BVerfG, Beschluss vom 14.04.1987 - 1 BvR 775/84
Titel
Sparkassen
Fundstelle
openJur 2011, 118033
  • Rkr:
Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin ist als Kreissparkasse gemäß § 3 Abs. 1 des Sparkassengesetzes für das Land Niedersachsen (NSpG) vom 6. Juli 1962 (Nieders. GVBl. S. 77) eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen die Höhe einer Gerichtsgebühr, die für die Erteilung des Zuschlags in einem Zwangsversteigerungsverfahren von ihr erhoben worden ist, und beanstandet die Bemessung des zugrunde gelegten Gegenstandswerts.

1. a) Der Beschwerdeführerin wurde im Mai 1983 in einem Zwangsversteigerungsverfahren ein Grundstück für einen durch Zahlung zu berichtigenden Betrag von 16 000 DM zugeschlagen. Bestehen blieb eine auf dem Grundstück lastende Dienstbarkeit, deren "Ersatzwert gemäß §§ 51, 50 ZVG" in dem Zuschlagsbeschluß mit 1000 DM angegeben wurde.

Der Verkehrswert des Grundstücks war auf 792 100 DM festgesetzt worden. Die Beschwerdeführerin war Inhaberin eines durch den Zuschlag erloschenen Grundpfandrechts an dem Grundstück und hatte ihr Recht nicht voll ausgeboten.

b) Für den Gegenstandswert der Zuschlagsgebühr trifft § 29 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047) folgende Regelung:

Die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags bestimmt sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das der Zuschlag erteilt ist, einschließlich des Werts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte.

Aufgrund dieser Vorschrift ging das Amtsgericht zunächst von einem Gegenstandswert von 17 000 DM aus und setzte demgemäß die Zuschlagsgebühr mit 138,60 DM an.

Im Januar 1984 erstellte das Amtsgericht eine "berichtigte Kostenrechnung", in der es den Gegenstandswert mit 554 470 DM (= sieben Zehntel des Verkehrswerts des Grundstücks) bezifferte und danach die Zuschlagsgebühr auf 2128,80 DM erhöhte. Zur Begründung führte es sinngemäß aus, daß sich der Wert des Zuschlagserwerbs nach der Gegenleistung für das Grundstück bestimme und dazu auch der Betrag zu rechnen sei, mit dem die Ersteherin wegen Nichtausbietung ihres Rechts bis zur Grenze von sieben Zehnteln des Verkehrswerts gemäß § 114a ZVG als befriedigt gelte.

Die Erinnerung der Beschwerdeführerin gegen den erhöhten Kostenansatz blieb erfolglos, ebenso ihre gegen die Zurückweisung der Erinnerung eingelegte Beschwerde. Zur Begründung der Zurückweisung der Beschwerde führte das Landgericht im wesentlichen aus: Die Vorschrift des § 29 Abs. 2 GKG bedürfe einer sinnvollen Ergänzung und Auslegung, wenn die Differenz zwischen Meistgebot und sieben Zehnteln des Grundstückswerts gemäß § 114a ZVG durch eine echte Befriedigung des Gläubigers ausgefüllt werde. Die Beschwerdeführerin könne mit ihrem "Rettungserwerb" nicht anders behandelt werden als Drittinteressenten, die das Versteigerungsobjekt in der Regel nur zu mindestens sieben Zehnteln des Grundstückswerts erwerben könnten.

2. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die berichtigte Kostenrechnung des Amtsgerichts und die dazu im Rechtsweg ergangenen Entscheidungen des Amts- und des Landgerichts. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Art. 2 Abs. 1 und des Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.

Sie trägt im wesentlichen vor:

Die angegriffenen Entscheidungen belasteten sie ohne jede gesetzliche Grundlage mit Kosten. Dies widerspreche der verfassungsmäßigen Bindung der Rechtsprechung an Gesetz und Recht. Die Entscheidungsgründe könnten das Abgehen vom klaren Gesetzeswortlaut des § 29 Abs. 2 GKG nicht rechtfertigen. Es liege weder eine Auslegung noch eine Analogie vor, sondern eine richterliche Rechtsfortbildung, die sich nicht im Rahmen der verfassungsrechtlich anerkannten Grenzen halte. Sie werde dadurch in ihren Grundrechten der freien Entfaltung innerhalb der verfassungsmäßigen Ordnung sowie der Gleichbehandlung mit anderen Kostenschuldnern in einem Zwangsversteigerungsverfahren verletzt.

Den darin liegenden Verfassungsverstoß müsse auch sie als juristische Person des öffentlichen Rechts gemäß Art. 19 Abs. 3 GG rügen können. Entscheidend sei, ob das betroffene Grundrecht nur individuell oder auch korporativ betätigt werden könne. Letzteres sei gegenüber einer zivilgerichtlichen Kostenentscheidung der Fall, die natürliche und juristische Personen gleichermaßen treffen könne. Der Umstand, daß sie aufgrund ihrer Rechtsform mit einem gesetzlichen öffentlichen Auftrag ausgestattet sei, sei nicht ausschlaggebend. Sie sei bei ihrer Tätigkeit wie ein Bürger den allgemeinen Gesetzen unterworfen und werde ausschließlich privatrechtlich, nicht aber hoheitlich tätig. Hinter der öffentlich-rechtlichen Organisationsform der Sparkassen stünden in Wahrheit Privatinteressen; dies verdeutliche § 4 NSpG, wonach die Sparkasse der Bevölkerung Gelegenheit zur sicheren Anlegung von Ersparnissen und anderen Geldern gebe. Im Wirtschaftsleben stehe sie in Konkurrenz zu anderen, überwiegend privatrechtlich organisierten Bankinstituten. Ihre Geschäfte habe sie nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu führen. Als Partei eines zivilgerichtlichen Verfahrens dürfe sie nicht anders behandelt werden als jede sonstige natürliche oder juristische Person.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Auf die beschwerdeführende Kreissparkasse als juristische Person des öffentlichen Rechts sind die als verletzt bezeichneten Grundrechte "nach ihrem Wesen" nicht anwendbar (Art. 19 Abs. 3 GG). Die Beschwerdeführerin ist daher zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht befugt.

1. Die Grundrechte sind in erster Linie Individualrechte des einzelnen Menschen, die vorrangig dem Schutz seiner Freiheitssphäre dienen und darüber hinaus eine freie Mitwirkung und Mitgestaltung des Einzelnen im Gemeinwesen sichern sollen. Juristische Personen in den Schutzbereich materieller Grundrechte einzubeziehen, ist danach nur dann gerechtfertigt, wenn deren Bildung und Betätigung Ausdruck der freien Entfaltung der privaten natürlichen Personen ist, insbesondere wenn der "Durchgriff" auf die hinter ihnen stehenden Menschen es als sinnvoll und erforderlich erscheinen läßt.

Diese Voraussetzungen sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei juristischen Personen des Privatrechts regelmäßig erfüllt (vgl. BVerfGE 39, 302 (312)). Demgegenüber sind die materiellen Grundrechte und der zu ihrer Verteidigung geschaffene Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde auf juristische Personen des öffentlichen Rechts nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich nicht anwendbar. Jedenfalls gilt dies, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Denn die Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch juristische Personen des öffentlichen Rechts vollzieht sich in aller Regel nicht in Wahrnehmung unabgeleiteter, ursprünglicher Freiheiten, sondern aufgrund von Kompetenzen, die vom positiven Recht zugeordnet und inhaltlich bemessen und begrenzt sind. Die Regelung dieser Beziehungen und die Entscheidung daraus resultierender Konflikte sind nicht Gegenstand der Grundrechte, weil der unmittelbare Bezug zum Menschen fehlt (BVerfGE 21, 362 (368ff.); 68, 193 (205 f.) m.w.N.). Die Erfüllung öffentlicher Aufgaben macht die juristische Person des öffentlichen Rechts auch dann nicht zum grundrechtsgeschützten "Sachwalter" des Einzelnen bei der Wahrnehmung seiner Grundrechte, wenn sie, wie dies etwa bei der Daseinsvorsorge möglich ist, zugleich der Verwirklichung seiner Grundrechte förderlich ist (BVerfGE 61, 82 (103 f.)).

Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen hat das Bundesverfassungsgericht für solche juristische Personen des öffentlichen Rechts anerkannt, die von den ihnen durch die Rechtsordnung übertragenen Aufgaben her unmittelbar einem durch bestimmte Grundrechte geschützten Lebensbereich zugeordnet sind (BVerfGE 15, 256 (262) - Universitäten und Fakultäten -; BVerfGE 31, 314 (322); 59, 231 (254) - Rundfunkanstalten -) oder kraft ihrer Eigenart ihm von vornherein zugehören (vgl. BVerfGE 18, 385 (386 f.) - Kirchen -). Bei diesen Ausnahmen handelt es sich durchweg um juristische Personen des öffentlichen Rechts, die (im Umfang der dargelegten Zuordnung) Bürgern (auch) zur Verwirklichung ihrer individuellen Grundrechte dienen, und die als eigenständige, vom Staat unabhängige oder jedenfalls distanzierte Einrichtungen bestehen (BVerfGE 45, 63 (79); 61, 82 (103)).

Maßgebend für die Frage der Anwendbarkeit der Grundrechte auf juristische Personen des öffentlichen Rechts ist danach nicht die Rechtsform als solche, sondern, ob und inwieweit in der Rechtsstellung als juristische Person des öffentlichen Rechts eine Sach- und Rechtslage Ausdruck findet, welche nach dem Wesen der Grundrechte deren Anwendung auf juristische Personen entgegensteht. Es kommt namentlich auf die Funktion an, in der eine juristische Person des öffentlichen Rechts von dem beanstandeten Akt der öffentlichen Gewalt betroffen wird. Besteht diese in der Wahrnehmung gesetzlich zugewiesener und geregelter öffentlicher Aufgaben, so ist die juristische Person zumindest insoweit nicht grundrechtsfähig (BVerfGE 68, 193 (207 f.)). Aber auch außerhalb des Bereichs der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben kommt juristischen Personen des öffentlichen Rechts nicht ohne weiteres ein Grundrechtsschutz zu. Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Zusammenhang entschieden, daß einer Gemeinde als Eigentümerin landwirtschaftlich genutzter Grundstücke der Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG nicht zusteht (BVerfGE 61, 82 (105 ff.)). Es hat jedoch die Grundrechtsfähigkeit einer Handwerksinnung in einem Fall bejaht, in dem diese ausschließlich in ihrer Funktion als Vertretung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder betroffen war und in der Rechtslage kein Unterschied zu derjenigen privater Zusammenschlüsse bestand (BVerfGE 70, 1 (20)).

2. Nach diesen Grundsätzen genießen öffentlich-rechtliche Sparkassen in Fällen der vorliegenden Art nicht den Schutz materieller Grundrechte.

a) Die öffentlich-rechtlichen Sparkassen gehören nach ihrer geschichtlichen Entwicklung zu den Einrichtungen der öffentlichen Daseinsvorsorge.

Die sich seit Anfang des 19. Jahrhunderts rasch ausbreitenden Sparkassen wurden im wesentlichen als unselbständige kommunale Einrichtungen gegründet; nach § 6 des Preußischen Sparkassenreglements von 1838 bildete das Vermögen der Sparkasse zwar einen besonderen, von anderen Kassen der Stadtverwaltung unvermischt zu erhaltenden Fonds, wurde aber nach außen hin wie andere Teile des Kommunalvermögens verwaltet. Die zunächst unselbständigen Anstalten der Errichtungskörperschaften mit dem Rechtscharakter eines Sondervermögens wurden erst durch die Dritte Notverordnung des Reichspräsidenten vom 6. Oktober 1931 (RGBl. I S. 537) zu Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit umgestaltet. Die Verselbständigung der Sparkassen hat indessen ihren Status als kommunale Einrichtungen nicht berührt (vgl. dazu Stern/Burmeister, Die kommunalen Sparkassen, 1972, S. 66; Nierhaus, DÖV 1984, S. 662 (663 f.)). Unverändert blieb die enge Verflechtung der Sparkassen mit den Gebietskörperschaften als ihren Gewährträgern (vgl. BayVerfGH, DVBl. 1986, S. 39 (41 f.); OVG Münster, DVBl. 1980, S. 70 (71)), welche die Sparkassen errichten, die Sparkassensatzung erlassen, Träger der Anstaltslast (dazu vgl. Stern/Burmeister, a.a.O., S.27) und der Gewährträgerhaftung sind, den Vorsitzenden im Verwaltungsrat stellen, die Verwaltungsmitglieder entsenden, bei der Bestellung des Vorstandes mitwirken und an der Feststellung des Jahresabschlusses und an der Überschußverwendung beteiligt sind (vgl. Nierhaus, a.a.O.; §§ 1, 5, 6 Abs. 1 Satz 2, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 18 Abs. 2 und 5, § 26 Abs. 3 Sätze 3 und 4, § 27 Abs. 3 und 4 NSpG).

Die Errichtung der kommunalen Sparkassen sollte einem bis weit in das 19. Jahrhundert verbreiteten Mangel an geeigneten Anlagemöglichkeiten für kleinere Ersparnisse abhelfen (vgl. den Bericht der Bundesregierung über die Untersuchung der Wettbewerbsverschiebungen im Kreditgewerbe und über eine Einlagensicherung, BTDrucks. V/3500, S. 18) und solche bankgeschäftliche Tätigkeiten ermöglichen, welche die private Bankwirtschaft seinerzeit nicht in dem für erforderlich gehaltenen Umfang wahrnahm (vgl. BVerfGE 64, 229 (240)); als praktischen Nutzen für sich erwarteten die Kommunen von der neuen Einrichtung in erster Linie eine Verringerung ihrer eigenen Ausgaben für die Armenpflege und andere soziale Verpflichtungen (vgl. Stern/Burmeister, a.a.O., S. 65). Dieser Ansatz des kommunalen Sparkassenwesens erweist, daß die Tätigkeit der Sparkassen ursprünglich der Erfüllung einer Aufgabe der öffentlichen Daseinsvorsorge diente, nämlich der Schließung von Lücken in der Versorgung der Bevölkerung mit Bankleistungen (vgl. BTDrucks. V/3500, S. 40).

b) Auch nach ihrer heutigen Ausgestaltung und Aufgabenstellung weisen die öffentlich-rechtlichen Sparkassen Merkmale auf, die es rechtfertigen, an ihrer Einordnung als Einrichtungen der öffentlichen Daseinsvorsorge festzuhalten. Es handelt sich weiterhin um (rechtlich selbständige) kommunale Einrichtungen, hinter denen Gebietskörperschaften als Gewährträger stehen. Durch die Sparkassengesetze der Bundesländer wird ihnen die Aufgabe zugewiesen, den Sparsinn in der Bevölkerung zu wecken und zu fördern, Gelegenheit zur sicheren Geldanlage zu geben und der Kreditversorgung unter besonderer Berücksichtigung des Mittelstands und der wirtschaftlich schwächeren Bevölkerungskreise zu dienen (vgl. im Fall der Beschwerdeführerin: § 4 NSpG). Dementsprechend arbeiten die öffentlich-rechtlichen Sparkassen nach wie vor eher aufgaben- als gewinnorientiert; ein entscheidender Akzent ihrer Geschäftstätigkeit liegt in der Unterordnung des Gewinnstrebens unter ihre öffentliche Zielsetzung, das heißt in dem Verbot, die Gewinnerzielung und -maximierung zum hauptsächlichen Ziel der Geschäftspolitik zu erklären (vgl. BFH, BB 1973, S. 1349; BayVerfGH, a.a.O., m.w.N.; OVG Münster, a.a.O.; Stern/Burmeister, a.a.O., S. 82 ff.; Nierhaus, a.a.O., S. 667 f.).

Allerdings haben sich die Tätigkeiten der privatwirtschaftlichen Banken und der öffentlich-rechtlichen Sparkassen im Laufe der Zeit immer mehr einander angeglichen. Privatbanken haben Aufgaben der Sparkassen übernommen, und die Sparkassen betreiben in immer stärkerem Maße solche Bankgeschäfte, die früher ausschließlich von privaten Banken gepflegt wurden (vgl. BVerfGE 64, 229 (241); Stern/Burmeister, a.a.O., S. 67; Weides, DÖV 1984, S. 41 (43 f.)). Nach herrschender Rechtsauffassung ändert dies jedoch nichts daran, daß die Sparkassen öffentliche Aufgaben aus dem Bereich der kommunalen Daseinsvorsorge erfüllen (BVerfG, DVBl. 1972, S. 780 (781); BVerwGE 41, 195 (196 f.); 69, 11 (22); BGH, NJW 1983, S. 2509 (2511) m.w.N.; BayVerfGH, a.a.O., m.w.N.; NRWVerfGH, NVwZ 1987, S. 211 (212 f.); OVG Münster, a.a.O.; Nierhaus, a.a.O., S. 665 ff.). Für die Frage der Grundrechtsfähigkeit kommt es darauf indes nicht entscheidend an. Selbst wenn wegen der weitgehenden Angleichung an das private Bankgewerbe für die Beurteilung der Funktion der öffentlich-rechtlichen Sparkassen nicht mehr deren öffentliche Aufgabe, sondern die privatwirtschaftliche Unternehmenstätigkeit bestimmend wäre, könnte dies nicht zu einem Grundrechtsschutz führen. Es würde auch dann der hierfür erforderliche Bezug zum Freiheitsraum natürlicher Personen fehlen, denn als Träger des Unternehmens käme nur die hinter der Sparkasse stehende Gebietskörperschaft in Betracht. Diese wäre aber, wie sich aus den Grundsätzen der Sasbach-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 61, 82 (104) ergibt, auch dann nicht ohne weiteres grundrechtsfähig, wenn sie sich auf dem Gebiet des Privatrechts wirtschaftlich betätigte.

3. Das Bundesverfassungsgericht hat es als zulässig angesehen, daß auch juristische Personen des öffentlichen Rechts sich jedenfalls auf die grundrechtsähnlichen Rechte der Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und 103 Abs. 1 GG berufen können (BVerfGE 61, 82 (104) m.w.N.). Daraus kann eine Befugnis der Beschwerdeführerin zur Einlegung der vorliegenden Verfassungsbeschwerde indes nicht hergeleitet werden. Sie beanstandet mit ihrem Vorbringen, die Gerichte hätten im Ausgangsverfahren unzulässigerweise Richterrecht geschaffen und angewandt, nicht den Verfahrensablauf, sondern das Ergebnis des Verfahrens; sie macht also eine materielle Grundrechtsverletzung geltend und nicht eine Verletzung von Verfahrensgrundrechten. Das gilt auch, wenn ihr Vorbringen dahin auszulegen wäre, daß sie zugleich eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Willkürverbots geltend machen will. Zwar beansprucht das Willkürverbot auch Geltung für die Beziehungen innerhalb des hoheitlichen Staatsaufbaus und ist demgemäß in einem gerichtlichen Verfahren zu beachten, an dem eine juristische Person des öffentlichen Rechts beteiligt ist (BVerfGE 35, 263 (272)). Ein Grundrechtsschutz gegen seine Verletzung kommt jedoch solchen Personen - jedenfalls im Bereich der Anwendung materiellen Rechts - nicht zu (BVerfGE 21, 362 (372)).

4. Unter die genannten Ausnahmefälle, in denen eine juristische Person des öffentlichen Rechts von ihren Aufgaben her unmittelbar einem durch bestimmte Grundrechte geschützten Lebensbereich zugeordnet ist, lassen sich die öffentlich-rechtlichen Sparkassen ersichtlich nicht einordnen.

Die Verfassungsbeschwerde ist nach alledem als unzulässig zu verwerfen.