BVerfG, Beschluss vom 07.10.2003 - 1 BvR 10/99
Fundstelle
openJur 2011, 118781
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Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Verwerfung der strafprozessualen Revision im sog. "NSU-Prozess" gem § 349 Abs 2 StPO - insb keine Verletzung des Gehörsanspruchs durch Entscheidung ohne mündliche Verhandlung - Verzicht auf mündliche Verhandlung zudem mit Art 6 Abs 1 EMRK (juris: MRK) vereinbar


Nichtannahmebeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei fachgerichtlicher Abweichung von Maßstäben des BVerfG für Haftprüfungsentscheidungen - allerdings Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität bei unterbliebener Gehörsrüge im fachgerichtlichen Verfahren


Zur Bemessung der Beschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer neuen Heizkostenabrechnung (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. Juni 2008 - VIII ZB 87/06, WuM 2008, 615 Rn. 6 f.).


Verfassungsbeschwerde gegen eine zivilgerichtliche Entscheidung ohne vorherigen Hinweis auf geänderte Rechtsauffassung des Gerichts erfolgreich


Öffentliches Recht Verfassungsrecht
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