger
behaupteter 21% (voll: 31%) ebenfalls nur zu 10%. Insoweit habe der
Kläger bereits nicht seiner Obliegenheit genügt, die Erbringung
eines höheren Leistungsumfanges substantiiert vorzutragen.
Abgesehen hiervon fehlten aus der Leistungsphase 5 insgesamt 49
Detailpläne, die mit dem schon erstinstanzlich vorgetragenen
erheblichen Aufwand hätten nacherstellt werden müssen; diese Pläne
seien für die Leistungsphase 5 prägend. Hinsichtlich der
Leistungsphase 8 sei zu berücksichtigen, daß die Objektüberwachung
zum Ende der Bauphase hin ganz besonders aufwendig sei.
Nebenkosten könnten bereits deshalb nicht pauschal mit 7%
abgerechnet werden, weil es an einer wirksamen schriftlichen
Vereinbarung fehle, § 7 Abs. 3 HOAI.
Ein Entgelt für nicht ausgeführte Arbeiten stehe dem Kläger
nicht zu, da diesem berechtigterweise fristlos gekündigt worden
sei. Nachdem in der Zeit vom 12.1.1990 bis 30.4.1991 gar nichts
geschehen sei, sei der Baubeginn auch zu spät erfolgt, weil der
Kläger bei Erteilung der Baugenehmigung am 26.10.1992 die
Ausschreibungsunterlagen nicht fertig gehabt habe. Als Ergebnis
einer Besprechung vom 23.11.1992 habe sodann im Zuge der
Ausführungsplanung eine Óberarbeitung der Kostenberechnung als
DIN-Kostenanschlag erfolgen sollen, der die restlichen vom Bauherrn
noch festzulegenden Einzelheiten zu den Qualitätsfragen habe
berücksichtigen sollen; demgegenüber sei erst im Februar 1994 ein,
nicht DIN-gerechter, Kostenanschlag vorgelegt worden, als die
Bauarbeiten schon voll im Gange gewesen seine, so daß dieser seine
eigentliche Funktion nicht mehr habe erfüllen können. Als Baubeginn
sei der Mai 1993 angestrebt, als Fertigstellungszeitraum ein
solcher von 12 Monaten vorgesehen gewesen. Detailpläne hätten
erstellt werden sollen. Auch die Planung und Ausführung der
haustechnischen Anlagen durch die Firma V. habe sich aufgrund vom
Kläger zu vertretender Umstände verzögert. Im Januar 1994 habe die
bereits seit drei Monaten zugesagte Ausschreibung für die
Innentüren mehrfach erfolglos angemahnt werden müssen. Der
ebenfalls erst nach mehreren Anmahnungen Ende Februar 1994
vorgelegte Bauzeitenplan habe keine optimale Koordinierung der
Arbeiten vorgesehen, wodurch es zu unnötigen Verzögerungen gekommen
sei. Auch die Firma E. habe mit dem Fenstereinbau erst verspätet
beginnen können, weil sich der Kläger nicht um eine fristgerechte
Ausführung von Vorarbeiten gekümmert habe. Die gesamten, mangels
anderslautendem Vortrag des Klägers von diesem zu vertretenden,
Verzögerungen hätten darauf beruht, daß nach Kündigung des Zeugen
B. im Jahr 1993 und der Architektin W. im Büro des Klägers außer
ihm selbst niemand in der Lage gewesen sei, die erforderlichen
Detailpläne zu erstellen. Auch habe es im Büro des Klägers an einem
geeigneten Ansprechpartner für die ausführenden Firmen gefehlt. Der
Zeuge S. sei vorrangig mit einem anderen Vorhaben im L. befaßt
gewesen. Schließlich seien dem Kläger Planungs- und
Bauaufsichtsmängel anzulasten. Unter Berücksichtigung der
Gesamtumstände sei das Vertrauensverhältnis so schwerwiegend
erschüttert gewesen, daß eine weitere Zusammenarbeit nicht länger
zumutbar gewesen sei.
Jedenfalls habe der Kläger in voller Höhe des von ihm für nicht
ausgeführte Arbeiten begehrten Honorars Aufwendungen erspart
(Ersatzkraft ür den Zeugen B. + weitere Kraft).
Schließlich erklärt der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit
Gegenforderungen wegen vorgetragener Planungs-/ Bauaufsichtsfehler
des Klägers in Höhe von insgesamt 35.956,24 DM.
Weiter hilfsweise, soweit über eine fällige Honorarforderung des
Klägers hinausgehende Gegenansprüche bestehen und diese durch die
erklärte Hilfsaufrechnung nicht verbraucht sein sollten, erhebt er
Widerklage bis zur genannten Höhe (Blatt 513, 514 GA). Hinsichtlich
des Vortrages bezüglich der behaupteten Fehler im einzelnen wird
auf Ziffer 7 der Berufungsbegründung (Seite 18 ff./ Blatt 509 ff.
GA) sowie auf Ziffer IV des Schriftsatzes vom 19.11.1996 (Seite 8
ff./Blatt 596 ff. GA) Bezug genommen.
Der Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage ab-
zuweisen,
hilfsweise widerklagend,
den Kläger zu verurteilen, an ihn DM 35.956,24 nebst
4% Zinsen seit dem 26.10.1995 zu zahlen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurück- und die Hilfswiderklage ab-
zuweisen.
Der Kläger verteidigt, ebenfalls im wesentlichen unter
Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages, das
angefochtene Urteil.
Er ist der Auffassung, den geltend gemachten Honoraranspruch
fällig abgerechnet und hierbei zu Recht den Mittelsatz der Zone 4
in Ansatz gebracht zu haben. Die entsprechende Vereinbarung sei bei
Auftragserteilung im Sinne des § 4 HOAI und deshalb wirksam
getroffen worden. Nachdem er für den Beklagten -unstreitig- bereits
im Jahre 1989 eine erste, am 9.11.1989 beschiedene Bauvoranfrage
gestellt, in Rechnung gestellt und bezahlt erhalten habe, sei am
15.1.1990 nach diversen Planungsänderungen eine zweite
Bauvoranfrage beschieden woren. Dessen ungeachtet habe der Beklagte
ihn, den Kläger, am 12.1.1990 beauftragt, ohne Beachtung des
Vorbescheides einen neuen Entwurf auszuarbeiten, der mit Hilfe von
Rechtsanwalt L. auf seine Genehmigungsfähigkeit habe untersucht und
in möglichst großem Umfang durchgesetzt werden sollen. Nachdem der
Architektenvertrag -unstreitig- am gleichen Tag und unter diesem
Datum von ihm, dem Kläger, unterschrieben worden sei, habe nach
seiner Erinnerung der Beklagte diesen in engem zeitlichen
Zusammenhang, mit seiner Unterschrift versehen, zurückgesandt.
Aufgrund des Umstandes, daß der Beklagte seiner Unterschrift kein
späteres Datum hinzugefügt habe, sei der Vertrag nach Treu und
Glauben so auszulegen, daß der 12.1.1990 übereinstimmend auch das
Vertragsdatum habe sein sollen. Diese Auslegung sei vom Beklagten
in den Schreiben vom 23.11.1992 (Blatt 20 GA) und vom 15.4.1994
(Blatt 69 GA) auch bestätigt worden. Demgemäß habe der Beklagte in
der ersten Instanz auch die weiteren Vereinbarungen des
schriftlichen Architektenvertrages und damit dessen Abschluß an
sich zugestanden.
Er, der Kläger, habe die Kostenseite des Bauvorhabens
vertragsgemäß betreut.
Hinsichtlich der Leistungsphasen 1-4 habe er zu Recht
anrechenbare Kosten von 1.450.000,00 DM angesetzt. Die
vorvertragliche Kostenschätzung vom 12.1.1990 sei völlig
unverbindlich und durch die vielfältigen nachträglichen
Planungsänderungen überholt gewesen. Dagegen sei die im November
1992 vorgelegte Kostenberechnung ordnungsgemäß gewesen und habe der
DIN 276 entsprochen. Diese Kostenberechnung sei auch zur rechten
Zeit vorgelegt worden. Im Zuge der Genehmigungsplanung habe der
Beklagte, der sich nicht von der Kostenseite habe leiten lassen,
keine Kostenberechnung angefordert. Der Beklagte habe aufgrund
eigener Fachkunde als gewerbsmäßiger Bauträger der jeweiligen
Planung angesehen, daß sie keine außergewöhnlichen
Konstruktionskosten verursachen würde. Bei Baubeginn Mitte 1993
habe es detaillierte Gesamtkostenzusammenstellungen gegeben, die
fortgeschrieben und dem Beklagten jeweils, z. B. unter dem
24.2.1994 (Blatt 40 GA), zugänglich gemacht worden seien.
Eine Kostenfeststellung schulde der Kläger aufgrund der vor
Fertigstellung des Bauvorhabens seitens des Beklagten
ausgesprochenen Kündigung nicht. Insbesondere sei er nicht in der
Lage, die Kosten für geplante Gewerke einzusetzen, die nach
Kündigung durchgeführt worden seien. Bezüglich des Bodenbelages des
Dachgeschosses u. a. habe deshalb ein pauschaler Betrag eingesetzt
werden dürfen. Hilfsweise sei zu dem Vortrag des Beklagten über die
tatsächlichen Herstellungskosten zu sagen, daß zwar bestimmte
Beträge (im einzelnen: Blatt 552 GA) tatsächlich schon an anderer
Stelle der Kostenzusammenstellung erfaßt seien mit der Folge, daß
die geschätzte Summe für nicht abgerechnete Leistungen in Höhe von
128.178,84 DM entsprechend zu vermindern sei. Es könne aber
unterstellt werden, daß auch mit den übrig bleibenden Leistungen,
die jedenfalls Gegenstand der Planung gewesen seien, der Endbetrag
von 1,35 Mio. DM anrechenbarer Kosten erreicht werde.
Ihm stehe auch der geltend gemachte Anspruch auf entgangenen
Gewinn zu, da er seine Leistungen auch in zeitlicher Hinsicht
vertragsgemäß erbracht und dem Beklagten für die ausgesprochene
Kündigung kein wichtiger Grund zur Seite gestanden habe. Bis zur
Erteilung der Baugenehmigung sei es nicht zu von ihm zu
vertretenden Verzögerungen gekommen. Nach Eintritt des Zeugen B. in
sein Büro im Mai 1991 habe er diesem die Planungen überlassen. Er
habe auch keine verzögerliche Bearbeitung eingeräumt. Hinsichtlich
der beklagtenseits in Kopie vorgelegten Aktennotiz (Blatt 516 GA)
werde bestritten, daß sie sich auf das streitige Bauvorhaben
beziehe. Der Beklagte habe nicht den Wunsch geäußert, daß nach
Erteilung der Baugenehmigung unmittelbar mit der Bauausführung
begonnen werden solle. Vielmehr habe er weitere
Planungsentscheidungen bis zum Erhalt der Genehmigung
zurückgestellt. Erst in der Besprechung vom 23.11.1992 seien diese
teilweise getroffen worden, teilweise auch noch weiter vorbehalten
worden. Im Anschluß an die Baugenehmi-
gung habe das Objekt erst vermarktet werden müssen. Zudem hätte
es einen Fehler dargestellt, bereits vor Erhalt der Baugenehmigung
Architektenleistungen gemäß der Leistungsphasen 5-7 zu erbringen.
Aufgrund dessen sei der in der Notiz festgehaltene Zeitplan nur
"angestrebt" bzw. zu "erwarten" gewesen (Blatt 518, 519 GA). Hinzu
komme, daß der Kläger selbst weder Ausführender, noch
Entscheidender gewesen sei. Die Ausführung habe in der Hand von
Baufirmen gelegen, die Entscheidungen seien von dem Beklagten
getroffen worden. Soweit es zu Verzögerungen gekommen sei, seien
diese nicht von ihm, dem Kläger, zu vertreten. Auch hätten diese
schon nach dem zeitlichen Ablauf nicht in einem kausalen
Zusammenhang zu der ausgesprochenen Kündigung gestanden. Kurz zuvor
habe denn auch der Beklagte gegenüber dem Zeugen S. seine
Zufriedenheit mit den Leistungen des Klägers zum Ausdrück gebracht.
Was die Zusammenarbeit mit der Fa. V. angehe, so habe er, der
Kläger, deren Planung erst am 3.11.1993 erhalten. Verzögerungen im
Zusammenhang mit diesem Gewerk seien von der genannten Firma und
-wegen ausgebliebener A-Konto-Zahlungen- von dem Beklagten zu
vertreten gewesen.
Er, der Kläger, hätte gemeinsam mit dem Zeugen S. die noch
ausstehenden Leistungen auch ohne weitere Aufwendungen
ordnungsgemäß erbringen können, so daß er durch die Kündigung keine
Aufwendungen erspart habe.
Gegenansprüche stünden dem Beklagten bereits dem Grunde nach
nicht zu und seien auch der Höhe nach unsubstantiiert.
Schadensersatzansprüche wegen nach der Kündigung noch
erforderlichener Bauaufsicht und des Aufwandes für die Anfertigung
von Detailplänen könne der Beklagte bereits deshalb nicht geltend
machen, weil er nicht die Voraussetzungen der §§ 633, 634 BGB
geschaffen habe. Der beklagtenseits angesetzte Zeitaufwand für die
weitere Bauaufsicht (Blatt 269 ff. GA) werde ebenso bestritten, wie
die Erforderlichkeit von Detailplanungen in dem beklagtenseits
vorgetragenen Umfang. Jedenfalls hätten letztere erst nach der
Kündigung erstellt werden können, da erst zu diesem Zeitpunkt die
hierfür erforderlichen Planungsdetails festgestanden hätten.
Planungs- und/oder Bauaufsichtsfehler fielen ihm nicht zur Last.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Klägervortrages hierzu wird auf
Seite 14 ff. der Berufungserwiderung (Blatt 560 ff. GA) Bezug
genommen.
Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes
wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Die Berufung ist zulässig, aber überwiegend unbegründet.
Die Honorarforderung des Klägers ist gemäß §§ 631 BGB, 10 HOAI
in Verbindung mit dem zwischen den Parteien abgeschlossenen
Architektenvertrag in Höhe von 76.120,25 DM begründet, wobei sich
dieser Betrag wie folgt zusammensetzt:
Honorar für erbrachte Leistungen
für Phasen 1-4 37.264,30 DM
erbrachte Leistungen für die
Phasen 5-8 70.060,20 DM
107.324,50 DM
zzgl. pauschal 7% Nebenkosten 7.512,72 DM
114.837,22 DM
abzgl. 3% Nachlaß 3.445,12 DM
111.392,10 DM
zzgl. 15% MWSt 16.708,82 DM
128.100,92 DM
abzgl. acto. gezahlter 44.091,35 DM
84.009,57 DM
zzgl. entg. Gewinn 0,00 DM
abzgl. berechtigter Gegenforderungen
des Beklagten wegen Fehlern des
Klägers
betreffend eine Zinkverkleidung am
Beckenvorsprung und 568,00 DM
betreffend die Aufschüsselung der
Heraklithplatten 7.303,32 DM
76.120,25 DM
============
Die geltend gemachte Architektenhonorarforderung ist prüfbar und
damit fällig.
Hinsichtlich der Leistungsphasen 1 bis 4 ist zur Fälligkeit die
Vorlage einer Kostenberechnung erforderlich, es hierbei aber dem
Architekten zu überlassen, wie er zu den in Blatt 3 Anhang 2 der
DIN 276 geforderten Aussagen kommt, ob durch Erfahrungswerte,
pauschalierte Angaben oder summarische Ermittlungen von Mengen- und
Kostenansätzen (Werner/Pastor, Der Bauprozeß 8. Auflage 1996, Rz.
820 zu Anm. 97; Locher/Koeble/Frik, Kommentar zur HOAI, 6. Auflage
1991, § 10 HOAI Rz. 3; a. A. OLG Stuttgart, Urt. v. 5.12.1984 -3 U
279/83-, BauR 1985, 587). Vorliegend hat der Kläger eine solche
Kostenberechnung -jedenfalls zwischenzeitlich- durch Vorlage der
Anlage K 3 (Blatt 16 GA) in Verbindung mit der Anlage K 13 (Blatt
87 GA) erstellt. Darin findet sich sogar eine Aufgliederung in
Kostengruppen und Gewerke, falls man dies entsprechend der
Auffassung des Beklagten fordert. Hinzukommt, daß nach dem
unwidersprochenen Vortrag des Klägers die von dem Beklagten
vermißte Differenzierung bei der Flächenberechnung hinsichtlich
Wohnflächen, Nutzflächen und ähnlichem aus den von dem Beklagten
unterschriebenen Bauantragsunterlagen ersichtlich ist.
Hinsichtlich der Leistungsphasen 5 -8 ist nach der insoweit
maßgeblichen Fasung der HOAI vom 1.1.1991 zwar grundsätzlich eine
Kostenfeststellung als endgültige Honorargrundlage erforderlich, d.
h., eine Berechnung nach geprüften Schlußrechnungen unter
Berücksichtigung von Eigenleistungen (Werner/Pastor, a. a. O., Rz.
820). Soweit aber ein Architekt, z. B. nach Kündigung des
Architektenvertrages, die restlichen Leistungen der Phase 8
einschließlich der Kostenfeststellung noch nicht erbracht hat,
reicht es aus, wenn er sein Honorar nach der letzten von ihm
erbrachten oder bis zur Kündigung zu erbringenden
Kostenermittlungsart berechnet (OLG Frankfurt, Urt. v. 15.4.1994
-22 U 199/92- BauR 1994, 657 für den Fall der Nichtdurchführung des
Vorhabens). Dies gilt auch, falls der Auftraggeber -wie vorliegend-
das Vorhaben mit einem anderen Architekten fortführt (so auch
Werner/Pastor, a. a. O., Rz. 838 m. w. N.; OLG Düsseldorf, Urt. v.
23.6.1995 -22 U 198/94- BauR 995, 741 (LS); OLG Köln, Urt. v.
1.4.1992 -11 U 237/91- Bau R 1992, 668, 669; a. A. grundsätzlich
Locher/Koeble/Frik a. a. O., § 10 HOAI Rz. 9; OLG Stuttgart, Urt.
v. 5.12.1984 -3 U 279/93- BauR 1985, 587, 588 sowie das Landgericht
in dem angegriffenen Urteil, siehe Blatt 117 GA). Der erste
Architekt, der nach der Küdigung keine weiteren Leistungen
schuldet, ist weder gehalten, die Vorlage der Kostenfeststellung
seines Nachfolgers zu verlangen, noch sich bei deren Vorlage mit
dieser auseinanderzusetzen, sondern darf nach seinem eigenen
Kostenanschlag abrechnen, wobei dieser natürlich ordnungsgemäß sein
muß. Vorliegend genügt daher eine Berechnung des Honorars auf der
Grundlage des Kostenanschlages des Klägers, d. h., eine Berechnung
nach den eingegegangenen Angeboten sowie evtl. bereits angefallenen
Kosten, wie sie der Kläger mit der Anlage K 10 (Blatt 38 ff.),
welche anrechenbare Kosten in Höhe von 1.350.000,00 DM ausweist,
vorgelegt hat. Daß diese etwa nicht ordnungsgemäß ist, hat der
Beklagte nicht substantiiert dargetan. Mit Vorlage der
Kostenfeststellung Blatt 127 ff. GA ist im vorliegenden Fall
allerdings auch auf der Grundlage der abweichenden Auffassung, die
stets eine Kostenfeststellung als Honorargrundlage für die
Leistungsphasen 5-8 verlangt, von einer Fälligkeit des insoweit
geltend gemachten Honoraranspruchs auszugehen. Dies gilt
hinsichtlich der Prüfbarkeit selbst bezüglich des nicht näher
aufgeschlüsselten Restbetrages in Höhe von 128.178,84 DM, da sich
der Beklagte in der Lage sieht, sich hiermit detailliert
auseinanderzusetzen.
Es ist auch nicht zu beanstanden, daß der Kläger seiner
Abrechnung nicht die Mindestsätze, sondern entsprechend dem
schriftlichen Architektenvertrag Mittelsätze zugrunde legt. Hierfür
ist unerheblich, ob, wie der Beklagte erstmals mit der
Berufungsbegründung vortragt, der Architektenvertrag von ihm erst
über ein Jahr nach dem 12.1.1990 unterzeichnet zurückgeschickt
worden ist. Im Hinblick auf § 154 Abs. 1 BGB der auf eine
vereinbarte Schriftform entsprechend anzuwenden ist
(Palandt/Heinrichs, BGB, 55. Auflage 1996, § 154 RZ 4), ist nach
den Umständen des vorliegenden Falles davon auszugehen, daß der
Architektenvertrag zwischen den Parteien erst mit seiner
schriftlichen Abfassung geschlossen worden ist und die darin
enthaltenen Abrechnungsvereinbarungen damit "bei Auftragserteilung"
im Sinne des § 4 Abs. 1, 4 HOAI wirksam getroffen worden sind. Bei
einem Vertrag der vorliegenden Größenordnung ist schon
grundsätzlich davon auszugehen, daß er -ohne gegenteilige konkrete
Anhaltspunkte- von vornherein schriftlich geschlossen werden soll.
Dies wird im vorliegenden Fall dadurch bestätigt, daß der Kläger im
unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der grundlegenden
Besprechung am 12.1.1990 eine Vertragsurkunde aufgesetzt, unter
diesem Datum unterschrieben und dem Beklagten mit der
ausdrücklichen Bitte um Rückgabe einer auch von ihm unterzeichneten
Urkunde zugeleitet hat. Hierzu paßt der Vortrag des Beklagten,
seitens des Klägers an die Rücksendung erinnert worden zu sein,
womit auf eine vorausgehende entsprechende Vereinbarung Bezug
genommen wird. Hinzu kommt, daß der Beklagte seiner Unterschrift
kein -späteres- Datum hinzugesetzt hat, der Vertrag also mit
Rückwirkung vom 12.1.1990 Bestand haben sollte. Dadurch unterfallen
auch seitens des Klägers zwischen dem 12.1.1990 und der Rücksendung
des Vertrages erbrachte Leistungen den vertraglichen
Vereinbarungen. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes spricht
auch -den jetzigen Vortrag des Beklagten unterstellt- die relativ
lange Zeitdauer zwischen den vorgenannnten Zeitpunkten nicht gegen
die Annahme, daß der Vortrag erst mit seinem schriftlichen Abschluß
wirksam werden sollte. Entsprechendes gilt für in dieser Zeit
erbrachte Leistungen des Klägers, wobei diese nach dem letzten
Vortrag des Beklagten nicht umfänglich waren. Auch die seitens des
Beklagten in seinem früheren Vortrag in Bezug genommenen 66
Arbeitsstunden rechtfertigen angesichts des Gesamtvolumens von
752,75 Arbeitsstunden allein bis Ende 1993 nicht den Schluß auf
umfangreiche Planungsarbeiten, die der Kläger nicht ohne seinerzeit
bereits bestehende vertrgliche Vereinbarungen erbracht hätte.
Entsprechend der Kostenberechnung des Klägers ist das
Landgericht bezüglich der Leistungsphasen 1-4 zu Recht nicht von
anrechenbaren Kosten in Höhe von 830.000,00 DM (wobei dieser Betrag
bei 900.000,00 DM brutto nicht nachvollziehbar ist), sondern von
solchen in Höhe von 1.450.000,00 DM ausgegangen. Seinen
erstinstanzlichen Vortrag, für die genannten Leistungsphasen sei
die Zugrundelegung anrechenbarer Kosten in Höhe von 830.000,00 DM
netto pauschal vereinbart worden, hat der Beklagte mit der Berufung
nicht weiterverfolgt. Eine solche Pauschalvereinbarung scheiterte
auch an dem Erfordernis der Schriftlichkeit nach § 126 BGB in
Verbindung mit § 4 HOAI, da der in Bezug genommene Aktenvermerk
nicht unterzeichnet ist und sich eine Pauschalvereinbarung im
Vertragstext selbst nicht findet. Ein Anspruch aus c. i. c. oder
gar aus § 242 BGB wegen Nichteinhaltung dieser Form ist bereits
deshalb nicht gegeben, da ohne besondere -hier nicht vorliegende-
Umstände hierdurch das Formerfordernis unterlaufen würde (vgl.
Werner/Pastor, a. a. O., Rz. 739). In der Berufungsbegründung
behauptet der Beklagte, der Kläger habe die Kostenberechnung
verspätet erstellt und verbindet hiermit die Auffassung, aufgrund
dessen sei der Kläger an die in der Schätzung vom 12. Januar 1990
angegebenen anrechenbaren Kosten gebunden. Ob diese Auffassung
zutrifft, kann dahinstehen, weil im Hinblick auf den Klägervortrag
(Blatt 77 f., 553 ff. GA), dem nicht substantiert entgegen getreten
worden ist, eine "Verspätung" der Kostenberechnung bereits nicht
hinreichend dargetan ist. Nach diesem Vortrag des Klägers sind die
Leistungsphasen 3 und 4 vertauscht worden, weil man -letztlich mit
Erfolg- versucht hat, die Bebaubarkeit des Grundstücks maximal
auszunutzen. Auch ist eine Bindung an die Kostenschätzung
allenfalls vertretbar, sofern danach , anders als im vorliegenden
Fall, keine wesentlichen Planungsänderungen erfolgt sind
(Locher/Koeble/Frik, a. a. O., § 10 Rz 4). Die Zugrundelegung
höherer anrechenbarer Kosten als in der ursprünglichen Schätzung
ausgewiesen scheitert auch nicht an dem Schreiben des Klägers vom
23.11.1992 (Anlage K 5 B, Blatt 20 GA). Soweit darin ein Verzicht
auf eine Abrechnung zusätzlicher Änderungen erklärt ist, ist dies
nach dem Zusammenhang allein auf einen entsprechenden
Planungsmehraufwand, der als besondere Leistung abrechenbar gewesen
wäre, bezogen. Ob der Beklagte durch Zahlung auf die erste
aconto-Rechnung vom 23.11.1992, die auf anrechenbaren Kosten von
1.450.000,00 DM basiert, entsprechende anrechenbare Kosten
"anerkannt" hat, kann deshalb ebenfalls dahinstehen.
Der Kläger hat somit für die Leistungsphasen 1-4 (27%) bei
anrechenbaren Kosten von 1.450.000,00 DM ohne Mehrwertsteuer unter
Zugrundelegung des Mittelsatzes der Honorarzone IV nach der
Honorartafel zu § 16 HOAI (Stand 1.4.1988) Anspruch auf ein Honorar
in Höhe von 37.264,30 DM (27% von 138.016,00 DM).
Bezüglich der Leistungsphasen 5-8 durfte der Kläger bei der
Honorarberechnung auf anrechenbare Kosten gemäß dem von ihm
erstellten Kostenanschlag in Höhe von 1.350.000,00 DM abstellen,
weil er entsprechend den obigen Ausführungen nicht gehalten war,
nach Kündigung des Vertrages durch den Beklagten noch eine
Kostenfeststellung zu erstellen. Die von ihm im Rahmen des
Prozesses vorsoglich erstellte Kostenfeststellung gebietet danach
nicht, nunmher diese der Honorarabrechung zugrundezulegen. Da deren
Ansätze teilweise streitig sind, zwänge dies den Kläger wiederum zu
einer -von ihm nach der Kündigung nicht mehr geschuldeten-
Auseinandersetzung mit Sachverhalten nach dem
Kündigungszeitpunkt.
Die Parteien streiten weiter darüber, ob der Kläger in der
Leistungsphase 5 statt voller 25% nur 10% und in der Leistungsphase
8 statt 21% (voll: 31%) nur 10% abrechnen darf, weil nur
entsprechene Leistungen erbracht seien.
Hierzu ist dem Beklagten zwar darin zu folgen, daß der Architekt
grundsätzlich den Umfang der von ihm erbrachten leistungen
darzulegen und zu beweisen hat (Werner/Pastor, a. a. O., Rz. 859;
BGH, Urt. v. 9.6.1994 -VII ZR 87/93- NJW-RR 1994, 1238,1239). Die
Architektenleistung ist als solche jedoch objektbezogen, d. h. der
Architekt braucht nicht darzulegen, daß er jede Grundleistung
erbracht hat, wenn er das Arbeitsergebnis des Vertrages oder
zumindest der entsprechenden Leistungsphase insgesamt erzielt hat.
Fehlen in diesem Fall einzelne Grundleistungen, ist auch keine
Minderung des Honorars gerechtfertigt. Anderes gilt nur bei Fehlen
zentraler Leistungen, wie z. B. den geschuldeten Kostenermittlungen
(Werner/Pastor, a. a. O., Rz. 786 f.). Die Entscheidung des
Bundesgerichtshofes, abgedruckt in NJW-RR 1994, 1238, steht dem
nicht entgegen, da dort nur -mit Blick auf § 649 BGB- ausgesprochen
ist, daß der gekündigte Architekt erbrachte und nicht erbrachte
leistungen insgesamt abzurechnen und A-Konto-Zahlungen in die
Abrechnung einzustellen hat; die Frage, inwieweit das
Arbeitsergebnis einer Leistungsphase insgesamt erbracht oder nicht
erbracht ist, ist hiervon nicht betroffen.
Bei diesem Ausgangspunkt ist der Vortrag des Klägers, die
Leistungsphase 5 vom Arbeitsergebnis her in vollem Umfang erbracht
zu haben, ausreichend. Der Beklagte rügt insoweit zwar, daß 49
Detailpläne gefehlt und mit erheblichem Arbeitsaufwand hätten
nacherstellt werden müssen. Es ist aber bereits unklar, ob er dies
als Inhalt der Leistungsphase 5 oder vielmehr als solchen der
Leistungsphase 8 ansieht. Zum anderen ist dem Landgericht auch nach
jetzigem Aktenstand darin zu folgen, daß nicht substantiiert
dargelegt ist, daß es sich bei diesen Detailplänen tatsächlich um
zwingende zentrale Leistungen handelte, die nicht durch mündliche
Anweisungen ersetzt werden konnten. Dagegen spricht auch der
Umstand, daß die sich anschließenden Leistungsphasen 6 und 7, die
auf die Phase 5 aufbauen, unstreitig in vollem Umfang erbracht
worden sind.
Hinsichtlich der Leistungsphase 8 ist mit dem Beklagten
allerdings davon auszugehen, daß der Kläger statt voller 31% nicht
21%, sondern nur 10% erbracht hat. Allenfalls in zeitlicher
Hinsicht können seitens des Klägers 2/3 des Inhalts der
Leistungsphase 8 erbracht worden sein. Baubeginn war im Juli 1993,
die Kündigung wurde seitens des Beklagten im Juni 1994
ausgesprochen, fertiggestellt wurde das Objekt im November 1994.
Zwar ergibt sich aus den Akten auch, daß zum Zeitpunkt der
Kündigung zumindest ein Teil der Ausbaugewerke bereits in Arbeit
war. Zu Recht trägt aber der Beklagte insoweit vor, daß die
Objektüberwachung und die damit verbundene Koordination der
einzelnen Handwerksleistungen am Ende der Leistungsphase 8
besonders aufwendig ist. Auch sind am Ende der Phase 8 wesentliche
Leistungen wie Kostenfeststellung, Abnahme und Aufmaß zu erbringen,
die der Kläger unstreitig nicht erbracht hat. Bei dieser Situation
ist der pauschale Vortrag des Klägers, rund 2/3 des Inhalts der
Leistungsphase 8 erbracht zu haben, unschlüssig. Vielmehr ist der
zugestandene Abrechnungsansatz des Beklagten, also 10 %, zu
übernehmen. Die Differenz zur Abrechnung des Klägers (21 %) macht
bei einem 100%igen Honorar von 142.980,00 DM einen Betrag von
15.727,80 DM aus.
Der Kläger hat somit für die Leistungsphasen 5-8
(25%+10%+4%+10%) bei anrechenbaren Kosten von 1.350.000,00 dM ohne
Mehrwertsteuer und Zugrundelegung des Mittelsatzes der Honorarzone
IV nach der Honorartafel zu § 16 HOAI (Stand 1.1.1991) Anspruch auf
ein Honorar in Höhe von 70.060,20 DM (49% von 142.980,00 DM).
Die Abrechnung der Nebenkosten mit pauschal 7 % ist nicht zu
beanstanden, da eine entsprechende Pauschalvereinbarung wirksam
getroffen wurde. Auf die obigen Ausführungen zur Frage der
wirksamen Vereinbarung der Abrechnung nach Mittelsätzen wird Bezug
genommen. 7% von 107.324,50 DM machen 7.512,72 DM aus.
Für nichtausgeführte Arbeiten, d. h. den Rest der Leistungsphase
8, steht dem Kläger kein Honorar zu.
Zwar hatte der Beklagte schon auf der Grundlage seines Vortrages
keinen wichtigen Grund für die von ihm ausgesprochene
Kündigung.
Die von ihm vorgetragenen Umstände reichen, wie auch das
Landgericht gemeint hat, hierfür nicht aus. Insbesondere fehlt es
an substantiiertem Vortrag dazu, inwieweit die dem Kläger
vorgeworfenen Verzögerungen auf Nachlässigkeiten und/oder
Pflichtwidrigkeiten des Klägers beruhen. Auszugehen ist insoweit
von dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers, daß es vertraglich
bindende Planungs- oder Ausführungsfristen nicht gab. Weiterhin ist
der Beklagte dem Vortrag des Klägers, bis zur Genehmigungsfähigkeit
seien eine Vielzahl von Planungsänderungen erforderlich gewesen,
wobei eine maximale Ausnutzung der Bebaubarkeit gezielt angestrebt
wurde (Bl. 77 f. GA), nicht substantiiert entgegen getreten.
Hinsichtlich der gerügten Verzögerungen bei den Arbeiten der Firma
V. handelte es sich selbst nach dem Vortrag des Beklagten nur um
wenige Tage, allenfalls wenige Wochen im Zeitraum November /
Dezember 1993, während die Kündigung im Juni 1994 ausgesprochen
wurde. Daß zwischen Weihnachten 1993 und dem Ende der ersten
Januarwoche des Jahres 1994 niemand auf der Baustelle war,
entspricht der Óblichkeit. Inwieweit die vorgetragene verzögerte
Ausschreibung der Innentüren von dem Kläger zu vertreten war und
inwieweit diese zu Verzögerungen bei der Errichtung geführt hat,
bleibt unklar. Hinsichtlich des Bauzeitenplanes merkt der Kläger zu
Recht an, daß es sich hierbei nur um eine zeitliche Richtschnur
handelt, sofern damit nicht, was im vorliegenden Fall nicht
geschehen ist, vertragliche Fristen verbunden werden. Inwieweit die
angebliche "Lücke" in dem Bauzeitenplan auf eine Pflichtwidrigkeit
des Klägers zurückzuführen ist, ist ebenfalls offen. Entsprechendes
gilt für die angeblich fehlenden bauseitigen Vorleistungen
hinsichtlich des Fenstereinbaus. Soweit der Beklagte vorträgt, im
Büro des Klägers hätten nach Weggang des Zeugen B. Planer und
Ansprechpartner gefehlt, ist sein Vortrag ebenfalls
unsubstantiiert. Insbesondere bleibt auch hier unklar, inwieweit
dies zu konkreten Verzögerungen geführt hat. Hinsichtlich der
vorgetragenen Verzögerungen in den Wochen unmittelbar vor der
Kündigung fehlt es wiederum an einer hinreichenden Darlegung,
inwieweit dies auf Pflichtwidrigkeiten des Klägers beruhte. Auch
bezüglich des vorgetragenen Fehlens von Detailplänen ist weder
deren Erforderlichkeit, noch die Ursächlichkeit ihres Fehlens für
bestimmte Verzögerungen hinreichend dargetan. Die vorgetragenen
Planungsmängel / Bauaufsichtsmängel stellten - ihr Vorliegen
unterstellt - gemessen am Gesamtvolumen und der Kompliziertheit des
Vorhabens nach Anzahl und Umfang nur kleinere Fehler dar, die eine
Fortsetzung des Architektenvertrages nicht unzumutbar gemacht
hätten. Schließlich ist der fristlosen Kündigung keinerlei
Kündigungsandrohnung und hinsichtlich der vorgetragenen Fehler und
gerügten Unzuträglichkeiten keinerlei Abmahnung bzw.
Abhilfeaufforderung vorausgegangen.
Der Kläger hat aber nicht hinreichend substantiiert dargelegt,
ob und inwieweit er sich hinsichtlich der von ihm nicht erbrachten
Leistungen der Phase 8 ersparte Aufwendungen und anderweitigen
Erwerb anrechnen läßt. Eine Berufung auf Ziffer 8.3 der zum Vertrag
gehörigen allgemeien Vertragsbestimmungen (AVA), wonach, sofern der
Bauherr im Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten
Aufwendungen nachweist, dieser mit 40% des Honorars für die vom
Architekten nicht erbrachten Leistungen vereinbart wird (Kopie
Blatt 10R GA), ist dem Kläger versagt. Diese Klausel hält einer
Inhaltskontrolle nach dem Gesetz zur Regelung des Rechts der
allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) nicht stand. Der Senat
folgt dem Bundesgerichtshof darin, daß sie, wie dieser bezüglich
einer insoweit vergleichbaren Klausel entschieden hat (Urteil v.
10.10.1996 -VII ZR 250/94- noch nicht veröffentlicht), gegen § 10
Nr. 7 AGBG verstößt. Der Bundesgerichtshof führt in der genannten
Entscheidung hierzu aus:
"Maßstab für die Wirksamkeit einer
Klausel, die wie hier die Höhe der ersparten Aufwendungen im Sinne
des § 649 Satz 2 BGB und damit die Höhe der Vergütung bei
vorzeitiger Vertragsbeendigung regelt, ist zudem § 10 Nr. 7 AGBG in
entsprechender Anwendung (Senat, Urteile vom 25. Oktober 1984 und
8. November 1984 aaO; Urteil vom 23. März 1995 -VII ZR 228/93, BauR
1995, 546 - ZfBR 1995, 199). Danach ist eine Bestimmung in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, nach der der Verwender
für den Fall, daß eine Vertragspartei den Vertrag kündigt, eine
unangemessen hohe Vergütung für erbrachte Leistungen oder einen
unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann.
Prüfungsmaßstab für die Angemessenheit der pauschalierten Vergütung
ist jeweils das, was ohne die Klausel geschuldet würde (Senat,
Urteile vom 23. März 1995 und 8. November 1984 aao; BGH, Urteil vom
29. Mai 1991 -IV ZR 187/90, NJW 1991, 2763). Nach § 649 Satz 2 BGB
wäre dies die vereinbarte Vergütung abzüglich der infolge der
Vertragsaufhebung ersparten Aufwendungen und desjenigen, was der
Architekt durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirb
oder zu erwerben böswillig unterläßt. Für die Beurteilung der
Angemessenheit der Pauschlierung kommt es darauf an, ob der auf
diese Weise ermittelte Betrag nicht nur unwesentlich von jenem
abweicht, der bei vorzeitiger Beendigung von Architektenverträgen
typischerweise kraft Gesetzes geschuldet würde. Danach hält Ziffer
8.3 der AVA in der vorliegenden Fassung der
Angemessenheitskontrolle nicht stand.
(1) Der Senat hat allerdings vor
Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen eine entsprechende Klausel in einem
Architektenmustervertrag nicht beanstandet. Er hat es dabei auch
für zulässig gehalten, daß, wie hier, der etwaige Erwerb des
Architekten durch anderweitigen Einsatz seiner Arbeitskraft nicht
berücksichtigt wird (Senat, Urteil vom 6. Februar 1969 -VII ZR
41/67, NJW 1969, 879). Die obergerichtliche Rechtsprechung und ein
Teil des Schrifttums sind dem auch nach Inkrafttreten des
AGB-Gesetzes gefolgt (vgl. nur OLG Hamburg, MDR 1992, 1059; Locher,
Das privat Baurecht, 6. Aufl., Rdn. 318;
Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 5. Aufl., § 15 Rdn. 14;
Jochem HOAI, 3. Aufl., § 15 Rdn. 3; Werner/Pastor, Der Bauprozeß,
8. Aufl., Rdn. 941; Korbion/Locher, AGB-Gesetz und
Bauerrichtungsverträge, 2. Aufl., Rdn. 195). Demgegenüber gibt es
auch Stimmen, die die Klausel mit dem vorliegenden Inhalt für mit §
10 Nr. 7 AGBG unvereinbar halten (Hensen in Ulmer/Brandner/Hensen,
AGBG, 7. Aufl., Anh. §§ 9-11 Rdn. 116; Knychalla, Inhaltskontrolle
von Architektenformularverträgen, 1987, S. 102 ff;
Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 3. Aufl., § 23 Rdn. 313;
Erman/Hefermehl, BGB, 9. Aufl., § 10 Nr. 7 AGBG Rdn. 8;
Bindhardt/Jagenburg, Die Haftung des Architekten, 8. Aufl., § 12
Rdn 11; Jagenburg, BauR-Sonderheft 1/77 S. 29).
(2) Die Unangemessenheit der Pauschale
läßt sich allerdings nicht damit begründen, daß der Reingewinn des
selbstständigen Architekten in der Regel unter 60% des Honorars
liegt (vgl. dazu statistisches Bundesamt, Unternehmen und
Arbeitsstätten, Fachserie 2, Reihe 1.6.1, 1991, S. 65, 83). Denn
der Anspruch aus § 649 Satz 2 BGB knüpft nicht an den entgangenen
Gewinn an, sondern soll vielmehr dem Architekten auf der Grunlage
der vereinbarten Vergütung einen Ausgleich für die negativen Folgen
der Kündigung bieten.
Der Architekt kann aber nach einer
Kündigung des Bestellers in der Lage sein, Einkünfte durch die
anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft zu erzielen. Je nach
Auftragslage und Zeitpunkt der Kündigung kann sich ihm die
Möglichkeit eröffnen, die durch die Kündigung freigewordenen
Kapazitäten einschließlich seiner eigenen Arbeitskraft für andere
Aufträge einzusetzen. Erhält er in einem solchen Fall entsprechend
der Klausel ohne Anrechnung der anderweitigen Auslastung seiner
Arbeitskapazität 60% des Honorars für nicht ausgeführte Leistungen,
kann er insgesamt wesentlich höhere Vergütungen erlangen, als er
bei Durchführung des Vertrages und gleichem Arbeitseinsatz erzielt
hätte. Die Klausel verfehlt in solchen Fällen das Ziel des § 649
Satz 2 BGB, dem Architekten zwar einen Ausgleich für die negativen
Folgen der Kündigung zu bieten, ihn aber nicht bE.zustellen, als er
bei Durchführung des Vertrages stünde. Sie führt in solchen Fällen,
wie sie insbesonere in Zeiten guter Baukonjunktur auftreten, zu
einer unangemessen hohen Vergütung für nicht erbrachte Leistungen,
wird dem Gedanken das Vorteilsausgleichs nicht gerecht und ist
daher in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam.
Angesichts der nach diesen Ausführungen, denen sich der Senat
anschließt, bestehenden Unwirksamkeit auch der vorliegenden Klausel
kommt es für den von dem Kläger geltend gemachten Anspruch nach §
649 Satz 2 BGB auf die Umstände des Einzelfalles an. Zwar trifft
einen Auftraggeber, der höhere Ersparnisse als von dem Architketen
eingeräumt behauptet, dafür die Darlegungs- und Beweislast
(Palandt/Thomas, BGB, 55. Aufl. 1996, § 649 Ziffer 5 m. w. M.).
Dies befreit den Architekten aber nicht von der Obliegenheit,
vorzutragen und zu beziffern, was er sich als Aufwendungen, die
durch die Nichtausführung der konkreten Leistungen entfallen sind,
anrechnen läßt. Der Vortrag eines bestimmten Prozentsatzes genügt
hierfür auch im Rahmen eines Architektenvertrages nicht (BGH,
Urteil v. 8.2.1996 -VII ZR 219/94- NJW 1996, 1751, 1752). Der
Architekt muß vielmehr vortragen, wie er gerade zu dem genannten
Prozentsatz unter Bezug auf den konkreten Auftrag gekommen ist, da
ansonsten nicht ersichtlich ist, ob er von dem richtigen Begriff
der ersparten Aufwendungen bzw. eines anderweitigen Erwerbs
ausgegangen ist und dem Auftraggeber ansonsten kein sachgerechtes
Eingehen auf den Sachvortrag des Architekten möglich ist. Diesen
Anforderungen genügt der pauschale Vortrag des Klägers, er hätte
gemeinsam mit dem Zeugen S. die noch ausstehenden Leistungen auch
ohne weitere Aufwendungen ordnungsgemäß erbringen können, nicht.
Hierzu wären nähere Angaben sowohl zur Personalsituation als auch
zur Auftragssituation in der fraglichen Zeit erforderlich gewesen.
Zu eventuellem anderweitigen Erwerb fehlt es an jeglichem Vortrag
des Klägers. Diese mußte auch nicht im Hinblick auf den seitens des
Senats angenommenen Verstoß von Ziffer 8.3 AVA gegen § 10 Nr. 7
AGBG Gelegenheit zu weiterem Vortrag gegeben werden. Nach dem
Ergebnis der Erörterung im Termin hatte der Kläger dies in Betracht
bezogen und deshalb vorsorglich -wenn auch unzureichend- zur Frage
der ersparten Aufwendungen vorgetragen.
Die beklagtenseits vorgetragenen Gegenansprüche aufgrund von
Planungs-/Bauaufsichtsmängeln des Klägers in Höhe von insgesamt
35.956,24 DM, mit dem der Beklagte hilfsweise primär die
Aufrechnung erklärt hat, sind nur in Höhe von 586,00 DM (e)
(Zinkverkleidung am Deckenvorsprung) sowie in Höhe von 7.303,32 DM
(f) (aufgeschüsselte Heraklithplatten), insgesamt mithin in Höhe
von 7.889,32 DM begründet. In dieser Höhe ist die Honorarforderung
des Klägers infolge der Aufrechnung nach § 389 BGB erloschen. Im
einzelnen gilt folgendes:
a) Badezimmertür/Dachgeschoß
Der Beklagte trägt hierzu vor, diese Tür habe nach der
vorliegenden Planung 76,5 cm (Rohbaumaß) breit sein sollen.
Demgegenüber habe der Zeuge B. bei Óbernahme des Bauvorhabens eine
88,5 cm breite Türöffnung vorgefunden, die von ihm weder vorher
geplant noch angegeben worden sei. Verantwortlich hierfür sei der
Zeuge S.. Aufgrund dieser größeren Breite habe die vorgesehene
Waschtischkonstruktion nicht mehr hergestellt werden können, da
diese in die Türöffnung hineingeragt hätte. Dies gelte insbesondere
für die Kante der Marmorplatte, in welche das Waschbecken
einzusetzen gewesen sei. Infolge der Vergrößerung der Türbreite
habe die geradlinig vorgesehene Marmorplatte vorne abgerundet
werden müssen mit der Folge, daß die vordere in Marmor vorgesehene
Schürze nunmehr in Edelstahl habe ausgeführt werden müssen. Dies
habe zu einem Mehraufwand von
1.050,00 DM
geführt (Bl. 330 ff. GA) .
Der Kläger behauptet demgegenüber, die Verbreiterung der
Türöffnung sei auf Veranlassung des Zeugen B. erfolgt, weil dieser
hierfür eine Blockzarge vorgesehen habe. Bereits die Planung vom
02.11.1993 habe eine Breite von 88,5 cm vorgesehen (Skizze Bl. 573
GA). Erst später sei der Sonderwunsch nach einem Marmorwaschtisch
aufgekommen, dessen Änderung ihre Ursache jedenfalls nicht in dem
Türmaß habe.
Angesichts der bei den Akten befindlichen Unterlagen ist der
Vortrag des Beklagten unsubstantiiert. Zwar belegt die Skizze vom
02.11.1993 (Bl. 573 GA) nicht zwingend, daß bereits zu diesem
Zeitpunkt eine Verbreiterung von 76 cm auf 88,5 cm vorgesehen war.
Sowohl nach dieser Skizze als auch nach dem Plan vom 04.02.1993
(Bl. 332 GA) hätte aber auch bei einer Breite von 88,5 cm die
eingezeichnete Waschtischanlage nicht in die Türöffnung
hineingeragt. Daß seinerzeit hätte vorhergesehen werden müssen, daß
dies dennoch der Fall sein könnte, wird nicht deutlich.
b) Pultdächer
In erster Instanz hat der Beklagte hierzu vorgetragen, aufgrund
zu weit nach außen gesetzter Pultdächer habe eine Mauerabdeckung
durch Pultziegel nicht gepaßt, weswegen die Abdeckung habe
nachgearbeitet werden müssen (Bl. 260 GA). Dies habe einen
Mehraufwand von
1.976,00 DM
verursacht (Bl. 260, 333 GA). In zweiter Instanz behauptet er,
wegen des falsch gesetzten Dachstuhles habe gartenseitig keine
Abmauerung an den Pulten erfolgen können. Dort sei eine Notlösung
mit angedübelten bzw. verschraubten Heratekta-Platten hergestellt
worden, wodurch der vorgetragene Mehraufwand verursacht worden
sei.
Der Kläger rügt den Wechsel dieses Vortrages und behauptet, die
nunmehr vorgetragene Heratekta-Lösung sei billiger als eine
Abmauerung. Auch sei nicht klar, was überhaupt gerügt werden
solle.
Jedenfalls im Hinblick auf eine Pflichtwidrigkeit des Klägers
ist der Vortrag des Beklagten unsubstantiiert. So wird bereits
nicht deutlich, ob dem Kläger ein Planungs- oder ein
Aufsichtsverschulden zur Last gelegt wird. Zudem beruht der
behauptete Mehraufwand nach der vorgelegten Rechnungskopie der
Firma Sch. (Bl. 333 GA) auf der Anlieferung von Pultziegeln und
Kleinmaterial. Dies paßt aber nicht zu dem nunmehr behaupteten
Mehraufwand aufgrund der Benutzung von Heratekta-Platten.
c) Zinkverkleidung am Deckenvorsprung
Hierzu behauptet der Beklagte, eine bereits angebrachte
Zinkverkleidung sei auf Veranlassung eines Mitarbeiters des
Klägers, des Zeugen S., grundlos wieder demontiert worden und habe
später mit einem Mehraufwand von
586,00 DM
(netto) wieder montiert werden müssen (Rechnungskopie Bl. 334
GA).
Der Kläger erwidert, entsprechend einem Hinweis des Statikers
sei die Anbringung einer Wärmedämmung an dieser Stelle erforderlich
gewesen. Deshalb habe die Zinkverkleidung demontiert und neu
angebracht werden müssen.
Hiernach trifft den Kläger nach seinem eigenen Vortrag ein
Planungsverschulden, da er sich die fehlerhafte Gestattung der
Anbringung der Zinkverkleidung vor Einbringung der Wärmedämmung
durch den seinerzeit bei ihm tätigen Zeugen B. zurechnen lassen
muß. Der Beklagte hat Anspruch auf Ersatz des hierdurch
angefallenen, substantiert dargelegten, Mehraufwandes in Höhe von
586,00 DM.
d) Duschtassenstufen
Der Beklagte behauptet, die Duschtassen seien bereits seitens
des Klägers mit einer Stufe von 15 cm geplant worden (Grundriß Bl.
527 GA). Dies sei bei der Ausführung von dem Kläger nicht
berücksichtigt worden. Da sämtliche Installationsleitungen auf
falscher Höhe gelegen hätten und neben Stemmarbeiten im Bereich des
Estrichs, der Betondecke und den Wänden das Abschlagen des bereits
aufgebrachten Fliesenbelages zur Erstellung der Stufen notwendig
gewesen sei, habe es sich bei dem angefallenen Mehraufwand in Höhe
von
1.203,60 DM
und von
2.200,00 DM
nicht um Ohnehin-Kosten gehandelt.
Der Kläger entgegnet hierzu, die Stufen seien erst später als
Sonderwunsch hinzugekommen. Seitens des Zeugen B. sei verabsäumt
worden, den Boden entsprechend auffüttern zu lassen, wofür die
Fliesen auch nicht hätten abgeschlagen werden müssen. Zudem seien
die Fliesenarbeiten erst am Tag der Kündigung des
Architektenvertrages, nämlich dem 21.06.1994, durchgeführt worden.
Bei dem geltend gemachten Aufwand handele es sich um
Ohnehin-Kosten.
Insoweit ist das klägerseits selbst vorgetragene Versäumnis des
Zeugen B. zwar ihm, dem Kläger, zuzurechnen. Im Hinblick auf den
Vortrag des Klägers hat der Beklagte aber nicht hinreichend
substantiiert dargetan, in welchem Umfang eine spätere Auffütterung
von Stufen die Verlegung von Installationen und die Neuverlegung
von Fliesen erforderlich gemacht hat. Auch geht aus dem Schreiben
der Fa. V. vom 05.08.1994 (Kopie Bl. 341 GA) hervor, daß nicht die
Auffütterung einer Stufe, sondern ein bodenbündiger Einbau der
Duschtasse gewünscht wurde und der Mehraufwand offensichtlich
hierdurch entstanden ist. Ob dieser Änderungswunsch noch zur Zeit
der Verantwortlichkeit des Klägers geäußert worden war, läßt sich
dem Vortrag des Beklagten ebenfalls nicht entnehmen. Jedenfalls ist
der Vortrag des Beklagten zur Höhe des Mehraufwandes
unsubstantiiert.
e) Badheizkörper
Nach dem Vortrag des Beklagten in erster Instanz sollten
zusätzlich zur Fußbodenheizung in den Bädern Heizkörper zum
Trocknen von Handtüchern installiert werden. Dies sei auf
Veranlassung des Klägers unterblieben. Der nachträgliche Einbau
erfordere unter Berücksichtigung des ersparten Aufwandes Kosten in
Höhe von
15.375,40 DM.
In zweiter Instanz behauptet der Beklagte, es sei vereinbart
gewesen, die zusätzlichen Badheizkörper elektrisch zu betreiben.
Dies sei seitens des für den Kläger handelden Zeugen S. nicht an
die Elektrofirma zwecks Installation einer Steckdose vor
Aufbringung der Fliesen weitergegeben worden, so daß die
vorgetragenen Kosten angefallen seien.
Der Kläger behauptet hierzu, der Beklagte habe die
wasserbetriebenen Badheizkörper aus Ersparnisgründen nicht
eingebaut wissen wollen. Die Planungsänderung zum Einbau von
Heizkörpern auf elektrischer Basis sei am Tage der Bekanntmachung
an den Kläger von diesem an die Elektrofirma weitergegeben worden,
was auch durch das Telefax-Schreiben an die Fa. V. vom 28.04.1994
(Bl. 576 GA) belegt werde. Aufgrund des Vortragswechsels sei der
geltend gemachte Schaden nicht nachvollziehbar.
Letzteres trifft zu. Danach ist jedenfalls der behauptete
Mehraufwand nicht substantiiert dargetan.
f) Aufgeschüsselte Heraklithplatten
Der Beklagte ist der Auffassung, mangels entsprechender
Anweisung an die Rohbaufirma Kockenberg sei es von dem Kläger zu
verantworten, daß die an der Fassade verwendeten Platten DIN-widrig
nicht unmittelbar nach ihrem Anbringen bzw. nach dem Ausschalen mit
einem volldeckenden Spritzbewurf versehen worden sind. Durch die
lange Standzeit von Fertigstellung des Rohbaus bis zum Putzbeginn
von ca. 10 Monaten sei diese Maßnahme erforderlich gewesen. Dem
Rohbauunternehmer sei insoweit kein Vorwurf zu machen. Hierdurch
sei ein Mehraufwand in Höhe von
7.303,32 DM
(Bl. 350 GA) erforderlich geworden.
Der Kläger ist hierzu der Auffassung, es handele sich um einen
Ausführungsfehler des Rohbauunternehmers, bei dem sich der Beklagte
auch bereits schadlos gehalten habe. Der angesetzte Mehraufwand sei
zudem überhöht.
Zwar handelt es sich um einen klaren DIN-Verstoß und damit um
einen Ausführungsfehler der Rohbaufirma, bezüglich dessen ein
vorsorglicher Hinweis des Klägers nicht erforderlich war. Im Fall
der Nichtausschreibung der Platten hätte der Rohbauer wegen der
anfallenden Kosten ggf. Mehrkosten anmelden können. Der Kläger
mußte, mit einem solch klaren DIN-Verstoß auch nicht rechnen und
war deshalb nicht gehalten, die Anbringung des Spritzbewurfes
verstärkt zu überprüfen. Angesichts der monatelangen Standzeit des
Rohbaus ohne Außenputz schon vor der Kündigung hätte das Fehlen des
Spritzbewurfes auf den Heraklith-Platten aber auch im Rahmen der
normalen Bauaufsicht auffallen und eine entsprechende Abhilfe
veranlaßt werden müssen. Daß dies unterblieb, stellt eine
schuldhafte Pflichtverletzung des mit der Bauaufsicht betrauten
Klägers dar. Den ebenfalls vorliegenden Ausführungsfehler kann der
Kläger dem Beklagten nicht mit Erfolg entgegenhalten. Die Haftung
der Baufirma besteht insoweit neben derjenigen des Klägers. Die
pauschale Behauptung des Klägers, der Beklagte habe sich bei der
Rohbaufirma "schadlos gehalten", ist unsubstantiiert.
Entsprechendes gilt für die Rüge, der Einheitspreis von 35,70 DM/m²
für die Armierung der nachgedübelten Flächen sei überhöht. Der
vertragliche Einheitspreis von 18,87 DM/m² für Vorspritz- und
Armierungsarbeiten ist hierfür kein tragendes Indiz, da diese
vertragsgemäßen Arbeiten auf einer anderen Kalkulationsgrundlage in
mengenmäßiger, zeitlicher und arbeitsablauftechnischer Hinsicht
beruhten. Danach steht dem Beklagten gegen den Kläger ein
Schadensersatzanspruch aus positiver Verragsverletzung (PVV) des
Architektenvertrages in Höhe von 7.303,32 DM zu.
g) Estrich des Hausanschlußraumes
Hierzu hat der Beklagte in erster Instanz beklagt, daß der
Estrich in diesem Raum erst nachträglich eingebracht worden sei.
Nunmehr trägt er vor, die fehlenden Stahlwinkel hätten vor den
Estricharbeiten noch eingebaut werden müssen, was vom Kläger
übersehen worden sei. Die gesonderte nachträgliche Einbringung des
Estrichs in diesem Raum habe Mehrkosten in Höhe von
992,77 DM
verursacht.
Der Kläger erwidert, eben wegen der noch einzubauenden
Stahlwinkel sei der Estrich dieses Raumes nicht in einem Zuge mit
den anderen Estricharbeiten ausgeführt worden. Ein
Baukoordinationsfehler des Klägers sei nicht ersichtlich.
Letzteres trifft zu. Eine Verantwortlichkeit des Klägers dafür,
daß die Stahlwinkel nicht bereits bei Beginn der Estricharbeiten
eingebaut waren, ist nicht dargetan.
h) Treppenhausgeländer
Dieses mußte nach dem Vortrag des Beklagten umgeplant werden, da
ansonsten an den Schnittpunkten der Handläufe Verletzungsgefahr für
die Benutzer bestanden hätte. Das Treppenauge habe lediglich 5 cm
statt 11,5 cm betragen. Hierdurch sei ein Mehraufwand in Höhe
von
909,50 DM
entstanden.
Der Kläger behauptet demgegenüber, aus den von dem Beklagten zu
den Akten gereichten Detailplänen (Bl. 304 GA) ergebe sich eine
Treppenhausaugenabmessung von 7 cm, bei der ein Handlauf ohne
Verletzungsgefahr eingebaut werden könne. Art und Umfang der
behaupteten Umplanung blieben im Dunkeln. Tatsächlich sei es so
gewesen, daß der Zeuge B. nach Kündigung des Vertrages durch den
Beklagten einen aufwendigeren Handlauf geplant habe. Die
behaupteten Mehrkosten würden bestritten.
Der Vortrag des Beklagten ist auch in diesem Punkt
unsubstantiiert, dies zumindest im Hinblick darauf, daß Art und
Umfang der Umplanung nach wie vor nicht ansatzweise dargestellt
werden und die Erforderlichkeit des behaupteten Mehraufwandes
deshalb nicht nachvollziehbar ist.
i) Fehlender Putzschienen im Bereich der Türlaibungen
Der Beklagte trägt vor, weil der Kläger es unterlassen habe,
darauf zu achten, daß im Bereich der Türlaibungen mit Putzschienen
Abschlüsse hergestellt würden, hätten die Türzargen aufwendiger mit
Leisten sonderangefertigt werden müssen. Die Ausführungspläne seien
der Verputzerfirma nicht zur Kenntnis gebracht worden, wie sich aus
deren Schreiben vom 15.07.1994 (Bl. 528 GA) ergebe. Hierdurch sei
ein Mehraufwand in Höhe von
3.335,00 DM
angefallen (Bl. 360 GA).
Der Kläger trägt demgegenüber vor, die Türzargen seien ohnehin
möglicherweise umzuplanen gewesen. Aus der Detailzeichnung des
Zeugen B. (Bl. 364 GA) gehe hervor, daß die Türlaibungen an den
leichten Trennwänden von den Zargen völlig verdeckt gewesen seien
und Putzschienen unterhalb der Holzzargen gelegen hätten, während
der Schaden mit der Begründung berechnet werde, daß sämtliche
Zargen aus diesem Grund hätten sonderangefertigt werden müssen.
Dies sei falsch. Grund hierfür sei ausschließlich, daß die
ursprünglich vorgesehenen Zargen eine zu lange Lieferzeit gehabt
hätten.
Aus dem Schreiben der Fa. W. vom 04.08.1994 (Bl. 360 GA) geht
hervor, daß der Grund für die Schwierigkeiten darin lag, daß die
Wände schief waren. Dies war ein einfacher, reiner
Ausführungsfehler. Eine Verantwortlichkeit des Klägers hierfür ist
ohne näheren Sachvortrag, der fehlt, nicht zu erkennen.
j) Verspäteter Abruf der Putzarbeiten
Diesbezüglich wirft der Beklagte dem Kläger vor, die
Putzarbeiten nicht rechtzeitig zum Ablauf der Preisbindung der Fa.
M. abgerufen zu haben, wodurch Mehrkosten von
1.024,65 DM
entstanden seien.
Der Kläger erwidert, bis zum Ablauf der Preisbindung hätten die
Außenputzarbeiten wegen eines noch vorhandenen Gerüstes nicht
abgerufen werden können, das seinerseits für weitere Arbeiten
notwendig gewesen sei. Auch habe der Beklagte erst im Juni 1994
über die vorgelegten Putzmuster entschieden.
Entgegen dem Vortrag beider Parteien lief die Preisbindung der
Fa. M. nicht erst Ende April 1994 ab, sondern schon zum 31.03.1994,
wie sich aus dem Schreiben dieser Firma vom 28.06.1994 (Bl. 365 GA)
ergibt. Seitens des Beklagten ist nicht dargetan, daß die
Putzarbeiten pflichtwidrig verspätet abgerufen wurden.
Die dem Kläger danach zustehende Honorarforderung in Höhe von
76.120,25 DM ist gemäß §§ 284 Abs. 1, 286 Abs. 1, 288 BGB im
geltend gemachten Umfang zu verzinsen. Mit Erteilung seiner
Honorarschlußrechnung vom 27.6.1994 hat der Kläger dem Beklagten
erfolglos eine Zahlungsfrist zum 8.7.1994 gesetzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit gründet sich
Berufungsstreitwert:
Klageforderung: 111.360,85 DM
zzgl. Hilfsaufrechnung
(§ 19 Abs. 3 GKG) 35.956,24 DM
insgesamt 147.317,09 DM
Die Beschwer des Klägers beläuft sich auf 43.129,92 DM,
diejenige des Beklagten auf 104.187,17 DM.