OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.05.2007 - 2 WF 32/07
Fundstelle
openJur 2012, 65954
  • Rkr:

§§ 567 ff ZPO bilden für eine Untätigkeitsbeschwerde unter dem Gesichtpunkt der Justizge-währungspflicht bei verfassungskonformer Auslegung eine hinreichende Gesetzesgrundlage, wenn eine Fortführung des Verfahrens durch das Gericht verweigert wird und dies einer faktischen Ablehnung des Antrags einer Partei auf inhaltliche Förderung des Verfahrens und damit auf Rechtsschutz gleichkommt.Zur Zulässigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde bei faktischer Rechtsverweigerung durch das Gericht

Tenor

Das Amtsgericht hat bis spätestens 16.07.2007 eine das Verfahren ernsthaft fördernde Maßnahme zu treffen.

Gründe

I.

Die Parteien sind verheiratete Eheleute, aus deren Ehe ein gemeinsames Kind hervorgegangen ist. Die Klägerin ist als Rechtsanwältin tätig, der Beklagte war Zahnarzt.

Am 24.08.1996 hat die Klägerin beantragt, den Beklagten zur Zahlung von rückständigem Unterhalt in Höhe von 31.240,35 DM für den Zeitraum vom 15.08.1994 bis 31.03.1995 zu verurteilen. Die erste mündliche Verhandlung hat am 09.12.1996 und die zweite am 17.03.1997 stattgefunden.

Am 09.06.1997 hat der Beklagte einen Befangenheitsantrag gegen den Abteilungsrichter gestellt, der mit Beschluss vom 24.09.1997 zurückgewiesen worden ist. Dagegen hat der Beklagte Verfassungsbeschwerde erhoben. Mit Schreiben vom 22.11.1997 hat der Beklagte einen weiteren Befangenheitsantrag gegen den Abteilungsrichter gestellt, der mit Beschluss vom 19.02.1998 zurückgewiesen worden ist.

Am 17.07.1998 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Am gleichen Tag hat der Beklagte einen weiteren Befangenheitsantrag gestellt, der mit Beschluss vom 05.08.1998 für begründet erklärt worden ist.

Seit September 1998 ist der Abteilungsrichter H. mit dem Verfahren befasst. Die Akten wurden sodann bis Dezember 1998 zur Staatsanwaltschaft gesandt. Am 14.01.1999 fand eine mündliche Verhandlung statt. Im Anschluss hieran erging ein Beweisbeschluss, in dem der Sachverständige Prof. Dr. F. mit der Erstellung eines Gutachtens über die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit beider Parteien beauftragt worden ist. Beiden Parteien war die Einzahlung eines Gebührenvorschusses auferlegt worden. Die Klägerin hat diesen am 03.02.1999 eingezahlt.

Am 17.03.1999 hat der Beklagte einen Befangenheitsantrag gegen den Abteilungsrichter H. gestellt, der mit Beschluss vom 09.07.1999 zurückgewiesen worden ist. Hiergegen hat der Beklagte Verfassungsbeschwerde erhoben (14.07.1999).

Am 23.12.1999 hat die Klägerin ihre Klage um den Zeitraum bis einschließlich 31.12.1995 erweitert.

In dem Zeitraum vom 10.09.1999 bis März 2000 hat der Beklagte drei unbegründete Befangenheitsanträge gestellt (letzte Entscheidung Senat am 18.07.2000, 2 WF 62/00).

Am 05.10.2000 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Neuer Termin ist auf den 9.11.2000 bestimmt worden. Am 31.10.2000 hat der Beklagte wieder einen Befangenheitsantrag gestellt, der am 24.11.2000 zurückgewiesen worden ist.

Am 04.12.2000 hat der Abteilungsrichter einen Fortsetzungstermin zur mündlichen Verhandlung anberaumt, der am 14.12.2000 stattgefunden hat. Der Beklagte hat im Rahmen einer Widerklage von der Klägerin Auskunft über ihre finanziellen Verhältnisse ab dem 1.1.2000 sowie Unterhalt ab dem 01.01.2000 bis 31.12.2000 in Höhe von vorerst 300,- DM beantragt. Die Klägerin hat ihren Antrag um den Zeitraum bis 31.12.1996 auf 118.713,33 DM erweitert.

Mit Schreiben vom 21.01.2001 hat der Sachverständige die Parteien zur Vorlage diverser Unterlagen über ihre berufliche Tätigkeit aufgefordert. Dem ist der Beklagte mit Schreiben vom 21.02.2001 zum Teil nachgekommen. Der Sachverständige hat am 13.03.2001 von ihm noch weitere Unterlagen angefordert. Am 05.04.2001 hat eine weitere mündliche Verhandlung stattgefunden.

In der mündlichen Verhandlung vom 03.05.2001 hat der Beklagte den Sachverständigen wegen Befangenheit abgelehnt. Das Amtsgericht hat mit Teilurteil vom 03.05.2001 die Klägerin zur Auskunftserteilung über ihr Einkommen in den Jahren 1999 und 2000 verurteilt. Am 25.06.2001 und 07.07.2001 hat der Beklagte seinen Befangenheitsantrag wiederholt. Das Amtsgericht hat den Sachverständigen zur Stellungnahme aufgefordert, die dieser am 23.10.2001 abgegeben hat. Am 23.10.2001 hat der Beklagte sodann eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Abteilungsrichter erhoben und am 29.11.2001 erneut gegen den Abteilungsrichter einen Befangenheitsantrag gestellt, den der Senat am 02.05.2002 zurückgewiesen hat. Am 17.05.2002 hat der Abteilungsrichter die Akten dem Präsidenten des Landgerichts wegen der Dienstaufsichtsbeschwerde vorgelegt.

Am 27.07.2002 hat der Abteilungsrichter die Befangenheitsanträge gegen den Sachverständigen zurückgewiesen. Am 27.09.2002 hat er gegen die Klägerin ein Zwangsgeld zur Erteilung der Auskunft entsprechend dem Beschluss vom 03.05.2001 festgesetzt.

Am 26.11.2002 sind die Akten dem neuen Prozessvertreter der Klägerin übersandt worden und im Juli 2003 zurückgegeben worden. Der Aufforderung des Sachverständigen zur Vorlage von Unterlagen vom 20.08.2002, wiederholt durch den Abteilungsrichter am 14.08.2003, sind beide Parteien nicht nachgekommen. Am 30.07.2004 hat der Abteilungsrichter die Sachstandsanfrage des Sachverständigen dahingehend beantwortet, dass dem Verfahren im Augenblick kein Fortgang gegeben werden könne, da die Vorlage der Unterlagen nicht erledigt sei. Am 03.01.2005 hat der Abteilungsrichter, nachdem sich keine Partei gemeldet hat, einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, dessen Annahme der Beklagte in Aussicht gestellt hat, während die Klägerin sich nicht geäußert hat.

Am 04.09.2005 hat der Beklagte erneut einen Befangenheitsantrag gegen den Abteilungsrichter gestellt, der durch Beschluss des Senats vom 20.03.2006 zurückgewiesen worden ist. Danach hat der Abteilungsrichter auf den Antrag des Beklagten, nunmehr in der Sache zu entscheiden, erneut am 21.04.2006 auf seine Verfügung vom 14.08.2003 - zur Vorlage der Unterlagen an den Sachverständigen - verwiesen. Der Beklagte hat daraufhin am 26.04.2006 einen Befangenheitsantrag gestellt, den der Senat am 14.12.2006 zurückgewiesen hat.

Seit dem Akteneinsichtsersuchen von Rechtsanwalt K. als Prozessbevollmächtigtem der Klägerin am 21.11.2002, ihrer Rückgabe im Juli 2003 und der Ankündigung im August 2003, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, hat die Klägerin im vorliegenden Verfahren keine Prozesshandlung mehr vorgenommen.

Der Beklagte hat im Dezember 2003 vorgetragen, dass die Klägerin wegen Untätigkeit ihren Unterhaltsanspruch verwirkt habe.

Seit seinem Schreiben vom 03.01.2005 hat das Amtsgericht zur Verfahrensförderung allein auf seine Aufforderung zur Vorlage der Unterlagen an den Sachverständigen verwiesen (17.06.05, 21.04.06, 28.04.2006, 29.12.2006).

Am 03.01.2007 hat der Beklagte eine Untätigkeitsbeschwerde erhoben, weil sich der Abteilungsrichter weigere, das Verfahren nach Aktenlage zu entscheiden und auf der Erfüllung seiner Verfügung vom 14.08.2003 bestehe. Dies stelle faktisch eine Form der Rechtsverweigerung dar.

Dieser Beschwerde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 09.03.2007 nicht abgeholfen, da die Untätigkeitsbeschwerde unzulässig sei. Im Übrigen sei die Beschwerde auch unbegründet, da keine Partei die Unterlagen zur Erstellung des Gutachtens vorgelegt habe, obwohl sie hierzu vom Sachverständigen und auch vom Gericht mehrfach aufgefordert worden seien. Eine Ausschlussfrist gem. § 356 ZPO könne der Klägerin nicht gesetzt werden, da kein Hindernis von ungewisser Dauer vorliege, da eine selbst geschaffene und schuldhafte Verzögerung der Mitwirkung am Prozessgeschehen kein solches Hindernis darstelle.

II.

Die vom Beklagte erhobene Untätigkeitsbeschwerde ist gem. §§ 567 ff ZPO zulässig. Zwar ist eine spezielle Reglung für eine Untätigkeitsbeschwerde gegenüber Gerichten noch nicht in Gesetzesform erfolgt, der entsprechende Entwurf vom 18.09.2005 ist noch nicht verabschiedet geworden. Trotzdem geht der Senat bis zu diesem Zeitpunkt davon aus, dass ein derartiger Rechtsbehelf zur Vermeidung eines Verstoßes gegen Art. 13 EMRK (vgl. hierzu im Einzelnen EGMR Urt. v. 08.06.2006 - 75529/01 - Sürmeli/Deutschland NJW 2006 2389, der insoweit eine Rechtsverletzung bejaht und allein im Hinblick auf die beabsichtigte gesetzliche Regelung einen Hinweis für den staatlichen Bereich zur Befolgung des Urteils unterlässt, vgl. EGMR a.a.O., 2394) und gegen Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. insoweit BVerfG, B. v. 06.12.2004 - 1 BvR 1977/04) Rechtssuchenden bei überlanger Verfahrensdauer zur Verfügung gestellt werden muss. Auch weitere Gerichte haben eine Untätigkeitsbeschwerde bei überlanger Verfahrensdauer grundsätzlich für zulässig erachtet (vgl. OLG Brandenburg, B. v. 02.10.2006 - 10 WF 203/06; OLG Frankfurt, B. v. 26.07.2006 - 19 W 47/06; OLG Naumburg FamRZ 2005, 732; OLG Düsseldorf, B. v. 24.07.2006 - I-23 W 35/06; Senat B. v. 04.07.2003 - 2 WF 88/03; OLG Zweibrücken, B. v. 10.09.2003 - 4 W 65/02; OLG Karlsruhe, B. v. 24.07.2003 - 16 WF 50/03; OLG Karlsruhe, B. v. 24.07.2001 - 16 WF 78/01; für Sorgerechtsverfahren KG, B. v. 22.10.2004 - 18 WF 156/04; anders allerdings OLG München, B. v. 28.09.2006 - 6 W 2112/06). Dem steht auch nicht entgegen, dass dieser Rechtsbehelf nicht ausdrücklich geregelt ist (vgl. zu diesem Erfordernis BVerfG, B. v. 30.04.2003 zu den Anforderungen an eine fachgerichtliche Selbstkorrektur bei Verstößen des Richters gegen das Recht auf rechtliches Gehör), denn §§ 567 ff ZPO bilden zumindest für Untätigkeitfälle der vorliegenden Art unter dem Gesichtpunkt der Justizgewährungspflicht bei verfassungskonformer Auslegung eine hinreichende Gesetzesgrundlage. Nach § 567 ZPO ist die sofortige Beschwerde statthaft gegen Entscheidungen des Amtsgerichts, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist. Vorliegend hat der Beklagte immer wieder (z.B. im Befangenheitsantrag vom 17.03.1999, Befangenheitsantrag vom 04.09.2005, Schreiben vom 28.06.2004 und 11.04.2005, Befangenheitsantrag vom 26.04.2006) eine Verfahrensförderung in der Sache unter Aufhebung des Beweisbeschlusses von 1998 insbesondere wegen der Untätigkeit der Klägerin angemahnt. Entsprechend hat der Senat auch in seiner Entscheidung vom 20.03.2006 auf die Möglichkeit und ggfls. Notwendigkeit einer Entscheidung nach Darlegungs- und Beweislastregeln hingewiesen. Wenn der Abteilungsrichter nunmehr seit Mai 2001 - unterbrochen nur durch einen Vergleichsvorschlag im Januar 2005 - ohne jede ernsthafte Verfahrenförderung trotzdem allein stereotyp weiterhin die Vorlage der Unterlagen zur Erstellung des Gutachtens anmahnt, kommt dies einer faktischen Ablehnung des Antrags auf inhaltliche Förderung des Verfahrens gleich. Zwar sind verfahrensleitende Maßnahmen oder Unterlassungen, die im Ermessen des Gerichts stehen, grundsätzlich nicht selbstständig anfechtbar, da diese Maßnahmen mit der Endentscheidung zur Überprüfung gestellt werden können (Zöller/Gummer, ZPO, 26. Aufl. § 567 Rdn. 35). Im Falle der einer Rechtsverweigerung gleichkommenden und damit gegen die verfassungsrechtlich gewährleistete Justizgewährungspflicht verstoßenden Untätigkeit kann die Partei diese Frage aber gerade nicht im Rahmen der Endentscheidung überprüfen lassen, weil eine solche ja nicht ergeht. Da vorliegendes Verfahren nunmehr seit über 10 Jahren anhängig ist und eine effektive Verfahrensförderung nicht erfolgt, ist ein Rechtsbehelf gegen diesen Fall der faktischen Rechtsverweigerung in verfassungskonformer Auslegung des § 567 ZPO gegeben.

Mit seiner Untätigkeitsbeschwerde vom 03.01.2007, eingegangen am 04.01.2007, hat der Beklagte auf jeden Fall die Frist des § 569 ZPO gewahrt, denn mit Verfügung vom 29.12.2006 hatte der Abteilungsrichter erneut dem Sachverständigen mitteilen lassen, dass die Vorlage der Unterlagen durch die Parteien abzuwarten sei, und die Wiedervorlage der Akten auf den 30.06.2007 verfügt. Die Beschwerde ist damit innerhalb der vier Wochenfrist nach der letzten, das Begehren des Beklagten auf inhaltliche Förderung des Verfahrens ablehnende Entscheidung des Gerichts erfolgt.

Da bei vorliegendem Unterhaltsverfahren keine Anwaltspflicht besteht (§ 78 Abs. 2 ZPO), kann auch die Beschwerde durch Einreichung der Beschwerdeschrift ohne anwaltliche Vertretung erhoben werden (vgl. Zöller/Gummer, ZPO 26. Aufl. § 569 Rdn. 12). Auch gegen die Form bestehen keine Bedenken.

Die Untätigkeitsbeschwerde ist auch begründet.

Das Rechtsstaatsprinzip fordert im Interesse der Rechtssicherheit, dass Rechtsstreitigkeiten in angemessener Zeit von den Fachgerichten entschieden werden, wobei sich mit zunehmender Verfahrensdauer die mit dem Justizgewährleistungsanspruch verbundene Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um einer Beschleunigung des Verfahrens und dessen Beendigung zu bemühen, immer mehr verdichtet. Es hat bei einer außergewöhnlich langen Verfahrensdauer sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Verfahrensbeschleunigung zu nutzen (BVerfG, B. v. 06.12.2004 - 1 BvR 1977/04). Vorliegend ist das Verfahren seit August 1996 anhängig. Diese Dauer von fast 11 Jahren ist sehr außergewöhnlich. Insoweit wird nicht verkannt, dass der Beklagte durch seine Verfahrensführung und die fortlaufenden Befangenheitsanträge ganz erheblich zu dieser Verfahrensverzögerung beigetragen hat. Trotzdem kommt das Verhalten des Amtsgerichts einer tatsächlichen Rechtsverweigerung gleich. Denn seit 2001 ist vom Amtsgericht keine inhaltliche Förderung des Verfahrens mehr erfolgt, sondern nur noch die Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen - bis auf den Vergleichsvorschlag im Jahr 2005 - wiederholt worden.

Zwar kann dem Amtsgericht kein konkreter Fahrplan zur Förderung des Verfahrens mit bestimmten Maßnahmen vorgeschrieben werden, denn hierüber entscheidet der Abteilungsrichter in richterlicher Unabhängigkeit. Zur inhaltlichen Förderung des Verfahrens könnte eine mündliche Verhandlung zur Klärung des gegenwärtigen Begehrens der Parteien und eventueller gütlicher Beendigung durchgeführt werden. Die Möglichkeit der Verwirkung der Unterhaltsansprüche könnte erörtert werden. Insbesondere angesichts des Verhaltens der Klägerin, die abgesehen von dem Akteneinsichtsersuchen ihres Prozessbevollmächtigten Ende 2002 seit 2001 in dem Verfahren in keiner Weise inhaltlich mitgewirkt hat, hätte es nahegelegen, den Unterhaltsverwirkungseinwand, den der Beklagte Ende 2003 erhoben hat, inhaltlich zu prüfen (vgl. hierzu BGH, U. v. 22.11.2006 - XII ZR 152/04 - für die Verwirkung von länger als ein Jahr zurückliegenden auch rechtshängigen Unterhaltsansprüchen). Eine weitere Möglichkeit läge darin, dem Beklagten eine Frist gem. §§ 356, 379, 411 ZPO zur Einzahlung des Auslagenvorschusses zu setzen und bei Nichtzahlung nach Beweislast zu seinen Lasten zu entscheiden. § 356 ZPO soll gerade der Verfahrensverschleppung durch Beweisverzögerung entgegenwirken (Zöller/Greger, a.a.O. § 356 Rdn. 2). Gleichermaßen kann der Klägerin gem. § 356 ZPO eine Frist zur Vorlage der Beibringung der geforderten Unterlagen gesetzt werden. Die Verweigerung stellt genauso wie z.B. die Nichteinzahlung des Auslagenvorschusses, die Weigerung einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung oder die Weigerung der Verwertung ärztlicher Unterlagen zuzustimmen (vgl. zu diesen Beispielen im Einzelnen Zöller/Greger, a.a.O. § 356 Rz. 2 m.w.N.), ein Hindernis von ungewisser Dauer dar, da nicht absehbar ist, wann der Beklagte den Vorschuss einzahlt oder die Parteien die Unterlagen vorlegen, da die Behebung beider Hindernisse allein vom Willen der Parteien abhängt.

In der beispielhaften Aufzählung der Möglichkeiten zur materiellen Prozessförderung erschöpft sich die Möglichkeit des Beschwerdegerichts (vgl. OLG Karlsruhe, B. v. 24.07.2003, - 16 WF 50/03). Dem Amtsgericht wird auf den Antrag des Beklagten die Förderung des Verfahrens mit äußerster Beschleunigung bis zum 16.07.2007 aufgegeben.

Kosten sind nicht zu erheben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.