OLG Bremen, Beschluss vom 04.07.2011 - 1 W 39/11
Fundstelle
openJur 2011, 94122
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 48 III 25/10

Macht eine Person mit einem nach ausländischem Recht erworbenen Namen nach ihrer Einbürgerung gemäß Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, 2. Alt. EGBGB von der Möglichkeit Gebrauch, einen neuen Vornamen anzunehmen, so muss es sich nicht um „einen in Deutschland üblichen Vornamen“ handeln. Sie kann sich auch dafür entscheiden, einen bislang bereits als zweiten Vornamen geführten Namen nunmehr als alleinigen Vornamen anzunehmen.

(Leitsätze: VROLG Hein Bölling)

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 18. 4. 2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichtes Bremen vom 11. 3. 2010 wird das Standesamt Bremen-Mitte angewiesen, die Vornamen des Antragstellers dahingehend abzuändern, dass der Vorname des Antragstellers unter Wegfall des Vornamens „Mardin“ nur noch aus dem jetzigen Zweitvornamen „Amir“ besteht.

Die Kosten des Verfahrens werden im Verhältnis der Beteiligten gegeneinander aufgehoben, von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 11.03.2011 ist zulässig und begründet.

1.

Die Beschwerde des Antragstellers ist form- und fristgerecht gem. den §§ 58 ff FamFG erhoben worden.

Auf das vorliegende Verfahren, das durch den Antrag des Antragstellers vom 23.07.2010 eingeleitet worden ist, ist gem. § 51 Abs. 1 Personenstandsgesetz, Art. 111 Abs. 1 FGG-RG das FamFG anwendbar. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in der Verfügung vom 18.05.2011 (Bl. 32 d. A.) Bezug genommen.

Das angerufene Oberlandesgericht ist auch für die Entscheidung über die Beschwerde gem. § 119 Abs. 1 Nr.1 b) GVG zuständig. Insbesondere handelt es sich bei der angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts Bremen vom 11.03.2011 nicht um eine vom Betreuungsgericht entschiedene Sache. Zwar hat das Amtsgericht Bremen – Zivilabteilung – mit Verfügung vom 03.08.2010 das Verfahren an die Betreuungsabteilung mit der Bitte um Übernahme abgegeben (Bl. 20 d. A.). Das Verfahren ist im Folgenden von der dortigen Abteilung 48, die unter anderem auch für Betreuungssachen zuständig ist, weiter betrieben worden (vgl. Bl. 24/25/26 d. A.). Tatsächlich handelte es sich bei dem vorliegenden Verfahren allerdings nicht um eine Betreuungssache im Sinne des § 271 FamFG. Dementsprechend ist das Amtsgericht im angefochtenen Beschluss schließlich auch nicht in seiner Eigenschaft als Betreuungsgericht tätig geworden. Zum einen fehlt in der fraglichen Entscheidung ein entsprechender Hinweis auf eine Tätigkeit als Betreuungsgericht, zum anderen ist ausweislich des Geschäftsverteilungsplans des Amtsgerichts Bremen die Abteilung 48 nicht nur für Betreuungssachen zuständig, sondern auch für Standesamtssachen, um die es vorliegend tatsächlich geht. So hat das Amtsgericht ausweislich des Rubrums des angefochtenen Beschlusses zutreffend „in der Standesamtssache...“ entschieden. Damit greift keiner der Ausnahmefälle hinsichtlich der Zuständigkeit des Oberlandesgerichts in Beschwerdesachen im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit gem. § 119 Abs. 1 Nr. 1 b) GVG ein. Vielmehr ist die Zuständigkeit des angerufenen Beschwerdegerichts gegeben, die für solche Beschwerden in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich besteht, in denen das Amtsgericht auf Grund seiner Zuständigkeit gem. § 23 a Abs. 2 Nr. 11 GVG tätig geworden ist (vgl. auch Gaaz/ Bornhofen, PStG, 2. Aufl., 2010, § 51, Rdn. 9).

2.

Die Beschwerde des Antragstellers ist auch begründet. Zu Unrecht haben Standesamt und Amtsgericht seinen Antrag auf Änderung des Vornamens gem. Art. 47 EGBGB zurückgewiesen.

Nach seiner Einbürgerung hat der Antragsteller gem. Art. 47 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EGBGB das Recht, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt einen neuen Vornamen anzunehmen.

Dass der Antragsteller nach seiner Einbürgerung gemäß dieser Bestimmung grundsätzlich berechtigt ist, seinen bisherigen Vornamen abzulegen und einen oder mehrere neue Vornamen zu wählen, steht zwischen den Beteiligten außer Streit. Dabei sieht die Vorschrift zwei Möglichkeiten vor: Gibt es für den ausländischen Vornamen eine deutschsprachige Entsprechung, so kann der Namensträger diese Form des Vornamens annehmen. Bei den Vornamen „Mardin“ und „Amir“ ist dies offensichtlich nicht der Fall. Die vom Standesamt vorgeschlagenen Vornamen „Martin“ und „Armin“ sind ganz offenkundig nicht die deutsche Version der vom Antragsteller geführten kurdisch-arabischen Vornamen.

Dies verkennt auch das Standesamt letztlich nicht, wenn es darauf verweist, dass mangels einer deutschen Entsprechung auch ein anderer Name gewählt werden könne. Zu Unrecht meint es allerdings, dass dieser „in Deutschland üblich“ sein müsse. Diese Voraussetzung ergibt sich jedoch weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus der Begründung zu Art. 47 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, 2. HS. EGBGB. Vielmehr kann der Betreffende auch einen ausländischen Namen wählen. Auch wenn die Vorschrift des Art. 47 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB unter anderem der erleichterten Integration dienen mag, lässt sich ihr eine Beschränkung bei der Auswahl auf „deutsche“ oder „in Deutschland übliche“ Vornamen nicht entnehmen (vgl. im Einzelnen Münchner Kommentar – Birk, BGB, 5. Aufl., Art. 47 EGBGB, Rd.Nr. 49). Im Übrigen lässt sich angesichts der weiten Verbreitung ausländischer Vornamen auch in deutschen Familien eine Abgrenzung von „in Deutschland üblichen“ Vornamen ohnehin nicht sinnvoll durchführen; eine solche Beschränkung gibt es auch sonst bei der Vornamenswahl nicht.

Ist der Beschwerdeführer mithin bei der Namenswahl frei, so ist nicht einzusehen, warum er sich nicht auch für einen Namen als alleinigen Vornamen entscheiden können soll, den er bislang schon geführt hat, wenn auch als zweiten Vornamen. Es ist schlechterdings nicht nachvollziehbar, warum der Antragsteller von allen in Betracht kommenden Namen, inländischen wie ausländischen, ausgerechnet den nicht als ausschließlichen wählen können soll, den er bislang -auch- schon geführt hat. Zwar sieht die gesetzliche Bestimmung vor, dass es sich bei dem nunmehr gewählten Namen um einen „neuen“ Vornamen handeln müsse. „Neu“ im Sinne dieser Bestimmung ist allerdings nach Ansicht des Senats auch ein Vorname, der bislang im Zusammenhang mit einem anderen Vornamen bereits geführt wurde, dort insbesondere als zweiter Vorname, nunmehr als alleiniger und erster Vorname geführt werden soll.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 81 Abs. 1 FamFG, § 51 Abs 1 S. 2 PStG; der Gegenstandswert beträgt gem. § 42 Abs. 3 FamGKG 3.000,00 €.