Das Land Hessen besaß nach der Verteilung der Gesetzgebungszuständigkeiten zwischen Bund und Ländern keine Befugnis, die weitere Beschwerde gegenüber Entscheidungen des Beschwerdegerichts in pressebez ...
1. Rahmenvorschriften des Bundes im Sinne des Art. 75 GG müssen, wenn auch nicht in allen einzelnen Bestimmungen, so doch als Ganzes durch die Landesgesetzgebung ausfüllungsfähig und ausfüllungsbedürf ...
1. Die Regelung der Verjährung für Pressedelikte gehört im Sinne der grundgesetzlichen Kompetenzverteilung zum Gebiet der "allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse" (Art. 75 Nr. 2 GG), nicht zum Gebi ...