VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.06.1994 - 10 S 2510/93
Fundstelle
openJur 2013, 9229
  • Rkr:

1. Aus der Verweisung in § 80a Abs 3 S 2 VwGO auf § 80 Abs 6 VwGO folgt nicht, daß der Drittbetroffene die Aussetzung der - behördlich angeordneten - sofortigen Vollziehung einer Anlagenzulassung bei der Behörde erfolglos beantragt haben muß, bevor er den Aussetzungsantrag bei Gericht stellt.

2. Einwendungen gegen die Zulassung einer Abfallverbrennungsanlage, mit denen geltend gemacht wird, die Anlage verursache gesundheitsgefährdende Immissionen, sind nicht deshalb unbeachtlich, weil in der Zulassungsentscheidung Emissionsgrenzwerte entsprechend § 5 17. BImSchV (BImSchV 17) festgesetzt sind.

3. Die Heranziehung der TA Luft durch die Planfeststellungsbehörde (Genehmigungsbehörde) zur Ermittlung und Bewertung von Immissionen durch Luftverunreinigungen ist nicht schon dann fehlerhaft, wenn am geplanten Standort der Anlage atypische topographische und klimatische Verhältnisse herrschen.

4. Prognostizierte Überschreitungen der "Beurteilungsmaßstäbe zur Begrenzung des Krebsrisikos durch Luftverunreinigungen" im Abschlußbericht der Arbeitsgruppe "Krebsrisiko durch Luftverunreinigungen" des Länderausschusses für Immissionsschutz (Stand August 1991) rechtfertigen für sich noch nicht die Annahme, die von einer Abfallverbrennungsanlage hervorgerufenen Immissionen kanzerogener Luftschadstoffe seien gesundheitsgefährdend für die Anwohner.

5. § 13 12. BImSchV (BImSchV 12) ist als Konkretisierung der Schutzpflicht des § 5 Abs 1 Nr 1 BImSchG drittschützend, gewährt aber keinen Anspruch auf absoluten Ausschluß von Störfällen.

Tatbestand

Auf Antrag des beigeladenen Zweckverbandes, dem der Kreis und die Stadt angehören, stellte das Regierungspräsidium mit für sofort vollziehbar erklärtem Beschluß vom 22.9.1993 den Plan für die Errichtung und den Betrieb einer ortsfesten Anlage zur Verbrennung von - nicht überwachungsbedürftigen - Abfällen fest. Das Müllheizkraftwerk (im folgenden: MHKW) soll in einem Industriegebiet in errichtet werden und eine jährliche Durchsatzleistung von insgesamt 111.000 Tonnen haben.

Gegen den Planfeststellungsbeschluß haben die Antragsteller, die in und wohnen, im Oktober und November 1993 beim beschließenden Senat Anfechtungsklagen erhoben, über die noch nicht entschieden ist (10 S 2509/93). Ferner haben sie den Antrag gestellt, die aufschiebende Wirkung der Klagen wiederherzustellen. Sie machen im einzelnen geltend, an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses bestehe kein überwiegendes öffentliches Interesse. Die Zulassung des Vorhabens verletze sie in formellen und materiellen Rechten, insbesondere dem Recht auf körperliche Unversehrtheit. Die von der Anlage hervorgerufenen Luftschadstoffe gefährdeten ihre Gesundheit. Das Land und der Beigeladene treten den Anträgen entgegen.

Gründe

Die Anträge, die aufschiebende Wirkung der Klagen der Antragsteller gegen den mit Entscheidung vom 22.9.1993 für sofort vollziehbar erklärten abfallrechtlichen Planfeststellungsbeschluß des Regierungspräsidiums vom selben Tag wiederherzustellen, bleiben ohne Erfolg.

1. Die Anträge sind nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO statthaft und auch im übrigen zulässig. Insbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt. Sie behaupten substantiiert, Gesundheitsgefahren durch Luftverunreinigungen, die von der planfestgestellten Anlage ausgehen, ausgesetzt und somit in ihren Rechten aus § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AbfG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG verletzt zu sein. Eine derartige Rechtsverletzung erscheint nicht nach jeder rechtlichen AbfG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG verletzt zu sein. Eine derartige Einwirkungsbereich der Anlage leben. Offenbleiben kann, ob der Einwirkungsbereich einer Anlage, innerhalb dessen Immissionen noch hinreichend zuverlässig individualisierbaren Emittenten zurechenbar sind, generell mit dem schadstoffbezogenen Beurteilungsgebiet im Sinne der Nr. 2.6.2.2 der TA Luft identisch ist (so OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.2.1985, NVwZ 1985, 357; a.A. Jarass, NJW 1983, 2844, 2847) oder ob eine situationsbezogene, von diesem Gebiet unabhängige Beurteilung im Einzelfall geboten ist, die dazu führen könnte, auch bei größeren Entfernungen eine tatsächliche Betroffenheit anzunehmen (ebenfalls offengelassen im Beschluß des Senats v. 7.1.1994 - 10 S 1942/93 -, Umdr. S. 7). Denn die Antragsteller dürften sich innerhalb des Beurteilungsgebiets nach TA Luft befinden, jedenfalls wenn man - wie es der Senat für naheliegend hält - hierbei von der real geplanten Schornsteinhöhe ausgeht (Umkreis von knapp 5 km um die Anlage, vgl. Planfeststellungsbeschluß Nr. 4.2.1.3).

Die Antragsbefugnis der Antragstellerin zu 5 besteht unabhängig von der Frage, ob sie zu den Einwendern im Verwaltungsverfahren gehört hat, da sie auch im negativen Falle nicht materiell präkludiert wäre (vgl. Kopp, VwVfG, 5. Aufl., § 73 RdNr. 50 m.w.N.).

Der vorherigen Stellung eines Aussetzungsantrags bei der Planfeststellungsbehörde bedurfte es nicht. § 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO setzt mit seiner Verweisung auf § 80 Abs. 6 VwGO nicht generell voraus, daß zuvor ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde ohne Erfolg gestellt worden ist (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 1.8.1991, DVBl. 1992, 45; Kopp, VwGO, 9. Aufl., § 80 a RdNr. 21 m.w.N. auch zur Gegenmeinung). § 80 Abs. 6 VwGO sieht ein derartiges Erfordernis nach seinem Wortlaut nur für Abgabenangelegenheiten vor. Eine Ausdehnung der Regelung über diesen Bereich hinaus wird in der Begründung des Regierungsentwurfs zum 4. VwGO-Änderungsgesetz ausdrücklich abgelehnt (BT-Drs. 11/7030 zu § 80 VwGO). Eine erweiternde Auslegung des § 80 a Abs. 3 Satz 2 in Verb. mit § 80 Abs. 6 VwGO, die den Dritten auch außerhalb des Abgabenrechts zwingt, vor Anrufung des Gerichts bei der Behörde die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen, wird weder durch den Wortlaut noch durch systematische und teleologische Überlegungen oder Erwägungen zum Rechtsschutzbedürfnis nahegelegt. Das gilt jedenfalls in den Fällen der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 in Verb. mit § 80 a Abs. 1 VwGO, in denen die Behörde ihre eigene Abwägung der beteiligten Interessen auf Antrag des Dritten nochmals zu überprüfen hätte. Die Verweisung in § 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO kann sich demnach, wenn sie nicht ohnehin ein redaktionelles Versehen ist, nicht auf die Fälle des § 80 Abs. 2 Nr. 4 in Verb. mit § 80 a Abs. 1 VwGO beziehen (im Ergebnis ebenso Redeker/von Oertzen, VwGO, 11. Aufl. § 80 a RdNr. 5 a m.w.N.).

2. Die Anträge haben aber in der Sache keinen Erfolg.

a) Die sofortige Vollziehung konnte - trotz des mißverständlichen Wortlauts von § 80 a Abs. 1 Nr. 1 VwGO - schon vor Klageerhebung angeordnet werden (vgl. Kopp, VwGO, a.a.O., § 80 a RdNr. 8; Redeker/v. Oertzen, a.a.O., § 80 a RdNr. 5).

Die Rüge der Antragsteller, sie seien vor der Anordnung der sofortigen Vollziehung entgegen § 28 Abs. 1 LVwVfG nicht angehört worden, ist nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs nicht begründet. Abgesehen davon, daß die formell-rechtlichen Anforderungen der Anordnung des Sofortvollzugs in § 80 Abs. 3 VwGO bereits abschließend geregelt sein dürften, ist § 28 LVwVfG in derartigen Fällen jedenfalls deshalb nicht anwendbar, weil diese auf der Grundlage des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ergehende Anordnung weder eine materiell-rechtliche Regelung im Sinn von § 35 LVwVfG enthält, noch bestandskräftig oder vollstreckbar im Sinne von §§ 1, 2 LVwVG werden kann. Sie weist somit nicht die Merkmale eines mit Widerspruch und Anfechtungsklage angreifbaren Verwaltungsaktes auf. Ebensowenig wie für eine unmittelbare Anwendung ist Raum für eine analoge Heranziehung des § 28 Abs. 1 LVwVfG. Denn der Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts liegt im Hinblick auf das Erfordernis einer vorherigen Anhörung eine andere Interessenlage zugrunde als dem Erlaß eines Verwaltungsakts. Im Zeitpunkt der Anordnung des Sofortvollzugs hat der Betroffene nämlich regelmäßig bereits Gelegenheit gehabt, sich gemäß § 28 Abs. 1 LVwVfG oder im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens nach § 73 LVwVfG zu dem beabsichtigten Erlaß des Verwaltungsakts selbst zu äußern und damit auch die Gründe mitzuteilen, die gegen eine Vollzugsanordnung sprechen. Des weiteren kann der Betroffene in den ihm nach § 80 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 in Verb. mit § 80 a Abs. 3 VwGO eröffneten behördlichen und gerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes alle ihm für die Entscheidung der Behörde bzw. des Gerichts wesentlich erscheinenden Gesichtspunkte vorbringen. Eine Anhörung des Betroffenen vor Anordnung des Sofortvollzugs ist daher auch aus rechtsstaatlichen Gründen nicht geboten (so die Beschlüsse d. Senats v. 11.6.1990, NVwZ-RR 1990, 561 und v. 7.1.1994 - 10 S 1942/93 -; des VGH Bad.-Württ. v. 30.8.1990, NVwZ 1991, 491 und v. 24.2.1992 - 3 S 3026/91 -; des Bayerischen VGH v. 17.9.1987, BayVBl. 1988, 369 sowie des OVG Schleswig-Holstein v. 2.9.1992, NVwZ-RR 1993, 587; a. A. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 10.6.1992, NVwZ-RR 1993, 586; zum rechtsstaatlichen Anhörungsgebot im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens vgl. Schmidt-Aßmann in: Maunz/Dürig/Herzog, Kommentar zum GG, Art. 103 RdNrn. 62-65).

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung steht in Einklang mit den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO, da die Gründe in nachvollziehbarer Weise die konkreten Erwägungen erkennen lassen, die den Antragsgegner dazu veranlaßt haben, von der Anordnungsmöglichkeit Gebrauch zu machen. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verpflichtet die Behörde, mit einer auf den konkreten Fall abgestellten und nicht lediglich "formelhaften" schriftlichen Begründung das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung darzulegen (Kopp, VwGO, a.a.O., § 80 RdNr. 63). Der Antragsgegner hat in der Vollzugsanordnung vom 22.9.1993 im einzelnen ausgeführt, die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses erfolge sowohl im öffentlichen Interesse als auch im überwiegenden Interesse des Beigeladenen. Die rasche Errichtung der Anlage sei erforderlich, damit der Beigeladene seine Entsorgungspflicht auch in Zukunft sicher und qualifiziert erfüllen könne. Demgegenüber müßten die Interessen Dritter zurücktreten; es fehle bereits an einer Rechtsverletzung durch den Betrieb der Anlage; jedenfalls aber werde durch die sofortige Vollziehung kein schwer umkehrbarer Zustand geschaffen, weil zunächst nur die baulichen Voraussetzungen geschaffen würden und bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren ein Betriebsbeginn schon aus zeitlichen Gründen nicht in Frage komme. Mit diesen Ausführungen hat das Regierungspräsidium den lediglich formell-rechtlichen Anforderungen des Begründungszwangs genügt.

b) In sachlicher Hinsicht überwiegen bei der nach § 80 a Abs. 3 in Verb. mit § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung das öffentliche Interesse am Sofortvollzug des Planfeststellungsbeschlusses, das mit dem Vollzugsinteresse des Beigeladenen teilweise identisch ist, sowie das wirtschaftliche Interesse des Beigeladenen an einer möglichst baldigen Verwirklichung seines Vorhabens das entgegenstehende Interesse der Antragsteller an der Aussetzung der Vollziehung. In diesem Verfahren nimmt der Senat selbst eine Interessenabwägung ohne Bindung an die behördlichen Ermessenserwägungen vor. Maßgebend dafür, daß der Senat hierbei einen Vorrang des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses sieht, ist zunächst der Umstand, daß die auf Aufhebung dieser Entscheidung gerichteten Klagen der Antragsteller wahrscheinlich keinen Erfolg haben werden. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist eine zur Aufhebung führende Verletzung von Rechten der Antragsteller (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht überwiegend wahrscheinlich.

(1) Der Planfeststellungsbeschluß ist zu Recht noch auf der Grundlage des § 7 Abs. 1 AbfG in der Fassung vor Inkrafttreten des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes vom 22.4.1993 (BGBl. I S. 466) ergangen. Die durch Art. 6 dieses Gesetzes eingeführte Änderung u. a. des § 7 AbfG ist zwar zum 1.5.1993 in Kraft getreten (Art. 16 des Gesetzes); nach der Übergangsvorschrift des Art. 7 sind bereits begonnene Verfahren zur Zulassung von Abfallentsorgungsanlagen aber nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen, wenn das Vorhaben bei Inkrafttreten des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes - wie hier geschehen - öffentlich bekannt gemacht war.

Ohne Erfolg machen die Antragsteller Verfahrensfehler geltend. Was den behaupteten Verstoß gegen Raumordnungsrecht angeht, fehlt es bereits an einer drittschützenden Wirkung der ausschließlich im öffentlichen Interesse erlassenen Vorschriften über das Raumordnungsverfahren; darüber hinaus durfte auch gemäß Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des Landesplanungsgesetzes vom 25.2.1992 von der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens nach § 13 Abs. 1 LPlanG in Verb. mit § 6 a Abs. 2 ROG, § 1 Nr. 4 RaumOVO abgesehen werden, weil in dem Planfeststellungsverfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens mit der Auslegung der erforderlichen Unterlagen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Änderungsgesetzes (26.2.1992) begonnen worden ist. Daß die Unterlagen in diesem Zeitraum ausgelegt wurden, bestreiten die Antragsteller nicht; aus dem Schriftsatz ihres Prozeßbevollmächtigten vom 25.5.1994 ergibt sich zusätzlich, daß sie jetzt auch nicht mehr in Abrede stellen, daß die für das Planfeststellungsverfahren (ursprünglich) erforderlichen Unterlagen vor Durchführung eines Erörterungstermins ausgelegt wurden.

Auch soweit sich die Antragsteller darauf berufen, die gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 LVwVfG erforderliche Auslegung der Unterlagen sei zu Unrecht nicht auch in erfolgt, bleibt diese Rüge ohne Erfolg. Es ist bereits sehr zweifelhaft, ob hierin überhaupt ein Verfahrensfehler zu sehen ist; dies bedarf aber keiner Entscheidung. Denn auch ein derartiger Fehler führt dann nicht zu einer Verletzung subjektiver Rechte, wenn der Zweck der Verfahrensbestimmung dennoch aus Sicht des Betroffenen erreicht worden ist (vgl. Steinberg, Fachplanung, 1993, S. 159). So verhält es sich jedenfalls hier. Die Antragsteller wohnen in bzw. und nicht in. Ihnen gegenüber ist der Zweck der Auslegung mithin uneingeschränkt erreicht worden.

Zu Unrecht rügen die Antragsteller weiter Defizite bezüglich der ausgelegten Unterlagen, eine damit einhergehende verfrühte Durchführung des Erörterungstermins und eine Beschneidung ihres rechtlichen Gehörs. Nach dem Schriftsatz ihres Prozeßbevollmächtigten vom 25.5.1994 bestreiten sie, wie oben ausgeführt, nicht mehr, daß die ursprünglich ausgelegten Unterlagen für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens im Sinne des § 73 LVwVfG ausreichend waren; sie sind aber der Auffassung, daß die nach dem Erörterungstermin eingeholten weiteren Stellungnahmen und Gutachten sowie erfolgten Umplanungen zu einer erneuten Auslegung hätten führen müssen. Viel spricht bereits dafür, daß der behauptete Fehler schon nicht vorliegt; eine Auslegung neuer Unterlagen ist nämlich nur erforderlich, wenn durch ihre Einbeziehung die vom Gesetzgeber gewollte Trennung zwischen Anhörungs- und Entscheidungsverfahren dadurch mißachtet würde, daß das Schwergewicht der zu treffenden Feststellungen in den späteren Verfahrensabschnitt verlagert würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.12.1986, BVerwGE 75, 214, 226). Bei summarischer Prüfung ist davon auszugehen, daß die Planauslegung ihre Anstoßfunktion (vgl. Steinberg, a.a.O., S. 112 ff. m.w.N.) erfüllt hat und eine hinreichende Grundlage für eine ausführliche Erörterung im Erörterungstermin gewesen ist, so daß dieser auch nicht als verfrüht angesehen werden kann. Im übrigen wurden dem Prozeßbevollmächtigten der Antragsteller die wesentlichen nachgereichten Unterlagen und Stellungnahmen vor Ergehen der behördlichen Entscheidung zur Kenntnis gegeben. Sie hatten somit Gelegenheit zur Stellungnahme. Selbst wenn man aber die hierfür zur Verfügung stehende Zeit bis zum Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses für zu kurz bemessen halten wollte, fehlte es jedenfalls an der Angabe dessen, was die Antragsteller bei rechtzeitiger Offenlage und ausreichender Anhörung noch an entscheidungserheblichen Tatsachen vorgetragen hätten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.9.1976, Buchholz 310 § 138 Ziffer 3 VwGO Nr. 23; BayVGH, Beschl. v. 30.11.1988 - 20 A 86.40030 - Umdr. S. 27).

Schließlich geht auch die Rüge einer "institutionellen Befangenheit" des Regierungspräsidiums fehl. Das Gesetz kennt einen solchen Begriff nicht; Besorgnis der Befangenheit kann nur bezüglich eines konkreten Amtsträgers gemäß § 21 VwVfG vorliegen (vgl. Bonk, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 4. Aufl. 1993, § 21 RdNr. 7). Eine derartige Rüge nach § 21 VwVfG wird von den Antragstellern nicht erhoben; sie könnte auch auf - im übrigen nicht detailliert dargelegte - angebliche Äußerungen des Regierungspräsidenten zur Entsorgungstechnik nicht erfolgreich gestützt werden. Zudem hätte sie schon im Rahmen des Verwaltungsverfahrens erhoben werden müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 2.7.1992, BVerwGE 90, 287; Bonk, a.a.O., RdNr. 9). Hiergegen kann nicht eingewandt werden, die angeblich fehlende Neutralität habe sich erst mit Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses zum Nachteil der Antragsteller ausgewirkt. Aber auch der von den Antragstellern sinngemäß angeführte Grundsatz fairer Verfahrensgestaltung (BVerwG, Urt. v. 5.12.1986, BVerwGE 75, 214, 230) hilft ihnen nicht weiter. Diesem Grundsatz widersprächen Einflußnahmen anderer Behörden außerhalb ihrer Zuständigkeit und außerhalb zulässiger Beteiligungen, die Aufgabe verfahrensrechtlich geordneter Entscheidungsebenen oder die sachwidrige Einengung des Gestaltungsspielraums der Planfeststellungsbehörde durch aktive Einflußnahme auf "politischer Ebene" (BVerwG, Urt. v. 5.12.1986, a.a.O., S. 230). Keiner dieser Fälle ist hier gegeben; Äußerungen des - für den Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses zuständigen - Regierungspräsidenten zur Entsorgungstechnik könnten diesen Fällen auch nicht gleichgestellt werden.

(2) Eine zur Aufhebung führende Verletzung materieller Rechte der Antragsteller durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluß ist nicht überwiegend wahrscheinlich.

Aus dem Fehlen eines Abfallentsorgungsplans können die Antragsteller nichts für sich herleiten. Es dürfte bereits am drittschützenden Charakter von § 8 Abs. 3 S. 1 AbfG fehlen (vgl. Kunig/Schwermer/Versteyl, AbfG, 2. Aufl., § 8 RdNr. 38 m.w.N.). Jedenfalls kann aber aus dieser Vorschrift, die Regelungen für den Fall existierender Abfallentsorgungspläne trifft, nicht geschlossen werden, ohne solche Pläne seien Abfallentsorgungsanlagen unzulässig (BVerwG, Beschl. v. 10.2.1983, DÖV 1983,599; Kunig/Schwermer/Versteyl, a.a.O., § 6 Rdnr. 55; Paetow, Festschrift für Sendler, 1991, S. 425, 434).

Die Antragsteller werden wahrscheinlich auch nicht durch die Zulassung der von der Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen in ihren Rechten verletzt. Derartige Rechte ergeben sich aus den drittschützenden Vorschriften des § 8 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 AbfG sowie - da der Planfeststellungsbeschluß die nach § 4 BImSchG i.V.m. Nr. 8.1 des Anhangs zur 4. BImSchV erforderliche Genehmigung umfaßt (§ 1 Abs. 1 i.V.m. § 75 Abs. 1 LVwVfG) - der §§ 6 Nr. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG. Soweit dabei nachteilige Wirkungen in Gestalt schädlicher Umwelteinwirkungen in Rede stehen, sind die zuletzt genannten Vorschriften maßgeblich; ein Verstoß gegen § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AbfG entfällt, wenn ihnen genügt ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 7.6.1990, NVwZ 1991, 1200). Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

Planfeststellungsbeschluß die nach § 4 BImSchG i.V.m. Nr. 8.1 des Anhangs zur 4. BImSchV erforderliche Genehmigung umfaßt (§ 1 Abs. 1 i.V.m. § 75 Abs. 1 LVwVfG) - der §§ 6 Nr. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1 BImschG. Teil sogar deutlich unterschritten werden, in Frage, daß eine nähere Auseinandersetzung mit einzelnen Immissionen der genannten Luftschadstoffe hier überhaupt veranlaßt ist. Demgegenüber ist der Senat der Ansicht, daß die Festsetzung von Emissionsgrenzwerten im Einklang mit § 5 17. BImSchV regelmäßig nicht von vornherein den Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImschG sind gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG abschneidet. Eine andere Sicht ist schon mit dem klaren Wortlaut des § 20 17. BImSchV nicht zu vereinbaren.

Bei summarischer Prüfung ist nicht wahrscheinlich, daß die Der Antragsgegner stellt im Hinblick darauf, daß in § 5 17. BImSchV Luft führen. Bei der Ermittlung und Bewertung von Immissionen kommt dieser auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassenen Verwaltungsvorschrift besondere Bedeutung zu. Sie legt wissenschaftlich untermauerte Immissions- und Emissionswerte sowie Verfahren zu ihrer Ermittlung fest, über die sich die Gerichte nicht ohne weiteres hinwegsetzen können, sondern die erst bei konkret Einklang mit § 5 17. BImSchV regelmäßig nicht von vornherein den Technik überholt sind und den gesetzlichen Anforderungen der §§ 1, 3 und 5 BImSchG nicht mehr gerecht werden (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. 20 17. BImSchV nicht zu vereinbaren. Beschl. v. 18.3.1994 - 8 B 12060/93. OVG- Umdr. S. 14 m.w.N.) Die Anwendbarkeit und Tauglichkeit der in der TA Luft enthaltenen Festsetzungen zur Ausfüllung der unbestimmten Rechtsbegriffe des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wird durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 30.5.1991 (NVwZ 1991, 868) nicht berührt (vgl. HessVGH, Urt. v. 29.10.1991, UPR 1992, 319; Jarass, a.a.O., § 48 dieser auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassenen gesicherte Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik überholt wäre, sind nicht ersichtlich. Das ist in der Rechtsprechung der letzten Jahre wiederholt ausgesprochen worden (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v.7.6.1990, a.a.O.; BayVGH, Beschl. v. 20.9.1990, NVwZ- RR 1991, 472 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 18.3.1994 a.a.O., und 5 BImSchG nicht mehr gerecht werden (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 15.2.1988, Buchholz 406.25 § 48 BImSchG Nr. 2; OVG Rheinland-Pfalz,

Die Einwendungen der Antragsteller gehen zunächst dahin, daß die TA Luft insbesondere wegen topographischer und klimatischer Besonderheiten des geplanten Standorts der Anlage keine Anwendung finden könne. Dies dürfte bei summarischer Prüfung allerdings nicht durchschlagen. Die TA Luft will generelle Standards liefern und erfaßt daher auch Fälle, die vom Durchschnitt abweichen (vgl. Jarass, a.a.O, § 48 Rdnr. 20). Dem entspricht, daß die von den Antragstellern ins Feld geführten Punkte als Sondersituationen von der TA Luft selbst weitgehend angesprochen werden (vgl.z.B. 2.6.4.1: Berücksichtigung von Geländerelief, vorhandenen Gebäuden und häufigen Schwachwindlagen); daß die TA Luft die nasse Deposition durch das Auswaschen von Schadstoffen mit Niederschlägen nicht explizit berücksichtigt, führt nicht zu ihrer Unanwendbarkeit, sondern kann allenfalls ein zusätzliches Berechnungsverfahren veranlassen, das im übrigen vom TÜV durchgeführt worden ist (vgl. Gutachten zur Staubniederschlagsbelastung v. 9.8.1993 mit Ausbreitungsmodell VDl 3782 Bl.1, Ordner 14).

Hinsichtlich der unter Nr. 2.5.1 und 2.5.2 TA Luft aufgeführten Schadstoffe ist bei summarischer Prüfung wahrscheinlich, daß die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG geregelten Schutzpflichten des Betreibers erfüllt werden. Die Immissionswerte der Nr. 2.5.1 und 2.5.2 TA Luft sind dem Schutzgrundsatz des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zugeordnet (vgl. BayVGH, Beschl. v. 20.9.1990, a.a.O., S. 472; Kunig/Schwermer/Versteyl, a.a.O., § 8 Rdnr. 55; Jarass, a.a.O., § 5 Rdnrn. 25 u.97). Bei ihrer Einhaltung ist daher davon auszugehen, daß durch die dort erfaßten Schadstoffe keine Gesundheitsgefahren oder erheblichen Nachteile oder Belästigungen i.S. von § 3 Abs. 1 BImSchG drohen.

Die Ungefährlichkeit der Immissionen des MHKW dürfte sich insoweit bereits daraus ergeben, daß nach den planfestgestellten Unterlagen hinsichtlich der in Nr.2.5.1 genannten Schadstoffe mit einiger Wahrscheinlichkeit die Voraussetzungen der Nr. 2.6.1.1 Satz 5 TA Luft erfüllt sind. Danach ist die Bestimmung der Kenngrößen für die Vorbelastung, die Zusatzbelastung und die Gesamtbelastung für den jeweils emittierten Schadstoff nicht erforderlich, wenn die Emissionen 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG geregelten Schutzpflichten des Betreibers überschreiten, soweit sich nicht wegen der besonderen örtlichen Lage sind dem Schutzgrundsatz des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImschG zugeordnet (vgl. in Nr. 1.2.1 des Planfeststellungsbeschlusses, der u.a. für sämtliche in der Tabelle zu Nr. 2.6.1.1 TA Luft genannten Schadstoffe Grenzwerte festsetzt, werden die Bagatellmassenstromwerte der TA Luft deutlich unterschritten. Das ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. erheblichen Nachteile oder Belästigungen i.S. von § 3 Abs. 1 BImSchG eindeutig klären, ob die beiden weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf konkrete Immissionsermittlungen vorlagen. Es spricht allerdings einiges dafür, daß dies der Fall war: Soweit die Antragsteller die topographischen und klimatischen Verhältnisse (insbesondere häufige Schwachwindlagen und atypisches Windfeld) einwenden, dürfte dem dadurch Rechnung getragen sein, daß die geplante Schornsteinhöhe von 91m (vgl. 3.2.1.5 der genehmigten Bauvorlagen, Ordner 1) die nach TA Luft erforderliche Höhe von 47m (vgl. Stellungnahme des TÜV Südwest zur Schornsteinhöhe vom 23.4.1992, Ordner 11) deutlich übertrifft und bei diesem Emissionsniveau - anders als in der Donau-Talsohle - wohl nur mit einem sehr niedrigen Schwachwindanteil und auch sonst günstigen Ausbreitungsbedingungen zu rechnen ist (vgl. vertiefende Untersuchungen der Windverhältnisse durch den TÜV Südwest v. 4.4.1993, Ordner 14). Es dürfte weiter davon auszugehen sein, daß keine hohen Vorbelastungen hinsichtlich der in Nr. 2.5.1 TA Luft genannten Schadstoffe vorhanden waren (vgl. TÜV, Bericht über Windmessungen und Immissionsmessungen v. 21.12.1988, insbes. Bl. 31, Ordner 11, Nr. 8, wonach die Ausschöpfungsgrade der Werte in Nr. 2.5.1 TA Luft zwischen 4 % bei CO und 47 % bei Schwebstaub schwankten).

Das Ergebnis der somit möglicherweise entbehrlichen, vom Antragsgegner aber dennoch durchgeführten Ermittlung der Kenngrößen für die Vor-, Zusatz- und Gesamtbelastung spricht ebenfalls dafür, daß das MHKW wahrscheinlich keine höheren als die in Nr. 2.5.1 TA Luft festgelegten Immissionswerte verursachen wird. Danach werden die Immissionsgrenzwerte für die Langzeit- und Kurzzeitbelastung (IW 1- und IW 2-Werte) nach Nr. 2.5.1 TA Luft bei der Addition von Vor- und Zusatzbelastung für keinen der dort aufgeführten Schadstoffe erreicht (vgl. TÜV Südwest, Umweltverträglichkeitsstudie vom 27.6.1991/27.4.1992, Blatt 6.4, Ordner 8.1). Das gilt auch, wenn aufgrund der vom Antragsgegner später vorsorglich durchgeführten alternativen Ausbreitungsrechnung die (sehr geringen) Kenngrößen für die Langzeitzusatzbelastung mit dem Faktor 1,7 multipliziert werden.

Die Einwendungen der Antragsteller gegen die angewandten Ermittlungsmethoden dürften mit großer Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben. Die Ermittlung der Vorbelastung nach Nr. 2.6.2 und Nr. 2.6.3 TA Luft begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Die Messungen erfolgten zwischen dem 11.1 und dem 29.6.1988, hielten also in etwa den Zeitraum ein, der nach 2.6.2.5 TA Luft nicht unterschritten werden soll. Die Unterschreitung des Regelmeßzeitraums von einem Jahr kann nach dieser Regelung zugelassen werden, wenn auch Messungen in einem kürzeren Zeitraum eine ausreichende Beurteilung der im Lauf eines Jahres auftretenden Immissionen zulassen. Der Meßzeitraum, der anteilig das Sommer- und Winterhalbjahr berücksichtigt, dürfte entgegen der Auffassung der Antragsteller als repräsentativ gelten können (vgl. zuletzt hierzu: TÜV Südwest, Stellungnahme vom 11.2.1994, Blatt 6).

Auch die Ermittlung der Immissionszusatzbelastung nach Nr. 2.6.4 TA Luft i.V.m. deren Anhang C dürfte korrekt erfolgt sein. Bereits die vom Antragsgegner zugrundegelegte, für die Immissionsprognose bedeutsame Emissionsdatenbasis wird von den Antragstellern angegriffen. Sie halten die Verwendung von Stundenmittelwerten anstelle der vom TÜV Südwest verwendeten Tagesmittelwerte aufgrund von Anhang C Nr.3 zur TA Luft für geboten. Nach Auffassung des Senats ist mit dem Hinweis auf den Wortlaut von Anhang C Nr.3, wonach für den Emissionsmassenstrom die mittleren stündlichen Werte einzusetzen sind, die Position des Antragsgegners noch nicht widerlegt; demgegenüber vertritt der Beigeladene die Auffassung, daß mittlere stündliche Werte nicht durch (maximale) Stundenmittelwerte, sondern durch den Tagesmittelwert repräsentiert werden. Er kann sich dabei auf den TÜV stützen, der in seiner jüngsten Stellungnahme vom 11.2.1994 seine durchgehend eingenommene Haltung bekräftigt, wonach zur Ermittlung der Langzeitzusatzbelastung Tagesmittelwerte einzusetzen seien. Auf diese Frage dürfte es hier aber nicht ankommen, weil auch beim von den Antragstellern geforderten Ansatz von (deutlich höheren) Stundenmittelwerten die Grenzwerte in Nr. 2.5.1 TA Luft nicht überschritten würden (s.unten zu Cadmium, S. 14).

Die Verwendung des Verfahrens der Ausbreitungsrechnung gemäß Anhang C TA Luft zur Ermittlung der Immissionszusatzbelastung dürfte entgegen der Auffassung der Antragsteller im Grundsatz nicht zu beanstanden sein. Der Antragsgegner stützt sich insoweit auf die nachgereichte Stellungnahme des TÜV vom 11.2.1994. Dort ist ausgeführt, daß die den Berechnungsverfahren der TA Luft zugrunde liegenden idealen Modellvoraussetzungen (u. a. ebenes, unbebautes Gelände und Windgeschwindigkeiten von mehr als 1 m/sec.) bereits bei zahlreichen Naturversuchen nicht vorhanden gewesen und die Gegebenheiten der deutschen Kulturlandschaften in die Kalibrierung des Modells miteingegangen seien. Eine modellmäßige Beschreibung der Feinheiten des Ausbreitungsgeschehens sei entbehrlich. Die Anwendbarkeit des Ausbreitungsmodells der TA Luft stelle sich hier wie folgt dar: Ein Einfluß des Geländereliefs auf die Ausbreitung von Schadstoffen sei zu vernachlässigen, weil das Gelände weitgehend eben sei und die Randhöhen des Donautals erst in 1 bis 2 km Entfernung vom Anlagenstandort deutlich anstiegen; Winde vom Tal in Richtung der Randhöhen seien indessen so selten, daß der Geländeeinfluß für die Immissionsprognose nicht durchschlage. Da Messungen im Standortbereich in 10 m über Grund eine Schwachwindhäufigkeit von 44,5 % und im Ausbreitungsniveau (oberhalb der Schornsteinhöhe von 91 m) von weniger als 5 % der Jahresstunden ergeben hätten, habe man gemäß dem Hinweis in Nr. 2.6.4.1 c TA Luft eine Ergänzung der Immissionsprognose nach TA Luft durch ein dreidimensionales Strömungs- und Ausbreitungsmodell vorgenommen. Die dabei ermittelten, gegenüber dem TA Luft-Modell um den Faktor 1,7 höheren Maximalwerte der Langzeitzusatzbelastung seien den weiteren Untersuchungen zugrunde gelegt worden. Da das Ausbreitungsmodell der TA Luft von einer gleichförmigen, zeitlich konstanten Luftbewegung ausgehe, sei der Hinweis der Antragsteller auf ein atypisches Windfeld unerheblich; durch atypische Windfeldverhältnisse dürfte es eher zu geringeren Immissionsbelastungen kommen. Der Senat, dem die eigene Sachkunde zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen fehlt, vermag bei summarischer Prüfung in dieser detaillierten Stellungnahme weder Verstöße gegen Denkgesetze noch Defizite der Tatsachengrundlagen festzustellen; die dort vorgenommene Bewertung wird durch die Forderung der Antragsteller nach einer Dokumentation des verwendeten regionalen Klimamodells noch nicht in Zweifel gezogen; es kommt hinzu, daß auch die Landesanstalt für Umweltschutz gegen die vom TÜV Südwest angewendeten Methoden keine Bedenken erhoben hat (vgl. Stellungnahme der LfU vom 4.3.1993, Verfahrensordner 4).

Im Rahmen der Ausbreitungsrechnung wurde vom TÜV Südwest eine standortrepräsentative Ausbreitungsklassenstatistik erstellt, und zwar auf der Grundlage einjähriger Windmessungen mit Hilfe eines meteorologischen Übertragungsgutachtens (vgl. DWD vom 10.8. und 27.7.1993, Verfahrensakte 5; TÜV Südwest, Ergänzungsgutachten zur bestehenden Immissionsprognose vom 30.6.1993, Ordner 14). Das dürfte den Anforderungen der Nr.2.6.4.2 TA Luft i.V. mit deren Anhang C Nr.8 gerecht werden.

Schließlich dürfte auch kein Anlaß bestehen, die Annahme des Antragsgegners in Zweifel zu ziehen, nach Anhang C Nr. 5 TA Luft liege die Staubkorngröße im Bereich zwischen 5 und 10 Mikrometern mit der Folge einer Ablagerungsgeschwindigkeit von 0,1 m/sec. Der von den Antragstellern für richtig gehaltene Ansatz von 0,07 m/sec. ist nach Anhang C Nr. 5.1 TA Luft dann geboten, wenn die Korngrößenverteilung nicht bekannt ist. Demgegenüber führt der Beigeladene unter Berufung auf die Stellungnahme des TÜV Südwest vom 11.2.1994 aus, bei vergleichbaren Anlagen mit entsprechender Filtertechnik seien nach neueren Messungen keine Staubkörner über eine Größe von 5 bis 7 Mikrometer hinaus nachweisbar. Damit dürfte die zugrunde gelegte Ablagerungsgeschwindigkeit wohl nicht zu beanstanden sein.

Aber selbst dann, wenn man mit den Antragstellern davon ausgehen wollte, daß aufgrund ihrer Beanstandungen des Berechnungsverfahrens sämtliche Zuschläge entsprechend dem von ihnen vorgelegten Gutachten Kumm, Angelow, Krebs vom Januar 1994 berechtigt wären, hätten sie eine Überschreitung der Immissionswerte der TA Luft und damit Gesundheitsgefahren wohl nicht ausreichend dargetan. Der Wert von Cadmium im Schwebstaub, der nach der Immissionsprognose des TÜV Südwest vom 30.6.1993 für den Langzeitwert IW 1 0,529 ng/m3 beträgt (Blatt 28, Ordner 14), wird von den Gutachtern der Antragsteller auf maximal 4,6 ng/m3 hochgerechnet. Selbst dieser Wert läge noch ganz erheblich unter dem nach Nr. 2.5.1 TA Luft festgesetzten IW 1 Wert von 40 ng/m3. Demgegenüber sagt die Tatsache, daß der hochgerechnete Wert über dem LAI-Wert für Cadmiumverbindungen von 1,7 ng/m3 liegt über eine Gesundheitsgefahr noch nichts aus. Sinn und Zweck der Entwicklung von Beurteilungsmaßstäben für kanzerogene Luftverunreinigungen durch den Länderausschuß für Immissionsschutz war es, Vorschläge zu machen, um Belastungen durch die wichtigsten krebserzeugenden Luftschadstoffe in einem realistischen Maß risikoproportional abzubauen und dabei die unterschiedlichen Belastungssituationen in ländlichen Gebieten und in Ballungsgebieten zu berücksichtigen (vgl. Krebsrisiko durch Luftverunreinigungen, LAI 1992, II, S. 4 f.). Die Arbeitsgruppe hat bei Ableitung der Beurteilungsmaßstäbe bewußt darauf verzichtet, zur Frage Stellung zu nehmen, ab welchem Risiko eine Gesundheitsgefahr im Rechtssinne vorliegt (a.a.O., III, S. 17 und Nr. 15.5, S. 152), und zur rechtlichen Beurteilung dieser Frage das System der TA Luft grundsätzlich weiterhin für einschlägig gehalten (vgl. a.a.O., II, S. 7), ohne sich zu den dort festgelegten Immissionswerten zu äußern. Sie hat sich unter Verwendung des Begriffs "Individualrisiko" (a.a.O., III, S. 17) sachlich mit einem "akzeptablen Kollektivrisiko" (vgl. Franßen, Dokumentation zur 16. wissenschaftlichen Fachtagung der Gesellschaft für Umweltrecht, 1992, S. 31, 38) befaßt; gemeint ist ein mittleres Pro-Kopf-Risiko bei homogenen Expositionsbedingungen für die gesamte Lebenszeit. Diese statistische Abstraktion besagt noch nichts über das Vorliegen einer Gefahr im immissionsschutzrechtlichen Sinn.

Soweit für die zulässige Kurzzeitbelastung in Nr.2.5.1 TA Luft keine IW 2-Werte festgesetzt sind (Blei und Cadmium), hat der Beigeladene plausibel gemacht, daß 12Z-Werte im Anhang zur Immissionsprognose nur aus darstellungstechnischen Gründen teilweise aufgeführt werden, ohne indessen in die Bewertung einzugehen. Eine Bewertung sei nicht sinnvoll, weil insoweit keine Beurteilungsmaßstäbe für die Kurzzeitbelastung bestünden (vgl. TÜV Südwest, Stellungnahme v. 11.2.1994, Bl.9). Damit dürften die gegen Ermittlung und Handhabung dieser Werte gerichteten Einwendungen der Antragsteller nicht durchgreifen. Wegen der Nichtfestsetzung eines IW2-Wertes für Cadmium dürfte auch dem Hinweis der Gutachter der Antragsteller auf den aus ihrer Sicht unüblich großen Unterschied zwischen dem Cadmium-Wert für die Langzeitzusatzbelastung und einem für die maximale Kurzzeitbelastung ermittelten Wert von 4,83 ng/m3 keine Bedeutung zukommen.

Hinsichtlich kanzerogener Schadstoffe, für die Immissionswerte nach Nr. 2.5.1 und 2.5.2 TA Luft nicht festgesetzt sind, ist dem Schutzgrundsatz des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG wahrscheinlich ebenfalls genügt. Nach zutreffender Auffassung vermittelt zwar auch die Regelung nach Nr. 2.2.1.5 TA Luft, wonach zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch krebserzeugende Stoffe deren Emissionen nach Nr. 2.3 zu begrenzen und nach Nr. 2.4 abzuleiten sind, Drittschutz (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 7.6.1990, S. 1201; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 18.3.1994, a.a.O., Umdr. S. 18; Jarass, a.a.O., § 5 RdNr. 25 m.w.N.). Die Emissionsbegrenzungen der TA Luft und des § 5 17. BImSchV (zu deren Drittschutz zweifelnd: OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 18.3.1994, a.a.O., Umdr. S. 18) werden vom Planfeststellungsbeschluß eingehalten. Damit ist dem Minimierungsgebot nach Nr. 2.3 TA Luft im Hinblick auf krebserzeugende Stoffe wohl genügt; der Senat folgt der Auffassung, daß mit den Emissionsgrenzwerten in § 5 17. BImSchV, insbesondere dem Grenzwert für Dioxine und Furane, dem genannten Gebot nach dem gegenwärtigen Wissensstand entsprochen wird (vgl. die Amtliche Begründung zur 17. BImSchV, abgedruckt bei Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Nr. 2.17, S. 6). Daß darüber hinaus den Antragstellern Gesundheitsschäden durch Immissionen dieser Stoffe mit hinreichender Wahrscheinlichkeit drohen, haben sie bei summarischer Prüfung bisher nicht ausreichend dargetan. Im Planfeststellungsbeschluß wurde dem Umstand, daß eindeutige Aussagen über risikolose Wirkungsdosen im Bereich kanzerogener Stoffe nicht möglich sind, dadurch Rechnung getragen, daß hilfsweise ein Vergleich mit den Beurteilungsmaßstäben des LAI angestellt wurde; im Planfeststellungsbeschluß ist weiter dargelegt, die LAI-Werte würden durch die Gesamtbelastung ganz überwiegend unterschritten; Überschreitungen bei Dieselruß und Benzol stammten Schutzgrundsatz des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG wahrscheinlich ebenfalls bezüglich der übrigen Stoffe - noch eine nennenswerte Zusatzbelastung geschaffen werde. Diese plausiblen Darlegungen werden durch die Kritik der Antragsteller nicht nachdrücklich erschüttert.

Die Ermittlung der Vorbelastung dürfte in Ordnung gehen. Die Durchführung der von den Antragstellern geforderten einjährigen Vorbelastungsmessungen für nicht unter Nr. 2.5 TA Luft fallende Stoffe und des § 5 17. BImSchV (zu deren Drittschutz zweifelnd: OVG Luft (Sonderfallprüfung) verlangt kein bestimmtes Prüfverfahren. Daß die bei den nur orientierenden Messungen und Schätzungen angesetzten Sicherheitszuschläge (bei Staubniederschlag bis zum Faktor 5) entgegen den Erläuterungen in der Stellungnahme des TÜV Südwest vom 11.2.1994 Emissionsgrenzwerten in § 5 17. BImSchV, insbesondere dem Grenzwert ausreichend belegt.

BImSchV, abgedruckt bei Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Nr. dürften nicht durchgreifen. Soweit sie sich gegen die Ausbreitungsrechnung richten, gilt das oben (zu Nr. 2.5.1 TA Luft) Ausgeführte entsprechend. Die Beanstandung, die Emissionsmassenströme seien aus den Vorgaben des LAI abgeleitet und nicht anlagenbezogen, dürfte nicht zutreffen. Nach Angaben des TÜV zur Ergänzung seiner Immissionsprognose vom 30.6.1993 (Blatt 20, Ordner 14) beruhen die angesetzten Werte (außer Cadmium, für das der Antragswert zugrunde gelegt wurde) auf der Betriebserfahrung an bestehenden, vergleichbaren Anlagen. Soweit die Antragsteller erhöhte Benzolimmissionen durch die planfestgestellte Anlage einwenden, kann dies - die Richtigkeit der Einwendungen unterstellt - nicht zum Scheitern des gesamten Vorhabens führen; vielmehr kämen in einem solchen Fall weitergehende Emissionsbegrenzungen durch Verschärfung von Auflagen gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AbfG in Frage.

Die von den Antragstellern angeführte Überschreitung des LAI-Wertes von 1,3 ng/m3 durch PAH (Gesamtbelastung 1,49) wird im toxikologischen Gutachten Greim/Mangelsdorf (S. 54 f. Ordner 8.2) behauptet, welches nicht Gegenstand der Planfeststellungsbeschlusses ist. Dagegen kommt der TÜV zu dem Ergebnis (Stellungnahme v. 30.6.1993, Blatt 22 ff., Ordner 14), daß der LAI-Wert unterschritten wird. Jedenfalls ergäbe sich auch aus der Überschreitung des LAI-Wertes - wie zur Funktion der LAI-Werte oben dargelegt - noch nicht der Schluß auf eine Gesundheitsgefahr für die Antragsteller.

Für Dieselruß haben auch die Antragsteller keine Zusatzbelastung aus dem Schornstein des MHKW geltend gemacht; eine solche ist auch nach der Immissionsprognose in keiner Weise ersichtlich (Stellungnahme des TÜV Südwest vom 30.6.1993, Blatt 20, Ordner 14).

Der Senat sieht keinen Anlaß für die Annahme, aus der - nach dem Planfeststellungsbeschluß und den Vorgaben der 17. BImSchV mengenmäßig strikt limitierten - Emission von Dioxinen werde eine Gesundheitsgefahr für die Antragsteller entstehen. Der Antragsgegner hat den Umstand, daß bei diesen Schadstoffen eine Zusatzbelastung in Höhe von 1,75 % des Risikoschwellenwertes nach LAI zu erwarten ist, als hinreichenden Anhaltspunkt für eine Sonderprüfung nach Nr. 2.2.1.3 TA Luft angesehen und deshalb eine Krebsrisikostudie des Krebsforschungszentrums Heidelberg (Quantitative Risikoabschätzungen zum Krebsrisiko durch Luftschadstoffe vom 22.7.1993) in Auftrag gegeben, deren Ergebnis er als Bestätigung für das Fehlen einer Gesundheitsgefahr durch Dioxine oder andere Leitschadstoffe interpretiert hat. Weder gegen diesen Ansatz noch gegen das Ergebnis bestehen für den Senat bei summarischer Prüfung durchgreifende Bedenken. Soweit die Antragsteller beanstanden, dem Planfeststellungsbeschluß habe eine toxikologische Beurteilung nicht zugrunde gelegen, greift dieser Einwand aus mehreren Gründen nicht durch. Ein solches Gutachten kann im Hinblick auf den inzwischen erreichten Kenntnisstand über mögliche Gesundheitsgefahren durch Müllverbrennungsanlagen, der auch hier zugrunde gelegen hat (vgl. TÜV Südwest, Wirkungsschwellen von Luftverunreinigungen vom 23.4.1992), wohl nicht verlangt werden. Hiernach sind Gesundheitsgefahren, insbesondere durch Dioxine, im Zusammenhang mit dem Betrieb eines MHKW beim heutigen Stand der Emissionsbegrenzungstechnik nicht zu erwarten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 18.3.1994, a.a.O, S. 19, 31; BayVGH, Beschl. v. 20.9.1990, a.a.O., S 474 ff.). Darüber hinaus hat der Antragsgegner ein toxikologisches Gutachten vor dem Erörterungstermin eingeholt, dessen Ergebnisse (Irrelevanz der kanzerogenen Zusatzbelastungen) im Erörterungstermin diskutiert und durch die anschließend in Auftrag gegebene und vom Planfeststellungsbeschluß in Bezug genommene Studie des Krebsforschungszentrums Heidelberg bestätigt worden sind. Diese Studie Planfeststellungsbeschluß und den Vorgaben der 17. BImSchV mengenmäßig zum Ergebnis, daß sich durch die Anlage bei 70jähriger Exposition eine Zusatzbelastung von 2,2 x 10-6 Krebstoten ergeben wird. Die Studie enthält sich einer Bewertung hinsichtlich der Tolerierbarkeit dieses Risikos, weist aber darauf hin, daß jedwede Emission kanzerogener Stoffe zu einer quantitativen Risikoerhöhung führt. Ohne Rechtsfehler dürfte der Antragsgegner den ermittelten Wert als Risiko unterhalb der Gesundheitsgefahr angesehen haben. Dies wird bestätigt durch die vom Antragsgegner vorgelegte Studie des Instituts für Energie- und Umweltforschung (IfEU) vom November 1992, in der ein Vergleich der Auswirkungen verschiedener Verfahren der Restmüllbehandlung auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit angestellt wird. Hier ist zu diesem Thema ausgeführt (Verfahrensakte 5, S. 125):

"Das unter der konservativen Annahme eines lebenslangen Aufenthalts am maximalen Immissionsort bestimmte zusätzliche Krebsrisiko durch Emission krebserzeugender Schadstoffe mit der Abluft lag für alle Konzepte zwischen 0,2 bis 7 pro Million und liegt damit im Bereich des de-minimis-Risikos nach der US-amerikanischen Diskussion, eines Wertes also, unterhalb dessen Minimierungsmaßnahmen allgemein nicht als vordringlich gelten."

Die von den Antragstellern gegen die Studie des Krebsforschungszentrums Heidelberg erhobenen Einwände (insbesondere Berücksichtigung von nur sieben Schadstoffen ohne deren Kombinationswirkung, keine speziellen Aussagen zur Auswirkung bei Alten und Kindern; keine Berücksichtigung geheilter Krebsfälle) dürften an ihrer Verwertbarkeit wohl nichts ändern. Die Einwände gehen lediglich dahin, daß mit einem anderen Ansatz hätte gearbeitet werden müssen, vermögen aber die Überlegenheit der Gegenposition nicht darzutun. Denn maßgeblich dürfte darauf abzustellen sein, daß die genannte Krebsrisikostudie an die LAI-Konzeption anschließt und sich demgemäß auf Erörterungen und Ermittlungen zu den dort zugrunde gelegten sieben Leitschadstoffen (vgl. LAI 1992, a.a.O., III Nr. 13, S. 132 ff. zu Begründung und Erläuterung dieses Synthesemodells) beschränken mußte, um systemkonsequente Aussagen zu ermöglichen. Daß eine explizite Berücksichtigung der gegenüber der Erörterungsverhandlung veränderten Planung einschließlich der Verbrennung des Altadsorbens in der Studie nicht erfolgte, erscheint schon deshalb unschädlich, weil die Stellungnahme des TÜV Südwest über die Anlagensicherheit vom 21.2.1994 (S. 5 f.) nicht nur hierdurch bedingte Veränderungen des Emissionsverhaltens der Anlage theoretisch verneint, sondern auch auf praktische Erfahrungen mit diesem veränderten Verfahren hinweist. Schließlich dürfte die von den Antragstellern gerügte Nichteinbeziehung eines Störfalls in die Krebsrisikostudie diese nicht in Frage stellen (siehe dazu unten die Erwägungen zum Störfall). Die im Zusammenhang des Drittschutzes allein interessierende Gefahrenschwelle dürfte daher in bezug auf Dioxine nicht erreicht werden.

Hinsichtlich hier nicht ausdrücklich genannter sonstiger, zum Teil auch noch unbekannter Luftschadstoffe zeichnen sich derzeit keine Gefahren für die Antragsteller ab; dies hauptsächlich deshalb, weil anzunehmen ist, daß die für das MHKW vorgesehene Rauchgasreinigung solche Stoffe mit einem ähnlichen Wirkungsgrad erfassen wird wie die genannten (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 18.3.1994, a.a.O., S. 21; BayVGH, Beschl. v. 20.9.1990, a.a.O., S. 476). Dem haben die Antragsteller nichts entgegengesetzt, was die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes rechtfertigen könnte.

Soweit die Antragsteller spezifische Gesundheitsbeeinträchtigungen (insbesondere Allergien, Asthma) durch von der Anlage ausgehende Luftverunreinigungen befürchten, dürfte das nicht begründet sein. Werden hierfür Stoffe verantwortlich gemacht, für die Immissionsgrenzwerte nach Nr. 2.5.1 TA Luft festgesetzt sind, fehlt es an detaillierten Darlegungen, daß diese den Schutzgrundsatz konkretisierenden Festsetzungen inzwischen überholt wären (siehe oben). Ebensowenig wird dargelegt, welche sonstigen aus dem MHKW emittierten Stoffe für derartige Krankheitsbilder verantwortlich sein sollen; die von den Antragstellern ganz allgemein geforderten weiteren Untersuchungen hierzu brauchte der Antragsgegner nicht auf einen völlig vagen Verdacht hin zu veranlassen.

Die Antragsteller werden voraussichtlich auch nicht durch (unzureichende) Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses zu Störfällen in ihren Rechten verletzt. Allerdings steht ihnen aus dem das Schutzprinzip des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG konkretisierenden § 3 12. BImSchV ein Anspruch darauf zu, daß die Anforderungen dieser Verordnung, deren Anwendbarkeit der Senat hier mit dem Antragsgegner unterstellt (vgl. § 1 Abs. 1 12. BImSchV), eingehalten werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 7.6.1990, a.a.O., NVwZ 1991, S. 1200, 1203; Breuer, NVwZ 1990, 211, 220 f.; Jarass, a.a.O., § 7 RdNr. 31; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht Bd. 12.12 § 3 RdNr. 34). Ein Verstoß gegen diese Vorschriften erscheint wenig wahrscheinlich. Den Bedenken der Antragsteller, nicht der zugrunde gelegte Bunkerbrand, sondern die unbemerkte Öffnung der Bypass-Klappe sei als "worst-case" anzusehen, hat der Beigeladene unter Berufung auf die ergänzende Stellungnahme des TÜV Südwest zur Anlagensicherheit vom 21.2.1994 plausibel und detailliert widersprochen. Ebenso liegen Erwiderungen des TÜV Südwest zu den übrigen Einwendungen der Antragsteller vor; der Streitstand legt bei summarischer Betrachtung einen Verstoß gegen die Vorschriften der 12. BImSchV nicht nahe. Darüber hinaus würden aber selbst Mängel in diesem Bereich nicht zu einer Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, sondern nur zu Schutzauflagen im Sinne von § 8 Abs. 1 und 3 Satz 2 Nr. 3 AbfG führen können, da die 12. BImSchV und die in ihr normierten Pflichten zur Störfallvorsorge und Störfallabwehr die Genehmigungsfähigkeit der Anlage voraussetzen. Anforderungen zur Verhinderung von Störfällen und Begrenzung von Störfallauswirkungen geben nur einen Sinn, wenn die Anlage überhaupt betrieben werden darf (BayVGH, Beschl. v. 20.9.1990, a.a.O., S. 468). Nicht zuletzt aufgrund der 17. BImSchV ist davon auszugehen, daß der Verordnungsgeber die Abfallverbrennung als ein nicht mehr grundsätzlich in Frage zu stellendes Entsorgungsverfahren ansieht. Es fehlt an Anhaltspunkten dafür, daß bei - unterstellter - Nichtbeachtung von Störfallvorschriften deren Einhaltung im konkreten Fall nicht durch planergänzende Auflagen gesichert werden könnte.

Dagegen haben die Antragsteller aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG und § 3 12. BImSchV keinen Anspruch darauf, vor einem - trotz Einhaltung der Sicherheitspflichten der 12. BImSchV eintretenden - Störfall auf jeden Fall bewahrt zu werden. Das folgt schon daraus, daß das Konzept der 12. BImSchV das Eintreten eines solchen Falles annimmt das Schutzprinzip des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG konkretisierenden § 3 12. BImSchV ein Anspruch darauf zu, daß die Anforderungen dieser nicht verlangen, daß im Störfall, der begrifflich gemäß § 2 Abs. 1 und unterstellt (vgl. § 1 Abs. 1 12. BImSchV), eingehalten werden (vgl. Gesundheitsbeeinträchtigungen absolut auszuschließen sind. Die von ihnen geforderte toxikologische Untersuchung von Störfallauswirkungen mußte der Antragsgegner schon deshalb wohl nicht anfordern.

Ungeachtet dessen drohen den Antragstellern selbst beim Störfall voraussichtlich keine Gesundheitsgefahren. Der Befürchtung, im Falle eines Bunkerbrands werde der MAK-Wert für CO fast um das Vierfache überschritten (68 mg/m3 x 1,7), tritt der Beigeladene unter Berufung auf die Stellungnahme des TÜV Südwest vom 11.2.1994 detailliert und nachvollziehbar entgegen. Die Multiplikation des Wertes mit 1,7 sei nicht veranlaßt, weil dieser Faktor sich nur aus dem Vergleich einen Verstoß gegen die Vorschriften der 12. BImSchV nicht nahe. schwachwindbedingten Sonderfallbetrachtung für die Langzeitzusatzbelastung ergeben habe, die Ausbreitung störfallbedingter Freisetzungen aber in anderer Weise aufgrund der können, da die 12. BImSchV und die in ihr normierten Pflichten zur vorhergesagte kleinräumig begrenzte (100 bis 200 m Abstand von der Anlage) maximale Konzentration von 68 mg/m3 nehme jenseits dieser Entfernung von der Anlage rasch ab. Soweit die Antragstellerin zu 4 hervorhebt, sie lebe nur wenig mehr als 1.000 m von der Anlage a.a.O., S. 468). Nicht zuletzt aufgrund der 17. BImSchV ist davon dies auf der Basis der dargelegten Ausführungen nicht plausibel. Gleiches gilt aber auch, wenn man mit der vom Beigeladenen nachgereichten ergänzenden Stellungnahme von Greim/Mangelsdorf im Störfall ein Gesundheitsrisiko durch CO für besonders gefährdete Personen in einem Umkreis von bis zu 1.000 m annehmen wollte.

Dagegen haben die Antragsteller aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG und § 3 12. BImSchV keinen Anspruch darauf, vor einem - trotz Einhaltung der Sicherheitspflichten der 12. BImSchV eintretenden - Störfall auf Erwiderungen des TÜV Südwest vom 11.2.1994 auf unzutreffenden der 12. BImSchV das Eintreten eines solchen Falles annimmt Inversionswetterlage) seien unrealistisch; im Falle der Inversionslage sei die Ausbreitung der Brandgasfahne nach oben unterbunden, weshalb die zu betrachtende Luftsäule nur wenige Meter mächtig sei. 2 der 12. BImSchV eine ernste Gefahr voraussetzt, für sie Schließlich dürften auch ausreichende Anhaltspunkte dafür fehlen, daß bei der von den Antragstellern geforderten Einbeziehung von Formaldehyd in die Beurteilung von Gesundheitsgefahren im Störfall Veränderungen gegenüber den bisherigen Ergebnissen einträten (vgl. TÜV Südwest, Stellungnahme vom 21.2.1994, S. 5).

Die Antragsteller können eine Rechtsverletzung wahrscheinlich auch nicht im Hinblick auf die geplante Reststoffentsorgung dartun. Ein Drittschutz von Anforderungen an die Reststoffentsorgung (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG) ist grundsätzlich zu verneinen (BayVGH, Beschl. v. 20.9.1990, a.a.O, S. 464). Eine Verletzung von Rechten Dritter käme nur dann in Betracht, wenn bei ungesicherter Reststoffentsorgung die Schlacken- und Filterstäube ungeschützt auf dem Betriebsgrundstück gelagert und von dort verweht würden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.7.1989 - 7 B 50.89 -, Umdr. S. 7/8); eine solche Lagerung ist aber im Planfeststellungsbeschluß nicht zugelassen.

Schließlich bleiben die Antragsteller mit ihren Rügen gegen die planungsrechtliche Abwägung mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos. Das durch das Abwägungsgebot vermittelte subjektiv-öffentliche Recht bezieht sich bei mittelbar Betroffenen nur auf die Überprüfung der Frage, ob die schutzwürdigen eigenen Belange des Betroffenen mit den das Vorhaben tragenden Belangen gerecht abgewogen sind (BVerwG, Urt. v. 14.2.1975, BVerwGE 48, 56; Kühling, Fachplanungsrecht, 1988, RdNr. 440). Es spricht alles dafür, daß den Antragstellern durch das Abwägungsgebot hier ein zur Planaufhebung führender Drittschutz nicht vermittelt wird. Sie befürchten Gesundheitsgefahren durch von der Anlage ausgehende Luftverunreinigungen. Zwar bewirkt der Umstand, daß - wie ausgeführt - die Schädlichkeitsschwelle nach § 3 Abs. 1 BImSchG im vorliegenden Fall wahrscheinlich nicht erreicht ist, nur den Wegfall einer - vorbehaltlich der Vorschrift von § 8 Abs. 4 AbfG bestehenden - Abwägungsgrenze (vgl. Paetow, a.a.O., S. 438 m.w.N.). Unterhalb dieser Schwelle liegende private Belange können abwägungsrelevant sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.5.1988, NVwZ 1988, 151), wurden von den Antragstellern aber nicht geltend gemacht und mußten sich der Planfeststellungsbehörde auch nicht aufdrängen.

(3) Ist ein Erfolg der Anfechtungsklagen nach alldem jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich, überwiegen das öffentliche Interesse und das Interesse des Beigeladenen an der baldigen Errichtung der Anlage die entgegenstehenden Interessen der Antragsteller. Der Senat teilt die im Planfeststellungsbeschluß und in der Anordnung der sofortigen Vollziehung zum Ausdruck kommende Einschätzung des Antragsgegners, daß zur Bewältigung der Entsorgungssituation in der Stadt Ulm und im Alb- Donau-Kreis das geplante MHKW dringend benötigt wird. Die Stadt Ulm verfügt über keine Anlage zur Entsorgung von Abfällen aus Haushaltungen; die Kapazität der vom Alb-Donau-Kreis genutzten Deponie Litzholz ist begrenzt, so daß die Entsorgungssicherheit ab Ende 1996 nur erreichbar ist, wenn mit der Errichtung der Abs. 1 Nr. 3 BImSchG) ist grundsätzlich zu verneinen (BayVGH, Beschl.

Hinzu kommt ein erhebliches wirtschaftliches Interesse des Beigeladenen am baldigen Baubeginn. Der Beigeladene hat glaubhaft ausgeführt, er habe für das bisherige Verfahren, den Grunderwerb und die Planungsaufträge insgesamt ca. 50 Millionen DM fremde Mittel aufgewandt, so daß Verzögerungen erhebliche Mehrkosten verursachten.

Gegenüber dem öffentlichen Interesse und dem Interesse des Beigeladenen ist das private Interesse der Antragsteller an einem einstweiligen Aufschub der Errichtung der Anlage nachrangig. Dabei ist zu berücksichtigen, daß gegebenenfalls notwendige weitere Schutzauflagen oder Bedingungen noch vor Inbetriebnahme erfüllt werden könnten; ihre etwaige Erforderlichkeit stünde der alsbaldigen Errichtung der Anlage damit nicht entgegen. Die bei summarischer Prüfung nicht völlig auszuschließende Möglichkeit, daß die Klagen der Antragsteller bei Untauglichkeit zusätzlicher Auflagen oder Bedingungen zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen, ändert nichts an dem derzeitigen Vorrang des öffentlichen Interesses und des Interesses des Beigeladenen am Sofortvollzug. Die geltend - wie ausgeführt - die Schädlichkeitsschwelle nach § 3 Abs. 1 BImSchG Zeitraum (voraussichtlich drei Jahre) in Anspruch nehmenden - Phase der Errichtung der Anlage ohnehin noch nicht zu befürchten. Erst nach Inbetriebnahme der Anlage könnten etwaige Gefährdungen dieser Art überhaupt entstehen. Noch vor diesem Zeitpunkt wird aber voraussichtlich eine Entscheidung des Senats im Hauptsacheverfahren vorliegen.