1. Das Grundrecht der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) verlangt nicht, daß die Titelseite von Presseerzeugnissen von Gegendarstellungen oder Richtigstellungen freigehalten wird.
2. Es verstößt nicht gegen das Grundrecht der Pressefreiheit, daß der Anspruch auf Gegendarstellung weder das Vorliegen einer Ehrverletzung noch den Nachweis der Unwahrheit der Erstmitteilung oder der Wahrheit der Gegendarstellung voraussetzt.
3. Der Presse ist es nicht verwehrt, nach sorgfältiger Recherche auch über Vorgänge oder Umstände zu berichten, deren Wahrheit im Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht mit Sicherheit feststeht. Die Pflicht, Tatsachenbehauptungen zu berichtigen, die sich als unwahr erwiesen haben und das Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) des Betroffenen fortwirkend beeinträchtigen, schränkt die Pressefreiheit nicht unangemessen ein.
Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Damit erledigt sich der im Verfahren 1 BvR 2073/97
gestellte Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.
A.
Die Verfassungsbeschwerden betreffen Verurteilungen
zum Abdruck einer Gegendarstellung und einer Richtigstellung auf
der Titelseite einer Zeitschrift.
I.
1. Verfahren 1 BvR 1861/93
a) Die Beschwerdeführerin veröffentlichte
in Heft 38/93 vom 15. September 1993 ihrer wöchentlich
erscheinenden Zeitschrift "Das Neue Blatt" einen Artikel über
eine angeblich bevorstehende Hochzeit von Prinzessin Caroline von
Monaco und die darauf bezogenen Vorbereitungen der Bewohner des
Dorfes Saint Rémy. Der Artikel war in der unteren Mitte der
linken Spalte der Titelseite als "Exklusiv-Reportage"
angekündigt. In unterschiedlich großen Schrifttypen
hieß es hier:
Exklusiv-Reportage
Die Nachbarn proben schon fürs große
Fest
Caroline & Vincent
Ganz Saint Remy freut sich:
Das wird eine Märchenhochzeit.
Der Artikel bestand aus einem doppelseitigen,
bebilderten Bericht auf Seite 8 und 9 des Heftes.
b) Auf Antrag von Prinzessin Caroline gab das
Landgericht der Beschwerdeführerin im Wege der einstweiligen
Verfügung auf,
in dem gleichen Teil der Zeitschrift
"Das Neue Blatt"
in dem die Veröffentlichung
"Caroline & Vincent - Ganz Saint Remy freut
sich"
("Das Neue Blatt" Nr. 38/93, Titelseite)
erschienen ist und mit gleicher Schrift unter
Hervorhebung des Wortes Gegendarstellung als Überschrift durch
drucktechnische Anordnung und Schriftgröße in der
nächsten für den Druck noch nicht abgeschlossenen Nummer,
die folgende Gegendarstellung zu veröffentlichen:
Gegendarstellung
Auf dem Titelblatt von DAS NEUE BLATT Nr. 38 vom
15.09.1993 heisst es "Caroline & Vincent Ganz Saint Remy
freut sich: Das wird eine Märchenhochzeit";
Hierzu stelle ich fest: Ich habe derzeit keinerlei
Heiratsabsichten.
Monaco, den 22.09.1993 Prinzessin Caroline von
Monaco
Die Gegendarstellung ist insgesamt auf der linken
Hälfte der Seite 1 von DAS NEUE BLATT abzudrucken. Dabei ist
die Überschrift "Gegendarstellung" in derselben Schriftart und
Schriftgröße wie die Überschrift "Gegendarstellung"
(der Linda de Mol, "Das Neue Blatt" Nr. 38/93, Titelseite) zu
halten. Der weitere Text hat in Schriftart und
Schriftgröße den Worten "Die Nachbarn proben schon
fürs große Fest" ("Das Neue Blatt" Nr. 38/93,
Titelseite) zu folgen.
c) Auf den Widerspruch der Beschwerdeführerin
bestätigte das Landgericht den Verfügungsbeschluß.
Die auf dem Titelblatt veröffentlichte Textpassage sei aus
sich heraus verständlich und enthalte die
gegendarstellungsrechtlich angreifbare Tatsachenbehauptung,
daß sich die Bewohner des Ortes Saint Rémy auf eine
Märchenhochzeit der Antragstellerin freuten. Die
Gegendarstellung müsse gemäß § 11 Abs. 3 Satz
1 des Hamburgischen Pressegesetzes vom 29. Januar 1965 (GVBl S. 15;
im folgenden: HbgPrG) in dem gleichen Teil des Druckwerkes wie der
beanstandete Text abgedruckt werden. Dadurch solle sichergestellt
werden, daß die Gegendarstellung den gleichen Leserkreis
erreiche und den gleichen Grad an Aufmerksamkeit erhalte wie die
beanstandete Meldung. Erfahrungsgemäß nehme ein Teil der
Leser nur den Titelblattinhalt zur Kenntnis. Die Gegendarstellung
sei auf der linken Titelblatthälfte abzudrucken, weil dieser
wegen der in der Praxis erfolgenden Fächerauslage an Kiosken
ein besonderer Aufmerksamkeitswert zukomme. Nach § 11 Abs. 3
Satz 1 HbgPrG sei die Gegendarstellung grundsätzlich mit
gleicher Schrift wie der beanstandete Text abzudrucken; in ihrer
optischen Wirkung und in ihrem äußeren Erscheinungsbild
müsse jene diesem entsprechen. Dieses Erfordernis rechtfertige
unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Anordnung,
die Gegendarstellung in der in der einstweiligen Verfügung
beschriebenen Schriftart und -größe abzudrucken. Unter
Berücksichtigung des Interesses der Beschwerdeführerin an
der Gestaltung der Titelseite sei eine gegenüber der
Erstmitteilung weniger auffällige Buchstabengröße
angeordnet worden.
d) Den nach dem landgerichtlichen Urteil, aber vor
der Berufungsentscheidung gestellten Antrag auf Erlaß einer
einstweiligen Anordnung wies die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts zurück. Daraufhin kam die
Beschwerdeführerin dem Gegendarstellungsverlangen in ihrer
Ausgabe 50/93 von "Das Neue Blatt" vom 8. Dezember 1993 nach.
e) Die Berufung der Beschwerdeführerin wies das
Oberlandesgericht zurück.
Der Anspruch auf Abdruck der Gegendarstellung auf
der Titelseite an der vom Landgericht angeordneten Stelle sei nach
§ 11 HbgPrG begründet. Die auf der Titelseite
schlagzeilenartig herausgestellte Ankündigung "Das wird eine
Märchenhochzeit" enthalte die Tatsachenbehauptung, daß
die Antragstellerin zu heiraten gedenke. Das Verständnis der
Erstmitteilung werde nicht durch den Zusatz "Ganz Saint Remy freut
sich" dahingehend relativiert, daß nur eine Erwartung der
Bewohner des Ortes wiedergegeben werden solle. Die Verknüpfung
der beiden im Indikativ gehaltenen Aussagen besage vielmehr,
daß die Bewohner sich gerade deswegen freuten, weil es eine
Märchenhochzeit geben werde.
Die Antragstellerin könne den Abdruck der
Gegendarstellung gemäß § 11 HbgPrG auf der linken
Hälfte des Titelblatts von "Das Neue Blatt" verlangen. Sie
müsse sich nicht auf eine inhaltlich angereicherte
Ankündigung der Gegendarstellung auf der Titelseite verweisen
lassen. Dem von der Beschwerdeführerin behaupteten Grundsatz,
nach dem die Ankündigung eines Artikels unselbständiger
Bestandteil des Artikels selbst sei und gegendarstellungsrechtlich
auch so behandelt werden müsse, könne der Senat nicht
zustimmen. Der in § 11 Abs. 3 HbgPrG verankerte Grundsatz der
Waffengleichheit gebiete vielmehr, daß der Gegendarstellung
der gleiche Aufmerksamkeitswert zukomme wie der beanstandeten
Erstmitteilung. Waffengleichheit sei nur dann gewährleistet,
wenn sichergestellt werde, daß die Gegendarstellung die
Chance erhalte, einen annähernd dem der Erstmitteilung
entsprechenden Leserkreis zu erreichen.
Die Verpflichtung der Presse, Gegendarstellungen in
der nächstfolgenden Ausgabe an gleicher Stelle abzudrucken,
bestehe vorrangig im Interesse des Betroffenen, dem durch das
Entgegnungsrecht ermöglicht werden solle, mit seiner
Darstellung zu den ihn betreffenden Behauptungen vor möglichst
gleichem Publikum mit möglichst gleich starker publizistischer
Wirkung zu Wort zu kommen. Da die Beschwerdeführerin in einer
Schlagzeile auf der Titelseite der Zeitschrift die Behauptung
verbreitet habe, die Antragstellerin beabsichtige zu heiraten,
gebiete es der Grundsatz der Waffengleichheit, die
vollständige Gegendarstellung auf der Titelseite abzudrucken.
Nur auf diese Weise bestehe die Chance, daß auch diejenigen,
die nur die Titelseite mit der beanstandeten Behauptung beim
Zeitschriftenhändler oder als zufällige Mitleser in der
Bahn zur Kenntnis genommen hätten, von der Entgegnung der
Antragstellerin Kenntnis erlangen könnten.
Die gleiche publizistische Wirkung lasse sich auch
nur mit einer vollständigen Gegendarstellung auf der
Titelseite erreichen. Die von der Beschwerdeführerin in den
Raum gestellte inhaltlich angereicherte Gegendarstellung entspreche
der Erstmitteilung nicht. Sie habe den Charakter der
Ankündigung einer Gegendarstellung und enthalte lediglich das,
wenn auch aussagekräftige Fragment einer Entgegnung. Dagegen
enthalte die Erstmitteilung über die Ankündigung eines
Artikels im Innenteil des Heftes hinausgehend eine
eigenständige Sachaussage. Jedenfalls eine Gegendarstellung,
die einen so knappen Text und daher einen relativ geringen
Platzbedarf habe wie im vorliegenden Fall, sei vollständig
abzudrucken.
Aus der Art der Auslage der Zeitschriften bei einem
Zeitschriftenhändler folge auch, daß die Druckanordnung
des Landgerichts auf der linken Seite des Titelblatts keiner
Beanstandung unterliege. Wegen der Art der Auslegung im Handel habe
sich die Sitte herausgebildet, Ankündigungen über den
Heftinhalt auf der linken Seite zu plazieren. Aus Gründen der
Waffengleichheit müsse daher auch die Entgegnung auf der
linken Hälfte des Titelblatts abgedruckt werden, wenn sich
dort die beanstandete Erstmitteilung befunden habe. Wegen der
eigenständigen Bedeutung, die diese Hälfte des
Titelblatts entsprechend den Usancen des Zeitschriftenhandels habe,
handele es sich dabei um den gleichen Teil des Druckwerks im Sinn
von § 11 Abs. 3 HbgPrG.
Welcher Grad des Eingriffs in die Pressefreiheit
angesichts der unterschiedlichen Gestaltungsformen der Titelseite
und der damit verbundenen unterschiedlichen Bedeutung für den
Charakter des Blattes im einzelnen mit Art. 5 GG vereinbar sei,
bleibe eine Frage des Einzelfalles. Im vorliegenden Fall werde das
Titelblatt der Zeitschrift in seiner Eigenschaft als
Aushängeschild und in seiner Ankündigungsfunktion nicht
über die Maßen beeinträchtigt. Insbesondere trage
es den Interessen der Beschwerdeführerin Rechnung, daß
das Landgericht in Abweichung von der Vorgabe des § 11 Abs. 3
HbgPrG für den Fließtext der Gegendarstellung eine
kleinere Schrifttype angeordnet habe.
2. Verfahren 1 BvR 1864/96
a) Die Beschwerdeführerin veröffentlichte
in Heft 31/96 vom 27. Juli 1996 der von ihr verlegten,
wöchentlich erscheinenden Zeitschrift "das neue schnell und
aktuell" einen Artikel über eine angeblich bevorstehende
"Traumhochzeit" der Schwimmsportlerin Franziska van Almsick. Der
Artikel war links oben unter dem Logo der Zeitschrift
angekündigt. In unterschiedlich großen Schrifttypen
hieß es hier:
Dieses Glück ist ihr mehr wert als alle
Medaillen
Franzi van Almsick
Traumhochzeit mit ihrem Freund Steffen.
Der Artikel bestand aus einem bebilderten Bericht
auf Seiten 16 und 17 des Heftes.
b) Das Landgericht erlegte der
Beschwerdeführerin im Wege der einstweiligen Verfügung
auf,
auf der Titelseite der Zeitschrift
"DAS NEUE SCHNELL UND AKTUELL"
in der nächsten für den Druck noch nicht
abgeschlossenen Ausgabe
die folgende Gegendarstellung zu
veröffentlichen:
Gegendarstellung
Auf der Titelseite von DAS NEUE SCHNELL UND
AKTUELL Nr. 31/96 heißt es "Franzi van Almsick Traumhochzeit
mit ihrem Freund Steffen".
Hierzu stelle ich fest: Ich habe derzeit keinerlei
Heiratsabsichten.
Berlin, den 20.8.96 Franziska van Almsick
Die Gegendarstellung ist insgesamt auf der linken
Hälfte der Titelseite abzudrucken. Dabei ist die
Überschrift "Gegendarstellung" in derselben Schrifttype und
Schriftgröße wie "Günter Strack" (DAS NEUE SCHNELL
UND AKTUELL vom 27. Juli 1996, Titelseite) und der weitere Text in
derselben Schrifttype und Schriftgröße wie "Dieses
Glück ist ihr mehr wert als alle Medaillen" (DAS NEUE SCHNELL
UND AKTUELL vom 27. Juli 1996, Titelseite) zu halten.
c) Die Beschwerdeführerin teilte daraufhin mit,
daß sie die Gegendarstellung zusammen mit einem ebenfalls
begehrten Widerruf abdrucken werde. Der Abdruck werde im Volltext
auf Seite 13 im Heftinneren erfolgen. Auf der Titelseite werde
schlagzeilenartig eine inhaltliche Ankündigung mit den
Worten
Franzi van Almsick:
Keine Heiratsabsicht
Gegendarstellung und Widerruf
S. 13
erfolgen. Obgleich die Antragstellerin in der
mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht auf einem Abdruck
gemäß dem Beschluß beharrte, druckte die
Beschwerdeführerin entsprechend ihrer Selbstverpflichtung in
Heft 36/96 vom 31. August 1996 eine Gegendarstellung zusammen mit
einem redaktionellen Widerruf im Innenteil der Zeitschrift ab und
kündigte beides auf der Titelseite an.
d) Das Landgericht bestätigte die einstweilige
Verfügung mit dem angegriffenen Urteil.
Der Gegendarstellungsanspruch stehe der
Antragstellerin des Ausgangsverfahrens nach § 11 HbgPrG zu.
Die Gegendarstellung sei in vollem Wortlaut auf der Titelseite
abzudrucken, weil sie sich ausschließlich mit einer auf der
Titelseite veröffentlichten Textpassage befasse. Diese sei aus
sich heraus verständlich und enthalte die
gegendarstellungsrechtlich angreifbare Tatsachenbehauptung,
daß die Antragstellerin heirate. Die Antragstellerin brauche
sich nicht auf eine inhaltlich angereicherte Ankündigung der
Gegendarstellung auf der Titelseite verweisen zu lassen.
Auch wenn Gesetze, die die Pressefreiheit
einschränkten, wiederum im Lichte der Pressefreiheit
auszulegen seien, folge daraus nicht, daß der Abdruck einer
Gegendarstellung auf der Titelseite unter Berufung auf die
Pressefreiheit abgelehnt werden könne. Niemand brauche sich in
Veröffentlichungen eine Heirat nachsagen zu lassen, wenn er
keine Heiratsabsichten habe. Das allgemeine
Persönlichkeitsrecht und der Grundsatz der Waffengleichheit
verlangten grundsätzlich eine buchstabengetreue Befolgung des
§ 11 Abs. 3 HbgPrG, da der Antragstellerin nur auf diese Weise
die Chance der ihr gebührenden Gegenöffentlichkeit
gewährt werden könne. Dem Grundrechtsschutz der
Beschwerdeführerin sei durch die kleinere Drucktype der
Abdruckanordnung hinreichend Rechnung getragen.
e) Nachdem die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Erlaß einer
einstweiligen Anordnung zurückgewiesen hatte, druckte die
Beschwerdeführerin die begehrte Gegendarstellung auf der
Titelseite der am 28. September 1996 erschienenen Ausgabe 40/96 der
Zeitschrift ab.
f) Die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil
wies das Oberlandesgericht zurück.
Die Antragstellerin habe einen Anspruch auf Abdruck
ihrer Gegendarstellung auf der linken Hälfte der Titelseite,
wie es das Landgericht angeordnet habe. Das stehe im Einklang mit
dem Wortlaut des § 11 Abs. 3 HbgPrG und ergebe sich auch aus
der erforderlichen Abwägung zwischen dem
Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin und der
Pressefreiheit der Beschwerdeführerin. Auch wenn die
Pressefreiheit die Unterhaltungspresse einschließe,
könne bei der Abwägung zwischen dem
Persönlichkeitsrecht und der Pressefreiheit
berücksichtigt werden, ob es sich bei einer
Presseveröffentlichung um eine ernsthafte und sachbezogene
Erörterung handele, die den Informationsanspruch des Publikums
erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung
beitragen solle, oder ob sie - wie es hier der Fall sei - lediglich
das Bedürfnis einer mehr oder minder breiten Leserschicht nach
oberflächlicher Unterhaltung befriedige.
Angesichts des Inhalts der Erstmitteilung und der
Art und Weise der Veröffentlichung lasse sich die
Waffengleichheit nur durch den Abdruck der Gegendarstellung auf der
Titelseite herstellen. Durch die Erstmitteilung werde das
Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin in seinem Kernbereich
berührt. Das Institut der Ehe genieße einen besonderen
Rang in der deutschen Rechtsordnung und im Bewußtsein der
Bevölkerung. Durch die Art und Weise der Veröffentlichung
an bester Stelle des Titelblatts mit einer Fotografie der
Antragstellerin werde der Betrachter bereits über den
wesentlichen Inhalt der Mitteilung informiert. Die bloße
Ankündigung der Gegendarstellung auf der Titelseite reiche
nicht aus. Den Interessen der Beschwerdeführerin werde durch
die vom Landgericht gewählte Abdruckanordnung Rechnung
getragen.
3. Verfahren 1 BvR 2073/97
a) Außer der Gegendarstellung, die Gegenstand
des Verfahrens 1 BvR 1864/96 ist, verlangten sowohl die
Antragstellerin als auch der als ihr Freund benannte angebliche
Heiratskandidat eine Richtigstellung auf der Titelseite sowie eine
Geldentschädigung.
b) Das Landgericht verurteilte die
Beschwerdeführerin, auf der Titelseite der nächsten nach
Rechtskraft der Entscheidung für den Druck noch nicht
abgeschlossenen Ausgabe der Zeitschrift "das neue schnell und
aktuell" die folgende Richtigstellung abzudrucken:
Richtigstellung
Auf der Titelseite von DAS NEUE SCHNELL UND
AKTUELL vom 27.7.1996 haben wir behauptet,
'Franzi van Almsick Traumhochzeit mit ihrem Freund
Steffen'.
Hierzu stellen wir richtig, daß Franziska
van Almsick und Steffen Zesner keine Heiratsabsichten haben.
Der Verlag
Die Richtigstellung ist insgesamt auf der linken
Hälfte der Titelseite abzudrucken, wobei die Überschrift
"Richtigstellung" in derselben Schriftart und
Schriftgröße wie "Günter Strack" (Titelseite der
Ausgabe Nr. 31/96 der Zeitschrift "das neue schnell und aktuell"
vom 27.7.1996) zu halten ist. Der weitere Text ist in derselben
Schriftart und Schriftgröße "Wie kann eine Frau mit
dieser Ehelüge leben?" (Titelseite der Ausgabe Nr. 31/96 der
Zeitschrift "das neue schnell und aktuell" vom 27.7.1996; ohne
Unterstreichung) zu halten.
Die Kläger könnten gemäß
§§ 823 Abs. 1, 1004 BGB (analog) in Verbindung mit dem
allgemeinen Persönlichkeitsrecht die Veröffentlichung der
Richtigstellung verlangen. Die auf der Titelseite der Zeitschrift
verbreitete Meldung könne aus der Sicht des Lesers nur
dahingehend verstanden werden, daß die Kläger die
Absicht hegten, sich miteinander zu vermählen. Dies treffe -
wie die Beschwerdeführerin auch einräume - jedoch nicht
zu. Die Verbreitung dieser unrichtigen Mitteilung sei ein
rechtswidriger Eingriff in das den Klägern zustehende
allgemeine Persönlichkeitsrecht. Dieses umfasse das
Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person.
Jedermann dürfe grundsätzlich selbst und allein
bestimmen, ob und inwieweit andere sein Lebensbild im Ganzen oder
bestimmte Vorgänge aus seinem Leben öffentlich darstellen
dürften.
Da die Persönlichkeitsrechtsverletzung
andauere, könnten die Kläger die Richtigstellung der
unwahren Mitteilung verlangen. Es fehle nicht an dem Erfordernis
einer durch die Erstmitteilung verursachten
Rufbeeinträchtigung. Die Absicht, sich zu vermählen, sei
zwar nicht ohne weiteres ehrenrührig. Die fälschliche
Berichterstattung über Heiratspläne führe aber
letztlich doch zu einer Rufbeeinträchtigung, weil die Leser
aus dem Nichtzustandekommen der Hochzeit Schlüsse zögen.
Darüber hinaus könne nicht nur eine durch eine unrichtige
Berichterstattung bewirkte Rufbeeinträchtigung, sondern auch
eine unzutreffende Äußerung über die
höchstpersönliche Lebensgestaltung den
Richtigstellungsanspruch auslösen.
Ein Richtigstellungsbedürfnis sei zu bejahen.
Das Interesse der Kläger an einer Berichtigung sei weder durch
den Abdruck der Gegendarstellung der Klägerin auf der
Titelseite der Ausgabe 40/96 noch durch die Veröffentlichung
der Gegendarstellung und des Widerrufs in der Ausgabe 36/96
entfallen. Eine Gegendarstellung stehe grundsätzlich dem
Anspruch auf Richtigstellung nicht entgegen, weil es sich nur um
eine eigene Erklärung des Betroffenen handele, für die
die Richtigkeitsgewähr nicht bestehe. Dementsprechend messe
der Leser einer Gegendarstellung nicht ein solches Gewicht zu wie
der Erklärung des Verlages, daß die fragliche
Berichterstattung unrichtig sei.
Auch wenn die beanstandete Erstmitteilung die
Behauptung über eine innere Tatsache zum Gegenstand habe und
die Betroffenen bereits Gelegenheit gehabt hätten, die
Leserschaft durch die Gegendarstellung über den wahren
Sachverhalt zu informieren, komme der richtigstellenden
Erklärung des Verletzers selbständiges Gewicht zu, weil
die Leser erst damit Gewißheit über die Unrichtigkeit
der Meldung erlangten. Bei dem presserechtlichen
Berichtigungsanspruch handele es sich um einen Folgen- oder
Störungsbeseitigungsanspruch. Die Richtigstellung diene der
Beseitigung der bei den Lesern der Erstmitteilung hervorgerufenen
Fehlvorstellung.
Damit dieses Ziel erreicht werden könne,
müsse die Berichtigung auf der Titelseite erfolgen, sofern die
unzutreffende Behauptung dort veröffentlicht worden sei.
Derjenige Teil der Leser, der lediglich die Titelseite der
Zeitschrift zur Kenntnis genommen habe, sei nur durch die dort
veröffentlichte Meldung unzutreffend informiert worden. Durch
die Ankündigung des Widerrufs auf der Titelseite werde der
Kioskleser nicht ausreichend informiert, wenn nicht gar in die Irre
geführt. Der fraglichen Schlagzeile könne nicht entnommen
werden, wie es tatsächlich um die Heiratsabsichten der
Klägerin stehe. Die Ankündigung lasse sich in einem
doppelten Sinn verstehen: Gegenstand der Gegendarstellung und des
Widerrufs sei entweder die Erklärung, die Klägerin habe
keine Heiratsabsichten, oder die Mitteilung, gerade die Meldung
"Franzi van Almsick: Keine Heiratsabsicht" solle gegendargestellt
und widerrufen werden.
Bei der Abwägung zwischen den durch die
Pressefreiheit geschützten Belangen der
Beschwerdeführerin einerseits und dem
Persönlichkeitsrecht der Kläger andererseits gebühre
dem Interesse der Kläger an einer Veröffentlichung der
Richtigstellung auf der Titelseite der Vorrang. Der Grundsatz der
Waffengleichheit gebiete es, daß die Richtigstellung allen
Lesern zur Kenntnis gelange, die durch die Erstmitteilung
unzutreffend informiert worden seien. Die Veröffentlichung der
Richtigstellung auf der linken Hälfte der Titelseite
rechtfertige sich daraus, daß auch die beanstandete
Erstmitteilung an dieser Stelle plaziert gewesen sei und ihr gerade
im Hinblick auf den Kioskleser besondere Bedeutung zukomme. Den
Interessen der Beschwerdeführerin werde durch Schriftart und
-größe der Richtigstellung Rechnung getragen.
Dem Antrag auf eine Geldentschädigung gab das
Landgericht nicht statt.
c) Das Oberlandesgericht wies die Berufung der
Beschwerdeführerin - ebenso wie die wegen der
Geldentschädigung eingelegte Berufung der Kläger des
Ausgangsverfahrens - zurück.
Unstreitig sei die auf der Titelseite der
Zeitschrift "das neue schnell und aktuell" Heft 31/96 enthaltene
Meldung über eine bevorstehende Hochzeit der Klägerin und
des Klägers unrichtig und mithin auch nicht unter dem
Gesichtspunkt der Pressefreiheit gerechtfertigt. Auch wenn
Heiratsabsichten für sich genommen nichts Ehrenrühriges
seien, sei durch diese unstreitig unwahre Mitteilung über
höchstpersönliche Lebenspläne der Kläger
nachhaltig in deren allgemeines Persönlichkeitsrecht,
insbesondere in deren Anspruch auf Selbstbestimmung über ihr
Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit, eingegriffen worden.
Mit Rücksicht auf die Auflagenstärke der Zeitschrift "das
neue schnell und aktuell" sei von einem Fortbestehen der
Beeinträchtigung auszugehen.
Im Blick auf den das Berichtigungsrecht
prägenden Grundsatz der Waffengleichheit erscheine der vom
Landgericht angeordnete Abdruck der Richtigstellung auf der linken
Hälfte der Titelseite angemessen und erforderlich. Der
besonderen Bedeutung und Funktion des Titelblatts einer
Illustrierten werde auch in Ansehung der grundgesetzlichen Garantie
der Pressefreiheit dadurch hinreichend Rechnung getragen, daß
die Richtigstellung anders als die beanstandete Meldung nicht
direkt unter der Titelmarke und im übrigen in deutlich
kleinerer Schrift als die Erstmitteilung zu erfolgen habe. Im
Rahmen der Prüfung des erforderlichen Umfangs der
Richtigstellung sei zu bedenken, daß die zugrundeliegende
Meldung frei erfunden sei und somit eine vorsätzliche
Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der
Kläger vorliege.
Den Richtigstellungsanspruch der Kläger habe
die Beschwerdeführerin durch die Veröffentlichungen in
der Zeitschrift "das neue schnell und aktuell" Heft 36/96 und Heft
40/96 nicht erfüllt. Auch das erforderliche berechtigte
Interesse der Kläger an der Richtigstellung sei dadurch nicht
entfallen. Insbesondere entfalle das Richtigstellungsinteresse
beider Kläger nicht durch die zunächst im Heftinneren und
später auf der Titelseite abgedruckten Gegendarstellungen der
Klägerin. Auch der auf der Titelseite von Heft 36/96
angekündigte und sodann im Heftinneren abgedruckte Widerruf,
der sich ausschließlich auf die Klägerin beziehe, lasse
nicht das Richtigstellungsinteresse beider Kläger entfallen,
zumal diese Maßnahmen nicht dem Umfang des ihnen zustehenden
und auch von vornherein geltend gemachten Anspruchs
entsprächen.
Endlich führten auch die den
ursprünglichen Bericht betreffenden Veröffentlichungen
der Beschwerdeführerin in ihrer Gesamtheit nicht dazu, bei
Abwägung der beiderseitigen Interessen den
Richtigstellungsantrag der Kläger nachträglich entfallen
zu lassen. Der Streit sei durch ein vorsätzliches
Fehlverhalten der Beschwerdeführerin ausgelöst worden.
Die Kläger hätten alsbald die ihnen zustehenden
Ansprüche geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin sei
diesem Begehren in der Folgezeit nur nach und nach und auch nur
teilweise, dabei zum Teil erst nach Titulierung der Ansprüche
und Androhung der Zwangsvollstreckung nachgekommen.
II.
Mit ihren Verfassungsbeschwerden greift die
Beschwerdeführerin die Urteile und Beschlüsse der
Zivilgerichte mit der Rüge einer Verletzung von Art. 5 Abs. 1
Satz 2 GG an. Sie trägt vor:
1. Verfahren 1 BvR 1861/93
Die Titelseite von Zeitschriften habe die Funktion,
in knapper, plakativer Form auf den wesentlichen Inhalt des Heftes
hinzuweisen und zugleich durch eine ansprechende Aufmachung das
Interesse des Käufers zu wecken. Die Funktion der
Ankündigung des jeweiligen Heftinhalts unterscheide die
Titelseite bei Illustrierten von derjenigen bei Zeitungen, bei
denen typischerweise die Beiträge selbst und nicht nur deren
Ankündigung auf der Titelseite erschienen. Wegen der
sogenannten Fächerauslage an Kiosken würden die zentralen
Berichte regelmäßig im linken Teil der Titelseite
angekündigt. Der Abdruck einer Gegendarstellung an dieser
Stelle behindere wegen der Sperrung des Platzes einerseits die
Ankündigungsfunktion der Titelseite und wirke sich
andererseits beeinträchtigend auf den Verkaufserfolg aus.
Eine gesetzliche Grundlage für die
Abdruckanordnung gebe es nicht. Das Gegendarstellungsrecht gehe
prinzipiell von der Einheit der Erstmitteilung aus und betrachte
Beitragsankündigungen - ebenso wie schlagzeilenartige
Überschriften - als unselbständige, nicht gesondert
gegendarstellungsfähige Teile. Die Erstmitteilung könne
gegendarstellungsrechtlich nicht beliebig zerteilt werden. Es sei
nicht möglich, ein und dieselbe Aussage innerhalb der
Berichterstattung mehrfach gegendarzustellen, sei es nun im
unmittelbaren Textzusammenhang oder aber mit Blick auf Text,
Ankündigung im Inhaltsverzeichnis oder Ankündigung auf
der Titelseite. Soweit durch Ankündigungen im
Inhaltsverzeichnis oder auf der Titelseite ein besonderer
Aufmerksamkeitseffekt erzeugt werde, sei dem gegebenenfalls durch
eine entsprechende Ankündigung der Gegendarstellung auf der
Titelseite Rechnung zu tragen.
Die Auffassung, eine Gegendarstellung auf der
Titelseite komme stets dann in Betracht, wenn diese eine
Tatsachenbehauptung enthalte, sei unhaltbar. Sie verkenne das
Prinzip der Einheit der Erstmitteilung und widerspreche dem
Grundsatz der Waffengleichheit. Die Titelseite sei unter
Gesichtspunkten der Waffengleichheit die falsche Stelle für
eine Gegendarstellung, weil sich der eigentliche Beitrag nicht
dort, sondern im Heftinneren befunden habe. Dieses sei folglich
"der gleiche Teil des Druckwerks", an dem der Abdruck der
Gegendarstellung nach dem Gesetz zu erfolgen habe. Auf der
Titelseite könne allenfalls eine Ankündigung in Betracht
kommen. Andernfalls würde die Gegendarstellung mehr Platz
einnehmen als der Ersthinweis auf der Titelseite.
Anders als bei Unterlassungs-, Widerrufs- und
Schadensersatzverlangen müsse man für die
Gegendarstellung berücksichtigen, daß der Bericht, der
gegendargestellt werden solle, im Grundsatz ebensowenig auf seinen
Wahrheitsgehalt hin zu überprüfen sei wie die
Gegendarstellung selbst. Das Gegendarstellungsrecht dürfe
daher nicht zur Disziplinierung oder Sanktionierung der Presse
mißbraucht werden. Würden Abdruckanordnungen der hier in
Rede stehenden Art Schule machen, wäre die Zeitschriftenpresse
genötigt, im Sinne präventiver Selbstzensur ihre
Titelseiten umzustellen und auf inhaltliche Ankündigungen
weitgehend zu verzichten. Denn alle inhaltlichen Ankündigungen
besäßen irgendeine Tatsachenaussage, die dann
gegendarstellungsfähig wäre.
Die angegriffenen Entscheidungen hätten
verkannt, daß die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG
geschützten Interessen überwögen, wenn man
einerseits die erhebliche Beeinträchtigung der Pressefreiheit
durch Teilblockade und Mißgestaltung des
Ankündigungsteils der Titelseite, andererseits die relativ
geringfügige Betroffenheit der Gegendarstellenden durch die
Erstmitteilung sowie die objektiv zumindest zweifelhafte Eignung
der konkreten Erwiderungsform zur Erreichung einer adäquaten
Gegenöffentlichkeit abwäge. Sie legten zugrunde,
daß § 11 HbgPrG den Abdruck vollständiger
Gegendarstellungen auf der Titelseite in Entgegnung auf dort
erschienene Beitragsankündigungen zwingend vorschreibe und nur
in begründeten Einzelfällen drucktechnische Ausnahmen
zugunsten der Presse in Betracht kämen. Tatsächlich sei
es gerade umgekehrt.
Obwohl das Oberlandesgericht die Betroffenheit der
Gegendarstellenden durch die Erstmitteilung richtigerweise als eher
marginal beschreibe, gehe es doch ohne weitere Begründung
davon aus, daß das Interesse an Gegenöffentlichkeit
jedenfalls so groß sei, daß es die Behinderung des
Ankündigungsteils der Titelseite der Zeitschrift rechtfertige.
Den Entscheidungsgründen sei zu entnehmen, daß es dabei
möglicherweise zugrunde gelegt habe, daß die
Antragstellerin des Ausgangsverfahrens keine Heiratsabsichten
gehabt habe. Die angebliche - durchaus nicht unstreitige -
Unwahrheit der Erstmitteilung werde im Gegendarstellungsverfahren
jedoch nicht überprüft. Folglich dürfe sie
prinzipiell auch nicht zur Bemessung des
Gegenöffentlichkeitsinteresses herangezogen werden.
Der Gesichtspunkt der Titelseiten-Leser führe
zu keinem anderen Abwägungsergebnis. Wenn man es für
richtig halte, in diesem Zusammenhang überhaupt auf diese Art
von Leser abzuheben, müsse man auch konzedieren, daß
jener Leser nicht nur bei der Erstmitteilung, sondern auch bei der
Gegendarstellung flüchtig hinschaue und folglich die
langwierige, kleingedruckte Gegendarstellung nicht zur Kenntnis
nehme. Die Waffengleichheit werde verfehlt, wenn die Erstmitteilung
groß und plakativ, die Gegendarstellung dagegen
kleingedruckt, wenn auch an derselben Stelle erscheine. Mit einer
solchen Gegendarstellung sichere man auch nicht die Chance der
Erschließung desselben Leserkreises. In Wahrheit gehe es
nicht um Gegenöffentlichkeit, sondern um möglichst
effiziente Unterbindung einer bestimmten Berichterstattung.
2. Verfahren 1 BvR 1864/96
Der in den angegriffenen Entscheidungen angeordnete
- faktisch: nochmalige - Abdruck der Gegendarstellung auf der
Titelseite stelle eine erneute Grundrechtsverletzung dar. Insoweit
wiederholt und vertieft die Beschwerdeführerin ihre im
Verfahren 1 BvR 1861/93 vorgebrachten Erwägungen.
3. Verfahren 1 BvR 2073/97
Auch das Gebot des Abdrucks einer nochmaligen
Berichtigung auf der Titelseite verletze sie in ihrem Grundrecht
der freien Presseberichterstattung. Die Anordnung,
Gegendarstellungen oder auch Richtigstellungen auf der Titelseite
eines Presseerzeugnisses abzudrucken, stelle wegen der Bedeutung
dieser Seite für den Verkaufserfolg der Ausgabe und das Image
der Publikation eine ernstzunehmende Beeinträchtigung der
Pressefreiheit dar. Anders als beim Gegendarstellungsanspruch, der
in den Landespressegesetzen konkret gesetzlich ausgestaltet sei,
fehle es für die Richtigstellung an einer entsprechenden
Regelung. Unter diesen Umständen habe sich die
presserechtliche Richtigstellung stets am konkreten
Folgenbeseitigungsziel zu orientieren. Einerseits seien die Schwere
und Nachhaltigkeit der Ehrverletzung, andererseits die Auswirkungen
auf die grundrechtlich geschützte Gestaltungsfreiheit des
Presseorgans zu berücksichtigen.
Die Anordnung des Abdrucks der Richtigstellung auf
der Titelseite sei unverhältnismäßig. Zwar stehe
außer Streit, daß die Kläger des
Ausgangsverfahrens durch die unrichtige Mitteilung, ihre Hochzeit
stehe bevor, in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt worden
seien. Sowohl Landgericht als auch Oberlandesgericht hätten
jedoch ausgeführt, daß sich die eingetretene
Rufbeeinträchtigung in Grenzen halte, weil der Absicht zu
heiraten für sich genommen nichts Ehrenrühriges
innewohne. Eine Rufbeeinträchtigung trete auch dann nicht ein,
wenn es anschließend nicht zur Eheschließung komme.
Wenn sich die Rufbeeinträchtigung mangels Ehrverletzung in
Grenzen halte, könne sie jedenfalls keinen so schweren
Eingriff in die Gestaltungsfreiheit der Presse rechtfertigen.
Das gelte um so mehr, als ein etwaiges
Berichtigungsinteresse der Kläger des Ausgangsverfahrens
mittlerweile durch die bereits mehrfach auch auf der Titelseite
erfolgten Korrekturen entfallen sei. Durch sie sei für
sämtliche Leser der Erstmitteilung einschließlich der
Titelseiten- oder Kioskleser klar gemacht, daß es zu der
angeblichen Traumhochzeit nicht kommen werde. Soweit die
angegriffenen Urteile die im Volltext auf der Titelseite
abgedruckte Gegendarstellung für unbeachtlich hielten, weil
ihr aus Sicht der Leserschaft nicht dasselbe Gewicht wie einer
eigenen Erklärung des Verlages zukomme, gehe die Auffassung
fehl. Wenn es ein Leser angesichts der Gegendarstellung der
Klägerin für möglich halte, daß ihre dortigen
Aussagen unzutreffend seien, dann werde er dies erst recht
angesichts einer inhaltsgleichen Mitteilung des
Zeitschriftenverlages annehmen.
Die Beschwerdeführerin beantragt
außerdem, im Wege der einstweiligen Anordnung die
Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts bis zur
Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde einzustellen.
III.
Zu den Verfassungsbeschwerden haben sich die
Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg und die Gegner
der Ausgangsverfahren geäußert.
1. Der Senator für Justiz hat zu den Verfahren
1 BvR 1861/93 und 1 BvR 1864/96 Stellung genommen. Im Verfahren 1
BvR 2073/97 hat sich die Senatorin für Justiz diesen
Ausführungen in der Sache angeschlossen. Die mit den
Verfassungsbeschwerden angegriffenen Entscheidungen seien auf
Abwägungen gestützt, die die verfassungsrechtlich
geschützten Rechte der Beschwerdeführerin aus Art. 5 Abs.
1 Satz 2 GG ausgewogen berücksichtigten. Eine
unsachgemäße Auslegung der Verfassungsnormen oder der
darauf gestützten Normen des Hamburgischen Pressegesetzes
liege keinem der Urteile zugrunde. Entgegen der Argumentation der
Beschwerdeführerin habe das Oberlandesgericht in beiden
Verfahren zutreffend berücksichtigt, daß der jeweils
beanstandete Text auf der Titelseite bereits einen so hohen
Informationsgehalt auch für den nur flüchtigen Leser der
Titelrubriken aufgewiesen habe, daß die Gegendarstellung nur
dann mit entsprechend gleichgewichtigem Informationsgehalt für
den Leserkreis ausgestattet werden könne, wenn sie
vollständig auf der Titelseite erscheine. Nur bei einer
Veröffentlichung in dieser Form könne dem publizistischen
Effekt, der durch die Ankündigung des Innenseitentextes durch
den Text auf der Titelseite bereits hervorgerufen worden sei, ein
informatives Gegengewicht entgegengesetzt werden.
2. Die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens im
Verfahren 1 BvR 1861/93 verweist auf die Bedeutung des Rechts auf
Gegendarstellung für einen effektiven
Persönlichkeitsschutz. Bei Behauptungen auf Titelseiten sei
dies nur möglich, wenn die Gegendarstellung ebenfalls auf der
Titelseite veröffentlicht werde und der Abdruck hinsichtlich
Größe, Aufmachung und Schrifttypen die Aufmerksamkeit
der flüchtigen Titelseiten-Leser in gleicher Weise auf sich
ziehe wie die Erstmitteilung. Eine bloße Ankündigung auf
der Titelseite sei schon deshalb inakzeptabel, weil dadurch
Käufer nochmals zum Kauf der Zeitschrift angereizt und die
Betroffenen für fremde ökonomische Interessen vereinnahmt
würden.
Die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens im
Verfahren 1 BvR 1864/96 hat sich nicht geäußert.
Die Kläger des Ausgangsverfahrens im Verfahren
1 BvR 2073/97 sind der Auffassung, daß die Pressefreiheit
nicht verletzt sei. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleiste den
Verlagen keinen Freibrief zur vorsätzlichen Verbreitung
unwahrer Tatsachenbehauptungen aus eigenen kommerziellen
Interessen. Im vorliegenden Fall handele es sich um eine
vorsätzliche Persönlichkeitsrechtsverletzung durch
erfundene Meldungen, die auf der Motivation beruhten, die
Zeitschrift gewinnbringend zu verkaufen und sich einen
Wettbewerbsvorteil gegenüber den Konkurrenzblättern zu
verschaffen. Die Beschwerdeführerin habe die Unwahrheit der
Berichterstattung von Beginn an eingeräumt. Die Verpflichtung
des Abdrucks einer Richtigstellung auf der Titelseite der
Zeitschrift stelle die rechtliche Konsequenz des vorangegangenen
rechtswidrigen Verhaltens der Beschwerdeführerin dar.
Die Beschwerdeführerin könne auch nicht
deshalb eine unverhältnismäßige
Beeinträchtigung ihrer Pressefreiheit geltend machen, weil
durch den Abdruck der Richtigstellung auf der Titelseite eine
Beeinträchtigung des Verkaufserfolges der Zeitschrift zu
erwarten sei. Die Pressefreiheit schütze den kommerziellen
Verkaufserfolg einer Zeitschrift nicht. Abgesehen davon hätten
Zeitschriften, auf deren Titelseiten Gegendarstellungen abgedruckt
worden seien, keine Verkaufseinbußen erlitten. Beim Abdruck
einer Richtigstellung auf der Titelseite könne es sich nicht
anders verhalten.
Den von der Beschwerdeführerin vorgetragenen
grundsätzlichen Bedenken hinsichtlich der fehlenden
einfachgesetzlichen Ausgestaltung des Richtigstellungsanspruches
könne nicht gefolgt werden. Bei dem
äußerungsrechtlichen Berichtigungsanspruch handele es
sich um einen in ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs anerkannten Folgenbeseitigungsanspruch aus der
analogen Anwendung des § 1004 BGB in Verbindung mit einem
Deliktstatbestand. Auch die Argumentation der
Beschwerdeführerin, die Gefahr der Verpflichtung zum Abdruck
einer Berichtigung auf der Titelseite würde Redaktionen zu
einer präventiven Vermeidungsstrategie veranlassen, gehe
verfassungsrechtlich ins Leere. Denkbare Beeinträchtigungen
des Images des Blattes seien rechtlich irrelevant.
B.
Die Verfassungsbeschwerden sind unbegründet.
Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die
Beschwerdeführerin nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1
Satz 2 GG.
I.
Die zivilgerichtlichen Entscheidungen
beeinträchtigen die Beschwerdeführerin allerdings in
diesem Grundrecht.
1. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG schützt die
Pressefreiheit. Der Schutz umfaßt die Pressetätigkeit in
sämtlichen Aspekten. In seinem Zentrum steht die Freiheit der
Gründung und Gestaltung von Presseerzeugnissen (vgl. BVerfGE
20, 162 <175 f.>; 95, 28 <35 f.>). Die
Gestaltungsfreiheit wird sowohl in inhaltlicher als auch in
formaler Hinsicht gewährleistet. Zur inhaltlichen
Gestaltungsfreiheit gehört die Bestimmung, welche Themen
behandelt und welche Beiträge in eine Ausgabe aufgenommen
werden sollen. Zur formalen Gestaltungsfreiheit gehört die
Entscheidung über die äußere Darbietung der
Beiträge sowie ihre Plazierung innerhalb der Ausgabe.
Der Schutz des Grundrechts erstreckt sich auch auf
das Titelblatt einer Publikation. Diesem kommt in der Regel
besondere Bedeutung zu. Es prägt die Identität eines
Publikationsorgans unter der Vielzahl der Presseerzeugnisse und
dient dem Leser als Erkennungsmerkmal. Überdies enthält
es diejenigen Mitteilungen, die den für das Presseerzeugnis
Verantwortlichen aus publizistischen oder werbestrategischen
Gründen besonders wichtig erscheinen. Auf die drucktechnische
und grafische Gestaltung des Titelblatts wird deswegen erhöhte
Sorgfalt gewandt. Das gilt besonders für Zeitungen und
Zeitschriften, die weniger im Abonnement als im freien Verkauf
abgesetzt werden und deswegen mit jeder Ausgabe neu um das
Interesse des Publikums werben müssen.
2. Die Verpflichtung zum Abdruck von
Gegendarstellungen und Berichtigungen in einer näher
bestimmten Aufmachung auf dem Titelblatt von Zeitschriften der
Beschwerdeführerin beeinträchtigt diese in ihrem
Grundrecht auf Pressefreiheit. Wegen der besonderen Bedeutung, die
dem Titelblatt von Zeitschriften zukommt, ist eine solche
Beeinträchtigung regelmäßig als schwerwiegend
anzusehen.
II.
Die angegriffenen Entscheidungen verletzen das
Grundrecht der Pressefreiheit aber nicht.
1. Den Ausgangsverfahren liegen zivilrechtliche
Streitigkeiten zugrunde, die nach Maßgabe privatrechtlicher
Vorschriften zu entscheiden sind. Auslegung und Anwendung dieser
Vorschriften ist Sache der Zivilgerichte, die dabei die
wertsetzende Bedeutung der Grundrechte zu berücksichtigen
haben. Zum einen dürfen sie nur solche Normen zur Grundlage
ihrer Entscheidung machen, die mit dem Grundgesetz in Einklang
stehen. Zum anderen müssen sie Bedeutung und Tragweite der von
der Entscheidung berührten Grundrechte bei der Auslegung und
Anwendung dieser Normen ausreichend berücksichtigen (vgl.
BVerfGE 7, 198 <205 ff.>; stRspr). Nur die Beachtung dieser
Anforderungen wird vom Bundesverfassungsgericht
nachgeprüft.
2. Die gesetzlichen Grundlagen, auf die die
angegriffenen Entscheidungen gestützt worden sind, stehen mit
dem Grundgesetz in Einklang.
a) Den Verurteilungen der Beschwerdeführerin
zum Abdruck von Gegendarstellungen in den Verfahren 1 BvR 1861/93
und 1 BvR 1864/96 liegt § 11 HbgPrG zugrunde. Diese Vorschrift
verpflichtet den Verleger und den verantwortlichen Redakteur eines
periodischen Druckwerks in Absatz 1, eine Gegendarstellung der
Person oder Stelle zum Abdruck zu bringen, die durch eine in dem
Druckwerk aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist. Absatz 2
bestimmt, daß die Pflicht zum Abdruck einer Gegendarstellung
nicht besteht, wenn diese ihrem Umfang nach unangemessen ist.
Überschreitet sie nicht den Umfang des beanstandeten Textes,
so gilt sie als angemessen. Sie darf nur tatsächliche Angaben
enthalten und keinen strafbaren Inhalt haben. Nach Absatz 3
muß die Gegendarstellung in der nach Empfang der Einsendung
nächstfolgenden, für den Druck nicht abgeschlossenen
Nummer in dem gleichen Teil des Druckwerks mit gleicher Schrift wie
der beanstandete Text ohne Einschaltungen und Weglassungen
abgedruckt werden.
§ 11 HbgPrG hält sich im Rahmen von Art. 5
Abs. 2 GG. Er ist ein allgemeines Gesetz. Allgemein im Sinn dieser
Norm sind Gesetze dann, wenn sie sich weder gegen die
Meinungsfreiheit an sich noch gegen bestimmte Meinungen richten,
sondern dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine
bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen (vgl.
BVerfGE 7, 198 <209>; stRspr). Das ist hier der Fall. § 11 HbgPrG schränkt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG im Hinblick auf das
allgemeine Persönlichkeitsrecht ein, das seinerseits
verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs.
1 GG geschützt ist (vgl. BVerfGE 54, 148 <153>).
Die Einschränkung trifft die Pressefreiheit
nicht unverhältnismäßig. § 11 HbgPrG soll den
Einzelnen vor Gefahren schützen, die ihm durch die
Erörterung seiner persönlichen Angelegenheiten in der
Presse drohen. Sie haben ihre Wurzel in Reichweite und
Einfluß der Presseberichterstattung, der der Betroffene, dem
seine Angelegenheiten unzutreffend dargestellt scheinen, in der
Regel nicht mit Aussicht auf dieselbe publizistische Wirkung
entgegentreten kann. Zum Ausgleich dieses Gefälles obliegt dem
Gesetzgeber eine aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht
folgende Schutzpflicht, den Einzelnen wirksam gegen Einwirkungen
der Medien auf seine Individualsphäre zu schützen (vgl.
BVerfGE 73, 118 <201>). Dazu gehört, daß der von
einer Darstellung in den Medien Betroffene die rechtlich gesicherte
Möglichkeit hat, ihr mit seiner eigenen Darstellung
entgegenzutreten (vgl. BVerfGE 63, 131 <142>). Dieser Schutz
kommt zugleich der in Art. 5 Abs. 1 GG garantierten freien
individuellen und öffentlichen Meinungsbildung (vgl. BVerfGE
57, 295 <319>) zugute, weil dem Leser neben der Information
durch die Presse auch die Sicht des Betroffenen vermittelt
wird.
Der daneben bestehende, nicht eigens auf die
Massenmedien zugeschnittene Persönlichkeitsschutz des
Zivilrechts und des Strafrechts macht die Einschränkung der
Pressefreiheit durch § 11 HbgPrG nicht überflüssig.
Mit Hilfe dieses Schutzes kann der Betroffene unter bestimmten
Voraussetzungen Unterlassung, Berichtigung oder Widerruf von
Äußerungen, ferner Schadensersatz sowie Bestrafung des
für die Äußerung Verantwortlichen erreichen. Die
Rechtsbehelfe führen jedoch in keinem Fall zu einem
Entgegnungsrecht des Betroffenen in dem Medium, das über ihn
berichtet hat. Soweit Widerruf oder Berichtigung in Betracht
kommen, die die Gegendarstellung an Überzeugungskraft
übertreffen können, läßt sich der Anspruch in
der Regel nicht zeitnah verwirklichen, weil er im Unterschied zum
Gegendarstellungsanspruch die Feststellung der Unwahrheit der
Erstmitteilung voraussetzt.
Der Persönlichkeitsschutz wird in der
Vorschrift auch nicht zu Lasten der Pressefreiheit überdehnt.
Die Gegendarstellung bleibt stets an eine Erstmitteilung in der
Presse gebunden. Nur wer zunächst von ihr zum Gegenstand
öffentlicher Erörterung gemacht worden ist, kann den
Abdruck seiner Darstellung verlangen. Ferner beschränkt sich
das Gegendarstellungsrecht auf Tatsachenmitteilungen. Die
Äußerung von Meinungen durch die Presse wird von diesem
Recht nicht erfaßt. Schließlich ist der Anspruch auch
nach Gegenstand und Umfang durch die Erstmitteilung begrenzt. Der
Betroffene kann nur den in der Erstmitteilung enthaltenen Tatsachen
widersprechen und muß dabei einen angemessenen Rahmen wahren,
der regelmäßig durch den Umfang des beanstandeten Textes
bestimmt wird.
Ferner ist es verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden, daß der Anspruch auf Gegendarstellung weder das
Vorliegen einer Ehrverletzung noch den Nachweis der Unwahrheit der
Erstmitteilung oder der Wahrheit der Gegendarstellung voraussetzt.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, dem das
Gegendarstellungsrecht dient, geht nicht im Ehrenschutz auf. Die in
Art. 5 Abs. 2 GG als Rechtfertigungsgrund für
Einschränkungen der Kommunikationsgrundrechte genannte
persönliche Ehre bildet zwar einen wichtigen Bestandteil des
Persönlichkeitsrechts, erschöpft dieses aber nicht. Das
Persönlichkeitsbild einer Person kann vielmehr auch durch
Darstellungen beeinträchtigt werden, die ihre Ehre
unberührt lassen (vgl. BVerfGE 54, 148 <154>).
Daß die Presse eine Gegendarstellung auch dann
abdrucken muß, wenn sie von der Richtigkeit der
Erstmitteilung überzeugt ist, begegnet ebenfalls keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Wahrheitsunabhängigkeit
der Gegendarstellung ist Folge des aus der staatlichen
Schutzpflicht für das Persönlichkeitsrecht folgenden
Gebots der Sicherstellung gleicher publizistischer Wirkung. Die
schnelle Verwirklichung des Entgegnungsanspruchs würde
scheitern, wenn das Verfahren mit der Klärung der
Wahrheitsfrage belastet wäre. Die Gegendarstellung zwingt die
Presse aber im Unterschied zu Widerruf und Richtigstellung nicht,
von ihrer Sicht der Dinge abzurücken. Ferner läßt
die Regelung Raum für eine Auslegung, nach der in Fällen
offensichtlicher Unwahrheit der Gegendarstellung ein berechtigtes
Interesse an ihrem Abdruck verneint wird (vgl. BGH, NJW 1967, S.
562; OLG Karlsruhe, AfP 1992, S. 373 <375>).
Im übrigen findet der Gegendarstellungsanspruch
seine Grenze am Schutzzweck. Da er dem Schutz der
Persönlichkeit dient, kommt eine Gegendarstellung nicht in
Betracht, soweit es um Tatsachenbehauptungen geht, die sich nicht
in nennenswerter Weise auf das Persönlichkeitsbild des
Betroffenen auswirken können. Dabei ist allerdings zu
beachten, daß die Relevanz von Tatsachenmitteilungen für
das Persönlichkeitsbild nicht bestimmten Angaben als solchen
anhaftet, sondern kontextabhängig ist. Einigen Aussagen wird
jedoch regelmäßig Bedeutung für das Bild einer
Person in der Öffentlichkeit zukommen. Dazu gehören etwa
Behauptungen über strafbares oder moralisch vorwerfbares
Verhalten, berufliches oder privates Scheitern, Beteiligung an
öffentlichen Aktionen.
b) An der Verfassungsmäßigkeit der
bürgerlichrechtlichen Vorschriften der §§ 823 und
1004 BGB, auf die die angegriffenen Entscheidungen im Verfahren 1
BvR 2073/97 gestützt sind, bestehen keine Zweifel. Dasselbe
gilt, soweit das (zivilrechtliche) allgemeine
Persönlichkeitsrecht als sonstiges Recht in den
Anwendungsbereich dieser Vorschriften einbezogen wird.
Verfassungsrechtlich ist auch nichts dagegen
einzuwenden, daß die Rechtsprechung aus diesen Normen einen
Berichtigungsanspruch entwickelt hat, der demjenigen zusteht,
über den unwahre Tatsachenbehauptungen verbreitet worden sind,
und der auch gegenüber der Presse geltend gemacht werden kann.
Auch dieser Anspruch kann sich auf das verfassungsrechtliche
Persönlichkeitsrecht stützen. Ohne daß es dem
Einzelnen einen Anspruch darauf verliehe, nur so in der
Öffentlichkeit dargestellt zu werden, wie es ihm genehm ist
(vgl. BVerfGE 82, 236 <269>), schützt es ihn doch
jedenfalls vor verfälschenden oder entstellenden Darstellungen
seiner Person und Beeinträchtigungen seines
Persönlichkeitsbildes (vgl. BVerfGE 54, 148 <155>; 54,
208 <217>).
Die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung werden
durch die Gewährung und Ausformung dieses Anspruchs nicht
überschritten (vgl. BVerfGE 34, 269 <286 ff.>).
Insbesondere steht es mit der grundrechtlichen Schutzpflicht in
Einklang, daß sich die Gerichte wie beim
Gegendarstellungsanspruch an dem Grundsatz gleicher publizistischer
Wirkung orientiert haben. Daß der richterrechtlich
entwickelte Berichtigungsanspruch weniger präzisiert ist als
das gesetzliche Gegendarstellungsrecht, steht seiner
Verfassungsmäßigkeit nicht entgegen. Der Anspruch
läßt sich nach den normativen Grundlagen ausreichend
bestimmen und ist nach Voraussetzung und Umfang durch die
Rechtsprechung hinreichend geklärt (vgl. etwa BGHZ 31, 308
<318 f.>; 37, 187 <189 ff.>; 128, 1 <7>).
Der Persönlichkeitsschutz überwiegt bei
Anwendbarkeit dieses Anspruchs auf Presseveröffentlichungen
auch nicht unangemessen zu Lasten der Pressefreiheit. Der Anspruch
greift nur dann ein, wenn die Tatsachenbehauptung sich als unwahr
erwiesen hat und das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen
weiterhin beeinträchtigt. Der Presse kann es zwar nicht
verwehrt werden, nach sorgfältiger Recherche auch über
Vorgänge oder Umstände zu berichten, deren Wahrheit im
Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht mit Sicherheit feststeht.
Andernfalls könnte sie ihre Aufgabe, auf eine Klärung
öffentlich bedeutsamer Vorgänge hinzuwirken, nicht
erfüllen. Ebensowenig wie es einen rechtfertigenden Grund
gibt, an Behauptungen festzuhalten, deren Unwahrheit sich
herausgestellt hat, ist aber ein rechtfertigender Grund erkennbar,
derartige Behauptungen unberichtigt zu lassen, wenn sie die Rechte
Dritter fortwirkend beeinträchtigen.
Schließlich wird die Pressefreiheit auch durch
den Umstand nicht unangemessen beschränkt, daß der
Berichtigungsanspruch verschuldensunabhängig ausgestaltet ist.
Zwar läßt sich nicht gänzlich ausschließen,
daß die Berichtigungspflicht, die auch dann droht, wenn die
Presse im Zeitpunkt der Erstmitteilung ihre Sorgfaltspflichten
erfüllt hatte, eine hemmende Wirkung auf den Gebrauch des
Grundrechts hat. Doch erscheint diese Gefahr nicht so groß,
daß es gerechtfertigt wäre, das Risiko falscher Angaben
im Interesse der Funktionsfähigkeit der Presse allein dem
Betroffenen aufzubürden.
Im übrigen läßt die Regelung
ausreichenden Raum für eine fallbezogene Abwägung der
konkurrierenden Rechtsgüter. Tatbestandsvoraussetzungen und
Rechtsfolgen der zivilrechtlichen Grundlagen des
Berichtigungsanspruchs können jeweils grundrechtskonform
konkretisiert werden. Dementsprechend erlaubt die zivilgerichtliche
Rechtsprechung schon jetzt Abstufungen des Berichtigungsanspruchs,
indem sie etwa einen Widerruf (BGHZ 128, 1 <6>), eine
Richtigstellung bei entstellender Einseitigkeit einer Reportage
(BGHZ 31, 308 <318 f.>), ein Abrücken von
übernommenen Äußerungen Dritter (BGHZ 66, 182
<189 ff.>) oder eine Richtigstellung unterscheidet, wenn eine
Äußerung nur in einem Teilaspekt unwahr ist, der dem
Leser durch ihren Kontext übermittelt wird (BGH, NJW 1982, S.
2246 <2248>).
3. Bei Auslegung und Anwendung der gesetzlichen
Bestimmungen haben die Zivilgerichte Bedeutung und Tragweite der
Pressefreiheit hinreichend beachtet.
a) Im Blick auf den Gegendarstellungs- und den
Berichtigungsanspruch verlangt die Pressefreiheit wegen der
Abhängigkeit der Ansprüche von der Erstmitteilung
zunächst, daß diese in einer den Anforderungen von Art.
5 Abs. 1 GG gerecht werdenden Weise gedeutet und eingeordnet wird.
Da nur gegendarstellungsfähig ist, was die Presse zuvor
behauptet hat, wäre die Pressefreiheit verletzt, wenn eine
Gegendarstellung abgedruckt werden müßte, der keine
entsprechende Behauptung vorangegangen ist. Ebenso läge ein
Verstoß gegen die Pressefreiheit vor, wenn eine
Gegendarstellung abgedruckt werden müßte, die von der
gesetzlichen Grundlage nicht gedeckt ist, weil es sich bei der
Erstmitteilung nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um ein
Werturteil handelte.
Ferner ist die Bedeutung der von Art. 5 Abs. 1 Satz
2 GG geschützten Gestaltungsfreiheit der Presse bei der
Bestimmung von Ort und Aufmachung der Gegendarstellung und der
Berichtigung zu berücksichtigen. Die Bedeutung der
Pressefreiheit wird aber nicht schon dadurch verkannt, daß
Gegendarstellungen und Berichtigungen auch auf der Titelseite von
Presseerzeugnissen angeordnet werden. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG
verlangt nicht, Titelblätter von Gegendarstellungen
freizuhalten. Zwar greifen Gegendarstellungen auf der Titelseite
wegen deren besonderer Bedeutung für ein Presseerzeugnis
regelmäßig tiefer in die Pressefreiheit ein als
Gegendarstellungen im Blattinneren. Sie werden aber dadurch
gerechtfertigt, daß wegen der gesteigerten Aufmerksamkeit,
die Titelseiten auf sich ziehen, und der breiteren Leserschaft, die
sie finden, auch die Beeinträchtigung des
Persönlichkeitsrechts empfindlicher ist.
Den Belangen der Pressefreiheit läßt sich
dadurch ausreichend Rechnung tragen, daß die Zivilgerichte
sorgfältig unterscheiden, ob die Mitteilung, die
Persönlichkeitsrechte berührt, bereits auf der Titelseite
zu finden ist oder dort lediglich angekündigt wird. Ferner ist
darauf zu achten, daß die Titelseite durch Umfang und
Aufmachung der Gegendarstellung nicht ihre Funktion verliert, eine
Identifizierung des Blattes zu ermöglichen, die als besonders
wichtig erachteten Mitteilungen aufzunehmen und das Interesse des
Publikums zu erregen. Schließlich darf von der konkreten
Anordnung auch kein Effekt ausgehen, der die Presse
längerfristig vom rechtmäßigen Gebrauch ihrer
grundrechtlich geschützten Gestaltungsfreiheit abschrecken
könnte.
b) Gemessen an diesen Grundsätzen sind die
angegriffenen Entscheidungen verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden.
aa) Verfahren 1 BvR 1861/93
Die Deutung der Erstmitteilung auf der Titelseite
der Zeitschrift "Das Neue Blatt" 38/93 als Tatsachenbehauptung,
daß die Antragstellerin heiraten wolle, ist unter
Zugrundelegung von Wortlaut und Kontext begründet worden und
gibt keinen Anlaß zu verfassungsrechtlicher Beanstandung. Es
begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, daß die
Gerichte der Erstmitteilung einen abgeschlossenen und
inhaltsreichen Aussagegehalt zugesprochen und sie als
eigenständige Tatsachenbehauptung, nicht als bloße
Ankündigung eingeordnet haben. Sie stellen bei der Frage, ob
die Meldung auf der Titelseite eine eigenständige
Tatsachenaussage oder nur eine Ankündigung enthält,
darauf ab, ob die Meldung aus sich heraus, das heißt ohne den
im Heftinneren stehenden Artikel, verständlich ist. Das
verstößt nicht gegen die Anforderungen der
Pressefreiheit.
Es begegnet ferner keinen verfassungsrechtlichen
Bedenken, daß die Zivilgerichte der Mitteilung über
Heiratsabsichten der Antragstellerin Persönlichkeitsrelevanz
beigemessen haben. Auf die Frage, ob unzutreffende Angaben
über Heiratsabsichten ehrenrührig sind, kommt es dabei
nicht an. Eine Heirat zählt ebenso wie die Absicht, eine
bestimmte Person zu heiraten, zu den zentralen biographischen
Ereignissen und daher zu denjenigen Informationen, aufgrund derer
andere sich ein Bild von einer Person insgesamt machen. Falsche
Tatsachenbehauptungen über Heiraten oder Heiratsabsichten
beeinträchtigen somit das Persönlichkeitsbild, ohne
daß eine Rufschädigung oder Ehrverletzung hinzutreten
müßte.
Vor dem Hintergrund, daß die Gegendarstellung
nach Möglichkeit einen Leserkreis und Aufmerksamkeitswert
haben muß, der dem der Erstmitteilung entspricht, durften die
Zivilgerichte auch den Abdruck der Gegendarstellung auf dem
Titelblatt anordnen. Daß sie dabei die sogenannten
Titelseiten- und Kioskleser als relevanten Leserkreis mit
berücksichtigt haben, ist ebenfalls bedenkenfrei. Die Existenz
eines solchen Leserkreises gerade bei den in Rede stehenden
Publikationen räumt die Beschwerdeführerin selbst ein,
wenn sie wegen der fächerartigen Auslage am Kiosk auf die
besondere Bedeutung der linken Hälfte der Titelseite für
das Publikum hinweist. Aber auch bei den Käufern der
Zeitschrift durften die Gerichte unter dem Gesichtspunkt des
gleichen Aufmerksamkeitsgrades für Erstmitteilung und
Gegendarstellung in Rechnung stellen, daß eine wie die
Erstmitteilung auf der Titelseite abgedruckte Gegendarstellung mehr
Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen vermag als eine Gegendarstellung
im Heftinneren.
Die Verpflichtung zum Abdruck der Gegendarstellung
auf der Titelseite der Zeitschrift scheidet nicht deswegen aus,
weil die beanstandete Aussage nicht ausschließlich dort
stand, sondern vom Beitrag im Heftinneren aufgegriffen wurde. Die
Auffassung der Gerichte, die Wiederholung
gegendarstellungsfähiger Tatsachenbehauptungen im Heftinneren
führe nicht dazu, daß die Gegendarstellung
ausschließlich dort abgedruckt und auf der Titelseite
lediglich angekündigt werden müßte, ist nicht zu
beanstanden. Die Gerichte durften vielmehr auch insoweit darauf
abstellen, daß die Gegendarstellung nur bei einem Abdruck auf
der Titelseite für die Leser, die den Bericht selbst nicht zur
Kenntnis nehmen, die ihr zustehende Wirkung entfalten kann. Die
Annahme der Gerichte, der mit einer Gegendarstellung verbundene
Informationsgehalt würde bei einer bloßen
Ankündigung auf der Titelseite nicht ausreichend
übermittelt, erscheint ebenfalls plausibel. Weckt die
Ankündigung, statt die Gegeninformation zu enthalten,
Neugierde oder Kauflust, besteht die von der Antragstellerin des
Ausgangsverfahrens zu Recht hervorgehobene Gefahr, daß auch
ihre Gegendarstellung in den Dienst fremder ökonomischer
Interessen gestellt wird.
Die in den angegriffenen Entscheidungen getroffenen
Anordnungen zu Schriftart und Schriftgröße der
Gegendarstellung lassen keine unverhältnismäßige
Beeinträchtigung der Pressefreiheit der
Beschwerdeführerin erkennen. Die Zivilgerichte haben deren
Belange bei der Auslegung und Anwendung der Tatbestandsmerkmale von
§ 11 HbgPrG ("angemessener Umfang", "gleiche Schrift")
ausreichend berücksichtigt. Für die Gegendarstellung ist
eine gegenüber der Erstmitteilung verkleinerte Schrifttype
vorgesehen worden. Der Umfang der Gegendarstellung entspricht dem
der Erstmitteilung und beträgt acht Prozent des Titelblatts
und dreißig Prozent des linken, Beitragsankündigungen
vorbehaltenen Heftrandes. Neben der Gegendarstellung vermochte die
Beschwerdeführerin fünf andere Texte, zwei davon mit
Bild, auf dem Titelblatt zu plazieren.
bb) Verfahren 1 BvR 1864/96
Die den angegriffenen Entscheidungen
zugrundeliegende Deutung, die Erstmitteilung enthalte die aus sich
heraus verständliche Tatsachenbehauptung, daß die
Antragstellerin heirate, begegnet unter dem Aspekt des Art. 5 Abs.
1 GG keinen Bedenken. Beide Entscheidungen haben die durch die
Pressefreiheit geschützte Freiheit der redaktionellen
Gestaltung und in diesem Rahmen auch die Funktion der Titelseite
einer Illustrierten bei der Auslegung und Anwendung der
gesetzlichen Regelung in Rechnung gestellt. Das in Abwägung
mit dem Persönlichkeitsschutz gefundene Ergebnis, die
Antragstellerin des Ausgangsverfahrens habe einen Anspruch auf den
Abdruck ihrer Gegendarstellung auf der Titelseite und brauche sich
nicht auf eine inhaltlich angereicherte Ankündigung verweisen
zu lassen, ist - entsprechend den Überlegungen im Verfahren 1
BvR 1861/93 - mit der Pressefreiheit vereinbar.
Den Gerichten war es verfassungsrechtlich auch nicht
verwehrt, in diesem Zusammenhang auf die Eigenart des
Publikationsorgans und die Ernsthaftigkeit der
Informationsvermittlung abzustellen. Wenngleich solche
Gesichtspunkte für den Schutzbereich der Pressefreiheit keine
Rolle spielen, können sie bei der Abwägung zwischen den
Belangen der Pressefreiheit und des Persönlichkeitsschutzes
durchaus ins Gewicht fallen (vgl. BVerfGE 34, 269 <283>).
Unabhängig davon, ob im Recht der Gegendarstellung eine solche
Unterscheidung überhaupt Bedeutung erlangen kann, steht ihr
jedenfalls Art. 5 Abs. 1 GG nicht entgegen.
Die in den angegriffenen Entscheidungen hinsichtlich
Schriftart und Schriftgröße getroffene Abdruckanordnung
trägt dem Grundrecht der Beschwerdeführerin auf
Pressefreiheit genügend Rechnung. Der Umfang der
Gegendarstellung nimmt etwa ein Zehntel des Titelblatts und etwa
ein Viertel des linken, Beitragsankündigungen vorbehaltenen
Heftrandes in Anspruch. Neben der Gegendarstellung konnte die
Beschwerdeführerin auf dem Titelblatt vier weitere
Ankündigungen oder Beiträge, drei davon mit Bild,
unterbringen. Eine Verunstaltung des Titelblatts durch die
Gegendarstellung ist nicht ersichtlich.
cc) Verfahren 1 BvR 2073/97
Auch bei der Zuerkennung des Berichtigungsanspruchs
haben die Gerichte die Vorgaben der Pressefreiheit nicht
mißachtet. Daß es sich bei der Erstmitteilung um eine -
falsche - Tatsachenbehauptung handelt, steht außer Streit.
Ein anderes Ergebnis ist nicht deshalb geboten, weil - wie die
Beschwerdeführerin geltend macht - die falsche Behauptung, die
Kläger des Ausgangsverfahrens wollten heiraten, keine
Ehrverletzung darstelle und folglich ihr Persönlichkeitsrecht
nicht nennenswert beeinträchtige. Zwar sind Heiratsabsichten
nicht ehrenrührig. Unzutreffende Behauptungen über
Heiratsabsichten verfälschen jedoch das
Persönlichkeitsbild. Der Schutz des Persönlichkeitsbildes
vor Verfälschungen hat auch nicht etwa prinzipiell weniger
Gewicht als der Ehrenschutz.
Zu einer Auslegung der zivilrechtlichen
Anspruchsgrundlagen, wonach sich der Richtigstellungsanspruch auf
eine bloße Ankündigung auf der Titelseite und eine im
Heftinneren abzudruckende Richtigstellung beschränkt, zwingt
die Pressefreiheit nicht. Die Beschwerdeführerin beruft sich
insoweit darauf, daß die Folgenbeseitigung in Gestalt der
Richtigstellung nicht über das hinausgehen darf, was
erforderlich ist, um die Beeinträchtigung zu beseitigen.
Hierzu gelten die Überlegungen entsprechend, die im Verfahren
1 BvR 1861/93 zur Gegendarstellung angestellt worden sind: Eine
bloße Ankündigung würde in ihrem Informationsgehalt
weniger weit reichen und den Zweck, der einer vollständigen
Richtigstellung auf der Titelseite zukommt, nicht
erfüllen.
Die bereits auf der Titelseite abgedruckte
Gegendarstellung, die ohnehin nur die Klägerin des
Ausgangsverfahrens betraf, und der auf dem Titelblatt
angekündigte Widerruf führen nicht dazu, daß die
Gerichte unter Berücksichtigung des Grundrechts der
Pressefreiheit die Fortdauer der Beeinträchtigung des
zivilrechtlichen Persönlichkeitsrechts der Kläger des
Ausgangsverfahrens hätten verneinen müssen. Denn weder
die Gegendarstellung noch die Ankündigung des Widerrufs
beseitigen die Beeinträchtigung in gleicher Weise wie eine
Berichtigung auf der Titelseite. Für die Gegendarstellung
folgt das aus ihrer begrenzten Schutzfunktion, für die
Ankündigung des Widerrufs aus dem eben Ausgeführten.
Es begegnet ebenfalls keinen verfassungsrechtlichen
Bedenken, daß die Gerichte die schon erfolgte
Veröffentlichung der Gegendarstellung nicht haben genügen
lassen, obwohl die beanstandete Erstmitteilung eine innere
Tatsache, nämlich die Heiratsabsicht, betraf. Zwar weiß
der Betroffene über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer
inneren Tatsache stets am besten Bescheid. Dies ändert aber
nichts daran, daß auch in einer solchen Konstellation der
richtigstellenden Erklärung des Verletzers ein nicht nur
unwesentlich größeres Gewicht zukommt. Anders als beim
Abdruck einer Gegendarstellung ist der Verletzer zur
Richtigstellung im eigenen Namen und deshalb nur bei falscher
Erstmitteilung verpflichtet.
Form und Umfang der Abdruckanordnung werden von der
Beschwerdeführerin nicht gerügt. Die Gerichte haben die
Maßgaben der Pressefreiheit auch ausreichend beachtet.
Daß das Oberlandesgericht der Beschwerdeführerin
angelastet hat, in der Erstmitteilung eine frei erfundene Meldung
veröffentlicht zu haben, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
Wegen des Zusammenhangs zwischen Erstmitteilung und dadurch
veranlaßter Richtigstellung darf es im Rahmen der Gewichtung
der zu berücksichtigenden Grundrechtspositionen eine Rolle
spielen, daß die Erstmitteilung von vornherein nicht vom
Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG umfaßt war (vgl. BVerfGE
61, 1 <8>). Ein Einschüchterungseffekt zu Lasten der
Pressefreiheit ist durch die Abdruckanordnung in Fallgestaltungen
der vorliegenden Art nicht zu erwarten.
Landgericht und Oberlandesgericht waren
schließlich von Verfassungs wegen nicht gehalten, zugunsten
der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, daß die
Titelseite ihrer Zeitschrift nunmehr zum dritten Mal in dieser
Sache beansprucht wird. Dies beruht allein auf dem Umstand,
daß die Beschwerdeführerin die Ansprüche der
Kläger des Ausgangsverfahrens zunächst nicht und dann
nicht in vollem Umfang erfüllt hat. Die wiederholte
Inanspruchnahme der Titelseite ihrer Zeitschrift hat sie daher
selber zu vertreten.
III.
Mit der Entscheidung in der Sache erledigt sich der
im Verfahren 1 BvR 2073/97 gestellte Antrag auf Erlaß einer
einstweiligen Anordnung.