BSG, Urteil vom 12.05.2009 - B 2 U 32/07 R
Fundstelle
openJur 2011, 95427
  • Rkr:
Tatbestand

Umstritten ist, ob die Beklagte die Beitragsschuld der Klägerin um Beitragssubventionen des Bundes mindern muss.

Die klagende Aktiengesellschaft betreibt hauptsächlich industrielle Zuckerproduktion. Deswegen ist sie Mitglied der beigeladenen Berufsgenossenschaft (BG). Daneben betrieb sie in ihrem Geschäftsbereich "Landwirtschaft" seit Februar 1991 das Gut F (F) und bis zum 16.12.2003 die Gutsverwaltung S (S). Diese Güter wurden von den Beteiligten bis 2001 unstreitig als landwirtschaftliche Nebenunternehmen der Klägerin eingeordnet, die deshalb und insoweit auch als Mitglied der beklagten landwirtschaftlichen BG geführt wird. Bis zum Jahr 2000 wurde der jährliche Beitrag, den die Klägerin der Beklagten nach dem Beitragsrecht der landwirtschaftlichen Unfallversicherung schuldete, aufgrund von Beitragssubventionen des Bundes für die landwirtschaftlichen Unternehmer, die auch für bloße landwirtschaftliche Nebenunternehmer bestimmt waren, gemindert. Ab 2001 wurden solche Nebenunternehmer nicht mehr berücksichtigt.

Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Berlin (LBG; Rechtsvorgängerin der Beklagten) setzte für das Umlage- und Geschäftsjahr 2001 ihre Beitragsforderungen gegen die Klägerin wegen der beiden Güter nach Maßgabe ihrer unterschiedlichen Flächenwerte für das Gut S in Höhe von 78.147,57 Euro und für das Gut F in Höhe von 39.321,54 Euro fest, ohne Beitragsbeihilfen des Bundes abzuziehen (Bescheide vom 14.3.2002; Widerspruchsbescheide vom 14.5.2002). Landwirtschaftliche Nebenunternehmen seien nach den Richtlinien des Bundes für 2001 nicht mehr zu berücksichtigen.

Die Klägerin hat gegen beide Beitragsfestsetzungen Klagen erhoben. Sie betreibe mit den Gütern keine landwirtschaftlichen Nebenunternehmen. Es handele sich um Hilfsunternehmen, in denen sie vor allem Forschung über den Zuckerrübenanbau betreibe. Für Hilfsunternehmen gelte der Ausschluss von den Unterstützungen nicht. Für ihre Hilfsunternehmen sei die Beklagte im Jahr 2001 und in der Folgezeit zuständig gewesen und habe Beiträge zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung erhoben. Falls die Zuständigkeit zu Unrecht angenommen worden sei, könne sie nur mit Wirkung für die Zukunft geändert werden.

Die Klägerin hat vor dem Sozialgericht (SG) Mannheim am 3.4.2006 beantragt, beide Bescheide vom 14.3.2002 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 14.5.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Beiträge unter Gewährung des Beitragszuschusses durch den Bund in bisheriger Höhe neu zu berechnen.

Nach Klagerhebung hatte die LBG auch ihre Beitragsforderungen für die Geschäftsjahre 2002, 2003, 2004 und 2005, während des Berufungsverfahrens auch für das Geschäftsjahr 2006 festgesetzt. Alle Bescheide enthielten die Belehrung, der Widerspruch sei gegeben.

Das SG hat mit Urteil vom 3.4.2006 die "Klage" abgewiesen und ausgeführt, es habe nicht über die Beitragsfestsetzungen für die Jahre 2002 bis 2005 zu entscheiden.

Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat die Berufung zurückgewiesen. Streitbefangen seien trotz des Antrags der Klägerin, auch über die Beitragsminderungen für die Folgejahre zu entscheiden, allein die beiden Beitragsforderungen für das Geschäftsjahr 2001. Die Güter S und F seien landwirtschaftliche Nebenunternehmen des nicht landwirtschaftlichen Hauptunternehmens der Klägerin. Solche Nebenunternehmen seien seit 2001 von den Beitragsbeihilfen ausgeschlossen. Der Klägerin stünden sie aber auch dann nicht zu, wenn es sich um Hilfsunternehmen des bei der Beigeladenen versicherten Hauptunternehmens handele. Dann sei diese zuständig, könne aber keine Beiträge zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung senken. Die Bundesbeihilfen stünden nämlich nur den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften zur Senkung ihrer Beitragsforderungen gegen landwirtschaftliche Hauptunternehmer zur Verfügung.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 131 Abs 3 Nr 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII), einen Verstoß gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art 19 Abs 4 Grundgesetz (GG) und den Grundsatz der Prozessökonomie sowie eine Verletzung der Grenzen des Rechts auf freie Beweiswürdigung, des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Sachaufklärungspflicht. Die für die Geschäftsjahre ab 2002 ergangenen Beitragsbescheide seien jedenfalls nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden. Bei den Gütern F und S handele es sich nicht um landwirtschaftliche Nebenunternehmen. Sie betreibe kein landwirtschaftliches Nebenunternehmen, sondern ein Industrieunternehmen, für das die Güter bloße Hilfsfunktionen ausübten. Sofern das LSG sie als Nebenunternehmen eingeordnet habe, beruhe dies auf verfahrensfehlerhaft festgestellten Tatsachen. Es gehe auch von einem veralteten Unternehmensbegriff aus. Da ein Nebenunternehmen nicht vorliege, verstoße das angefochtene Urteil auch gegen die Bewilligungsentscheidung des Bundesministeriums vom 28.12.2001, die nur solche von den Beitragsbeihilfen ausschließe. Soweit das LSG einen Anspruch auf Beitragsminderung um Bundesmittel selbst für ein Hilfsunternehmen verneint habe, sei gegen den Grundsatz des Gesetzesvorbehalts und Art 3 GG verstoßen worden. Die Bundesmittel dienten der Entlastung großer landwirtschaftlicher Betriebe mit geringen Lohnsummen. Die geforderten Beiträge stünden außer Verhältnis zu den auf den Gütern F und S gezahlten Entgelten.

Die Klägerin beantragt,

die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. September 2007 und des Sozialgerichts Mannheim vom 3. April 2006 sowie die Beitragsbescheide vom 14. März 2002 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 14. Mai 2002 und die Beitragsbescheide vom 18. Februar 2003, 16. Februar 2004, 18. Februar 2005, 17. Februar 2006 und 19. Februar 2007 insoweit aufzuheben, als Beiträge wegen der Nichtanrechnung von Beitragszuschüssen zu hoch festgesetzt wurden.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Sie teilt mit, es liege nicht in ihrem Interesse, für derartige landwirtschaftliche Unternehmen zuständig zu werden.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat auf gerichtliches Befragen zu Protokoll erklärt, die Höhe der Beiträge vor Anrechnung der Bundesmittel werde nicht in Streit gestellt.

Gründe

Die zulässige Revision ist nicht begründet.

Das LSG hat zu Recht die Berufung gegen das Urteil des SG zurückgewiesen. Die das Geschäftsjahr 2001 betreffenden Beitragsfestsetzungen der Beklagten waren nicht um Beitragssubventionen zu mindern, die für spätere Jahre sind nicht Gegenstand der Klagen geworden.

Die erstmals vor dem LSG erhobenen Klagen gegen die Beitragsfestsetzungen für die Geschäftsjahre 2002 bis 2006 sind unzulässig. Diese Verwaltungsakte sind weder kraft gesetzlicher noch gewillkürter Klageänderung Gegenstände der beiden Klagen geworden. Sie sind iS von § 96 Abs 1 SGG keine "Folgebescheide" zu einer angefochtenen "Grundentscheidung" und haben die angefochtenen Beitragsfestsetzungen für das Jahr 2001 weder abgeändert noch ersetzt. Vielmehr haben sie ausschließlich die neuen Beitragsforderungen der Beklagten für andere Jahre aufgrund der in diesen gegebenen Sachverhalte und der für diese jeweils gültig gewesenen Subventionsbedingungen festgestellt. Für eine Anwendung der Vorschrift aufgrund einer "weiten" Auslegung ist daher kein Raum (vgl BSG vom 9.12.2003 - B 2 U 54/02 R - BSGE 91, 287 = SozR 4-2700 § 160 Nr 1, jeweils RdNr 5). Die gewillkürte Klageänderung (§§ 153 Abs 1, 99 Abs 1 SGG) ist nicht wirksam geworden. Denn die Beklagte hat sich mit einer solchen Klageänderung nicht einverstanden erklärt und das LSG hat sie auch nicht für sachdienlich gehalten und ausdrücklich erklärt, die Beitragsbescheide für die Jahre 2002 bis 2006 seien nicht Gegenstände des Verfahrens geworden. Die Rechtsverfolgung der Klägerin wurde dadurch nicht beeinträchtigt, weil sie von der Beklagten zutreffend darauf hingewiesen worden war, dass jeweils der Rechtsbehelf des Widerspruchs gegeben war.

Die allein zulässig angefochtenen Beitragsfestsetzungen für das Geschäftsjahr 2001 sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Die Beklagte hat die ihr gegen die Klägerin nach dem gesetzlichen Beitragsrecht des SGB VII zustehenden Beitragsforderungen in zutreffender Höhe festgesetzt. Dies ist zwischen den Beteiligten zu Recht außer Streit, nachdem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin dies zur Niederschrift des Gerichts erklärt hat.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Senkung dieser Forderungen um den anteiligen Wert von Beitragsunterstützungen des Bundes, weil sie für das Geschäftsjahr 2001 nicht zu dem Berechtigtenkreis für solche Beitragssubventionen gehörte.

Das Beitragsrecht der gesetzlichen Unfallversicherung des SGB VII enthält keine Anspruchsgrundlage für einen solchen Anspruch auf Bundesbeihilfen. Es geht ferner nicht um eine nur durch Satzungsrecht der Beklagten regelbare teilweise Befreiung von Beiträgen bei verminderter Unfallgefahr (§ 183 Abs 4 SGB VII). Es gibt für das Begehren der Klägerin auch keine andere gesetzliche Anspruchsgrundlage.

Die Klägerin kann ihr Begehren aber auch nicht auf ein Recht auf gleiche Teilhabe an den Beitragssubventionen des Bundes für landwirtschaftliche Unternehmer, also auf gleiche Anwendung der Subventionsrichtlinien (Art 3 Abs 1 GG), stützen. Denn diese Verwaltungsvorschriften sehen für das Geschäftsjahr 2001 Beitragszuschüsse nur noch für landwirtschaftliche Hauptunternehmen vor.

Das zuständige Bundesministerium bewilligte unter dem 28.12.2001 dem Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen 255.646.000 Euro zur Weiterleitung an die landwirtschaftlichen BGen. Es stützte sich auf das vom Deutschen Bundestag am 30.11.2001 beschlossene Haushaltsgesetz des Bundes für das Haushaltsjahr 2002, Kapitel 1002, Titel 63652. Zur Grundlage der Bewilligung wurden die "Allgemeinen Nebenbestimmungen" erklärt, soweit sich aus den für die landwirtschaftlichen BGen geltenden Rechtsvorschriften und Bestimmungen sowie aus den "Besonderen Nebenbestimmungen" (BNBest) nichts anderes ergibt. Die Bundesmittel wurden zweckgebunden dazu bestimmt, im Jahre 2002 die Beiträge für die Unternehmer der in Nr 1.2.1 BNBest näher bestimmten Unternehmen zu senken, deren Umlagebeiträge zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung für das Jahr 2001 im Jahr 2002 fällig wurden.

Als Berechtigte (Nr 1.2.1 BNBest) wurden bestimmt: "Bundesmittel zur Beitragssenkung erhalten beitragspflichtige Unternehmer

- für die in § 123 Abs 1 Nr 1 SGB VII bezeichneten Unternehmen,

- der Gartenbau-Berufsgenossenschaft ... ."

Unter Nr 1.2.2 heißt es : Ausschluss der Bundesmittelgewährung

1.2.2.1

"Landwirtschaftliche Unternehmen

Dieser Abschnitt betrifft den Ausschluss landwirtschaftlicher Unternehmen der öffentlichen Hand."

1.2.2.2

"Landwirtschaftliche Nebenunternehmen

Abweichend von Nr 1.2.1 sind landwirtschaftliche Nebenunternehmen, die aufgrund von § 131 Abs 3 Nr 2 SGB VII der landwirtschaftlichen Unfallversicherung angehören, von der Bundesmittelberechtigung ausgeschlossen."

Nach § 123 Abs 1 Nr 1 SGB VII, auf den die BNBest verweisen, sind landwirtschaftliche Unternehmen allein die "Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft" und andere hier nicht einschlägige Unternehmensarten.

Die klagende AG betreibt jedoch hauptsächlich ein Unternehmen der industriellen Zuckerproduktion, das zu Recht bei der Beigeladenen versichert ist und für das offensichtlich keine Beiträge zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung zu zahlen sind.

Nach ihrem eigenen Vorbringen hat sie auch auf den beiden Gütern im Wesentlichen keine Landwirtschaft betrieben, sodass insoweit schon kein landwirtschaftliches Unternehmen vorlag. Nur für solche Unternehmen kommt aber nach Nr 1.2.1 BNBest eine Beitragssenkung überhaupt in Betracht.

Demgegenüber hat das LSG vertreten, die Güter seien landwirtschaftliche Nebenunternehmen gewesen, die nach § 131 Abs 3 Nr 2 SGB VII der landwirtschaftlichen Unfallversicherung angehört hätten. Nach Nr 1.2.2.2 BNBest habe der Subventionsgeber solche landwirtschaftlichen Nebenunternehmen eines nicht landwirtschaftlichen Hauptunternehmens von der Beitragssenkung ausgenommen. Dies trifft zu. Die Spezialzuweisung landwirtschaftlicher Nebenunternehmen zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung durch § 131 Abs 3 Nr 2 SGB VII ist nur anwendbar, wenn das Hauptunternehmen - wie bei der Klägerin - kein landwirtschaftliches Unternehmen ist. Denn die landwirtschaftlichen Nebenunternehmen eines landwirtschaftlichen Hauptunternehmens gehören nicht nach § 131 Abs 3 Nr 2 SGB VII der landwirtschaftlichen Unfallversicherung an, sondern bereits nach der Grundregel des § 131 Abs 1 SGB VII, weil sie als gleichartige Bestandteile des (Gesamt-)Unternehmens dessen Zugehörigkeit zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung teilen. Nach den Feststellungen des LSG liegen zwei landwirtschaftliche Nebenunternehmen zum nicht landwirtschaftlichen Hauptunternehmen der Klägerin vor, die spezialgesetzlich der landwirtschaftlichen Unfallversicherung zugewiesen und nach Nr 1.2.2.2 BNBest ausdrücklich von der Beitragssenkung ausgeschlossen sind.

Auf die verschiedenen Verfahrensrügen gegen die tatsächlichen Feststellungen des LSG ist nicht einzugehen. Sie betreffen die Tatsachen, die es so bewertet hat, dass die Güter landwirtschaftlicher Natur und Nebenunternehmen der Klägerin waren. Dadurch können Rechte der Klägerin nicht beeinträchtigt sein. Wären die Rügen erfolgreich, wäre nicht mehr davon auszugehen, dass die Güter landwirtschaftliche Unternehmen und Nebenunternehmen sind. Auf dieser Grundlage stünde der Klägerin auch keine Beitragssenkung zu. Die BNBest gewähren Beitragssenkungen ausdrücklich nur für landwirtschaftliche Unternehmen und nicht für solche landwirtschaftlichen Nebenunternehmen, die der landwirtschaftlichen Unfallversicherung zugewiesen sind, obwohl ihr Hauptunternehmen einem anderen Zweig der gesetzlichen Unfallversicherung angehört. Erst recht ist keine Beitragssenkung für nicht landwirtschaftliche Hilfsunternehmen vorgesehen.

Wenn man gegen die Feststellungen des LSG und gegen das Vorbringen der Klägerin als letzte denkbare Alternative davon auszugehen hätte, dass die Güter landwirtschaftliche Hilfsunternehmen der Klägerin waren, stünde ihr ebenfalls keine Beitragssenkung zu. Denn landwirtschaftliche Hilfsunternehmen eines verschiedenartigen Hauptunternehmens gehören der landwirtschaftlichen Unfallversicherung überhaupt nicht an. Gemäß § 131 Abs 1 SGB VII gehören sie zu dem Zweig der Unfallversicherung, dem das Hauptunternehmen angehört. Deshalb brauchte der Subventionsgeber sie auch nicht zu erwähnen. Sein Schweigen hierzu bedeutet, entgegen der Ansicht der Klägerin, also gerade nicht, dass für Hilfsunternehmen eines nicht landwirtschaftlichen Hauptunternehmens eine Beitragssenkung gewährt werden soll.

Auf die von der Klägerin betonte formelle Zuständigkeit der Beklagten kommt es nach den Verwaltungsvorschriften nicht an. Daher kann auch in diesem Zusammenhang offen bleiben, ob ihre Verfahrensrügen durchgreifen oder ob ihre Güter landwirtschaftliche Nebenunternehmen waren. Die BNBest stellen für den Berechtigtenkreis allein auf das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Unternehmens und auf das Nichtvorliegen eines zum Hauptunternehmen verschiedenartigen landwirtschaftlichen Nebenunternehmens ab und erreichen so, dass für das Umlagejahr 2001 nur noch landwirtschaftliche Hauptunternehmer in die Beitragsenkung einbezogen waren. Die Klägerin gehörte also nicht zu dem von den BNBest festgelegten Kreis der Berechtigten.

Der von ihr gerügte Verstoß gegen einen nicht näher benannten Gesetzesvorbehalt liegt nicht vor. Der einfachgesetzliche Vorbehalt des § 31 SGB I gilt hier nicht, weil es nicht um Rechte oder Pflichten aus dem SGB geht. Die nach dem SGB VII bestehende rechtliche Beitragspflicht der Klägerin wird durch die strittige Beitragssubvention rechtlich nicht verändert, sondern teilweise durch einen Dritten erfüllt. Nicht gesetzlich gebundene staatliche Leistungen wie die begehrten Beitragssubventionen bedürfen grundsätzlich keiner speziellen gesetzlichen Ermächtigung (stellv BVerfGE 17, 210, 216; 93, 319, 350; 110, 274, 293; BVerwGE 58, 45, 48; 90, 112, 126). Die notwendige Rechtsgrundlage für solche Unterstützungen liegt im Haushaltsgesetz vor, auf das der Subventionsgeber sich hier gestützt hat. Es ist nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass die Klägerin durch die Neufassung der Subventionsrichtlinien im Vergleich mit anderen nicht landwirtschaftlichen Hauptunternehmern ungleich belastet worden sein könnte oder dass der Kreis der Berechtigten mit landwirtschaftlichen Unternehmen nicht sachgerecht begrenzt worden wäre. Wenn die Klägerin, wie sie vorträgt, 2001 tatsächlich kein landwirtschaftliches Nebenunternehmen betrieben hat, hätte sie dies der Beklagten sofort zuständigkeitsbeendend mitteilen und so der Beitragspflicht in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung insgesamt entgehen können. Der Subventionsgeber handelt aber sachgerecht, wenn er Mitnahmeeffekten durch den Ausschluss von bloßen landwirtschaftlichen Nebenunternehmen eines verschiedenartigen Hauptunternehmens vorbeugt.

Insbesondere berührt eine Kürzung von Subventionen das Eigentumsgrundrecht nicht. Sogar derjenige, der im Hinblick auf staatliche Beihilfen, die durch ein Gesetz gewährt wurden, Dispositionen mit weit in die Zukunft reichenden Wirkungen trifft, kann auf den Fortbestand der Unterstützungen in der Zukunft nicht vertrauen und muss damit rechnen, dass sie gekürzt werden (BVerfGE 78, 249, 284). Dies gilt erst recht für Beitragssenkungen in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung (mit ihrer nachträglichen Beitragsumlage), über deren Bewilligung der zuständige Bundesminister jährlich im Rahmen der ihm jeweils vom Parlament zur Verfügung gestellten Mittel zum Ende des Jahres entscheidet.

Die Zurückweisung der Revision war mit der Maßgabe zu verbinden, dass die beiden Klagen, welche die Klägerin vor dem SG gegen die beiden Beitragsforderungen für 2001 erhoben hat, und zusätzlich die vor dem LSG gegen die Beitragsfestsetzungen für die Jahre 2002 bis 2006 erhobenen Klagen abgewiesen werden. Die vor dem SG erhobenen Klagen waren unbegründet, die vor dem LSG unzulässig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Abs 2 und § 162 Abs 3 Verwaltungsgerichtsordnung. Da die Beigeladene keinen Sachantrag gestellt hat, waren deren außergerichtliche Kosten nicht der Klägerin aufzuerlegen.