Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anrechnung
von Zeiten der Kindererziehung in der gesetzlichen
Rentenversicherung für solche Personen, die sich während
der Zeit der Kinderziehung im Ausland - im vorliegenden Fall in
einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union - aufgehalten
haben.
Die am 11. März 1926 geborene
Beschwerdeführerin war bis 1948 im Gebiet der damaligen
sowjetischen Besatzungszone versicherungspflichtig
beschäftigt. Danach lebte sie mit ihrem Ehemann in Belgien.
Dort gingen aus der Ehe drei in der Zeit von 1949 bis 1952 geborene
Kinder hervor. 1957 siedelte die Familie in die Bundesrepublik um,
wo die Beschwerdeführerin in der Zeit von 1962 bis 1977 einer
versicherungspflichtigen Beschäftigung nachging.
Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
als Beklagte des Ausgangsverfahrens lehnte 1986 bei der
Gewährung von Altersruhegeld die Anerkennung von
Kindererziehungszeiten nach § 28 a des
Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) mit der Begründung ab,
die Beschwerdeführerin habe weder während der
Kindererziehung in Belgien noch unmittelbar vor den Geburten
Beiträge nach dem Angestelltenversicherungsgesetz geleistet.
Im nachfolgenden Klageverfahren hat das Bundessozialgericht mit
Urteil vom 25. April 1990 - 4 RA 48/89 - einen Anspruch der
Beschwerdeführerin auf Anerkennung von Kindererziehungszeiten
verneint. Hiergegen richtet sich die Verfassungsbeschwerde.
II.
Annahmegründe nach § 93 a Abs. 2 BVerfGG
liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist
ihre Annahme zur Durchsetzung von Grundrechten oder
grundrechtsgleichen Rechten angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde
bietet, ihre Zulässigkeit unterstellt, keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg.
Die der Entscheidung des Bundessozialgerichts
zugrunde liegende Vorschrift des § 28 a AVG in der Fassung des
Art. 7 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung
(Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18. Dezember 1989 (BGBl I S. 2261), die mit der Verfassungsbeschwerde
mittelbar angegriffen wird, verstieß, soweit sie die
rentenrechtliche Anrechnung von Zeiten der Kindererziehung im
Ausland ausschloß, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
1. Es entspricht der Eigenart eines auf
Pflichtbeiträgen der Versicherten aufbauenden
Sozialversicherungssystems, daß es grundsätzlich an
inländische Beschäftigungsverhältnisse
anknüpft, weil die mit einem derartigen System verbundene
zwangsweise Einziehung von Pflichtbeiträgen lediglich
innerhalb der Reichweite der nationalen Hoheitsgewalt erfolgen
kann. Es ist ein verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu
beanstandendes Ziel nationaler Sozialpolitik, sozial relevante
Tatbestände im eigenen Staatsgebiet zu formen und zu regeln;
dies geschieht ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit
dessen, der den Tatbestand verwirklicht. Systemgerechter
Anknüpfungspunkt für die mitgliedschaftliche Einbeziehung
in nationale Sozialversicherungssysteme ist daher der
gewöhnliche Aufenthalt einer Person im jeweiligen Staatsgebiet
und nicht die Staatsangehörigkeit. Soweit ersichtlich hat sich
dieses System in allen nationalen Sozialversicherungssystemen
durchgesetzt. Davon kennt das deutsche Sozialversicherungsrecht
Ausnahmen (vgl. §§ 4, 5 SGB IV), die aber im vorliegenden
Fall nicht einschlägig sind.
2. An diesem historisch gewachsenen Schutzbereich
der Sozialversicherung und insbesondere der gesetzlichen
Rentenversicherung hat sich der Gesetzgeber bei der territorialen
Begrenzung der Anrechnung von Kindererziehungszeiten in
sachgerechter Weise orientiert. Nur wer sich danach noch im
sozialen Verantwortungsbereich der Bundesrepublik Deutschland
aufhält, soll auch im Falle der Kindererziehung rentenwirksam
abgesichert werden.
Wer sich dagegen, wie die Beschwerdeführerin es
getan hat, in ein ausländisches Rechts-, Wirtschafts- und
Sozialsystem integriert, befindet sich für die Dauer dieser
Integration nicht mehr im Verantwortungsbereich der bundesdeutschen
Rentenversicherung. Er partizipiert vielmehr regelmäßig
an den dort im Falle der Kindererziehung gewährten
Sozialleistungen. Bereits die Vermeidung des Bezugs von
Doppelleistungen rechtfertigt daher den Staatsgebietsbezug bei der
Anerkennung von Kindererziehungszeiten.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.