BSG, Urteil vom 29.01.2008 - B 5a/5 R 20/06 R
Fundstelle
openJur 2011, 96089
  • Rkr:

Ein Arbeitserzieher, der nach Abschluss der vom Rentenversicherungsträger geförderten schulischen Fachausbildung ein Praktikum absolviert, um eine staatliche Anerkennung in seinem Beruf zu erlangen (Anerkennungspraktikum), hat keinen Anspruch auf Übergangsgeld (Abgrenzung zu BSG vom 15.3.1979 - 11 RA 36/78 = BSGE 48, 92 = SozR 2200 § 1236 Nr 15, BSG vom 15.3.1979 - 11 RA 38/78 = SozR 2200 § 1236 Nr 16 und BSG vom 31.1.1980 - 11 RA 8/79 = BSGE 49, 263 = SozR 2200 § 1237a Nr 10).

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung von Übergangsgeld für die Zeit eines Anerkennungspraktikums anlässlich seiner Umschulung zum Arbeitserzieher.

Der im Jahre 1963 geborene Kläger kann wegen einer Lendenwirbelsäulenfraktur seinen Beruf als Tischlermeister nicht mehr ausüben. Mit Bescheid vom 20.6.2003 bewilligte ihm die Beklagte eine Ausbildung für den Beruf "Arbeitserzieher" als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Vom 1.10.2003 bis 30.9.2005 besuchte der Kläger die Fachschule für Arbeitserziehung des Berufsfortbildungswerkes des Deutschen Gewerkschaftsbundes in Neckargemünd und legte die Abschlussprüfung ab. Für die Dauer der Fachschulausbildung gewährte die Beklagte dem Kläger Übergangsgeld. Seinen Antrag auf Gewährung von Übergangsgeld für das von ihm in der Zeit vom 1.10.2005 bis 30.9.2006 beabsichtigte (und zwischenzeitlich wohl absolvierte) Praktikum zur Erlangung der staatlichen Anerkennung als Arbeitserzieher lehnte die Beklagte dagegen mit Bescheid vom 26.4.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9.6.2005 ab.

Mit Urteil vom 11.8.2005 hat das Sozialgericht Aurich (SG) die Beklagte verurteilt, dem Kläger über den 30.9.2005 hinaus Übergangsgeld für das einjährige Anerkennungspraktikum zu gewähren. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat mit Urteil vom 18.1.2006 die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe für den streitigen Zeitraum einen Anspruch auf Übergangsgeld aus § 20 Nr 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Nach dieser Vorschrift stehe insbesondere solchen Versicherten Übergangsgeld zu, die von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhielten. Eine solche Leistung habe die Beklagte dem Kläger für den streitigen Zeitraum mit Bescheid vom 20.6.2003 bewilligt. Die in diesem Bescheid ausgesprochene Förderung einer "Ausbildung für den Beruf Arbeitserzieher" sei aus der maßgeblichen Sicht eines verständigen Empfängers dahin zu verstehen, dass die Beklagte die gesamte dreijährige Ausbildung unter Einschluss des einjährigen Anerkennungspraktikums fördern wolle. Denn die zweijährige theoretische Ausbildung an der Schule und das einjährige Berufspraktikum seien integrale Bestandteile einer insgesamt auf drei Jahre angelegten Ausbildung. An diese im Bescheid vom 20.6.2003 getroffene Entscheidung sei die Beklagte mangels wirksamer Aufhebung gebunden. Darüber hinaus sei sie nach den maßgeblichen rechtlichen Vorschriften ohnehin nicht berechtigt, eine Ausbildung zum Arbeitserzieher nur hinsichtlich des theoretischen Teils zu fördern. Nach § 9 Abs 1 SGB VI iVm § 33 Abs 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) hätten die Träger der Rentenversicherung mit der Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben das Ziel einer möglichst dauerhaften Wiedereingliederung des Versicherten in das Erwerbsleben zu verfolgen. Bereits dieses Ziel mache deutlich, dass sich die Förderung nicht auf Teile einer Ausbildung beschränken dürfe, deren Absolvierung für sich allein genommen dem Versicherten keine im Arbeitsleben effektiv verwertbare Befähigung verleihe. Eine solche nur bruchstückhafte Förderung gefährde den erfolgreichen Gesamtabschluss der Ausbildung und damit zugleich die erst mittels einer Gesamtausbildung in Betracht zu ziehende dauerhafte Wiedereingliederung des Versicherten. Dementsprechend sei auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) anerkannt, dass eine Umschulung grundsätzlich bis zur Erreichung des angestrebten Berufsziels zu fördern sei. Sie sei erst dann beendet, wenn sie zu dem Abschluss geführt habe, der für die Aufnahme des erstrebten Berufes auf dem Arbeitsmarkt Voraussetzung sei. Im vorliegenden Fall habe der Kläger erst mit Erwerb der staatlichen Anerkennung eine Chance, einen Arbeitsplatz als Arbeitserzieher zu finden. Es sei nicht erkennbar, dass auf dem Arbeitsmarkt auch Arbeitnehmer gesucht würden, die die Ausbildung zum Arbeitserzieher nach Absolvierung allein der theoretischen Ausbildung abgebrochen hätten. Diese Interpretation der einfachgesetzlichen Vorgaben stehe zwar zur Disposition des Gesetzgebers. Für die von den Rentenversicherungsträgern zu erbringenden Teilhabeleistungen habe dieser aber keine Ausnahmeregelung des Inhalts erlassen, dass Praktika im Allgemeinen oder jedenfalls Anerkennungspraktika von der Förderung nach § 9 SGB VI und damit auch von der Gewährung von Übergangsgeld ausgeschlossen sein sollten. Die Beklagte berufe sich in diesem Zusammenhang vergeblich auf die Regelung des § 33 Abs 5 SGB IX. Diese Norm bringe nach ihrem klaren Wortlaut keinen Leistungsausschluss in dem erläuterten Sinne zum Ausdruck; sie besage vielmehr im Gegenteil ausdrücklich, dass die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch für Zeiten notwendiger Praktika zu erbringen seien.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision wendet sich die Beklagte zum einen gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Bewilligungsbescheides vom 20.6.2003. Dieser bezeichne den Namen und den Ort der Ausbildungseinrichtung sowie den Zeitraum der Ausbildung, ohne ein Praktikum zu erwähnen. Der Erklärungsinhalt sei so eindeutig, dass für eine Auslegung kein Raum bleibe. Zum anderen macht die Beklagte eine Verletzung des § 33 Abs 1 iVm Abs 5 SGB IX geltend. Nach § 33 Abs 5 SGB IX würden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zwar auch für die Zeit notwendiger Praktika erbracht. Ausweislich der Begründung zum SGB IX sei ein Anspruch auf Übergangsgeld aber nicht für Zeiten im Anschluss an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben vorgesehen, die der innerstaatlichen Anerkennung oder der staatlichen Erlaubnis zur Ausübung dieses Berufes dienten. Denn der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, dass für derartige Tätigkeiten Arbeitsentgelt bezahlt werde. § 33 Abs 1 iVm Abs 5 SGB IX müsse unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung ausgelegt werden. Zudem liege bei den Anerkennungspraktika der Schwerpunkt nicht auf dem Erwerb zusätzlicher beruflicher Kompetenz, sondern auf der Berufstätigkeit selbst, deren Finanzierung jedoch nicht zu den Aufgaben der Rehabilitationsträger gehöre. Schließlich werde von § 85 Abs 5 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) für die Arbeitsverwaltung ausdrücklich geregelt, dass für die Zeit eines Anerkennungspraktikums kein Übergangsgeld zu zahlen sei. Insoweit sei die Pflicht zur Gleichbehandlung aller Versicherten zu beachten.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 18. Januar 2006 und das Urteil des Sozialgerichts Aurich vom 11. August 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und weist darauf hin, dass er finanziell auf die begehrte Leistung angewiesen sei.

Gründe

Die zulässige Revision ist begründet.

SG und LSG haben zu Unrecht einen Anspruch des Klägers auf Übergangsgeld für das Anerkennungspraktikum bejaht. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 20 SGB VI für die Gewährung von Übergangsgeld liegen nicht vor.

Gemäß § 20 Nr 1 Alternative 2 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Übergangsgeld, die von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten. Die dem Kläger gegenüber mit Bescheid vom 20.6.2003 ausgesprochene Bewilligung hat das in der Zeit vom 1.10.2005 bis 30.9.2006 absolvierte Praktikum zur Erlangung der staatlichen Anerkennung als Arbeitserzieher nicht erfasst; infolgedessen hat der Kläger insoweit keine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, die einen Anspruch auf Übergangsgeld auslösen könnte. Der Auslegung des Bewilligungsbescheids durch das LSG kann nicht gefolgt werden.

Welchen Inhalt ein Verwaltungsakt hat, hat das Revisionsgericht in eigener Zuständigkeit zu beantworten; es ist nicht an die Auslegung eines Bescheids durch das LSG gebunden (BSGE 67, 104, 110 = SozR 3-1300 § 32 Nr 2 S 11 mwN; BFHE 214, 18, 23 mwN). Mit Bescheid vom 20.6.2003 hat die Beklagte dem Kläger die Ausbildung für den Beruf Arbeitserzieher als Leistung zur Teilhabe zugesagt. Entgegen der Ansicht des LSG ist diese Erklärung nicht dahin zu verstehen, dass die Beklagte neben der zweijährigen schulischen Ausbildung auch das einjährige Berufspraktikum bewilligt hat. Maßstab der Auslegung eines Verwaltungsaktes ist der "Empfängerhorizont" eines verständigen Beteiligten, der die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde nach ihrem wirklichen Willen (§ 133 Bürgerliches Gesetzbuch) erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat (BSG SozR 3-1300 § 32 Nr 2 S 11; Badura in Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, 12. Aufl 2002, § 38 RdNr 17 mwN) .

Nach diesem Auslegungsmaßstab ist der Bescheid vom 20.6.2003 von einem verständigen Beteiligten dahin zu verstehen, dass die Beklagte lediglich die schulische Ausbildung als Teilhabeleistung bewilligt hat. Abgesehen davon, dass nur die Ausbildung für den Beruf als "Arbeitserzieher" und nicht als "staatlich anerkannter Arbeitserzieher" bewilligt worden ist, ist in dem Bescheid darauf hingewiesen, dass die Ausbildung voraussichtlich vom 1.10.2003 bis 30.4.2005 dauere und in der Einrichtung Berufsfortbildungswerk Kümmelbacher Hof, Neckargemünd, durchgeführt werde. Anhaltspunkte dafür, dass außerdem das praktische Anerkennungsjahr gefördert werden sollte, sind im Bescheid nicht enthalten. Vielmehr macht der Hinweis auf eine voraussichtlich nur anderthalbjährige Ausbildung in einem Berufsfortbildungswerk deutlich, dass die Beklagte lediglich die theoretische Ausbildung fördern wollte.

Aus der vom Kläger im Klageverfahren überreichten Broschüre der Fachschule für Arbeitserziehung im Berufsfortbildungswerk Heidelberg ergibt sich nichts anderes. Abgesehen davon, dass die Beklagte deren Inhalt erkennbar nicht in den Bescheid vom 20.6.2003 einbezogen hat, was der Kläger auch nicht behauptet, ist in der Broschüre unmissverständlich darauf hingewiesen, dass die Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg für Fachschulen für Arbeitserziehung in der jeweils gültigen Fassung die Ausbildung maßgeblich regele. Nach dieser ist das Anerkennungspraktikum nicht als Teil der Ausbildung zum Beruf "Arbeitserzieher" anzusehen, wie sie allein von der Beklagten bewilligt worden ist. § 6 Abs 1 der Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg über die Schulen für Erzieher - Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung -, Heilerziehungspflege, Arbeitserziehung und Heilerziehungshilfe vom 20.1.1981 (GBl 1981, 50) bzw § 6 Abs 1 der Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg über Schulen für Arbeitserziehung und Heilerziehungshilfe vom 30.3.2004 (GBl 2004, 178) legen fest, dass die Ausbildung an einer Schule für Arbeitserziehung zwei Jahre, bei Teilzeitausbildung drei Jahre dauert und mindestens 2300 Stunden, davon mindestens 1400 Stunden fachtheoretische und mindestens 500 Stunden fachpraktische Ausbildung umfasst. Gemäß § 6 Abs 3 der Verordnung in den genannten Fassungen schließt die Ausbildung mit einer schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfung ab. Die Absolvierung eines einjährigen Berufspraktikums im Anschluss an die theoretische Ausbildung sieht die Verordnung nicht vor.

Der erkennende Senat ist im vorliegenden Fall nicht an der Anwendung von Landesrecht gehindert. Eine Anwendung und Auslegung landesrechtlicher Vorschriften durch das BSG ist zulässig, wenn - wie hier - das LSG an sich nicht revisible landesrechtliche Vorschriften übersehen hat. Es handelt sich dann nicht um die Überprüfung einer Auslegung, die das Berufungsgericht einer irrevisiblen Norm gegeben hat, sondern um die Anwendung geltenden Rechts auf einen vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt. Insoweit gilt nichts anderes als bei der Prüfung grundsätzlich nicht revisiblen ausländischen Rechts durch das BSG (vgl hierzu BSGE 71, 163, 165 = SozR 3-5050 § 15 Nr 4 S 11 f; Meyer-Ladewig in ders/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl 2005, § 162 RdNr 6a mwN) .

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Übergangsgeld auch nicht etwa deshalb zu, weil ihm das Anerkennungspraktikum als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben hätte bewilligt werden müssen. Dieses stellt keine Teilhabeleistung im Sinne der hier maßgeblichen Vorschriften dar.

Welche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben von den Rentenversicherungsträgern erbracht werden können, richtet sich gemäß § 16 SGB VI nach den §§ 33 bis 38 SGB IX. § 33 Abs 1 SGB IX bestimmt, dass zur Teilhabe am Arbeitsleben die Leistungen erbracht werden, die erforderlich sind, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Zu den Voraussetzungen iS von § 33 Abs 1 SGB IX zählen nach Abs 3 Nr 4 Leistungen zur beruflichen Ausbildung. Als Leistungen zur beruflichen Ausbildung sind nur solche Maßnahmen bewilligungsfähig, die Teil der Ausbildung sind. Ist die Ausbildung abgeschlossen, können nachfolgende Tätigkeiten zwangsläufig keinen Ausbildungscharakter mehr haben; sie sind vielmehr Beschäftigungen im ausgebildeten Beruf.

Diese allgemeinen Erwägungen gelten auch für Praktika. Als Teilhabeleistung zur beruflichen Ausbildung dürfen sie nur bewilligt werden, wenn sie Teil der Ausbildung sind. Dies stellt § 33 Abs 5 SGB IX klar, wonach Leistungen nur für Zeiten notwendiger Praktika erbracht werden. Notwendig ist ein Praktikum für die berufliche Ausbildung dann, wenn es nach den entsprechenden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen Bestandteil der Ausbildung und damit Voraussetzung ist, um die Ausbildung abschließen zu können.

Dieses Erfordernis trifft auf das hier streitige Anerkennungspraktikum nicht zu.

Wie bereits oben ausgeführt, umfasst die Ausbildung an einer Schule für Arbeitserziehung eine fachtheoretische sowie eine fachpraktische Unterrichtung und schließt mit einer schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfung ab (§ 6 Abs 1 und Abs 3 Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg in den Fassungen vom 20.1.1981 und 30.3.2004; s auch § 1 Prüfungsordnung des Sozialministeriums Baden-Württemberg über die Schulen für Erzieher - Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung -, Heilerziehungspflege, Arbeitserziehung und Heilerziehungshilfe vom 28.11.2000 - GABl 2001, 91). Dem schließt sich zur staatlichen Anerkennung ein Berufspraktikum an. Dieses ist nicht Teil der Ausbildung, sondern setzt vielmehr eine abgeschlossene Ausbildung voraus (vgl § 1 Abs 1 Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums Baden-Württemberg über die Staatliche Anerkennung von Erziehern - Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung -, Heilerziehungspflegern, Arbeitserziehern und Heilerziehungshelfern vom 29.11.2000 - GABl 2001, 91). Mit dem Ausbildungsabschluss ist das Ziel der Maßnahme - die Umschulung zum Arbeitserzieher - erreicht. Eine rechtliche Zuordnung zur vorhergehenden Ausbildung als deren unabdingbarer Bestandteil folgt nicht daraus, dass während des Berufspraktikums eine "sachgemäße Ausbildung unter Anleitung einer Fachkraft" gewährleistet sein muss, das Praktikum nach einem Ausbildungsplan durchzuführen ist, für den "die Schule" Richtlinien aufstellt, oder der Praktikant seine Fachkenntnisse in einem Kolloquium unter Beweis zu stellen hat (§ 4 Abs 1, § 5 Satz 1, § 7 Abs 4 der Verwaltungsvorschrift aaO). Denn die genannten Elemente prägen die Beschäftigung im Anerkennungspraktikum nicht im Sinne der Vermittlung theoretischer Kenntnisse oder der praktischen Unterweisung durch Lehrkräfte; sie ändern nichts daran, dass das Praktikum in erster Linie der Sammlung praktischer Erfahrungen dient (so bereits BSG SozR 4100 § 34 Nr 13 S 33; vgl auch aaO Nr 15 S 41) .

Gegen die vom LSG vertretene Auffassung einer einheitlichen, auf drei Jahre angelegten Ausbildung, die einen zweijährigen theoretischen und einen einjährigen praktischen Teil umfasse (ebenso Hohmann in Wiegand, SGB IX, Stand: November 2007, § 33 RdNr 104), spricht zudem der Umstand, dass das Berufspraktikum sich nicht zwingend unmittelbar an die Schulausbildung anschließen muss. Nach § 3 Abs 2 Satz 2 der Verwaltungsvorschrift vom 29.11.2000 hat das Praktikum spätestens drei Jahre nach der Prüfung beendet zu sein. Den Absolventen einer Schule für Arbeitserziehung steht es somit frei, das Anerkennungspraktikum sofort oder nach einer maximal zweijährigen Wartezeit zu beginnen. Das bestätigt, dass es nicht als unselbständiger Teil eines einheitlichen Ausbildungsganges anzusehen ist und kein notwendiges Praktikum iS des § 33 Abs 5 SGB IX darstellt.

Entgegen der Auffassung des LSG kommt in den Gesetzesmaterialien die Absicht des Gesetzgebers hinreichend deutlich zum Ausdruck, Anerkennungspraktika nicht als Teilhabeleistung zu qualifizieren und einen Anspruch auf Übergangsgeld für diese Zeit auszuschließen. So ist im Gesetzesentwurf vom 16.1.2001 (BT-Drucks 14/5074 S 108) zu § 33 Abs 5 SGB IX ausgeführt, dass Übergangsgeld nicht für Beschäftigungszeiten erbracht wird, die im Anschluss an eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zurückgelegt werden und der Erlangung der staatlichen Anerkennung oder der staatlichen Erlaubnis zur Ausübung des Berufs dienen.

Des Weiteren ist auf § 85 Abs 5 SGB III zu verweisen, der für die Förderung der beruflichen Weiterbildung ausdrücklich bestimmt, dass diese Zeiten nicht berufliche Weiterbildung iS des SGB III sind, und der gemäß § 99 SGB III im Grundsatz auch für die Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben gilt. Obwohl diese Norm keine Entsprechung in den für die gesetzliche Rentenversicherung geltenden Vorschriften hat, ist ihr nicht jede Bedeutung für das Verständnis des § 33 Abs 1, Abs 5 SGB IX abzusprechen, da der Gesetzgeber gerade mit der Kodifizierung des SGB IX erreichen wollte, dass das Ziel einer möglichst weitgehenden Teilhabe behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen am Leben der Gesellschaft bei allen zuständigen Trägern in grundsätzlich gleicher Weise verfolgt wird (vgl BT-Drucks 14/5074 S 100 zu § 7) .

Zudem bestätigen rentenrechtliche Grundsätze den Ausschluss eines Anspruchs auf Übergangsgeld für die Zeit eines Anerkennungspraktikums .

Ist ein Versicherter in seinem bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr einsatzfähig und mit Erfolg umgeschult worden, ist er auch dann nicht mehr berufsunfähig iS von § 1246 Abs 2 RVO (= § 43 Abs 2 SGB VI aF), wenn er im Umschulungsberuf keinen Arbeitsplatz findet. Zum Erfolg einer Umschulung gehört nur, dass der Umschüler die Abschlussprüfung bestanden hat, nicht hingegen, dass er nach Beendigung der Umschulung auch eine entsprechende Tätigkeit aufnimmt. Das Risiko der Arbeitslosigkeit hat nicht die Rentenversicherung zu tragen (BSG SozR 2200 § 1246 Nr 32 S 96 f). Findet der Versicherte keinen bezahlten Arbeitsplatz, weil mögliche Arbeitgeber nicht bereit sind, die Tätigkeit im Anerkennungspraktikum zu entlohnen, kann dies nicht zu Lasten des Rehabilitationsträgers gehen. Die Finanzierung der Berufstätigkeit gehört nicht zu seinen Aufgaben (so auch Vogt in Kossens/von der Heide/Maaß, SGB IX, 2. Aufl 2006, § 33 RdNr 34). Dementsprechend kann der Kläger nicht mit Erfolg zu Lasten der Beklagten geltend machen, er verfüge nicht über die ausreichenden Mittel, um das Anerkennungspraktikum selbst zu finanzieren.

Dem Ergebnis des Senats kann die frühere Rechtsprechung des BSG nicht entgegengehalten werden, soweit sie unter Geltung des § 14 Abs 3 Satz 2 Angestelltenversicherungsgesetz alter Fassung (AVG aF = § 1237 Abs 3 Satz 2 Reichsversicherungsordnung - RVO - aF) bzw § 14a Abs 3 Satz 1 AVG (= § 1237a Abs 3 Satz 1 RVO) idF des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation vom 7.8.1974 (BGBl I, 1881) auch Anerkennungs- oder Nachpraktika zu den förderungsfähigen Umschulungsmaßnahmen zählte (BSGE 48, 92 = SozR 2200 § 1236 Nr 15; SozR 2200 § 1236 Nr 16; BSGE 49, 263 = SozR 2200 § 1237a Nr 10) .

Mit diesen Entscheidungen hat der seinerzeit für Streitigkeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zuständige 11. Senat des BSG die Grundsätze übernommen, die das BSG für die Umschulung nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) - sei es als Rehabilitationsmaßnahme, sei es als Maßnahme der beruflichen Bildung nach § 47 AFG in der vor dem Gesetz vom 18.12.1975 (BGBl I, 3113) geltenden Fassung - entwickelt hatte (vgl BSG SozR 2200 § 1236 Nr 16 S 39; s auch BSGE 48, 92, 97 = SozR 2200 § 1236 Nr 15 S 33) .

Mit Wirkung zum 1.1.1976 änderte sich die Rechtslage nach dem AFG. Das Haushaltsstrukturgesetz-AFG vom 18.12.1975 (BGBl I, 3113) fügte § 34 AFG folgenden Abs 2 an: "Zeiten eines Vor- oder Zwischenpraktikums, deren Dauer und Inhalt in Ausbildungs- oder Prüfungsbestimmungen festgelegt sind, sind Bestandteil der beruflichen Bildungsmaßnahme. Zeiten einer der beruflichen Bildungsmaßnahme folgenden Beschäftigung, die der Erlangung der staatlichen Anerkennung oder der staatlichen Erlaubnis zur Ausübung des Berufs dienen, sind nicht Bestandteil der Maßnahme." Kraft dieser Regelung durfte das Nach- oder Anerkennungspraktikum als Maßnahme der beruflichen Bildung nach dem AFG nicht mehr gefördert werden. Das zum 1.1.1983 in Kraft getretene Haushaltsbegleitgesetz 1983 vom 20.12.1982 (BGBl I, 1857) erstreckte die Geltung des § 34 Abs 2 AFG auch auf die bis dahin noch privilegierte berufliche Förderung von Rehabilitanden, um behinderte und nicht behinderte Versicherte insoweit gleich zu behandeln (vgl BT-Drucks 9/2074 S 112, zu § 58 AFG). Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dass die ab 1976 geltende Fassung des § 34 Abs 2 AFG nicht gegen Art 3 Abs 1 Grundgesetz verstoße (BVerfGE 61, 138 = SozR 4100 § 34 Nr 10), hat das BSG den Anspruch auf die Förderung von Nach- oder Anerkennungspraktika nach dem AFG verneint (nochmals SozR 4100 § 34 Nr 13 und 15 mwN). Infolge dieser geänderten Rechtslage lassen sich aus der zu § 14 AVG aF bzw § 14a AVG entwickelten Rechtsprechung des 11. Senats des BSG für die jetzige Entscheidung keine Schlussfolgerungen ziehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.