1. Der in Art. 131 GG umschriebene Personenkreis wird nicht dadurch unzulässig erweitert, daß das G 131 an Stelle der Worte "aus anderen ... Gründen ausgeschieden sind", die Worte gebraucht: "aus ande ...
Zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (GG Art 103 Abs 1) durch fehlerhafte Anwendung von Präklusionsvorschriften.