Auswahl des Betreuers
BGB §§ 1896, 1897 1) Die nur für ein von mehreren Konten des Betroffenen von diesem einer Person seines Vertrauens erteilte uneingeschränkte Vollmacht ist nicht mit einer sämtliche Geschäfte regelnden Altersvorsorgevollmacht, die gegebenenfalls die Anordnung der Betreuung entbehrlich mach kann, gleichzusetzen. 2) Erhebliche Konflikte unter den nahen Angehörigen des Betroffenen, die ihrerseits zur Óbernahme der Betreuung bereit wären, rechtfertigen nur dann die Bestellung eines familienfremden Berufsbetreuers, wenn der Betroffene diese Spannungen wahrnimmt und ihnen leidet und wenn die Auswahl eines familienfremden Betreuers die Spannungen zu mindern geeignet ist.
Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 27, 29 FGG zulässig,
insbesondere ist die Beteiligte zu 3) als Tochter der Betroffenen
hinsichtlich der Anordnung der Betreuung sowie der Person der
Betreuerin beschwerdeberechtigt, § 69 g Abs.1 FGG.
In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Die
Entscheidung des Beschwerdegerichts läßt keine Rechtsfehler
erkennen, §§ 27 Abs. 1 S.2 FGG, 550 ZPO.
Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin ist die Entscheidung
verfahrensfehlerfrei zustandegekommen. Nicht zu beanstanden ist,
daß die ursprüngliche Verfahrenspflegerin zur Betreuerin bestellt
worden. Bis zur Entscheidung über die Anordnung der Betreuung im
Beschluß vom 23.8.1996 stand der Betroffenen im amtsgerichtlichen
Verfahren eine Verfahrenspflegerin zur Seite, so daß es auf die
Prüfung der Frage, ob deren Bestellung zur Wahrnehmung der
Interssen der Betreuten notwendig war, nicht ankommt, § 67 I S. 1
FGG. Ein Fall der besonderen Schutzwürdigkeit, in dem die
Bestellung eines Verfahrenspflegers obligatorisch ist, war
jedenfalls nicht gegeben, § 67 I S. 2 Nr. 1 - 3 FGG.
Zu Recht hat das Landgericht die Voraussetzungen für eine
Betreuung für die angeordneten Aufgabenkreise bejaht, § 1896 Abs.
1, 2 BGB. Die Erforderlichkeit ergibt sich aus dem Gutachten Dr.
L., der bei der Betroffenen ein hirnorganisches Psychosyndrom und
Hypakusis festgestellt hat. Sie ist nach seinen Feststellungen
nicht in der Lage, sich einen orientierenden Óberblick über ihre
Situation zu verschaffen, andere Personen mit ihren Angelegenheiten
zu beauftragen oder diese zu kontrollieren. Ebensowenig sei eine
sinnvolle Verständigung mit der inzwischen hilflosen Betroffenen
möglich. Dieses sachverständig gewonnene Ergebnis hat das
Landgericht rechtsfehlerfrei gewürdigt. Das Ergebnis des
Sachverständigengutachtens steht im übrigen im Einklang mit dem
Eindruck des erstinstanzlichen Richters nach Anhörung der
Betroffenen.
Aufgrund dieser Feststellungen ist für den Bereich der
Vermögenssorge zu Recht eine Betreuungsanordnung getroffen worden.
Soweit die Beteiligte zu 3 ) für eines der fünf Konten der
Betroffenen Kontovollmacht hat, ändert dies nichts an der
Erforderlichkeit der Betreuung in diesem Bereich. Denn diese
Vollmacht ist nicht gleichzusetzen mit einer sämtliche Geschäfte
regelnden Altervorsorgevollmacht, die ggfs. die Anordnung der
Betreuung entbehrlich machen kann ( vgl. dazu Palandt/Diederichsen,
58. Aufl., Vor § 1896, Rz. 6 ff ). Da die Betroffene ferner nicht
mehr in der Lage ist, für ihre medizinische Versorgung Sorge zu
treffen, haben die Vorinstanzen auch für diesen Aufgabenkreis
zutreffend eine Betreuung angeordnet. Schließlich ist zu Recht für
die Entscheidungen über das Umgangsrecht eine Betreuungsanordnung
erfolgt. Deren Notwendigkeit folgt aus den unstreitigen Vorfällen
in der Vergangenheit, als für die Beteiligten zu 4) und 5) über
einen längeren Zeitraum keine Besuchsmöglichkeiten mehr bestanden,
obwohl regelmäßige Kontakte zu allen drei Kindern im Interesse der
Betroffenen lagen, wie aus dem Akteninhalt, insbes. den Äußerungen
verschiedener Beteiligter erkennbar ist. Somit besteht auch auf
diesem Gebiet ein Betreuungserfordernis.
Entgegen den Einwänden der Beteiligen zu 3 ) ist im vorliegenden
Fall die Bestellung einer familienfremden Berufsbetreuerin
gerechtfertigt. Die Auswahl der Person des Betreuers hat nach §
1897 Abs. 1, 4 und 5 BGB zu erfolgen, wobei das Wohl und der Wille
des Betroffenen entscheidend sein müssen (vg. Münch/Kommm/Schwab,
BGB, 3. Aufl., § 1897, Rz. 17 ). Die Betroffene hat hierzu keinen
Vorschlag gemacht, § 1897 Abs. 4 BGB. Mithin hat die Auswahl des
Betreuers nach § 1897 Abs. 5 BGB zu erfolgen. Danach stehen die
familiären Bindungen des Betroffenen im Vordergrund. Zu Recht weist
die Rechtsbeschwerde darauf hin, daß grundsätzlich
Familienangehörige Vorrang bei der Betreuerauswahl genießen. Dies
entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Senats (zuletzt
Beschluß v. 10.2.1999 - 16 Wx 210/98; v. 11.12.1998 - 16 Wx 180/98
). Gleichwohl kommt hier die zur Betreuung bereite Beteiligte zu 3)
als Tochter, die im übrigen mit der Betroffenen seit Jahren
zusammenlebt und diese zuverlässig versorgt, nicht als Betreuerin
für die genannten Aufgabenbereiche in Betracht. Denn ihre
Bestellung stünde im Widerspruch zum Wohl der Betroffenen. Die
Stellungnahmen der Beteiligten sowie die Berichte der ehemaligen
Verfahrenspflegerin und jetzigen Betreuerin machen deutlich, daß
zwischen den drei Geschwistern erhebliche Konflikte bestehen, die
auch und gerade beim Zusammentreffen mit der Betroffenen, ihrer
Mutter, zum Ausdruck kommen, und daß diese unter den Spannungen
zwischen den Kindern leidet. Zwar läßt sich aus jetzigen Verhalten
der Betroffenen nicht mehr unmittelbar ablesen, daß sie diese
Auseinandersetzungen zwischen den Geschwistern ablehnt und Wert auf
ein ruhiges, konfliktfreies Zusammensein mit ihren Kindern legt.
Daß ihr familiäre Treffen in ruhiger Atmosphäre wichtig sind und
sie deshalb z.B. darum bat, die Schwiegerkinder mögen nicht mehr
mitkommen, hat sie indes in früheren Jahren, als sie sich noch
deutlich äußern konnte, unzweideutig zum Ausdruck gebracht, so
beispielsweise gegenüber Rechtsanwalt H. im Jahre 1994. Da die
Betroffene nach dem Eindruck der Betreuerin und den Angaben der
Beteiligten zu 3 ) trotz ihrer Hypakusis durchaus noch
wahrnehmungsfähig ist, zumindest was visuelle Eindrücke anlangt,
sich allerdings fast nicht mehr äußern kann, stünde zu befürchten,
daß durch die Betreuerbestellung der ältesten Tochter diese
familiären Konflikte auch in ihrer Gegenwart noch zunehmen und
damit ihr gesamtes Wohlbefinden erheblich beeinträchtigen würden.
Es erscheint deshalb sachgerecht, dieses Konfliktpotential, unter
dem die Betroffene leidet, soweit als möglich abzubauen, indem eine
fammilienfremde Betreuerin die oben aufgeführten Aufgabengebiete
wahrnimmt. Daß dies ohne Zweifel für die Regelung des Umgangs der
Betroffenen mit ihren Familienangehörigen erforderlich ist, liegt
auf der Hand. Nach Ansicht des Senats ist ferner ein
familienfremder Betreuer auch für die weiteren Aufgaben der
Vermögenssorge und der Gesundheitsfürsorge notwendig, da auch in
diesen Bereichen Streifragen zwischen den uneinigen Geschwistern
vorstellbar sind, die möglicherweise unter Teilnahme der
Betroffenen ausgetragen werden könnten.
Die Bestellung der Beteiligten zu 2 ) als Berufsbetreuerin
begegnet keinen Bedenken. Weder sind konkrete Einwände gegen ihre
Person erhoben worden, noch bestehen sonst Anhaltspunkte für eine
Ungeeignetheit.
Eine Kostenentscheidung ist in Hinblick auf §§ 131 III KOstO, 13
a Abs. 1 FGG nicht veranlaßt.
Gegenstandswert der weiteren Beschwerde: 8.000,- DM