LG Stuttgart, Urteil vom 28.07.2011 - 17 O 73/11

1. Den Aufdruck "Tussi ATTACK" plakativ auf der Brustseite von T-Shirts versteht der Verkehr regelmäßig nur als dekoratives Element (als selbstironische, schillernde, lustig gemeinte Meinungsäußerung ...