Gegen den Beschluss vom 1.9.2009 wurde Rechtsbeschwerde eingelegt (Az. des BGH: I ZB 75/09).
Die einstweilige Verfügung ist nicht innerhalb der Vollziehungsfrist zugestellt, wenn zwar der Antrag auf Zustellung im Ausland rechtzeitig, nicht aber die Zustellung "demnächst" erfolgt.