OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.01.1998 - 7 B 2984/97
Fundstelle
openJur 2012, 77489
  • Rkr:
Tenor

Der angefochtene Beschluß wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Beigeladenen vom 14. Ju-li 1997 gegen die den Antragstellern erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer Windkraftanlage vom 9. Juni 1997 wird angeordnet.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 20.000,-- DM festgesetzt.

Gründe

Der Senat legt das Begehren der Beigeladenen im

Beschwerdeverfahren als Antrag auf Anordnung der

aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 14. Juli 1997

gegen die den Antragstellern erteilte Baugenehmigung zur

Errichtung einer Windkraftanlage vom 9. Juni 1997 aus. Das

Rechtsschutzziel der Beigeladenen ist auf die Abwendung der

- von dem Verwaltungsgericht ausgesprochenen - sofortigen

Vollziehbarkeit der den Antragstellern erteilten

Baugenehmigung gerichtet. Dieses Rechtsschutzziel kann im

Beschwerdeverfahren nur mit einem Antrag auf Anordnung der

aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs erreicht werden. Denn

dem Widerspruch der Beigeladenen kommt infolge der am 1. Janu-

ar 1998 in Kraft getretenen Neuregelung des § 212a Abs. 1 des

Baugesetzbuches (BauGB n.F.) in der Fassung der Bekanntmachung

vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141) seit diesem Zeitpunkt

keine aufschiebende Wirkung mehr zu; der Eintritt der auf-

schiebenden Wirkung des Widerspruchs bedarf daher nunmehr

einer entsprechenden gerichtlichen Anordnung.

Dies ergibt sich im einzelnen aus folgendem: Durch das

gemäß seinem Art. 11 Abs. 1 am 1. Januar 1998 in Kraft

getretene Gesetz zur Änderung des Baugesetzbuchs und zur

Neuregelung des Rechts der Raumordnung (Bau- und

Raumordnungsgesetz 1998 - BauROG -) vom 18. August 1997 (BGBl.

I S. 2081) ist die Vorschrift des § 212a Abs. 1 in das BauGB

n.F. eingefügt worden. Die Vorschrift bestimmt, daß

Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die

bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende

Wirkung (mehr) haben. Diese Folge tritt angesichts des

Inkrafttretens der Neuregelung am 1. Januar 1998 ab diesem

Zeitpunkt für alle Nachbarwidersprüche gegen die

bauaufsichtliche Zulassung von Vorhaben ein und erfaßt mithin

auch solche noch anhängigen Widersprüche, die vor dem

1. Januar 1998 gegen erteilte Baugenehmigungen erhoben worden

sind und denen vor Inkrafttreten der Regelung des § 212a

Abs. 1 BauGB n.F. nach der allgemeinen Vorschrift des § 80

Abs. 1 VwGO kraft Gesetzes zunächst aufschiebende Wirkung

zukam.

Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der Gesetzgeber

für die Neuregelung des § 212a Abs. 1 BauGB n.F. eine

Óberleitungsvorschrift geschaffen hätte, die eine Anwendung

dieser Neuregelung auf solche vor dem 1. Januar 1998 erhobenen

Widersprüche ausschließt. Eine derartige

Óberleitungsvorschrift enthalten die Bestimmungen des Bau- und

Raumordnungsgesetzes 1998 jedoch nicht.

Eine besondere Óberleitungsvorschrift für die Neuregelung

des § 212a Abs. 1 BauGB n.F., wie sie etwa seinerzeit mit der

Vorschrift des § 18 Abs. 2 BauGBMaßnG für die - die

aufschiebende Wirkung des Drittwiderspruchs gegen die

Genehmigung von Wohnbauvorhaben ausschließende - Regelung des

§ 10 Abs. 2 Satz 1 BauGBMaßnG geschaffen worden ist, hat der

Gesetzgeber nicht erlassen.

Die Neuregelung des § 212a Abs. 1 BauGB n.F. wird auch

nicht von der allgemeinen Óberleitungsvorschrift des § 233

Abs. 1 Satz 1 BauGB n.F. erfaßt. Die letztgenannte Vorschrift

ordnet an, daß "Verfahren nach diesem Gesetz", die vor

Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet

worden sind, nach den bisher geltenden Vorschriften

abgeschlossen werden, soweit nachfolgend nichts anderes

bestimmt ist. Bei dem Verfahren der bauaufsichtlichen

Zulassung eines Vorhabens, an das § 212a Abs. 1 BauGB n.F.

anknüpft und den Ausschluß der aufschiebenden Wirkung des in

einem solchen Verfahren durch einen Dritten eingelegten

Rechtsbehelfs regelt, handelt es sich jedoch nicht um ein

Verfahren nach dem Baugesetzbuch und mithin nicht um ein

"Verfahren nach diesem Gesetz" im Sinne des § 233 Abs. 1

Satz 1 BauGB n.F.. Das Verfahren der bauaufsichtlichen

Zulassung von Vorhaben, zu dem § 212a Abs. 1 BauGB sich in

einem Teilausschnitt - nämlich der Frage der sofortigen

Vollziehbarkeit derartiger Zulassungen - verhält, wird nicht

im Baugesetzbuch, sondern in den jeweiligen landesrechtlichen

Bauordnungen geregelt. Die daraus herzuleitende

Schlußfolgerung, daß die Neuregelung des § 212a Abs. 1 BauGB

n.F. von der allgemeinen Óberleitungsvorschrift des § 233

Abs. 1 Satz 1 BauGB n.F. angesichts des Wortlautes der

letzgenannten Vorschrift nicht erfaßt wird, findet ihre

Bestätigung in der Begründung des maßgeblichen

Gesetzesentwurfes (BT-Drucksache 13/6392, S. 74). Dort ist zu

Nummer 80 (§§ 233 bis 236 BauGB n.F.) ausdrücklich

festgehalten, daß "auf Óberleitungsvorschriften zum

Baugenehmigungsverfahren...ganz verzichtet werden (soll);

hierzu sollen künftig die allgemeinen Rechtsgrundsätze bei

Gesetzesänderungen...gelten". Die Einzelbegründung zu § 233

BauGB n.F. bezieht sich dann auch, wie sich aus der

beispielhaften Aufzählung des Bauleitplanverfahrens und des

städtebaulichen Satzungsverfahrens als Verfahren ergibt, nur

auf solche Verfahren, deren verfahrensmäßige Ausgestaltung im

Baugesetzbuch selbst geregelt ist. Dies ist aber bei dem

Verfahren der bauaufsichtlichen Zulassung eines Vorhabens

- wie bereits oben ausgeführt - gerade nicht der Fall.

Der durch Art. 11 Abs. 1 BauROG i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB

n.F. angeordnete Wegfall der aufschiebenden Wirkung auch für

solche Drittwidersprüche, die bereits vor Inkrafttreten der

Neuregelung am 1. Januar 1998 erhoben worden sind, begegnet

unter Vertrauensschutzgesichtspunkten keinen Bedenken. Der die

bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens anfechtende

Widerspruchsführer konnte auch unter der bis zum

1. Januar 1998 gegebenen Rechtslage kein schutzwürdiges

Vertrauen beanspruchen, daß die seinerzeit kraft Gesetzes nach

§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO eintretende aufschiebende Wirkung des

Widerspruchs in jedem Fall bis zu einer bestands- bzw.

rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch andauerte.

Vielmehr stand die Aufrechterhaltung der aufschiebenden

Wirkung des Widerspruchs bereits unter der früheren Rechtslage

unter dem Vorbehalt einer - auf Antrag des Bauherrn jederzeit

möglichen - behördlichen oder gerichtlichen Anordnung der

sofortigen Vollziehung des Zulassungsaktes gemäß § 80a Abs. 1

Nr. 1, Abs. 3 VwGO. Dies macht deutlich, daß der in § 212a

Abs. 1 BauGB n.F. angeordnete Wegfall der aufschiebenden

Wirkung für solche Widersprüche, die vor dem 1. Januar 1998

erhoben worden sind und denen bis zu diesem Zeitpunkt kraft

Gesetzes aufschiebende Wirkung zukam, lediglich in einer

solchen - wenn auch nunmehr gesetzlich bestimmten - Weise auf

die Rechtsposition des jeweiligen Widerspruchsführers

einwirkt, wie sie bereits unter der früheren Rechtslage

möglich und von dem Widerspruchsführer einzukalkulieren war.

Eine andere Bewertung zum Vertrauensschutz ist auch für den

hier betroffenen besonderen Fall der Beschwerde im

Eilverfahren nicht angezeigt. Es ist zwar davon auszugehen,

daß das im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde

Vertrauensschutzprinzip es unter Umständen gebieten kann,

Änderungen im Verfahrensrecht nicht auf bereits anhängige

Rechtsmittelverfahren anzuwenden.

Vgl. dazu Bundesverfassungsgericht

(BVerfG), Beschluß vom 7. Juli 1992

- 2 BvR 1631, 1728/90 - in:

Entscheidungen des

Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 87,

48, 64.

Die Neuregelung des § 212a Abs. 1 BauGB n.F. verschlechtert

die Rechtsposition des Widerspruchsführers im

Rechtsmittelverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht

in einer vertrauensschutzwürdigen Weise.

Durch die vom Verwaltungsgericht getroffene Entscheidung

zur Frage der sofortigen Vollziehbarkeit des vom

Widerspruchsführer angegriffenen Zulassungsaktes wird

- unabhängig von dem Ausgang des seinerzeitigen Verfahrens -

ein schutzwürdiges Vertrauen des Widerspruchsführers auf den

Fortbestand der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs im

Beschwerdeverfahren nicht begründet. Selbst wenn das

Verwaltungsgericht nach Maßgabe der früheren Rechtslage den

Antrag des Bauherrn auf Anordnung der sofortigen

Vollziehbarkeit der ihm erteilten Genehmigung abgelehnt und

insofern zunächst den Fortbestand der aufschiebenden Wirkung

des Drittwiderspruches bewirkt hätte, mußte der

Widerspruchsführer damit rechnen, daß während des

Beschwerdeverfahrens und unabhängig von ihm eine

Vollziehungsanordnung durch die Behörde in Betracht kam. Erst

Recht konnte der Widerspruchsführer auf den Erfolg seines

Rechtsmittels in den Fällen nicht vertrauen, in denen - wie im

vorliegenden Fall - bereits in der verwaltungsgerichtlichen

Entscheidung die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der

vom Widerspruchsführer angefochtenen Genehmigung ausgesprochen

worden ist.

Ist nach alledem infolge der Neuregelung des § 212a Abs. 1

BauGB n.F. die zuvor kraft Gesetzes gegebene aufschiebende

Wirkung des Widerspruchs der Beigeladenen seit dem

1. Januar 1998 entfallen, so hat dies zur Folge, daß ihr

Begehren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die

den Antragstellern erteilte Baugenehmigung im

Beschwerdeverfahren nunmehr als Antrag auf Anordnung der

aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zu verstehen ist.

Der Antrag mit diesem Inhalt ist begründet.

Der Senat ordnet gemäß §§ 80 Abs. 5 Satz 1, 80a Abs. 3 VwGO

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Beigeladenen

an, da das Interesse der Beigeladenen, die Errichtung und den

Betrieb der genehmigten Windkraftanlage bis zum Abschluß des

Hauptsacheverfahrens zu verhindern, das Interesse der

Antragsteller, von der ihnen erteilten Baugenehmigung sofort

Gebrauch machen zu dürfen, überwiegt.

Ob die streitige Baugenehmigung zur Errichtung der

Windkraftanlage vom 9. Juni 1997 im Hauptsacheverfahren

Bestand haben wird, ist bei der im vorliegenden Verfahren

allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung derzeit

offen. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand kann aber durchaus

nicht ausgeschlossen werden, daß das nach § 35 BauGB n.F. zu

beurteilende genehmigte Vorhaben der Antragsteller

nachbarliche Abwehrrechte der Beigeladenen auslöst, weil es

sich zu ihren Lasten als rücksichtslos erweist.

Von dem streitigen Vorhaben werden auf das Grundstück,

namentlich Geräuschimmissionen einwirken. Nach den im

Widerspruchsverfahren eingeholten Angaben der Herstellerfirma

sollen die durch die genehmigte Windkraftanlage

hervorgerufenen Geräuschimmissionen am Wohnhaus der

Beigeladenen zwar einen Wert von 35 dB nicht überschreiten.

Diese Herstellerangaben sind jedoch bei summarischer Prüfung

nicht geeignet, eine Verletzung geschützter Nachbarrechte der

Beigeladenen mit Blick auf unzumutbare Lärmimmissionen

auszuschließen. Die Herstellerangaben sind nicht das Ergebnis

einer konkreten sachverständigen Prüfung in der gegebenen

Örtlichkeit unter Zugrundelegung der dort herrschenden,

möglicherweise auch - etwa was die Windstärke, die

Windrichtung usw. anbelangt - unterschiedlichen Bedingungen.

Sie stellen vielmehr lediglich das Ergebnis abstrakter

Berechnungen auf der Grundlage vorgegebener normierter

Bedingungen ohne Bezug zur konkreten Örtlichkeit dar.

Die Herstellerangaben zur Einhaltung eines Immissionswertes

von 35 dB am Wohnhaus der Beigeladenen beruhen auf einem

angenommenen Referenzschalleistungspegel der genehmigten

Anlage von 99,5 dB bei einer unterstellten Windgeschwindigkeit

von 8 m/Sekunde. Nach den auf praktischen Erfahrungen

beruhenden Feststellungen in der von den Beigeladenen in das

vorliegende Verfahren eingeführten Stellungnahme des

Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalen an das Ministerium für

Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft NRW vom 23. Mai 1997,

an deren sachlicher Richtigkeit zu zweifeln der Senat keinen

Anlaß sieht, werden jedoch in Fällen von nicht selten

erreichten Windgeschwindigkeiten über 8 m/Sekunde die von den

Herstellern angegebenen Referenzschalleistungspegel deutlich

überschritten. Anlagen von 500 kW, um eine solche handelt es

sich hier, bis 1,5 MW erzeugen danach bei höheren

Windgeschwindigkeiten als 8 m/Sekunde tatsächliche

Schalleistungspegel von 103 bis 105 dB. Zudem können nach den

Feststellungen des Landesumweltamtes bei höheren

Windgeschwindigkeiten drastische, vorliegend in den

Herstellerangaben nicht berücksichtigte, Einzeltöne auftreten,

die ggfs. mittels eines Einzeltonzuschlages (5 dB) in die

Lärmbewertung miteinzustellen sind. Angesichts dieser

Erfahrungswerte gelangt das Landesumweltamt - entgegen seiner

früheren Abstandsempfehlungen, wie sie in den Erlaß

"Grundsätze für Planung und Genehmigung von

Windenergieanlagen" vom 29. November 1996 (MBl. NW 1996,

Seite 1864) aufgenommen worden sind - zu der Einschätzung, daß

die sichere Einhaltung eines Wertes von 35 dB für Anlagen mit

einer Leistung ab 500 kW und einer Immissionsquellenhöhe von

65 m einen Abstand von 950 m erfordert.

Diese neueren Erkenntnisse und Einschätzungen des Landesum-

weltamtes machen deutlich, daß die auf bloßen abstrakten

Berechnungen unter Vorgabe normierter Bedingungen beruhenden

Herstellerangaben eine verläßliche Prognose des gesamten

Ausmaßes der am Wohnhaus der Beigeladenen durch die genehmigte

Anlage bewirkten Geräuschimmissionen nicht zulassen. Etwas

anderes könnte nur dann gelten, wenn ausgeschlossen werden

könnte, daß an dem geplanten Standort der Windkraftanlage

höhere Windgeschwindigkeiten als 8 m/Sekunde, bei denen

deutlich über den von den Herstellern angegebenen

Referenzpegeln liegende Schalleistungspegel erreicht und

zusätzlich drastische Einzeltöne erzeugt werden können,

auftreten. Hierfür sind aber nach dem derzeitigen

Erkenntnisstand keine Anhaltspunkte ersichtlich.

Bei dieser Sachlage kann im vorliegenden Verfahren

dahinstehen, welches genaue Maß der Schutzwürdigkeit die

Beigeladenen angesichts der Lage des Grundstücks im

Außenbereich beanspruchen können. Jedenfalls erscheint es

angesichts der neueren, in der Stellungnahme des

Landesumweltamtes zusammengefaßten praktischen Erfahrungen mit

Anlagen der hier betroffenen Größe - namentlich unter

Berücksichtigung des nunmehr empfohlenen, gegenüber früheren

Einschätzungen deutlich erhöhten Abstandes von 950 m zur

sicheren Einhaltung eines Immissionswertes von 35 dB - nicht

nur nicht ausgeschlossen, sondern als durchaus im Bereich des

Möglichen liegend, daß die genehmigte Anlage am lediglich ca.

520 m entfernt stehenden Wohnhaus der Beigeladenen unter

ungünstigen Windverhältnissen deutlich über 35 dB liegende

Geräuschpegel bewirkt, welche auch im Außenbereich zur

Nachtzeit nicht mehr zumutbar sein können. Diese Frage bedarf

ebenso wie die weiteren Fragen, ob neben dem unmittelbaren

Wechsel von Sonneneinstrahlung und Schattenwurf unter

Umständen sonstige nachteilige Veränderungen des Lichteinfalls

durch die Bewegung des Rotors in Rechnung zu stellen sind und

ob von der genehmigten Anlage möglicherweise nachteilige,

geschützte Rechte der Beigeladenen verletzende Auswirkungen

auf die von ihnen betriebene Tierhaltung ausgehen können,

einer näheren, auf die konkrete Örtlichkeit abgestellten

Prüfung im Hauptsacheverfahren.

Demnach stellt sich als offen dar, ob die im Streit

stehende Baugenehmigung im Hauptsacheverfahren Bestand haben

wird.

Die folglich vorzunehmende weitere (allgemeine)

Interessenabwägung führt zu dem Ergebnis, daß das Interesse

der Beigeladenen an der Abwendung der sofortigen

Vollziehbarkeit der Baugenehmigung das gegenteilige Interesse

der Antragsteller überwiegt. Eine bis zur abschließenden

Entscheidung im Hauptsacheverfahren andauernde Hinnahme von

Geräuschimmissionen durch den Betrieb der Windkraftanlage, die

- was nach den obigen Ausführungen durchaus im Bereich des

Möglichen liegt - das Rücksichtnahmegebot verletzen, ist den

Beigeladenen nicht zumutbar. Demgegenüber erschöpft sich das

Interesse der Antragsteller in dem gewöhnlichen, für jeden

Bauherrn gleichermaßen geltenden Interesse, die erteilte

Baugenehmigung möglichst rasch ausnutzen zu können. Soweit die

Antragsteller zur Begründung ihres im verwaltungsgerichtlichen

Verfahren gestellten Antrags auf Anordnung der sofortigen

Vollziehung der Baugenehmigung wirtschaftliche Gründe genannt

haben, vermag dies kein gesteigertes, das Interesse der

Beigeladenen überwiegendes Interesse zu begründen. Im Rahmen

seiner wirtschaftlichen Dispositionen muß der Bauherr

regelmäßig in Rechnung stellen, daß die Baugenehmigung im

Falle der Einlegung dagegen gerichteter Rechtsbehelfe unter

Umständen erst nach Eintritt der Bestandskraft ausgenutzt

werden kann. Damit einhergehend entspricht es letztlich dem

wohlverstandenen Interesse der Antragsteller, daß der von

ihnen beabsichtigte Einsatz erheblicher finanzieller Mittel

für die Errichtung der Anlage erst dann erfolgt, wenn deren

dauerhafter Bestand baurechtlich durch eine bestands- bzw.

rechtskräftige Baugenehmigung gesichert ist.

Auch der von den Antragstellern im verwaltungsgerichtlichen

Verfahren noch geltend gemachte Umstand des Verlustes von

öffentlichen Fördermitteln im Falle einer fehlenden Abrechnung

der Anlage bis zum Stichtag 1. Dezember 1997 kann eine andere

Bewertung nicht rechtfertigen. Dies folgt schon daraus, daß

der genannte Stichtag mittlerweile verstrichen ist. Im übrigen

ist auch insoweit zu berücksichtigen, daß öffentliche

Fördermittel ihrem Zweck nach nur für die Errichtung solcher

Anlagen eingesetzt werden sollen, deren dauerhafter Bestand

durch eine bestands- bzw. rechtskräftige Baugenehmigung

gesichert ist. Angesichts der vorstehend dargelegten

Interessenlage vermag auch das Vorbringen der Antragsteller im

Beschwerdeverfahren, für die genehmigte Anlage bestehe als

letzte Anlage die Möglichkeit zum Anschluß an das vorhandene

Stromnetz, ein überwiegendes Vollzugsinteresse der

Antragsteller nicht zu begründen.

Óberwiegt nach alledem das Aufschubinteresse der

Beigeladenen das Vollzugsinteresse der Antragsteller, so war

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Beigeladenen

anzuordnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3

VwGO.

Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 20 Abs. 3, 13

Abs. 1 Satz 1 GKG.

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