1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
(entfällt gemäß § 313a ZPO)
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Zwischen den Parteien ist ein Vertrag wirksam abgeschlossen worden, so dass der Kläger zur Zahlung verpflichtet ist. Demzufolge war seine Klage, gerichtet auf Feststellung, dass kein Rechtsverständnis besteht, abzuweisen.
Am 19.08.2010 hat sich der Kläger auf der Internetseite der Beklagten angemeldet. Dabei gab er seine Anschrift, sein Geburtsdatum und seine E-Mail-Adresse an. Dann hat er sich bei der Beklagten angemeldet. Dieses Angebot hat die Beklagte angenommen. Es mag sein, dass der Kläger nicht beabsichtigt hat, einen Vertrag zu schließen. Nach der Gestaltung der Webseite bestand aber kein Zweifel daran, dass er eine rechtlich bindende Erklärung abgegeben hat. Dort befand sich der Hinweis auf Vertragsinformationen, der Hinweis auf die Vertragsdauer, sowie die Kosten des Vertrages. Ferner konnten die AGB eingesehen werden, diese waren durch ein Häkchen zu bestätigen.
Dass die Webseite der Beklagten im Juli 2010 geändert wurde, dass der Hinweis auf die Vertragsinformationen klargestellt wurde, somit deutlich wurde, dass ein Angebot abgegeben wird, steht nach Vernehmung des Zeugen ... zur Überzeugung des Gerichtes fest. Weitere Änderungen im Jahr 2010 hat es nach der glaubhaften Aussage des Zeugen ... nicht mehr gegeben. Demzufolge war bei der Anmeldung die Website so gestaltet, wie sich dem Ausdruck auf Blatt 33 der Akte entnehmen lässt. Dies genügt nach der Rechtsprechung des Landgerichtes Meiningen und des Thüringer Oberlandesgerichts, den Anforderungen der Preisangabenverordnung. Von einem durchschnittlichen Internetuser darf auch erwartet werden, dass er die wenigen Informationen, die auf der Anmeldeseite enthalten sind, zur Kenntnis nimmt, und sich dann für oder gegen eine Anmeldung entscheidet. Hier hat sich der Kläger angemeldet, die Beklagte hat das Angebot angenommen, damit ein wirksamer Vertrag zu Stande gekommen. Auf den Zugang einer Bestätigung E-Mail kommt es nicht mehr an. Die Belehrung über das Widerrufsrecht erfolgte bereits bei der Anmeldung, somit liegt auch kein fristgerechter Widerspruch vor, so dass ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien zu Stande gekommen ist.
Demzufolge ist die Klage nicht begründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen § 91 Absatz 1 ZPO, die Entscheidung die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nummer 11, 711, 713 ZPO.