OLG Köln, Urteil vom 16.12.1992 - 13 U 160/92
Fundstelle
openJur 2012, 73638
  • Rkr:

Der Konkursverwalter ist jedenfalls dann zur Anfechtung von Konkurseröffnung geleisteter Lohnsteuerzahlungen berechtigt (§ 30 Nr. 1, 2 KO), wenn der Arbeitgeber seine Dienstleistungspflicht zur Einbehaltung und (rechtzeitigen) Abführung des Lohnsteueranteils der Arbeitnehmer verletzt hat und der Haftungsanspruch nach § 42 d EStG gegen den Arbeitgeber besteht. In diesem Fall wird auf die Haftungsforderung nach § 42 d EStG gezahlt, so daß auch keine unzulässige Teilanfechtung des daneben und kumulativ mit dem Haftungsanspruch bestehenden primären Zahlungsanspruch gegen den Arbeitnehmer erfolgt.

Tenor

Die Berufung des beklagten Landes gegen das am 17.6.1992 verkündete Ur-teil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 4 O 129/92 - wird zurückgewie-sen. Die Kosten der Berufung trägt das beklagte Land. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 284.000,00 DM abwenden, wenn nicht dieser vor der Vollstreckung Si-cherheit in gleicher Höhe leistet. Beide Parteien können eine Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft der Landeszentralbank, einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbringen.

Gründe

Die Firma M. GmbH, spätere

Gemeinschuldnerin, stellte am 23.5.1991 beim Amtsgericht Aachen

Antrag auf Eröffnung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens; mit

Beschluß vom selben Tage wurde der Kläger zum vorläufigen Verwalter

bestellt. Am 18.6.1991 wurde das Vergleichsverfahren über das

Vermögen der Gemeinschuldnerin eröffnet und der Kläger zum

Vergleichsverwalter bestellt. Mit Scheck vom 11.6.1991 - übersandt

durch Schreiben vom 12.6.1991 - zahlte die Gemeinschuldnerin mit

Zustimmung des Klägers die fällige Lohnsteuer zu Gunsten ihrer

Beschäftigten für Mai 1991 in Höhe von 114.860,00 DM und durch

Scheck vom 11.7.1991 die fällige Lohnsteuer für April 1991 in Höhe

von 146.321,44 DM vom Vergleichsverwalter - Anderkonto an das

beklagte Land unter dem Vorbehalt, daß der Vergleich bestätigt und

erfolgreich durchgeführt werde; zugleich behielt er sich jeweils

für den Fall des Anschlußkonkurses Rückforderung und

Konkursanfechtung vor. Die jeweils zugrundeliegenden

Netto-Arbeitslöhne hatte die Gemeinschuldnerin für April 1991

bereits am 26./27.4.1991 und für den Monat Mai am 3.6.1991 an die

Arbeitnehmer ausgezahlt. Nachdem feststand, daß die

Gemeinschuldnerin die Vergleichsquote nicht würde erwirtschaften

können, wurde durch Beschluß vom 2.9.1991 das Vergleichsverfahren

eingestellt und das Anschluß-konkursverfahren eröffnet. Am

11.9.1991 wurde der Kläger zum Konkursverwalter bestellt. Mit

Schreiben vom 10.12.1991 erklärte der Kläger dann die

Konkursanfechtung gemäß § 30 Nr. 1, 2. Alternative KO bezüglich der

oben genannten Lohnsteuerzahlungen und forderte das beklagte Land

zur Rückzahlung des Gesamtbetrages von 261.197,44 DM vergeblich

auf.

Der Kläger hat vorgetragen:

Die Zahlung der Lohnsteuer sei eine

anfechtbare Rechtshandlung; auch die gemäß § 30 Nr. 1, 2. Halbsatz

KO vorausgesetzte Gläubigerbenachteiligung sei gegeben. Im

Konkursverfahren drohe nämlich Masseunzulänglichkeit, wobei noch

nicht einmal feststehe, ob die Ansprüche der Rangklasse I des § 60

Abs. 1 Nr. 1 KO befriedigt werden könnten. Nach der zum 30.4.1992

konsolidierten Óbersicht stünden den weitgehend gesicherten

Einnahmen in Höhe von 20.239.731,00 DM Ausgaben in Höhe von rund

19.880.000,00 DM gegenüber, die vor den Masseschulden des § 59 Abs.

1 Nr. 1, 2 KO zu befriedigen seien. Zur Berichtigung der

Masseschulden stehe daher zur Zeit noch ein Betrag von 360.000,00

DM zur Verfügung. Die derzeit bekannten Masseschulden gemäß § 59

Abs. 1 Nr. 1 KO betrü-gen rund 320.000,00 DM; die Masseschulden

nach Nr. 2 dieser Vorschrift beliefen sich auf rund 1.500.000,00

DM. Es sei daher davon auszugehen, daß die Masseschulden gemäß § 59

Abs. 1 Nr. 1 und 2 KO, die rund 1.820.000,00 DM betrügen, nur mit

einer Quote von ca. 20 % ausgeglichen werden könnten. Selbst wenn

es ihm, dem Kläger, gelingen sollte, alle ausstehenden, weit

überwiegend bestrittenen und daher nur im Klagewege zu

realisierenden Forderungen von rund 2.200.000,00 DM hereinzuholen,

stehe fest, daß Konkursforderungen nach § 61 KO nicht befriedigt

werden könnten; um eine solche handele es sich aber bei den

streitbefangenen Lohnsteuerforderungen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn

261.187,44 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10.1.1992 zu zahlen;

hilfsweise ihm nachzulassen, etwaige

Sicherheitsleistungen auch durch Bankbürgschaft erbringen zu

dürfen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat vorgetragen:

Die Abführung der Lohnsteuer sei, da

letztere nur Teil des Bruttolohnanspruchs der Arbeitnehmer sei,

keine dem Land gegenüber anfechtbare Rechtshandlung. Da die

Arbeitnehmer ihre Leistung bereits erbracht gehabt hätten, liege in

der Erfüllung der Bruttolohnforderung zumindest nach den

entsprechend anwendbaren Grundsätzen über das sogenannte

Bargeschäft keine Benachteiligung der Konkursmasse.

Das Landgericht hat durch das

angefochtene Urteil der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es

im wesentlichen darauf abgestellt, daß aufgrund des

Auseinanderfallens von Lohnzahlung und Abführung der Lohnsteuer der

Haftungstatbestand des § 42 d Ziff. 1 EStG vorgelegen habe, so daß

der Kläger mit der Zahlung an das Finanzamt zugleich einen gegen

ihn bzw. die Gemeinschuldnerin bestehenden Anspruch erfüllt habe.

Eine Gläubigerbenachteiligung liege insofern vor, als wegen der

Lohnzahlung vor Eröffnung des Konkursverfahrens die

Steuerforderungen des Finanzamtes lediglich Konkursforderungen

nach § 61 Nr. 2 KO gewesen seien. Gegen die Annahme eines

Bargeschäftes spreche die gesetzliche Definition der Steuern in §

3 Abs. 1 AO. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird

auf das angefochtene Urteil, im übrigen auf den erstinstanzlichen

Sachvortrag der Parteien Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil hat das beklagte

Land form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese ebenfalls

gemäß den Zulässigkeitsanforderungen begründet.

Das beklagte Land trägt unter

Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens

vor:

Schuldner der Lohnsteuer und Partei des

Lohnsteuerverhältnisses sei allein der Arbeitnehmer; nur dessen

Anspruch auf Bruttolohn befriedige der Arbeitgeber durch Abführung

u.a. der Lohnsteuer an das Finanzamt; deshalb könne auch nicht

isoliert an den Haftungsanspruch gemäß § 42 d Abs. 1 Nr. 1 EStG

angeknöpft werden, der lediglich Hilfscharakter habe. Die

Lohnsteuer sei demnach keine selbständige Konkursforderung, sondern

teile im Konkurs des Arbeitgebers das Schicksal des an den

Arbeitnehmer ausgezahlten Nettolohns, weshalb es sich vorlegend

jedenfalls auch um eine unzulässige Teilanfechtung handele.

Das beklagte Land beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen

Urteils die Klage abzuweisen;

im Falle eines

Vollstreckungsschutzausspruchs Sicherheit auch durch

selbstschuldnerische Bürgschaft der Landeszentralbank, einer

Großbank oder öffentlichrechtlichen Sparkasse erbringen zu

dürfen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung des beklagten Landes

zurückzuweisen;

hilfsweise, dem Kläger nachzulassen,

die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung auch in Form der

selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder

öffentlichrechtlichen Sparkasse erbringen zu dürfen.

Auch der Kläger wiederholt und vertieft

sein erstinstanzliches Vorbringen unter Verteidigung des

angefochtenen Urteils. Insbesondere meint er, es gehe vorliegend

ausschließlich um die Anwendung konkursrechtlicher Bestimmungen, so

daß allein die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und dem

Finanzamt als Konkursgläubiger maßgeblich seien. Die Lohnsteuer sei

im Falle der Nichterfüllung stets nur eine Konkursforderung gemäß §

61 Abs. 1 Nr. 2 KO, so daß es bezüglich der Frage der

Anfechtbarkeit keinen Unterschied machen könne, ob auch die

Lohnsteuerzahlung vor Konkurseröffnung in der Krise erfolgt sei.

Auch rechtlich sei auf den selbständigen steuerrechtlichen

Haftungsanspruch abzustellen, den die Gemeinschuldnerin mit seiner

Zustimmung als Vergleichsverwalter zumindest auch erfüllt habe.

Wegen des zweitinstanzlichen

Sachvortrags der Parteien im übrigen wird auf den Akteninhalt

Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d

e :

Die zulässige Berufung des beklagten

Landes hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht

für begründet erachtet, weil dem Kläger gegen das beklagte Land

ein Rückgewähranspruch wegen der nach Antrag auf Eröffnung des

Vergleichsverfahrens mit seiner Zustimmung durch die

Gemeinschuldnerin geleisteten Lohnsteuerzahlungen für die Monate

April und Mai 1991 in Höhe von insgesamt 261.187,44 DM gemäß § 37

KO in Verbindung mit § 30 Nr. 1, 2. Alt. KO, 107 VglO zusteht.

Dieser Betrag ist durch eine gemäß § 30 Nr. 1, 2. Alt. KO

anfechtbare Rechtshandlung - Begleichung der Lohnsteuerschuld als

Teil des Bruttolohnanspruchs ihrer Arbeitnehmer und zugleich

Erfüllung des entstandenen, auf Geldzahlung gerichteten

Haftungsanspruchs des Finanzamts nach § 42 d EStG - aus den

Vermögen der Gemeinschuldnerin weggegeben worden; die streitigen

Lohnsteuerzahlungen der Gemeinschuldnerin erfolgten nach dem

Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens (23.5.1991) - der für

die Frage der Anfechtbarkeit der Rechtshandlung dem Antrag auf

Eröffnung des Konkursverfahrens gleichsteht (§ 107 VglO) - und

gewährten dem beklagten Land als "Konkursgläubiger" Befriedigung,

wobei diesem als Gläubiger zur Zeit der Vornahme der Handlung wegen

des von seiten des Klägers jeweils gemachten

Rückforderungsvorbehalts der Eröffnungsantrag bekannt war.

Die vorkonkursliche Abführung der

Lohnsteuer durch die spätere Gemeinschuldnerin mit Zustimmung des

Klägers in seiner Eigenschaft als vorläufiger bzw. endgültiger

Vergleichsverwalter stellt entgegen der Ansicht des beklagten

Landes eine im Sinne des § 30 Nr. 1, 2. Alt. KO anfechtbare

Rechtshandlung bezogen auf das Vermögen der späteren

Gemeinschuldnerin dar. Rechtshandlung in diesem Sinne ist nämlich

jedes vorkonkursliche Handeln, das eine rechtliche Wirkung auslöst,

gleich ob diese gewollt ist oder nicht. Die vom

Vergleichsverwalter - Anderkonto bewirkte Zahlung der

Lohnsteuerschulden für die Monate April und Mai 1991 löste

zweifellos die materiellrechtliche Wirkung einer Tilgung der

Steuerschulden der Arbeitnehmer der Gemeinschuldnerin gemäß § 38

Abs. 2 EStG und damit zugleich des entsprechenden Teils ihres

Bruttolohnsanspruchs aus, daneben aber kumulativ auch die

Erfüllung des bereits in Form eines Geldzahlungsanspruchs

entstandenen Haftungsanspruchs der Finanzbehörde gegen die

Gemeinschuldnerin nach § 42 d EStG. Der vom beklagten Land auch in

der Berufungsinstanz aufrechterhaltenen Ansicht, die Begleichung

der Lohnsteuerschuld sei ausschließ-lich als Leistung der

Arbeitnehmer anzusehen, vermag der Senat in Óbereinstimmung mit dem

Landgericht nicht zu folgen. Zwar mag es richtig sein, daß der

Finanzfiskus gegen den Arbeitgeber primär keinen Zahlungsanspruch

hat, vielmehr dieser zunächst nur zu einer Dienstleistung in Form

der Einbehaltung und Abführung des auf den Arbeitslohn entfallenden

Lohnsteueranteils verpflichtet ist (vgl. hierzu Keuk, DB 1973,

2029, 2030; Frotscher in Gottwald, Insolvenzrechtshandbuch 1990, §

115 Rdnr. 4 m.w.N.). In dieser Phase des

Lohnsteuererhebungsverfahrens mag es sein, daß die Abführung der

Lohnsteuer durch den Arbeitgeber sich rechtlich im Verhältnis zum

Finanzfiskus lediglich als Tilgung von dessen materiellem

Zahlungsanspruch gegen den Arbeitnehmer darstellt. Verletzt

indessen der Arbeitgeber seine Dienstleistungspflicht zur

Einbehaltung und Abführung des Lohnsteueranteils seiner

Arbeitnehmer, so ensteht spätestens zu diesem Zeitpunkt gegen ihn

ein rechtlich selbständiger Haftungsanspruch der Finanzbehörde,

der auf Geldzahlung gerichtet ist und kumulativ neben dem primären

Zahlungsanspruch des Finanzamts gegen den Arbeitnehmer besteht (§

42 d EStG); Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind im Umfang der

Haftung des Arbeitgebers Gesamtschuldner gemäß § 42 d Abs. 3 Satz 1

ESTG. So lag es nach den zutreffenden Feststellungen des

Landgerichts hier. Denn die Arbeitslöhne für den Monat April 1991

sind von der Gemeinschuldnerin am 26./27.4., die Arbeitslöhne für

den Monat Mai 1991 am 3. Juni 1991 ausgezahlt worden, ohne daß die

Lohnsteuer gleichzeitig einbehalten (§ 38 Abs. 3 ESTG) und

spätestens am 10 Tag nach Ablauf des betreffenden Kalendermonats

als Lohnsteuer-Anmeldezeitraums abgeführt (§ 41 a Abs. 1, 2 EStG)

worden wäre. Die Lohnsteuer für die Arbeitslöhne des Monats April

1991 ist vielmehr erst mit Óbersendung des Verrechnungsschecks vom

11.7.1991, die Lohnsteuer für den Monat Mai 1991 durch Óbersendung

eines Verrechnungsschecks vom 11.6.1991 mit Schreiben vom

12.6.1991 gezahlt worden. Spätestens mit Ablauf der oben genannten

Abführungsfristen war daher der rechtlich selbständige

Haftungsanspruch der Finanzbehörde nach § 42 d EStG gegenüber der

späteren Gemeinschuldnerin entstanden, der dann jedenfalls auch

durch die erwähnten verspäteten Zahlungen erfüllt wurde. Auf den

Umstand, daß bis zur tatsächlichen Abführung der jeweiligen

Lohnsteuer noch kein Haftungsbescheid des Finanzamts erlassen

worden war, kommt es für die Frage der Entstehung des selbständigen

Haftungsanspruchs in Form des Geldzahlungsanspruchs nicht an.

Die während der Krise - nach Antrag auf

Eröffnung des Vergleichsverfahrens - auch in Erfüllung des

Haftungsanspruchs nach § 42 d EStG geleisteten Lohnsteuerzahlungen

erfolgten ohne Zweifel aus dem im Eigentum der Gemeinschuldnerin

befindlichen Vermögen, wie die Begleichung von dem

Vergleichsverwalter - Anderkonto belegt. Daß die einzubehaltenden

und abzuführenden Lohnsteuerbeträge den Arbeitnehmern gegenüber

Teil ihres Bruttolohnanspruchs sind und daß die Gemeinschuldnerin

diese Verbindlichkeit wie auch den Steueranspruch des Finanzamts

gegenüber den Arbeitnehmern gleichzeitig mit der eigenen

Haftungsschuld gegenüber den Finanzfiskus tilgt, macht die

überwiesenen Vermö-genswerte bei der gemäß § 30 KO gebotenen

konkursrechtlichen Betrachtungsweise nicht zu solchen der

Arbeitnehmer; daran ändert auch nichts, daß die

Lohnsteuerabführungspflicht gegenüber den Arbeitnehmern

treuhänderischen Charakter hat; dies zeigt sich bereits daran, daß

im Konkurs bei Nichtabführung der Lohnsteuer ein

Aussonderungsrecht im Sinne von § 43 KO wie sonst bei Treugut

insoweit weder zu Gunsten des Steuerfiskus noch der betroffenen

Arbeitnehmer in Betracht kommt (vgl. Frotscher, Steuern im Konkurs,

Seite 104 f.). Die Rechtshandlungen der Gemeinschuldnerin mit

Zustimmung des Klägers in Form der Lohnsteuerzahlungen führten

auch - jedenfalls soweit die Tilgung der Haftungsforderung des

beklagten Landes nach § 42 d ESTG betroffen ist - zu einer

Gläubigerbenachteiligung, weil durch die Vermögensverschiebung

die Konkursmasse verkürzt und die Befriedigung der Ansprüche in

ihrer Gesamtheit geschmälert worden ist (vgl. BGH Z 86, 349, 354

f.; BGH ZIP 1992, 1008, 1010 m.w.N.). Ohne die Begleichung der

Lohnsteuerforderung des beklagten Landes hätte sich nämlich die

Befriedigung vorrangiger "Konkursgläubiger" im Sinne von § 30 KO

günstiger gestaltet, unabhängig davon, daß hier ein Fall

sogenannter kongruenter Deckung vorlag, weil das Finanzamt als

Gläubiger einen Anspruch auf Befriedigung seiner Forderung auf

Lohnsteuerzahlung nach § 42 d EStG hatte (vgl. BGH Z 58, 108; 59,

234). Allerdings ist die Frage der Rangklasse des Anspruchs des

Steuerfiskus auf Begleichung der Lohnsteuerforderung im Konkurs des

Arbeitgebers in der vorliegenden Fallgestaltung der Entstehung und

Begleichung der Nettolohnforderung wie auch - wenn auch verspätet -

der Lohnsteuerforderung während der Krise, jedoch vor

Konkurseröffnung - soweit ersichtlich - höchstrichterlich noch

nicht entschieden. Nach Auffassung des Senats kann die umstrittene

Frage dahinstehen, ob es sich bei dem öffentlichrechtlichen

Anspruch des Finanzamts gemäß § 42 d EStG um einen vom Lohn

unabhängigen Haftungsanspruch mit der rangmäßigen Zuordnung einer

bevorrechtigten Konkursforderung nach § 61 Abs. 1 Nr. 2 KO handelt

oder ob man annimmt, daß die Lohnsteueransprüche mit ihrem

konkursmäßigen Rang den Lohn- und Gehaltsansprüchen rangmäßig

"anhängen", deshalb deren Schicksal im Konkurs teilen und für die

letzten sechs Monate vor Konkurseröffnung Masseschulden im Sinne

von § 59 Abs. 1 Nr. 3 a KO darstellen würden. (vgl. zum

Meinungsstand Kuhn/Uhlenbruck, Konkursordnung, 10. Aufl., § 58

Rdnr. 9 a m.w.N.; BFH DB 1975, 2307). Daß im ersteren Falle eine

Benachteiligung vorrangiger Masseforderungen vorliegen würde,

ergibt sich aufgrund der - vom beklagten Land auch in der

Berufungsinstanz nicht substantiiert bestrittenen und daher als

unstreitig anzusehenden konkret drohenden Masseunzulänglichkeit

entsprechend der vom Kläger vorgetragenen konsolidierten

Óbersicht vom 30.4.1992 über Einnahmen und Ausgaben im

Konkursverfahren (Bl. 47 ff. d.A.) von selbst. Aber auch wenn man

hier von einer systemwidrigen Privilegierung der Haftungsforderung

des Steuerfiskus nach § 42 d ESTG wegen der Verbundenheit mit den

Lohnforderungen der Arbeitnehmer und damit eine Einstufung als

Masseforderung im Sinne von § 59 Abs. 1 Nr. 3 a KO annähme, würde

die Konkursmasse angesichts der besagten Masseunzulänglichkeit

zur Befriedigung vorrangiger Gläubiger nicht ausreichen, weil zu

befürchten steht, daß die drohende Masseunzulänglichkeit bereits

die insoweit vorrangigen Ansprüche der Rangklasse I des § 60 Abs.

1 Nr. 1 KO erfaßt, indem sogar Masseschulden gemäß § 59 Abs. 1 Nr.

1 und 2 KO mutmaß-lich nur mit einer Quote von ca. 20 %

ausgeglichen werden könnten. Daß auch Rechtshandlungen, die einem

Massegläubiger gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 KO Sicherung oder

Befriedigung gewähren, unter den Voraussetzungen des § 30 Nr. 1,

2. Alt. KO anfechtbar sind, entspricht mittlerweile gefestigter

höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH ZIP 1981, 132; ZIP

1992, 1008, 1010, jeweils m.w.N.). Daß möglicherweise nach dem

eigenen Sachvortrag des Klägers bestrittene, nur im Klagewege

eventuell zu realisierende Forderungen von ca. 2.200.000,00 DM

existieren, hat bei der Frage der Prüfung einer ausreichenden

Aktivmasse jedenfalls im Anfechtungsprozeß außer Betracht zu

bleiben, da dies zu einer unzumutbaren Erschwerung der Anfechtung

und Verzögerung des Verteilungsverfahrens führen würde (vgl. BGH

ZIP 1992, 1008, 1010 m.w.N.). Eine Gläubigerbenachteiligung

scheidet schließlich auch nicht aus dem Gesichtspunkt eines

Bargeschäftes aus. Ein solches liegt jedenfalls in Bezug auf den

hier im Verhältnis zwischen den Parteien einschlä-gigen

Haftungsanspruch nach § 42 d EStG nicht vor. Für die Begleichung

dieses Anspruchs durch Zahlung der Lohnsteuer hat die Konkursmassee

keinen Gegenwert erhalten; denn Steuerleistungen sind bereits nach

der gesetzlichen Definition des § 3 Abs. 1 AO "Geldleistungen, die

nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistund darstellen".

Mit Recht hat daher bereits das Landgericht die Auffassung des

beklagten Landes nicht geteilt, wegen der Nähe des

Arbeitsverhältnisses zum Typus des Bargeschäftes müsse eine

Gleichbehandlung im Hinblick auf die Konkursanfechtung

erfolgen.

Die gegenüber dem beklagten Land

erklärte Konkursanfechtung ist auch nicht aus dem Gesichtspunkt

einer Teilanfechtung unwirksam. Hiergegen spricht bereits, daß die

Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung der Lohnsteuer an das

Finanzamt sich aus einem besonderen öffentlichrechtlichen

Dienstleistungsverhältnis ergibt, wonach der Arbeitgeber eigene

steuerliche Pflichten erfüllt, die durchaus selbständig neben der

eigentlichen Steuerschuld des Arbeitnehmers stehen. Der Senat

verkennt dabei nicht, daß die Anfechtung der Steuerzahlung

gegenüber dem beklagten Land mit der Folge der Rückgewährpflicht

nach § 37 KO faktisch zugleich die Erfüllung der Steuerschuld

seitens der Arbeitnehmer beseitigt und diese möglicherweise der

Haftung gegenüber dem Finanzamt nachträglich aussetzt. Eine

derartige Auswirkung der einem Gesamtschuldner gegenüber erklärten

Anfechtung bezüglich des weiteren Gesamtschuldners ist jedoch

keine Besonderheit. Sie läßt die zusätzliche förmliche

Anfechtungserklärung gegenüber den einzelnen Arbeitnehmern als

entbehrlich erscheinen, die für sich genommen aus den gleichen

Erwägungen der drohenden Massearmut zur gleichmäßigen Befriedigung

vorrangiger Gläubiger erfolgen könnte; dies folgt schon aus der

grundsätzlichen Zulässigkeit einer Anfechtung von Rechtshandlungen

den sogenannten unechten Massegläubigern gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3

KO gegenüber.

Der Konkursanfechtung steht schließlich

auch nicht entgegen, daß der streitige Rückgewährsanspruch durch

die mit Zustimmung des Klägers als vorläufigem bzw. endgültigem

Vergleichsverwalter erfolgten Zahlung der Gemeinschuldnerin zur

Entstehung gelangt ist. Es entspricht gefestigter

höchstrichterlicher Rechtsprechung, daß der Konkursverwalter

Rechtshandlungen, die er als Sequester vorgenommen hat,

grundsätzlich anfechten kann unabhängig davon, ob sie erforderlich

waren, um den Betrieb des Gemeinschuldners vorläufig fortzuführen

(vgl. zuletzt BGH ZIP 1992, 1005 bzw. 1008, jeweils m.w.N.).

Entsprechendes muß auch für den Vergleichsverwalter gelten, der

später im Anschluß-konkurs zum Konkursverwalter bestellt wird. Da

hier der Kläger das beklagte Land bei Zahlung der Lohnsteuer auf

die mögliche Rückzahlungspflicht für den Fall des Scheiterns des

Vergleichs und die Eröffnung des Anschlußkonkursverfahrens

hingewiesen hat, verstößt die jetzige Anfechtung seiner damaligen

Rechtshandlung auch nicht gegen Treu und Glauben.

Die Berechtigung der Zinsforderung

beruht auf §§ 288, 291 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen

folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Streitwert für das Berufungsverfahren,

zugleich Wert der Beschwer für das beklagte Land:

261.187,44 DM