OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.01.2004 - 19 U 175/01
Fundstelle
openJur 2012, 62253
  • Rkr:
Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Waldshut-Tiengen vom 26.7.2001 abgeändert.Die Beklagte wird verurteilt, an die V. GmbH, 129.777,89 Euro nebst 9,5 % Zinsen seit dem 22.12.1998, an W. G. 32.657,52 Euro nebst 5,5 % Zinsen seit dem 7.2.1999 und an den Kläger 4 % Zinsen aus 162.435,41 Euro für die Zeit vom 30.10.1997 bis zum 21.12.1998 sowie weitere 7,25 % Zinsen aus 10.643,29 Euro für die Zeit vom 26.3.1998 bis 21.12.1998 zu zahlen.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.2. Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.3. Von Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge haben der Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3 zu tragen.4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen jeweils die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % und die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die beklagte Versicherungsgesellschaft aus Anlass eines versicherten Brandschadens auf Feststellung ihrer Leistungspflicht sowie Zahlung in Anspruch.

Der Kläger hat für seine teilunterkellerte Gewerbehalle in S., in der im Oktober 1997 ein Brand ausgebrochen ist, bei der Beklagten im Jahre 1996 im Rahmen einer dynamischen Sachversicherung eine Feuerversicherung (Anlg.-Heft K S. 11) genommen unter Einbeziehung Allgemeiner Gebäudeversicherungsbedingungen der Beklagten (AGGF - Anlg.-Heft K S. 11). Der Brandschaden, über dessen Ausmaß unter den Parteien Streit beseht, wurde zunächst unmittelbar nach dem Brand von dem Regulierungsbeauftragten der Beklagten, J. G., gemeinsam mit dem Kläger besichtigt, wobei in einer von beiden unterzeichneten Verhandlungsniederschrift (Anl.-Heft K S. 341) u.a. festgehalten worden ist, dass das Gebäude vom Versicherer vorläufig für Aufräum- und Abbrucharbeiten nicht freigegeben sei. Nach erfolgter Schadensaufnahme durch den von der Beklagten beauftragten Sachverständigen T. T. vereinbarten J. G. und der Kläger am 17.11.1997 (I, 139), dass aus Gründen der Unfallverhütung der Brandschutt im Bereich Halle und Dachgeschoss abgeräumt werden kann (I, 139). Unter dem 8.12.1997 erteilte das Landratsamt (LRA) L. dem Kläger die Genehmigung zum Abbruch der ausgebrannten Halle, woraufhin er zunächst die Halle bis zur Oberkante Bodenplatte (Betonplatte) abreißen ließ, alsbald darauf aber auch den restlichen Gebäudeteil (Bodenplatte und Kellergeschoss). Über diesen Totalabriss hat G. die Beklagte mit Bericht vom 7.4.1998 (I, 391) informiert. Am 13.5.1998 kam es zu einer Besprechung der Parteien, dessen Ergebnis die Beklagte mit Schreiben an den Kläger vom 18.5.1998 (II, 155) festgehalten hat und in dem sie eine Schadensregulierung anbot, die der Kläger jedoch nicht akzeptierte. Auf Verlangen des Klägers kam es schließlich zu einem Sachverständigenverfahren i.S.d. § 64 VVG, das mit einem Gutachten eines gerichtlich bestellten Obmanns endete (Anlg.-Heft K S. 197), welches von der Beklagten indessen nicht anerkannt wurde. Noch im Jahre 1998 begann der Kläger mit dem Neubau einer eingeschossigen Halle auf einem anderen Grundstück ca. 110 m entfernt von dem mit der brandgeschädigten Halle bebauten Grundstück mit annähernd doppeltem Rauminhalt.

Der Kläger, der neben der Erstattung seiner bisherigen Aufwendungen für den Hallenneubau (433.368,70 DM) die Feststellung begehrt, dass die Beklagte als Versicherungsleistung für den Brandschaden den ortsüblichen Neubauwert (beziffert mit 926.152,31 DM) schulde, hat geltend gemacht, seine Halle sei durch den Brand derart beschädigt worden, dass sie vollständig habe abgerissen werden müssen, wozu der Regulierungsbeauftragte G. telefonisch sein Einverständnis gegeben habe. Eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung sei ihm, so seine Auffassung, jedenfalls nicht anzulasten. Sein Neubau entspreche dem Altbau, zumal er die gleiche Gesamtfläche aufweise, ein Wiederaufbau an gleicher Stelle sei wirtschaftlich nicht vertretbar gewesen.

Die Beklagte hat sich auf Leistungsfreiheit berufen, weil der Kläger ohne ihre Zustimmung die Halle vollständig abgerissen habe. Selbst im Falle ihrer Leistungspflicht, so ihre Ansicht, habe der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung der mit der Klage geltend gemachten Aufwendungen für den Hallenneubau, da an anderer Stelle ohne rechtfertigende wirtschaftliche Gründe errichtet, und weiter keinen Anspruch auf eine Neuwertentschädigung, da die alte Halle durch den Brand nicht vollständig zerstört, sondern nur, wenn auch erheblich, beschädigt worden sei.

Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe auch wegen der weiteren Einzelheiten zum erstinstanzlichen Parteivorbringen verwiesen wird, hat das LG die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger mit dem vollständigen Abriss der Halle ohne Zustimmung der Beklagten seine Obliegenheit, Veränderungen an der Schadenstelle möglichst zu vermeiden, vorsätzlich verletzt hat mit der Folge der Leistungsfreiheit der Beklagten.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Klageanträge weiter.

Zu Unrecht, so macht er geltend, sei das LG zu der Feststellung gelangt, dass der Regulierungsbeauftragte der Beklagten dem Abriss der Bodenplatte nicht zugestimmt habe. Dass LG hätte, so meint er, die hierfür zum Beweis angebotene Zeugin D. S. hören müssen, die bei ihrer Vernehmung in dem Verfahren 1 O 281/98 des LG W. konkret zur Bodenplatte nicht befragt worden sei. Dass dem Abriss eine entsprechende mündliche Anordnung des Landratsamts L. entgegen der Aussage des Zeugen G. vor dem Senat in dem Verfahren 19 U 175/99 vorausgegangen sei, ergebe sich aus dem erst jetzt wieder aufgefundenen Schreiben des Landratsamts bzw. des Zeugen vom 29.6.2000 (Anlg.-Heft BK S. 41), in dem dies bestätigt werde. Was den Umfang des Brandschadens angehe, so seien entgegen der Darstellung der Beklagten 95 % der Halle durch den Brand zerstört worden, insb. auch die Giebelwand und die Außenmauern. Eine Obliegenheitsverletzung, wenn sie denn gegeben wäre, sei jedenfalls nicht vorsätzlich begangen worden, da er - der Kläger - hinsichtlich der Abrissberechtigung gutgläubig gewesen sei. Zudem sei das LG zu Unrecht davon ausgegangen, dass die von ihm bejahte Leistungsfreiheit der Beklagten nicht gem. § 20 Nr. 3 AGGF entfallen sei; denn eine etwaige Obliegenheitsverletzung habe keinen Vermögensnachteil für die Beklagte mit sich gebracht. Im Übrigen habe die Beklagte auf den Einwand einer Obliegenheitsverletzung konkludent verzichtet, indem sie in Kenntnis des vollständigen Abbruchs der Halle im Mai 1998 eine Regulierungsangebot gemacht und sich anschließend an dem sodann eingeleiteten Sachverständigenverfahren beteiligt habe. Erstmals nach Klageerhebung in dem Verfahren 1 O 313/98 des LG W. habe die Beklagte sich mit ihrer Klageerwiderung vom 1.12.1998 auf eine Leistungsfreiheit wegen einer Obliegenheitsverletzung berufen. Jedenfalls sei es der Beklagten nach Treu und Glauben verwehrt, sich nunmehr insoweit auf Leistungsfreiheit zu berufen. Schließlich, so meint der Kläger, habe das LG zu Unrecht seine Existenzgefährdung bei Nichtleistung der Beklagten verneint. Soweit die Beklagte ihm im Berufungsrechtszug eine arglistige Täuschung wegen Geltendmachung von Mehrwertsteuer vorwirft, bestreitet er, entsprechend optiert zu haben, wie von der Beklagten behauptet; weiter bestreitet er offene Prämienforderungen der Beklagten.

Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils,

1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die durch den Brand im Gebäude am 30.10.1997 eingetretenen Schäden und Kosten, ausgenommen die Abbruchkosten, Kosten der Entsorgung des Brandschutts und die Kosten des Sondermülls, eine über den Betrag von 433.368,70 DM hinausgehende Gesamtentschädigung bis zum Betrag von 926.152,31 DM zzgl. 16 % Mehrwertsteuer zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, 433.368,70 DM nebst 4 % Zinsen aus 407.578,53 DM seit dem 30.10.1997, 4 % Zinsen aus 20.816,47 DM seit dem 30.10.1997-25.3.1998, 4 % Zinsen aus 4.973,70 DM seit dem 30.10.1997-8.6.1999, 11,25 % Zinsen aus 20.816,47 DM seit dem 26.3.1998, 11,25 % Zinsen aus 4.973,70 DM seit dem 9.6.1999, 9,5 % Zinsen aus 235.783,53 DM seit dem 22.12.1998 und 5,5 % Zinsen aus 164.720 DM seit dem 7.2.1999 zu zahlen, wobei zunächst Zahlung i.H.v. 235.738,53 DM sowie weiterer 18.084,96 DM nebst zugehörigen Zinsen an die Firma V. und i.H.v. 182.243,36 DM nebst zugehörigen Zinsen an W. G. und erfolgen soll und der Rest an den Kläger.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Aus der Besprechung bzw. ihrem Regulierungsangebot vom Mai 1998, so ihre Auffassung, könne der Kläger keine Zustimmung zum Abriss herleiten, zu diesem Zeitpunkt sei die Frage einer Obliegenheitsverletzung noch nicht abschließend geprüft gewesen. Die Relevanz der Obliegenheitsverletzung des Klägers ergebe sich entgegen dessen Ansicht schon daraus, dass der Schadensumfang nach wie vor im Streit sei. Zu Recht habe das LG im Übrigen eine völlige Leistungsversagung für nicht unbillig angesehen, die im Zusammenhang mit seiner angeblichen Existenzvernichtung vom Kläger aufgestellten Behauptungen werden in Abrede gestellt. Entgegen seiner Darstellung, für das abgebrannte Gebäude nicht vorsteuerabzugsberechtigt zu sein, habe der Kläger zur Mehrwertsteuer optiert. An Prämien schulde der Kläger, so behauptet schließlich die Beklagte, noch 1.647,60 Euro, die sie hilfsweise zur Aufrechnung stellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat war.

Die Akten des LG W. 1 O 281/98 mit Berufungsakte 19 U 175/99 und 1 O 313/98 mit Berufungsakte 19 U 74/99 lagen dem Senat vor und waren ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung einer schriftlichen Aussage von dem Steuerberater A. K. und einer schriftlichen Auskunft von dem Finanzamt L. sowie durch Einholung schriftlicher Gutachten zum Zeitwert der brandgeschädigten Halle vor Eintritt des Versicherungsfalls sowie zur Höhe der Kosten einer Instandsetzung. Wegen des Inhalts wird auf die erteilten Auskünfte (II, 355, 359) sowie die Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. H.N. vom 25.4. (II, 411) und vom 30.11.2003 (Anlg.) wird verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg, ist im Übrigen aber unbegründet.

I. Dahinstehen kann, ob dem Kläger, wie vom LG angenommen, eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung anzulasten ist. Zwar erachtet der Senat die Beurteilung des LG insoweit als zutreffend. Indessen führt die Obliegenheitsverletzung vorliegend entgegen der Ansicht des LG nicht zu einer vollständigen Leistungsfreiheit der Beklagten. Diese schuldet vielmehr eine bedingungsgemäße Entschädigung in der zuerkannten Höhe.

1. Nach § 20 Nr. 1 lit. e AGGF, der dem § 13 Nr. 1 lit. f AFB 87 entspricht, sind Veränderungen an der Schadensstelle möglichst zu vermeiden, solange der Versicherer nicht zugestimmt hat. Unter Verwertung der im Verfahren 1 O 281/98 durchgeführten Beweisaufnahme im Wege des Urkundenbeweises ist das LG ebenso wie der Senat in dem Berufungsverfahren 19 U 74/99 zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger jedenfalls die Bodenplatte sowie das Kellergeschoss ohne Zustimmung der Beklagten bzw. entgegen der am 17.11.1997 mit dem Regulierungsbeauftragten G. getroffenen Vereinbarung (I, 139) vollständig hat abreißen lassen. Was die schriftlich festgehaltene Absprache vom 17.11.1997 angeht, so lässt sich dieser entgegen der Ansicht des Klägers eine Freigabe für einen vollständigen Abriss selbst bei großzügigster Auslegung nicht entnehmen; dass entgegen dem Wortlaut der Vereinbarung dies aber gewollt war, wie von ihm behauptet, hat der Kläger nicht unter Beweis gestellt. Nach Aussage des im Verfahren 1 O 281/98 (dort AS 423) als Zeugen vernommenen J. G. war vielmehr das Gegenteil der Fall, d.h. danach sollten auch die Wände über dem unterkellerten Bereich nicht abgerissen werden. Dementsprechend ist denn auch im Schreiben des Klägers vom 10.3.1998 an das Landratsamt L. (1 O 281/98 - AS 345), das er als Formulierungsvorschlag verstanden wissen will (II, 263), von einem von der Beklagten verlangten Stehenlassen von Gebäudeteilen zwecks eventueller Wiederverwendung beim Wiederaufbau die Rede. Da es dem Kläger bei diesem Schreiben darum ging, eine schriftliche Bestätigung für eine angeblich nach dem 17.11.1997 mündlich erteilte behördliche Abrissverfügung zu erlangen, ist dessen Inhalt insoweit mit der behaupteten Abrissfreigabe seitens des Regulierungsbeauftragten der Beklagten am 17.11.1997 nicht in Einklang zu bringen. Die Behauptung, Ende November 1997 habe dieser allerdings fernmündlich dem Abriss auch der Bodenplatte zugestimmt, haben weder der Zeuge O. noch die Zeugin S. bei ihrer Vernehmung in jenem Verfahren (dort AS 419 u. 415) bestätigt. Gesprächsthema war nach den insoweit übereinstimmenden Aussagen beider Zeugen der Abriss einsturzgefährdeter Mauerteile. Dass die Aussage der Zeugin S. mangels entsprechender ausdrücklicher Nachfrage des Gerichts unvollständig gewesen sein soll und die Zeugin auch eine sich auf die Bodenplatte erstreckende telefonisch gegebene Abrisszustimmung des Zeugen G. bestätigen könne, wie nunmehr mit der Berufung geltend gemacht wird, hat der Kläger bezeichnenderweise weder in dem an jenes Verfahren anschließenden Berufungsverfahren (19 U 175/99) noch im vorliegenden Verfahren erstinstanzlich vorgebracht. Gegen die behauptete Zustimmung spricht zudem, dass der Kläger zwar den Abbruch der Mauern bis zur Oberkante Bodenplatte noch Anfang Dezember 1997 veranlasst, mit dem Abbruch des restlichen Gebäudes dann aber bis Anfang März 1998 zugewartet hat, obwohl die Zustimmung zum Gesamtabriss bereits Ende November 1997 erteilt worden sein soll. Lag die behauptete Zustimmung vor, ist auch nicht erklärlich, warum der Kläger der Beklagten mit Schreiben vom 30.12.1997 (II, 151) die Beurteilung des Restbestandes der abgebrannten Halle seines Neubauplaners O. vom 22.12.1997 (II, 153) mit der Bitte um Stellungnahme übersandte. Gegen die behauptete Zustimmung sprechen schließlich auch, worauf das LG bereits zutreffend abgestellt hat, die beiden Schreiben des Klägers vom 14. und 27.4.1998 an die Beklagte (1 O 281/98 - AS 123, 125), mit denen ersichtlich der Abriss der Bodenplatte zu rechtfertigen versucht wird. Die hierzu gegebenen Erklärungsversuche des Klägers (II, 85; 1 O 281/98 - AS 49/51) vermögen nicht zu überzeugen; denn ein Hinweis auf die angeblich fernmündliche Zustimmung des J. G. hätte diese Erklärungsversuche erübrigt.

Die vom Kläger im Berufungsverfahren 19 U 175/99 aufgestellte Behauptung, der beim Landratsamt L. zuständige Sachbearbeiter G. habe wegen akuter Einsturzgefahr den Abbruch des gesamten Erdgeschosses verfügt (dort AS 175), ist von diesem bei seiner Zeugenvernehmung durch den Senat in jenem Verfahren (Protokoll vom 15.3.2001 - AS 245) nicht bestätigt worden. Vielmehr hat der Zeuge ausdrücklich bekundet, den Abbruch der Bodenplatte nicht angeordnet zu haben. Das nunmehr vom Kläger vorgelegte Schreiben des Zeugen vom 29.6.2000 (Anlg.-Heft BK S. 41) ist nicht geeignet, die Unrichtigkeit dessen Aussage, geschweige denn die Richtigkeit der behaupteten mündlichen Abrissverfügung zu belegen. Aus der darin zum Ausdruck gebrachten Bestätigung, dass die mit dem Abbruch beauftrage Firma König als zugelassene Fachfirma im Sinne der Abbruchsgenehmigung und nach unseren Anordnungen gehandelt hat, ergibt sich nicht, welche Anordnungen damit konkret angesprochen sind. Allerdings legt der Hinweis auf die Abbruchgenehmigung (1 O 281/98 - dort Anlg.-Heft K S. 3) sowie die Aussage des Zeugen vor dem Senat nahe, dass damit die mit der Genehmigung erteilten Auflagen gemeint waren, wonach u.a. das Abbruchmaterial auf Kontaminierungen zu überprüfen, unbelastetes Material der Wiederverwertung zuzuführen und belastetes auf einer zugelassenen Anlage zu entsorgen war.

Die offensichtliche Obliegenheitsverletzung war auch vorsätzlich. Vorsatz i.S.d. § 6 Abs. 3 VVG erfordert das Wollen der Obliegenheitsverletzung im Bewusstsein des Vorhandenseins der Verhaltensnorm und umfasst bedingten Vorsatz (s. Prölss in Prölss/Martin, 26. Aufl., § 6 VVG Rz. 116 und die dortigen Rechtsprechungsnachweisen). Das vertragliche Gebot, Weisungen des Versicherers im Schadensfall zu befolgen sowie Veränderungen der Schadensstelle zu vermeiden, war dem Kläger unstreitig bekannt bzw. bewusst. Dass er angeblich der Auffassung war, zum Abbruch des restlichen Gebäudes berechtigt bzw. insoweit gutgläubig gewesen zu sein, vermag ihn schon deshalb nicht zu entlasten, weil die tatsächlichen Voraussetzungen, die eine entsprechende subjektive Vorstellung auch nur nahe gelegt hätten, nicht nachgewiesen sind. Zudem war dem Kläger offensichtlich daran gelegen, die Beklagte mit dem vollständigen Abriss des Gebäudes vor vollendete Tatsachen zu stellen. Mit Schreiben vom 26.1.1998 (I, 389 = Anlg.-Heft K S. 83) hat die Beklagte unter Hinweis auf das Gutachten des Sachverständigen T. vom 12.12.1997 (Anlg.-Heft K S. 35) eine vom Kläger (mit Schreiben vom 8.1.1998 - II, 223) geforderte Versicherungsleistung auf Neuwertbasis von 953.810 DM abgelehnt. Eine Kopie des Gutachtens, so ist in dem Schreiben der Beklagten festgehalten, erhalten Sie anbei. In seiner Klageschrift (S. 4-I, 7) hat der Kläger denn auch bestätigt, das Gutachten mit besagtem Schreiben der Beklagten erhalten zu haben. Mit Schriftsatz vom 18.6.2001 (S. 14-I, 505) hat der Kläger dann allerdings vortragen lassen, die Beklagte versuche zu Unrecht den Eindruck zu erwecken, das Gutachten habe ihm - dem Kläger - bereits zum Zeitpunkt der von ihm durchgeführten Abbruchmaßnahmen vorgelegen; das Gutachten habe er vielmehr erst im Rahmen der Besprechung vom 13.5.1998 erhalten. Hätte dem Schreiben der Beklagten das Gutachten T. in der Tat nicht beigelegen, so wäre vom Kläger in Anbetracht der Bedeutung, die auch er damals dem Gutachten beimessen musste, allerdings zu erwarten gewesen, dass er dies mit seinem Schreiben vom 8.2.1998 (Anlg.-Heft K S. 85), mit dem er unter Vorbehalt einer gesonderten Begründung Widerspruch gegen die ablehnende Entscheidung der Beklagten eingelegt hat, beanstandet, was indessen unterblieben ist. Die Einlassung, das Gutachten erstmals im Mai 1998 erhalten zu haben, ist in Anbetracht dieser Umstände unglaubhaft. Ebenso unglaubhaft ist die Einlassung des Klägers (II, 245), die Wiedererrichtung der Halle in anderer Ausführung und an anderer Stelle im Mai 1998 noch nicht erwogen zu haben. Denn damit steht eindeutig das in seinem (später genehmigten) Bauantrag vom 28.7.1998 (Anlg.-Heft K S. 313) unter 6.2 genannte Datum für die dem Antrag beigefügten Bauzeichnungen in Widerspruch, nämlich der 30.3.1998 (Anlg.-Heft K S. 317). Der Planungsauftrag muss vom Kläger folglich bereits zuvor erteilt worden sein. Wenn er aber einen Wiederaufbau der abgebrannten Halle an gleicher Stelle bereits im März 1998 nicht mehr plante, bestand für den vollständigen Abriss der Brandruine überhaupt keine Eile, es sei denn, der Kläger wollte im Interesse der von ihm angestrebten Neuwertentschädigung und entgegen seinen vertraglichen Obliegenheiten vollendete Tatsachen schaffen.

2. Einer aus §§ 6 Abs. 3 VVG, 20 Nr. 2 AGGF folgenden und von der Beklagten geltend gemachten uneingeschränkten Leistungsfreiheit steht indessen entgegen, dass die Beklagte sich trotz Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung zunächst nicht auf ihre Leistungsfreiheit berufen hat und die Schadensaufnahme durch den von ihr beauftragten Sachverständigen T. bereits vor dem erfolgten Abriss abgeschlossen war.

Mit Bericht ihres Regulierungsbeauftragten G. vom 7.4.1998 (I, 391) ist die Beklagte über den Totalabriss informiert worden verbunden mit dessen Einschätzung, dass dies eigenmächtig zur Schaffung von Tatsachen erfolgt sei. Zur Zeit der mit dem Kläger am 13.5.1998 geführten Besprechung, deren Ergebnis sie mit Schreiben vom 18.5.1998 an den Kläger festgehalten (II, 155) und in dem sie u.a. eine Regulierung des hier in Rede stehenden Schadens angeboten hat, will die Beklagte ihrer Einlassung nach das Vorliegen einer Obliegenheitsverletzung noch nicht abschließend geprüft haben. Die Beklagte hat sich aber auch in der Folgezeit trotz der ihr bekannten Umstände zunächst nicht auf Leistungsfreiheit berufen, sich vielmehr wegen der streitigen Höhe des Brandschadens auf ein Sachverständigenverfahren gem. § 23 AGGF eingelassen (s. dazu ihr Schreiben vom 27.10.1998 - Anlg.-Heft K S. 25), nachdem sie zuvor den Kläger auf diese Möglichkeit mit ihrem Schreiben vom 18.5.1998 besonders hingewiesen hatte. Die Forderung des Klägers nach Auszahlung des Neuwertanteils hat die Beklagte mit Schreiben vom 4.11.1998 (Anlg.-Heft K S. 339) unter Hinweis auf § 18 Nr. 10 lit. a AGGF abgelehnt und sich selbst zu diesem Zeitpunkt noch nicht auf Leistungsfreiheit berufen. Dies geschah vielmehr nach dem unbestritten gebliebenen Berufungsvorbringen des Klägers erstmals mit der Klageerwiderung der Beklagten vom 1.12.1998 in dem Verfahren 1 O 313/98 (dort I, 105/119). Zumal die Beklagte bereits Monate zuvor Kenntnis von den Investitionen bzw. eingegangenen Verpflichtungen des Klägers zur Erstellung eines Ersatzgebäudes wie auch davon hatte, dass er hierzu auf die Versicherungsleistung angewiesen sein würde, wäre die alsbaldige Erhebung des Einwands der Leistungsfreiheit nach Treu und Glauben geboten gewesen. Wenngleich die Voraussetzungen des § 20 Nr. 3 AGGF (entspr. § 13 Nr. 3 AFB 87), unter denen die Leistungsfreiheit nicht entfällt, nicht vorliegen, so hat doch die Beklagte mit ihrem Verhalten beim Kläger das berechtigte Vertrauen geweckt, mit dem Einwand aus §§ 6 Abs. 3 VVG, 20 Nr. 2 AGGF aufgrund eines seit Monaten bekannten Sachverhalts nicht mehr rechnen zu müssen.

Der Vereinbarung des Regulierungsbeauftragten G. mit dem Kläger vom 17.11.1997 (I, 139) ist zu entnehmen, dass die Schadensaufnahme jedenfalls aus Sicht der Beklagten zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen war bzw. die für sie notwendigen tatsächlichen Feststellungen von dem Sachverständigen T. getroffen waren. Diese Feststellungen muss sich der Kläger grundsätzlich entgegenhalten lassen, soweit er deren Richtigkeit in Frage stellen will, da eine Überprüfung wegen der von ihm vorgenommenen Veränderungen, d.h. dem Abbruch der Brandruine, in zuverlässiger Weise nicht mehr möglich ist. Auf die vom Kläger erhobenen Einwendungen gegen die vom Sachverständigen T. getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Bodenplatte und dem Kellergeschoss kommt es im Übrigen auch deshalb nicht an, weil der Kläger bei Zugrundelegung dieser Feststellungen keinen Nachteil erfährt. Bei einer völligen Zerstörung des Gebäudes, wie von ihm geltend gemacht, würde der Kläger sich aus den unten unter 4.) dargelegten Gründen hinsichtlich der Höhe der von ihm zu beanspruchenden Entschädigungsleistung vielmehr ungünstiger stellen. Für den Umfang des Brandschadens, für welchen die Beklagte bedingungsgemäß Versicherungsleistung zu erbringen hat, sind mithin bei verbleibenden Zweifeln die von dem Sachverständigen T. getroffenen Feststellungen maßgeblich, ohne dass die vom Kläger vorgenommenen Veränderungen hierauf letztlich von Einfluss sind. Insofern erfährt auch die Beklagte durch den ohne ihre Zustimmung vorgenommenen Abbruch keinen Nachteil. Obwohl der Kläger sich durch den in Rede stehenden Abriss offensichtlich Vorteile verschaffen wollte und es ihm wohl nicht nur darum ging, berechtigte Ansprüche durchzusetzen, erscheint es unter den gegebenen Umständen unbillig, ihm jegliche Versicherungsleistung auf den erlittenen Brandschaden zu versagen, d.h. die Inanspruchnahme völliger Leistungsfreiheit seitens der Beklagten ist treuwidrig. In diesem Zusammenhang ist zu Gunsten des Klägers auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte auf dessen Schreiben vom 30.12.1997 (II, 153) mit der beigefügten Beurteilung der Bodenplatte durch seinen Planer O. als abbruchreif - soweit ersichtlich - jedenfalls bis Anfang März 1998 überhaupt nicht reagiert hat, so etwa durch Inauftraggabe einer Nachbegutachtung durch den Sachverständigen T., was nahe gelegen hätte.

3. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte auf einen Wegfall ihrer Entschädigungspflicht wegen einer arglistigen Täuschung seitens des Klägers. Gemäß § 21 Nr. 1 AGGF (entspr. § 14 Nr. 2 AFB 87) ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei, wenn ihn der Versicherungsnehmer arglistig über Tatsachen zu täuschen versucht, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind. Einen solchen Täuschungsversuch sieht die Beklagte dadurch begründet, dass der Kläger entgegen seiner Darstellung für das hier in Rede stehende Objekt vorsteuerabzugsberechtigt sein soll. Aufgrund der schriftlichen Aussage des Steuerberaters des Klägers (II, 355) sowie der Auskunft des Finanzamts L. (II, 359) kann indessen nicht davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen für eine Vorsteuerabzugsberechtigung gegeben sind bzw. der Kläger entsprechend optiert hat. Weiteren Beweis für die insoweit beweispflichtige Beklagte (vgl. Kollhosser, a.a.O. § 6 AFB 30 Rz. 18) ist nicht angeboten.

4. Eine Neuwertentschädigung nach Maßgabe der §§ 11, 12 Nr. 2, 18 Nr. 1 AGGF, wie von ihm beansprucht, steht dem Kläger nicht zu. Nach § 18 Nr. 10 lit. a AGGF (entspr. § 11 Nr. 5 lit. a AFB 87) erwirbt der Versicherungsnehmer bei der Neuwertversicherung einen Anspruch auf die Differenz zwischen Zeitwert und Neuwert nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt hat, dass er die Entschädigung dazu verwenden wird, das versicherte Gebäude in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen; ist dies an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, so genügt es, wenn das Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wiederhergestellt wird (sog. Wiederherstellungsklausel). Bei der vom Kläger abgeschlossenen dynamischen Neuwertversicherung besteht unter den genannten Voraussetzungen gem. § 12 Nr. 2 AGGF über die Versicherungssumme hinaus ein Anspruch bis zur tatsächlichen Höhe des ortsüblichen Neubauwerts zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls (Ersatzwert) einschließlich Mehrkosten gem. § 8 Nr. 3 AGGF. Diesen tatsächlichen Neubauwert (Wiederherstellungskosten) hat der Sachverständige S. in seinem Gutachten vom 17.10.1999 (Anlg.-Heft K S. 197), auf welches sich der Kläger stützt, mit netto 926.152,31 DM veranschlagt. Zu beanspruchen hat der Kläger jedoch nur den sog. Zeitwertschaden nach Maßgabe des § 18 Nr. 10 AGGF. Zwar hat der Kläger trotz des von ihm veranlassten vollständigen Abrisses des brandgeschädigten Gebäudes einen Neubau in Angriff genommen (s.u.a. Bauvertrag für Bodenplatte vom 30.6.1998 - Anlg.-Heft K S. 397; Rechnung V. GmbH für Werkhallen-Stahlkonstruktion vom 16.11.1998 - Anlg.-Heft K S. 301; Baugenehmigung vom 18.2.1999 - Anlg.-Heft K S. 353), dies aber nicht auf demselben Grundstück (Flurstück-Nr. 547/10), sondern auf einem (ebenfalls in dem Gewerbepark H. gelegenen) ca. 110 m entfernt gelegenen Grundstück (Flurstück-Nr. 451/2 - s. Lageplan Anlg.-Heft K S. 395) und lediglich eingeschossig (Flachbau) sowie mit einem Rauminhalt von rd. 7.606 m (s. Anlg.-Heft K S. 319) statt ursprünglicher rd. 3.204 m (s. Gutachten N. v. 25.4.2003 S. 5/II, 419).

Eine Gleichartigkeit der neuen Halle i.S.d. § 18 Nr. 10 lit. a AGGF wird von der Beklagten zu Recht in Abrede gestellt. Aus dem bedingungsgemäßen Erfordernis, dass das Ersatzgebäude ein Gebäude gleicher Art sein muss, folgt zunächst, dass ein Anspruch auf den Neuwertentschädigungsanteil nicht besteht, wenn ein völlig andersartiges Gebäude errichtet wird bzw. errichtet werden soll; denn mit der Neuwertversicherung soll lediglich der Schaden ausgeglichen werden, der dem Versicherungsnehmer dadurch entsteht, dass er einen höheren Betrag als den Zeitwert aufwenden muss, wenn er das abgebrannte Gebäude wieder aufbaut. Aufwendungen, die durch wesentliche Verbesserungen des Gebäudes bei seiner Wiedererrichtung verursacht werden, soll die Neuwertversicherung grundsätzlich nicht abdecken; vielmehr ist eine derartige Bereicherung des Versicherungsnehmers zu vermeiden, auch um das Interesse am Abbrennen des versicherten Gebäudes nicht zu fördern (BGH v. 21.2.1990 - IV ZR 298/88, BGH v. 21.2.1990 - IV ZR 298/88, VersR 1990, 488 zu § 7 VGB; vgl. auch v. 17.12.1997 - IV ZR 136/96, MDR 1998, 652 = VersR 1998, 305 zu § 55 VVG). Nicht Sinn des Bereicherungsverbots ist es indessen, bei der Wiederherstellung eines gewerblich genutzten Anwesens eine Berücksichtigung der Bedürfnisse moderner Wirtschaftsführung zu verhindern (BGH v. 21.2.1990 - IV ZR 328/88, MDR 1990, 804 = VersR 1990, 486 [487; 488, 489]; Kollhosser, a.a.O. § 97 VVG Rz. 8). Wird das Gebäude in seiner Gesamtheit nicht unwesentlich vergrößert, so geht dies aber in der Regel über Modernisierungsmaßnahmen hinaus. Eine Wiederherstellung kann deshalb nur angenommen werden, wenn das neu errichtete Gebäude etwa dieselbe Größe aufweist wie das zerstörte und gleichartigen Zwecken dient (BGH v. 21.2.1990 - IV ZR 328/88, MDR 1990, 804 = VersR 1990, 486 [489]). Von einer nur unwesentlichen Vergrößerung des Ersatzgebäudes kann keine Rede mehr sein, wenn der umbaute Raum des Neubaus, wie im Streitfall, annähernd das Doppelte des abgebrannten Gebäudes ausmacht. Dass gewerbliche Nutzer von Hallen heute Torhöhen von mindestens 4,5 m zum Durchfahren von Großlastwagen verlangen und die Höhe der abgebrannten Halle von lediglich 3,4 m für die heutige Nachfrage unzureichend sei, wie vom Kläger geltend gemacht, vermag insb. in Anbetracht der bisherigen Nutzung der Halle im Erdgeschoss für einen Kfz-Teile-Handel, einen Möbelhandel, einen (beabsichtigten) Motorrad-Shop sowie der - allerdings streitigen - Unterbringung einer Lackier-Kabine eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen.

Die Wiedererrichtung der Halle auf einem anderen Grundstück und damit nicht an der bisherigen Stelle begründet der Kläger mit einer wirtschaftlichen Unvertretbarkeit, zumal die Wiedereinrichtung einer Lackierkabine, deren Vorhandensein bei Eintritt des Versicherungsfalls von der Beklagten bestritten ist, in einer Halle an der bisherigen Stelle nunmehr eine Ablufteinrichtung erfordere, wodurch angeblich Mehrkosten von 250.000 DM entstehen würden, die unstreitig nicht von der Versicherung abgedeckt sind, und überdies der Wohnwert seines in der Nähe gelegenen Mietshauses beeinträchtigt werden würde. Außerdem, so macht der Kläger geltend, müssten bei einer Wiederherstellung der Halle an derselben Stelle Rettungswege verlegt werden mit der Folge, dass er zwei Bauplätze verlieren würde. Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass er, wie er meint, berechtigt sei, statt des bisher zweistöckigen ein eingeschossiges Gebäude mit doppelter Grundfläche zu errichten. Allein die Tatsache aber, dass der Kläger möglicherweise berechtigt wäre, im Rahmen einer Modernisierungsmaßnahme statt eines zweigeschossigen Gebäudes im Wege des Wiederaufbaus eine Flachhalle zu errichten, rechtfertigt aber für sich allein nicht den Wiederaufbau auf einem anderen Grundstück, mag dies für den Kläger auch wirtschaftlich günstiger bzw. von Vorteil sein. Der bedingungsgemäße Wiederaufbau an derselben Stelle wird dadurch noch nicht wirtschaftlich unvertretbar.

Mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Nr. 10 lit. a AGGF hat der Kläger nur Anspruch auf Ersatz des Zeitwertschadens, der bei zerstörten Gebäuden gem. § 11 Nr. 2 lit. b AGGF festgestellt und bei beschädigten Sachen in der Weise ermittelt wird, dass die Kosten einer Reparatur um den Betrag gekürzt werden, um den durch die Reparatur der Zeitwert der Sache ggü. dem Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls erhöht wurde. Nach § 11 Nr. 2 lit. b AGGF ergibt sich der Zeitwert aus dem Neuwert des Gebäudes durch einen Abzug entsprechend seinem insb. durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand.

Zu einer völligen Zerstörung der Halle im Sinne eines echten Totalschadens und im Streitfall mit der Folge, dass der Kläger nur den Zeitwert und damit weniger als den zuerkannten Zeitwertschaden als Entschädigungsleistung zu beanspruchen hätte (§ 18 Nr. 10 S. 2 i.V.m. § 11 Nr. 2 b AGGF), hat der Brandschaden nicht geführt, vielmehr ist im Anschluss an die von dem Sachverständigen T. getroffenen Feststellungen davon auszugehen, dass jedenfalls die Bodenplatte sowie das Kellergeschoss, wenn auch beschädigt, erhalten geblieben sind. Allerdings folgt der Senat den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen N. in seinem Gutachten vom 30.11.2003 (dort S. 8), dass eine Weiterverwendung der verbliebenen Außenwände, zumal diese aus einer Holzkonstruktion mit Ausfachung bestanden, bei einem Wiederaufbau schon aus wirtschaftlichen Erwägungen nicht in Betracht gekommen wäre und folglich von einer brandbedingten Zerstörung des Erdgeschosses auszugehen ist. Da somit lediglich eine, wenn auch erhebliche Beschädigung der Halle vorlag, ist für die Ermittlung des Zeitwertschadens auf die Kosten einer Reparatur einerseits sowie den Zeitwert der Halle vor dem Brand und nach einer durchgeführten Reparatur abzustellen. Den Zeitwert vor dem Brand hat der vom Senat zu Rate gezogene Sachverständige N. (Gutachten vom 25.4.2003 - II, 411) auf 130.000 Euro geschätzt, und zwar ausgehend von einem Normalherstellungswert von 434.673 Euro abzgl. 66 % wegen altersbedingter Wertminderung und abzgl. eines weiteren 10 %-igen Abschlags für Mängel und Schäden, die von der Wertminderung nicht erfasst sind. Den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen zur Zeitwertschätzung folgt der Senat. Die hiergegen seitens des Klägers erhobenen Einwände sind, wie der Sachverständige in seinem Gutachten vom 30.11.2003 überzeugend dargelegt hat, entweder für die Wertschätzung irrelevant oder greifen nicht. Was Baujahr und Zustand der Halle vor dem Brand angehen, war für den Sachverständigen der Vortrag des Klägers, soweit Akteninhalt und unbestritten, maßgeblich, und entgegen der Ansicht des Klägers (II, 533, 541) war es nicht Sache des Sachverständigen, sich insoweit zusätzliche Informationen zu beschaffen, zumal einseitig beim Kläger. Der Vortrag mit Schriftsatz vom 3.6.2003, dass die Halle 1941 oder 1942 weitgehend neu errichtet worden sein soll (II, 537), ist zum einen neu, zum anderen führen diese Daten, wie der Sachverständige ausgeführt hat (GA S. 6), zu keiner abweichenden Beurteilung.

Die Differenz der Zeitwerte vor dem Brand und nach angenommener Instandsetzung hat der Sachverständige N. in seinem Gutachten vom 30.11.2003 auf 175.000 Euro geschätzt, dabei ausgehend von Instandsetzungskosten i.H.v. rd. 363.000 Euro und einem Zeitwert nach angenommener Reparatur in 1997i.H.v. rd. 305.000 Euro. Der Zeitwertschaden nach Maßgabe des § 18 Nr. 10 S. 2 AGGF beläuft sich auf der Grundlage der vom Sachverständigen ermittelten Daten somit auf 188.000 Euro. Hiervon sind 50.000 DM = 25.564,59 Euro in Abzug zu bringen, die von der Beklagten unstreitig auf den Gebäudeschaden bereits gezahlt worden sind, so dass vom Kläger noch 162.435,41 Euro an Entschädigungsleistung zu beanspruchen sind.

Auf eine Beschränkung der Entschädigung auf den Zeitwert der Halle vor Schadenseintritt (hier: 130.000 Euro) nach Maßgabe des § 18 Nr. 1 lit. c i.V.m. Nr. 1 lit. a, cc AGGF beruft sich die Beklagte ohne Erfolg. Dem mit der Beklagten im April 1996 abgeschlossenen Versicherungsvertrag liegt eine Versicherungssumme (Wert 1914) von insgesamt 37.700 Mark zugrunde, die auf einer vom Sachverständigen T. im April 1990 für die Badische Gebäudeversicherung vorgenommene Einschätzung beruht (Anlg.-Heft K 345) und die von der Beklagten übernommen worden ist (s. den Vers.-Schein vom 30.4.1996 - Anlg.-Heft K S. 11). Nach Einlassung der Beklagten war das Gebäude bei Abschluss des Versicherungsvertrags noch neuversicherungsfähig (I, 371), was aber heißt, dass in Anbetracht der von den Sachverständigen T. (GA v. 29.10.1997 - Anlg.-Heft K 123) sowie N. ermittelten Neubauwerten innerhalb von weniger als zwei Jahren ein ganz erheblicher Wertverlust eingetreten sein muss. Nach Behauptung der Beklagten soll dies auch der Fall und auf eine deutliche Vernachlässigung des Gebäudes zurückzuführen gewesen sein, nämlich durch tatsächliche und auch falsche Nutzungen und Nichterfüllung behördlicher Auflagen (I, 371). Auf substanziiertes Bestreiten des Klägers hin (I, 489 ff.) hat die Beklagte für ihre Behauptung jedoch keinen Beweis angeboten. Da der behauptete kurzfristige Wertverlust auch wenig wahrscheinlich erscheint, bleibt nur die Schlussfolgerung, dass die versicherte Halle zur Zeit des Abschlusses des Versicherungsvertrags überhaupt nicht mehr neuversicherungsfähig war. Wenn die Beklagte gleichwohl ungeprüft die Einschätzung aus dem Jahre 1990 übernommen hat, ohne den Kläger darauf hinzuweisen, dass möglicherweise eine Neuversicherungsfähigkeit gar nicht mehr gegeben ist, so ist unter den hier gegebenen Umständen nach Treu und Glauben gehindert, sich auf die Entwertungsgrenze des § 18 Nr. 1 Lit. a (aa) zu berufen (vgl. für den Fall der Unterversicherung Kollhosser, a.a.O. § 5 AFB 87 Rz. 1). Das neue Vorbringen der Beklagten mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 16.1.2004 (§ 296a ZPO) gibt insoweit weder Veranlassung für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO) noch für eine abweichende Beurteilung.

Die zuerkannten Zinsen i.H.v. 4 % rechtfertigen sich aus § 24 Nr. 2 AGGF, die darüber hinaus gehenden Zinsen aus Verzug (§§ 284, 286, 288 BGB (a.F.), dessen Voraussetzungen vom Kläger schlüssig dargetan und die ebenso wenig wie die Höhe des Zinsschadens bestritten worden sind.

II. Die von der Beklagten hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Forderungen über zusammen 1.647,60 Euro sind nicht begründet. Die Beklagte macht insoweit unter Bezugnahme auf eine eigene Aufstellung (II, 229) offene Prämienrückstände von 1.605,65 Euro sowie Gebühren von 41,95 Euro aus verschiedenen Versicherungsverträgen mit dem Kläger, die mangels Zahlung gekündigt worden sein sollen, geltend. Um was für Versicherungen es sich hierbei im Einzelnen handeln soll, dazu ist nichts vorgetragen, in der beigefügten Aufstellung sind insoweit lediglich Versicherungsnummern aufgeführt. Der Kläger hat die behaupteten offenen Forderungen wie auch eine Kündigung der Verträge wegen Zahlungsverzugs bestritten. Eine Kündigung der Verträge, so macht er geltend, sei seitens der Beklagten nach § 25 AGGF (Kündigung nach Eintritt eines Versicherungsfalls) erfolgt. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf vier Schreiben der Beklagten verweist (Anlg.-Heft BK a.E.), beziehen sich diese allerdings auf andere als in der Aufstellung der Beklagten aufgeführten Versicherungsnummern. Es wäre, worauf im Senatstermin vom 29.8.2002 hingewiesen worden ist, jedenfalls zunächst Sache der Beklagten gewesen, auf das Bestreiten des Klägers hin konkret darzutun, welche Versicherungsprämien vor erfolgter Kündigung angeblich nicht beglichen worden sind, und weiter, worauf sie die geltend gemachten Gebühren stützen will. Erst danach hätte es dem Kläger oblegen, die Erfüllung der Prämienschulden unter Beweis zu stellen. Da ein entsprechender Vortrag der Beklagten unterblieben ist, kann die Berechtigung der geltend gemachten Gegenforderungen nicht festgestellt werden.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1; die weiteren Nebenentscheidungen auf §§ 543 Abs. 2, 708 Nr. 10, 711 ZPO.