1. Der ehemals preußische Kulturbesitz gehört zu den in Art. 135 Abs. 2 GG umschriebenen Vermögenswerten. Art. 135 Abs. 2 GG setzt keine Funktionsnachfolge der heutigen Länder in die konkrete Verwaltu ...
1. Die Heranziehung zur Kirchenbausteuer auf Grund des Badischen Ortskirchensteuergesetzes verletzt die juristischen Personen in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG. 2. Die Besonderen Grundrechts ...