BSG, Urteil vom 23.03.2011 - B 6 KA 8/10 R
Fundstelle
openJur 2011, 95330
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1. Zum Streitverfahren zwischen dem Insolvenzverwalter einer ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) betreibenden Gesellschaft und dem Berufungsausschuss über die Beantragung der Umwandlung von Arz ...


Die Verlegung einer genehmigten Arztanstellung zwischen zwei Medizinischen Versorgungszentren ist auch dann zulässig, wenn zwei rechtlich selbstständige Betreibergesellschaften beteiligt sind, deren G ...


Bei Bewerbungen von Berufsausübungsgemeinschaften, Medizinischen Versorgungszentren und Vertragsärzten, die auf einem nach Entsperrung des Planungsbereichs frei gewordenen Vertragsarztsitz einen anges ...


Vertragszahnärztliche Versorgung - zahnärztliches Medizinisches Versorgungszentrum - Höchstzahl - Vorbereitungsassistenten - Zahl der Versorgungsaufträge


1. Ärzte, um deren Anstellung im Verfahren zwischen der Betreibergesellschaft eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) und dem Berufungsausschuss gestritten wird, sind zum Verfahren nicht notwend ...


Vertragsärztliche Versorgung - Zuschlag zur augenärztlichen Grundpauschale - ausschließlich konservativ tätige Augenärzte - Rechtmäßigkeit


1.Ein medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) kann Gründer eines MVZ im Sinne von § 95 Abs. 1a Satz 1 SGB V i. d. F. des GKV-VStG sein. 2. Nicht vom Bestandsschutz der Zulassung nach § 95 Abs. 1a Sa ...


Ein Medizinisches Versorgungszentrum mit angestellten Zahnärzten kann mehr als einen Vorbereitungsassistenten ganztags beschäftigten. Es kann pro ganztags beschäftigten Zahnarzt einen Vorbereitungsass ...


LSG der Länder Berlin und Brandenburg

1. Der Bestand einer Arztstelle bzw. der ihr zugrunde liegenden Anstellungsgenehmigung ist akzessorisch zum Zulassungsstatus des MVZ. 2. Die einem MVZ erteilte Anstellungsgenehmigung fällt nicht in d ...


(Vertragsärztliche Versorgung - Verfassungsmäßigkeit des § 19 Abs 3 Ärzte-ZV - Möglichkeit der Verlängerung der Drei-Monats-Frist - Medizinisches Versorgungszentrum - Erfordernis der Existenz einer entsprechenden Einrichtung zur Aufnahme der Tätigkeit)


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