Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 29.11.2006 - L 5 KR 103/05
Fundstelle
openJur 2011, 94082
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 1. November 2005 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des zweiten Rechtszuges.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beigeladenen über den 31. Januar 2003 hinaus Mitglieder der Klägerin gewesen sind.

Die Beklagte wurde auf Grund der Genehmigung des Bundesversicherungsamts vom 16. Januar 2003 zum 1. Februar 2003 von den Zahntechnikerinnungen Bremen und Schleswig-Holstein errichtet. Sie ist ab dem Gründungszeitpunkt mit Ausnahme des Saarlandes für das gesamte Bundesgebiet geöffnet, so dass auch Personen Mitglieder werden können, die nicht in einem Betrieb arbeiten, der den Trägerinnungen angehört.

Die Beigeladenen, die als Zahntechnikerinnen bzw. Zahntechnikerhelferinnen beschäftigt sind, gaben gegenüber der Beklagten ihre Mitgliedschaftserklärung ab, und zwar die Beigeladenen zu 1) und zu 4) am 3. Februar 2003, die Beigeladene zu 2) am 27. Januar 2003 und die Beigeladene zu 3) am 30. Januar 2003, jeweils Eingang der Erklärung bei der Beklagten. Die Arbeitgeber meldeten die Beigeladenen bei der Klägerin ab, und zwar die Beigeladene zu 1) am 14. April 2003, die Beigeladene zu 2) am 28. Februar 2003 und die Beigeladenen zu 3) und zu 4) am 14. Februar 2003. Als Grund für die Abmeldung wurde ein Kassenwechsel angegeben (Ziffer Nr. 31 der Meldung zur Sozialversicherung). Die Beklagte führte für die Beigeladenen ab 1. Februar 2003 die Versicherung durch, die Arbeitgeber zahlten an sie die Gesamtsozialversicherungsbeiträge. Die Klägerin akzeptierte den Kassenwechsel nicht, weil die Mitgliedschaft ihr gegenüber nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Errichtung der Beklagten gekündigt worden war. Die Beklagte vertrat im vorgerichtlichen Schriftwechsel dagegen die Auffassung, im Fall des Kassenwechsels wegen Neugründung einer Krankenkasse bedürfe es keiner Kündigung gegenüber der alten Krankenkasse.

Am 2. Juli 2003 hat die Klägerin beim Sozialgericht Kiel Klage erhoben und die gerichtliche Feststellung der Mitgliedschaft der Beigeladenen begehrt. Sie hat vorgetragen, das Bundesversicherungsamt habe zwar am 13. September 2002 gegenüber dem VdAK und dem BKK-Bundesverband die Auffassung vertreten, dass eine Kündigung bei einem Kassenwechsel wegen der Neuerrichtung einer Krankenkasse nicht erforderlich sei, da die Kündigungsfristen durch die Regelungen des § 175 Abs. 5 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (SGB V) ausdrücklich abbedungen seien. Die Spitzenverbände der Krankenkassen hätten jedoch in einer Verlautbarung vom 22. November 2001 die Auffassung vertreten, dass auch in diesen Fällen die Kündigung gegenüber der bisherigen Krankenkasse auszusprechen sei. Das Bundesversicherungsamt habe seine Auffassung damit begründet, dass eine notwendige Kündigung die Funktionsfähigkeit der neu errichteten Betriebs- oder Innungskrankenkasse gefährden würde, es habe aber außer Acht gelassen, dass eine Vielzahl neuer Krankenkassen den bestehenden Anbietern erhebliche Finanzmittel entzögen, ohne die Versorgung der Versicherten zu verbessern. Nur bestimmte Versicherungsgruppen erzielten eine finanzielle Entlastung. Der Gesetzgeber habe in § 175 Abs. 5 SGB V den Kassenwechsel innerhalb von zwei Wochen nach der Errichtung der neuen Krankenkasse ohne die Einschränkungen des § 175 Abs. 4 SGB V ermöglichen wollen. Verzichte man auf die Kündigung gegenüber der alten Krankenkasse, nehme man ihr jede Möglichkeit, die Voraussetzungen dieser Sondervorschrift zu überprüfen. Sämtliche Vorteile lägen bei den neu errichteten Krankenkassen, deren Interessen regelmäßig mit denen der Arbeitgeber und der Versicherten einhergingen. Der Kassenwechsel einschließlich des Kündigungsverfahrens sei auch innerhalb der Frist von zwei Wochen umsetzbar. Denn weitere Fristen oder Zeiträume sehe § 175 Abs. 5 SGB V nicht vor.

Die Beklagte hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,

festzustellen, dass die Beigeladenen zu 1) bis 4) über den 31. Januar 2003 hinaus bei ihr gesetzlich krankenversichert sind.

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat ausgeführt, § 175 Abs. 5 SGB V bestimme ausdrücklich, dass die Voraussetzungen des Abs. 4 nicht gälten. Das Bundessozialgericht (BSG) habe im Urteil vom 10. August 2000 (B 12 KR 10/00 R) zu der alten Fassung des § 175 SGB V entschieden, dass eine Kündigung gegenüber der bisherigen Kasse angezeigt sein könne und dem Beitragseinzug und Leistungsrecht diene. Der alten Fassung habe jedoch ein Recht zum Wechsel binnen zwei Monaten zu Grunde gelegen; der Gesetzgeber habe die Notwendigkeit zur Kündigung in der neuen Gesetzesfassung mit der kürzeren Frist von zwei Wochen nicht mit aufgenommen. Es sei für die neu gegründete Kasse wichtig, dass sie kurzfristig die erforderliche Zahl von 1000 Mitgliedern bereits zum Gründungszeitpunkt erhalte; dieses Ziel könne bei einer notwendigen Kündigung gegenüber der bisherigen Krankenkasse nicht erreicht werden. In der Sicherung des Bestandes der neuen Krankenkasse liege der Zweck des § 175 Abs. 5 SGB V, nicht jedoch in einer leichten Überprüfbarkeit der Kündigungsvoraussetzungen durch die bisherige Krankenkasse. Es obliege ihr, die notwendigen Daten von der neuen Kasse abzufragen; in den Fällen der Beigeladenen seien diese ihr auch sofort vorgelegt worden. Über die Arbeitgeber, die die Beiträge abführten, habe sie im Übrigen rechtzeitig Kenntnis über die Neugründung einer Krankenkasse. Der Kassenwechsel einschließlich einer geforderten Kündigung sei innerhalb der Frist von zwei Wochen praktisch nicht zu vollziehen. Auch dadurch komme es zu Unsicherheiten über die Versicherungs-, Beitrags- und Leistungspflicht. Praktisch müsse die Mitgliedschaft bereits am 22. Tag des Errichtungsmonats der neuen Krankenkasse sicher sein, da am 25. Tag bzw. am 15. Tag des Folgemonats die ersten Beiträge fällig würden. Mit der staatlichen Genehmigung zur Gründung der neuen Betriebs- oder Innungskrankenkasse bestehe eine staatliche Verantwortung für deren Funktionsfähigkeit; dies rechtfertige die erleichterten Zugangsvoraussetzungen zu der neuen Kasse gegenüber etablierten Kassen. Im Übrigen stehe einer neu gegründeten Krankenkasse kein Datenmaterial über die späteren Versicherten zur Verfügung; eine derartige Sammlung würde den Datenschutz verletzen.

Mit Zustimmung der Beteiligten über die Verfahrensweise hat das Sozialgericht mit Urteil vom 1. November 2005 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, eine Kündigung gegenüber der bisherigen Krankenkasse sei bei einem Wechsel zu einer neu gegründeten Krankenkasse nicht erforderlich. Das Verfahren bei einer regelrechten Kündigung nach § 175 Abs. 4 SGB V sei nach dem Wortlaut des Absatzes 5 bei einem Kassenwechsel wegen Neugründung nicht einzuhalten. Abs. 5 enthalte seinerseits keine weiteren Voraussetzungen, insbesondere keine Kündigung gegenüber der bisherigen Krankenkasse. Es reiche aus, dass das Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach dem Zeitpunkt der Errichtung ausgeübt werde. Die Ausübung des Wahlrechts sei in § 175 Abs. 1 SGB V geregelt, sie müsse also gegenüber der neuen Krankenkasse erklärt werden. Es sei unmaßgeblich, dass § 175 Abs. 5 SGB V die Kündigungsbestätigung gemäß Abs. 2 Satz 2 nicht ausdrücklich erwähne, denn diese knüpfe an Abs. 4 Satz 3 an, der wiederum nach dem Wortlaut des Abs. 5 ausgeschlossen sei. Die gesetzliche Regelung bezwecke die sofortige Funktionsfähigkeit der neuen Krankenkasse. Es sei lediglich erforderlich, dass die bisherige Kasse zeitnah von dem Kassenwechsel erfahre; durch die Frist für die Kassenwahl von 14 Tagen sei dieser Zweck jedoch gewahrt.

Gegen das ihr am 14. November 2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 24. November 2005 beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht Berufung eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, die Kassenwahl erfordere stets eine Willenserklärung des Mitglieds, und zwar auch hinsichtlich der Beendigung der bisherigen Mitgliedschaft. Hätte der Gesetzgeber diese Systematik durchbrechen wollen, wäre eine ausdrückliche Regelung erforderlich gewesen. Eine Kündigung sei für das Mitglied mit geringem Aufwand verbunden. Im Vergleich würden Fehlversicherungen einen ungleich höheren Verwaltungsaufwand erfordern. Eine Kündigung sei auch in dem Fall der Beendigung der Mitgliedschaft wegen Beitragserhöhung nach § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V erforderlich. Die bisherige Kasse benötige die Kündigung, um die Rechtmäßigkeit des Kassenwechsels überprüfen zu können. Die Spitzenverbände der Krankenkassen hätten sich einschließlich des BKK-Bundesverbandes über die Notwendigkeit einer Kündigung geeinigt.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 1. November 2005 aufzuheben und festzustellen, dass die Beigeladenen über den 31. Januar 2003 hinaus bei ihr gesetzlich gegen Krankheit versichert sind bzw. waren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, der Wortlaut des § 175 Abs. 5 SGB V sei eindeutig und nicht auslegungsfähig. Er verzichte ausdrücklich auf die Voraussetzungen des Abs. 4 für einen Kassenwechsel. Die Voraussetzungen des Abs. 5 hätten im Fall der Beigeladenen vorgelegen. Die von der Klägerin geforderte Willenserklärung gegenüber der bisherigen Krankenkasse sei nur in § 174 Abs. 4 SGB V angesiedelt. Auch in anderen Fällen bestehe die Möglichkeit, dass Leistungen zu Unrecht erbracht und erstattet werden müssten. Gesetzgeberische Ziele für eine Kündigung wegen einer Beitragssatzerhöhung seien insbesondere die Gleichbehandlung aller Versicherten und das Bemühen der Krankenkassen um Wirtschaftlichkeit. Die Zielrichtungen seien bei einem Wechsel der Krankenkassen aus anderen Gründen anders gelagert. Eine Überprüfung der Voraussetzungen für den Wechsel durch die bisherige Krankenkasse sei verzichtbar, weil die neue Kasse gesetzeskonform handeln müsse. Die gemeinsamen Verlautbarungen der Spitzenverbände der Krankenkassen entfalteten keine Rechtswirkung nach außen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte der Klägerin und die Verfahrensakte verwiesen. Diese haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 1. November 2005 ist nicht zu beanstanden. Das Gericht hat zutreffend die Klage abgewiesen, denn die Beigeladenen sind mit Wirkung vom 1. Februar 2003 Mitglieder der Beklagten. Für den Wechsel der Krankenkasse bedurfte es keiner Kündigungserklärung der Beigeladenen gegenüber der Klägerin.

Die Klägerin erhebt zu Recht gemäß § 55 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eine allgemeine Feststellungsklage. Sie und die Beklagte befinden sich im Gleichordnungsverhältnis, daher hat ein Verwaltungsakt, der Gegenstand einer Anfechtungsklage hätte sein können, zwischen ihnen nicht zu ergehen. Die Mitgliedschaft der Beigeladenen ist ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG. Es ist unmaßgeblich, dass das Rechtsverhältnis nicht zwischen der Klägerin und der Beklagten besteht. Denn ein Rechtsverhältnis in diesem Sinne muss nicht zwischen den Hauptbeteiligten eines Rechtsstreits, sondern es kann auch gegenüber einem Dritten, insbesondere gegenüber einem Beigeladenen des Rechtsstreits, bestehen (Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl., § 55 Rz. 7).

Der Kassenwechsel der Beigeladenen zum 1. Februar 2003 erfolgte nach § 175 Abs. 5 SGB V. Die Vorschrift stellt eine Sonderregelung des Krankenkassenwechsels dar, der grundsätzlich in § 175 Abs. 4 SGB V geregelt ist. Die dort aufgestellten Anforderungen gelten nach Abs. 5 u. a. nicht für Versicherungspflichtige, die durch die Errichtung einer Betriebs- oder Innungskrankenkasse Mitglieder einer solchen werden können, wenn sie die Wahl innerhalb von zwei Wochen nach dem Zeitpunkt der Errichtung ausüben. Ein derartiger Krankenkassenwechsel liegt hier vor. Die Beklagte ist mit Wirkung vom 1. Februar 2003 nach Genehmigung des Bundesversicherungsamts vom 16. Januar 2003 gegründet worden. Innerhalb der Frist von zwei Wochen haben die Beigeladenen ihre Mitgliedschaft gegenüber der Beklagten erklärt und damit ihr Wahlrecht wirksam ausgeübt. § 175 Abs. 5 SGB V ist mit Wirkung vom 1. Januar 1996 durch Art. 1 Nr. 116, Art. 35 Abs. 6 des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I Seite 2266) im Rahmen des allgemeinen Kassenwahlrechts eingeführt worden und hat seitdem unveränderten Bestand. Er sieht für den Wechsel der Krankenkasse keine Kündigungserklärung des Mitglieds gegenüber der bisherigen Kasse vor. Die Vorschrift erklärt vielmehr die gesamten Regelungen des Abs. 4, der eine Kündigungserklärung regelt, im Falle des Krankenkassenwechsels für nicht anwendbar. Daher wird in der Kommentarliteratur weitgehend eine Kündigungserklärung gegenüber der bisherigen Krankenkasse nicht als erforderlich angesehen (Bayer in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung/Pflegeversicherung, SGB V § 175 Rz. 35; Hänlein in HK-SGB V, § 175 Rz. 15; in diesem Sinne wohl auch Peters in Kasseler Kommentar, SGB V, § 175 Rz. 38). Das BSG hat im Urteil vom 10. August 2000 (B 12 KR 10/00 R, SozR 3-2500 § 175 Nr. 4) ausdrücklich offen gelassen, ob im Fall des Kassenwechsels nach § 175 Abs. 5 SGB V eine Kündigungserklärung zu fordern sei. Es hat eine Kündigung jedoch als sachgerecht bezeichnet, um eine Fehlversicherung und die dadurch entstehenden Folgen mit den notwendigen Rückerstattungen zu vermeiden. Außerdem hat es eine Parallele zu dem Kündigungsgrund des § 175 Abs. 4 Satz 3 SGB V wegen Beitragssatzerhöhung gesehen. Allerdings ist hierbei zu berücksichtigen, dass diese Entscheidung angesichts der 1998 bestehenden Fassung des § 175 Abs. 4 SGB V ergangen ist, nach der eine dreimonatige Kündigungsfrist zum Ende des Kalenderjahres erforderlich war. Diese frühere Fassung des Gesetzes hatte zur Folge, dass über den Kassenwechsel während eines wesentlich längeren Zeitraumes hinweg Unsicherheit bestand. In der heute bestehenden Fassung, die ein Kündigungsrecht binnen zwei Wochen vorsieht, ist die Zeit der Unklarheit wesentlich kürzer. Die Zweckmäßigkeitserwägungen, die das BSG noch im Urteil vom 10. August 2000 bewogen haben, treten seit der Gesetzesfassung vom 1. Januar 2002 des § 175 Abs. 4 SGB V in den Hintergrund. Im Urteil vom 8. Oktober 1998 (B 12 KR 3/98) hat das BSG eine Kündigungsfrist für das Wahlrecht nach § 175 Abs. 5 SGB V als nicht gegeben erachtet. Besteht aber keine Kündigungsfrist, so ist eine Kündigung überhaupt nicht zu fordern. Das Wahlrecht nach § 175 Abs. 5 SGB V muss schnell vollzogen werden. Eine Kündigung, die erst nach Ablauf der Frist zu erklären wäre, würde ihren Sinn verfehlen. Die in dem Urteil des BSG vom 10. August 2000 in Aussicht gestellten Unsicherheiten über den Versicherungsstatus wären hier in ungleich größerem Maße zu befürchten.

Das Ergebnis, das auf eine Kündigung im Fall des Kassenwechsels wegen Neugründung einer BKK oder IKK verzichtet wird, ist nach Auffassung des Senats sachgerecht. § 175 Abs. 5 SGB V gibt den Versicherten unter den darin bezeichneten Voraussetzungen ein Sonderwahlrecht der Krankenkasse, unabhängig davon, dass sich in den Versicherungsverhältnissen nichts geändert hat. Es handelt sich um ein sofortiges Kündigungsrecht. Darin unterscheidet sich die Regelung von dem Kassenwechsel nach § 175 Abs. 4 SGB V. Dort ist entweder eine längere Mitgliedschaft gefordert und eine längere Kündigungsfrist geregelt oder als Voraussetzung eine Änderung in den Versicherungsverhältnissen eingetreten, nämlich eine Erhöhung des Beitragssatzes gemäß Satz 5. Die rasche Durchführung des Mitgliedschaftswechsels nach Abs. 5 soll die neu gegründeten Betriebs- und Innungskrankenkassen in die Lage versetzen, von Anfang an ihren Betrieb aufnehmen zu können. Dabei ist es von Bedeutung, dass die neu gegründete oder die vereinigte neue Krankenkasse möglichst rasch einen nachhaltigen Stamm von Versicherten hat, denn §§ 147 Abs. 1 Nr. 2 und 157 Abs. 2 Nr. 2 SGB V sehen für die Errichtung einer Betriebs- oder einer Innungskrankenkasse die dauerhaft gesicherte Leistungsfähigkeit der neuen Kasse vor und §§ 148 Abs. 1 Satz 2 und 158 Abs. 1 Satz 2 SGB V erfordern einen Bestand von 1.000 Mitgliedern bereits zum Zeitpunkt der Errichtung. Indem der Gesetzgeber auf die Kündigungserklärung gegenüber der alten Krankenkasse verzichtet, hat er unter dem Gesichtspunkt des gewünschten Wettbewerbs unter den Krankenkassen erleichterte Voraussetzungen für den Wechsel zur neu errichteten Krankenkasse geschaffen. Zu Recht weist zwar die Klägerin darauf hin, dass dies nachhaltige Folgen haben kann, wenn viele Krankenkassen neu gegründet werden und damit erhebliche Mitgliederbewegungen in Richtung der Betriebs- und Innungskrankenkassen eintreten. Dies kann die Finanzierung der alten Krankenkasse auf sehr stark veränderte Grundlagen stellen. Es ist dabei auch zu sehen, dass die Wanderbewegungen zu den neu gegründeten Krankenkassen vornehmlich von den besseren so genannten Versicherungsrisiken wahrgenommen werden. Jedoch ist dieser Effekt politisch gewollt, Ausdruck des Gesetzes und damit zu respektieren.

Auch rechtssystematische Gesichtspunkte sprechen für diese Lösung. Indem § 175 Abs. 5 SGB V die Voraussetzungen des Abs. 4 von der Anwendbarkeit ausnimmt, nimmt er Bezug auf die originäre Krankenkassenwahl nach § 175 Abs. 2 SGB V. Diese beschränkt sich - naturgemäß - für das Zustandekommen der Mitgliedschaft allein auf die Erklärung gegenüber der (neuen) Krankenkasse. Eine Kündigung gegenüber einer früheren Krankenkasse kommt dort nicht in Betracht. Die Wahl der Krankenkasse nach § 175 Abs. 5 SGB V entspricht damit hinsichtlich des Verfahrensablaufs der originären Wahl einer Krankenkasse.

Insgesamt gibt das Gesetz daher keinen Anlass für die Annahme, dass eine Kündigungserklärung gegenüber der früheren Krankenkasse erforderlich ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.

Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

Es war der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz zu Grunde zu legen, da die Frage der Mitgliedschaft keine Geld- oder Sachleistung ist.

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