BGH, Beschluss vom 23.05.2011 - V ZA 29/10
Fundstelle
openJur 2011, 94232
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinsichtlich der behördlichen Ingewahrsamnahme keine Aussicht auf Erfolg bietet. Die Rechtsbeschwerde gegen eine vorläufige richterliche Haftanordnung ist gemäß § 70 Abs. 4 FamFG nicht statthaft. Nichts anderes gilt für die behördliche Ingewahrsamnahme zum Zwecke der Vorführung vor den Richter (§ 428 Abs. 2 FamFG; Senat, Beschluss vom 12. Mai 2010 - V ZB 135/10). Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist aus diesem Grunde verfahrensfehlerhaft und bindet das Rechtsbeschwerdegericht nicht.

Krüger Stresemann Roth Brückner Weinland Vorinstanzen:

AG Eisenhüttenstadt, Entscheidung vom 04.09.2010 - 23 XIV 74/10 -

LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 18.10.2010 - 15 T 112/10 -