Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 14.03.2007 - L 5 KR 63/06
Fundstelle
openJur 2011, 93197
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 5. Mai 2006 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Im Rahmen eines Statusverfahrens streiten die Beteiligten darüber, ob die Beigeladenen zu 1) und 5) bei der Klägerin versicherungspflichtig beschäftigt waren.

Die Klägerin ist ein genossenschaftlicher Zusammenschluss mehrerer selbstständiger Landwirte, darunter auch der Beigeladenen zu 1) und 5), und führt den Zuckerrübentransport für die Mitglieder zu der zentralen Vermarktungsstelle in Uelzen durch. Hierzu stellt sie die erforderlichen Fahrzeuge. Im Jahre 2004 schloss sie mit ihren Mitgliedern - insgesamt 32 Landwirte - eine Vereinbarung mit u. a. folgendem Inhalt:

„§ 1 Tätigkeit

Der Auftragnehmer wird für den Auftraggeber im Rahmen der Zuckerrübenernte als selbstständiger Unternehmer Fahrerdienste verrichten.

§ 2 Zeit und Ort der Tätigkeit

Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer schriftlich oder telefonisch mitteilen, an welchen Einsatzorten seine Tätigkeit benötigt wird. Die jeweiligen Einsätze werden mit der Geschäftsleitung des Auftraggebers besprochen und abgestimmt.

§ 3 Vergütung

Der Auftragnehmer erhält eine Vergütung nur für die tatsächlich von ihm geleisteten Stunden nach Vorlage von Stundennachweisen auf der Grundlage eines Stundensatzes von 13,00 € nebst Umsatzsteuer. Die Vergütung wird monatlich gegen Vorlage einer Rechnung erteilt.

Auslagen werden gegen Nachweis erstattet.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für die Versteuerung der Vergütung Sorge zu tragen. Dasselbe gilt für Krankenversicherung und Altersversorgung.

§ 4 Krankheit, Arbeitsverhinderung und Urlaub

Der Auftragnehmer erhält keine Vergütung, wenn er infolge von Krankheit oder sonstiger Arbeitsverhinderung an der Leistung seiner Dienste verhindert ist.

Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Urlaub.

§ 5 Status, Beendigung

Der Vertrag wird mit Wirkung vom 14.09.2004 geschlossen. Der Vertrag endet spätestens mit dem 24.12.2004. Der Vertrag kann mit einer Frist von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt.

Durch diesen Vertrag wird ein Arbeitsverhältnis nicht begründet. Der Auftragnehmer ist auch nicht etwa eine arbeitnehmerähnliche Person. Er ist nebenberuflich tätig.

§ 6 Wettbewerbsfähigkeit

Dem Auftragnehmer bleibt es überlassen, auch für andere Auftraggeber tätig zu werden. Durch seine anderweitige Tätigkeit darf jedoch die Tätigkeit für den Auftraggeber nicht beeinträchtigt werden.

§§ 7, 8 pp.“

Die Klägerin und die Beigeladenen zu 1) und 5) stellten - neben anderen Mitgliedern der Klägerin - am 17. September 2004 Anträge auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status. Die Beklagte führte für den Beigeladenen zu 5) mit Schreiben vom 27. Oktober 2004 und für den Beigeladenen zu 1) mit Schreiben vom 16. November 2004 das Anhörungsverfahren durch, da sie von einer Sozialversicherungspflicht der Fahrer ausging. Die Klägerin und die Beigeladenen zu 1) und 5) teilten daraufhin mit, dass die Mitglieder die Fahrdienste während der Zuckerrübenernte als Subunternehmer in Nebentätigkeit verrichteten. Sie seien hauptberuflich selbstständige landwirtschaftliche Unternehmer, in keinen Betrieb der Klägerin eingebunden und nicht weisungsunterworfen. Die Arbeitseinsätze würden abgestimmt und vereinbart. Sofern ein Mitglied wegen anderweitiger Verpflichtungen einen Auftrag nicht durchführen könne, werde Rücksprache mit anderen Fahrern gehalten. Eine Verpflichtung zur Übernahme der Aufträge bestehe für die Fahrer nicht, auch in der Durchführung seien sie frei. Die auf den Höfen erzielten Umsätze betrügen ein Vielfaches von dem Entgelt, das sie durch die Auftragsarbeiten erzielten. Die Fahrer seien daher von der Klägerin nicht wirtschaftlich abhängig. Außerdem unterlägen sie keinem Wettbewerbsverbot. Jeder Fahrer könne die Transporte durch Dritte durchführen lassen. Sie seien faktisch selbstständige Frachtführer, die nur für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entlohnt würden. Dies entspreche dem Willen der Vertragsparteien, die demzufolge keine Regelung über Lohnfortzahlung im Urlaubs- und Krankheitsfall getroffen sowie eine Verpflichtung zur Versteuerung geregelt hätten. Dagegen seien die angestellten Fahrer, die die Klägerin daneben beschäftige, verpflichtet, die Leistungen persönlich zu erbringen. Sie hätten einen Urlaubsanspruch und Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Sie würden nicht leistungsbezogen vergütet, sondern erhielten einen Stundenlohn in Höhe von 10,30 EUR brutto. Ihnen würden feste Zeiten vorgegeben, innerhalb derer sie keine Dispositionsmöglichkeiten hätten. Mit Bescheid vom 29. November 2004 für den Beigeladenen zu 5) und Bescheid vom 21. Dezember 2004 für den Beigeladenen zu 1) stellte die Beklagte fest, dass diese ihre Tätigkeit seit dem 14. September 2004 im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausübten. Hinsichtlich des Beigeladenen zu 5) führte sie aus, für einen Frachtführer bestehe zwar das Leitbild eines selbstständig tätigen Gewerbetreibenden, dies setze aber voraus, dass er ein eigenes Fahrzeug einsetze und eine Erlaubnis nach dem Güterkraftverkehrsgesetz besitze. Die Fahrzeuge würden jedoch von der Klägerin zur Verfügung gestellt, die Fahrer setzten keine eigenen Betriebsmittel ein und trügen damit kein Unternehmerrisiko. Für ihre geleistete Arbeit erhielten sie eine erfolgsunabhängige stundenweise Vergütung. Der Einschätzung dieses Vertragsverhältnisses als abhängige Beschäftigung stehe nicht entgegen, dass die Fahrer hauptberuflich selbstständige Landwirte seien, vielmehr seien die Vertragsverhältnisse getrennt zu beurteilen. Die Ansprüche über Urlaub und Entgeltfortzahlung seien Folge, nicht aber Voraussetzung für den versicherungsrechtlichen Status. Allein die formale Berechtigung, Aufträge durch Dritte erbringen zu lassen, ändere an den tatsächlichen Verhältnissen nichts. Die Fahrer seien in die Organisation der Klägerin eingebunden. Mit dieser Einbindung begründete die Beklagte auch die Statusentscheidung bezüglich des Beigeladenen zu 1). Die Klägerin legte gegen die Entscheidung vom 29. November 2004 bezüglich des Beigeladenen zu 5) am 9. Dezember 2004 und gegen die Entscheidung vom 21. Dezember 2004 bezüglich des Beigeladenen zu 1) am 28. Dezember 2004 Widerspruch ein. Sie verwies auf ihren bisherigen Vortrag und führte aus, der Versicherungsstatus könne nicht allein darauf gestützt werden, dass sie - die Klägerin - die Fahrzeuge stelle. Die Fahrer trügen ein unternehmerisches Risiko, denn sie erhielten ihre Vergütung nur für tatsächlich gearbeitete Stunden. Im Übrigen seien sie in ihrer Disposition völlig frei. Mit Widerspruchsbescheiden vom 14. April 2005 für den Beigeladenen zu 1) und 25. Mai 2005 für den Beigeladenen zu 5) wies die Beklagte die Widersprüche der Klägerin unter erneuter Darlegung ihrer Rechtsauffassung zurück.

Die Klägerin hat gegen die Entscheidungen hinsichtlich des Beigeladenen zu 1) am 17. Mai 2005 und hinsichtlich des Beigeladenen zu 5) am 27. Juni 2005 beim Sozialgericht Kiel Klage erhoben. Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 5. Mai 2006 die beiden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Zur Begründung hat die Klägerin vorgetragen, die Beklagte habe ermessensfehlerhaft entschieden. Die Fahrer seien nicht persönlich abhängig und nicht in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert gewesen. Vielmehr hätten sie selbst über ihren Arbeitseinsatz disponieren können. Der Beigeladene zu 1) sei in dem Vertragszeitraum lediglich an sechs Tagen insgesamt 46,25 Stunden gefahren, der Beigeladene zu 5) an 78 Tagen insgesamt 498,50 Stunden. An 16 Tagen habe er Aufträge abgelehnt, die von anderen Fahrern hätten übernommen werden müssen. In der Durchführung der Fahrten seien die Fahrer frei gewesen. Das Entgelt für die Fahrten sei im Verhältnis zu ihren übrigen Einkünften geringfügig gewesen. Der Beigeladene zu 1) habe einen durchschnittlichen Jahresgewinn aus seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit in Höhe von 45.000,00 EUR, dagegen habe er für die Fahrten 601,25 EUR erhalten. Der Beigeladene zu 5) habe einen durchschnittlichen Jahresgewinn von 40.000,00 EUR und durch die Fahrten 6.480,50 EUR erzielt. Beide Beigeladenen seien am Maschinenring M. beteiligt und hätten auch für andere Landwirte Lohnarbeiten ausgeführt. Die gesamte Vertragsausgestaltung kennzeichne ein selbstständiges Auftragsverhältnis und spreche gegen eine abhängige Beschäftigung.

Die Beklagte hat ihre im Verwaltungsverfahren dargelegte Rechtsauffassung vertieft und erneut darauf hingewiesen, dass die Fahrer kein Unternehmerrisiko trügen. Sie seien keine selbstständigen Frachtführer, da sie für die Transportaufträge kein eigenes Fahrzeug verwendeten. Die Tatsache, dass sie nur vorübergehend tätig seien, ändere an der Einschätzung nichts, denn im Rahmen einer Flexibilisierung des Wirtschaftslebens sei es üblich, dass Auftragsspitzen durch zeitlich befristete Einstellungen abgedeckt würden. Die Fahrertätigkeit sei eine typische abhängige Beschäftigung.

Mit Urteil vom 5. Mai 2006 hat das Sozialgericht antragsgemäß die angefochtenen Bescheide aufgehoben und festgestellt, dass die Beigeladenen zu 1) und 5) selbstständig für die Klägerin tätig gewesen seien. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, trotz der mit der Klägerin geschlossenen Vereinbarung hätten diese weiterhin die freie Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft, die Arbeitszeit und den Arbeitsort gehabt. Sie seien zu keinen Tätigkeiten für die Klägerin verpflichtet gewesen und hätten auch Aufträge ablehnen können. Dadurch hätten sie sich von üblichen „Springern“ unterschieden. Den Umfang ihres Arbeitseinsatzes für die Klägerin hätten sie frei bestimmen können. Insbesondere der Beigeladene zu 1), der ein großes landwirtschaftliches Unternehmen führe, habe von der Ablehnungsmöglichkeit häufigeren Gebrauch gemacht. Der Beigeladene zu 5) habe auch für andere Landwirte gearbeitet. Auch die Bezahlung nach einem festen Stundensatz spreche nicht für eine abhängige Beschäftigung, denn auch im Rahmen von Werkverträgen seien stundenweise Vergütungen üblich. Zwar spreche die Tatsache für eine abhängige Beschäftigung, dass die Beigeladenen zu 1) und 5) die Betriebsmittel der Klägerin benutzt hätten. Allerdings habe das Bundessozialgericht (BSG) auch einen Transportfahrer für abhängig beschäftigt gehalten, der sein eigenes Fahrzeug verwendet habe; dies sei also kein ausschlaggebendes Kriterium. Es sei darüber hinaus auch zu berücksichtigen, dass die Beigeladenen zu 1) und 5) Mitglieder der Klägerin und damit an deren unternehmerischen Risiko beteiligt seien. Die Klägerin sei nur zu dem Zweck gegründet worden, um die Zuckerrübentransporte ihrer Mitglieder nach Uelzen effektiv und kostengünstig zu organisieren; die Beigeladenen zu 1) und 5) verfolgten mit den Transporten also eigene wirtschaftliche Zwecke.

Gegen die ihr am 6. Juni 2006 zugestellte Entscheidung hat die Beklagte am 5. Juli 2006 beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht Berufung eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, die Beigeladenen zu 1) und 5) seien abhängig beschäftigt gewesen. Denn jedes Vertragsverhältnis müsse für sich allein und losgelöst von anderen Rechtsbeziehungen beurteilt werden. Ihr bezogener Stundenlohn sei eine typische Entlohnung im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung. Es sei von erheblicher Bedeutung, dass die Beigeladenen zu 1) und 5) keine eigenen Betriebsmittel eingesetzt hätten. Dies erforderte, dass sie über eine Güterkraftverkehrserlaubnis verfügten und dass die Fahrzeuge auf sie zugelassen seien. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 5. Mai 2006 aufzuheben und die Klagen abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

In Ergänzung zu ihren bisherigen Ausführungen trägt sie vor, dass die Beigeladenen zu 1) und 5) eigenes, wenn auch genossenschaftlich gebundenes Kapital für die Durchführung der Transporte eingesetzt hätten.

Die Beigeladene zu 2) schließt sich der Rechtsauffassung der Beklagten an und führt aus, dass nach dem gemeinsamen Rundschreiben vom 5. Juli 2005 Frachtführer selbstständig seien, wenn sie beim Transport ein eigenes Fahrzeug einsetzten und eine Erlaubnis nach § 3 Güterkraftverkehrsgesetz besäßen. Die indirekte Beteiligung der Beigeladenen zu 1) und 5) an der Klägerin sei nicht geeignet, diese Voraussetzungen zu erfüllen.

Die Beigeladene zu 4) führt aus, es sei bedenklich, aus der Übernahme nur wenige Stunden in Anspruch nehmender Transportaufträge ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu konstruieren. Auch die handelsrechtlichen Bestimmungen seien nicht geeignet, ein Beschäftigungsverhältnis zu begründen; dies gelte umso mehr, als die Beigeladenen zu 1) und 5) Mitglieder der Klägerin seien.

Die die Beigeladenen zu 1) und 5) betreffenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die Verfahrensakten L 5 KR 63/06 einschließlich der verbundenen Akte S 17 KR 113/05 haben dem Senat vorgelegen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen, in der der Beigeladene zu 1) angehört worden ist. Zur Ergänzung wird auf die Akten Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht die Bescheide der Beklagten aufgehoben. Diese sind rechtswidrig, denn die Beigeladenen zu 1) und 5) waren bei der Klägerin nicht versicherungspflichtig beschäftigt.

Die Zuständigkeit der Beklagten für die Überprüfung der Sozialversicherungspflicht ergibt sich aus § 7a Abs. 2 Sozialgesetzbuch, Viertes Buch (SGB IV). Sie entscheidet danach über Anträge im Sinne des § 7a Abs. 1 SGB IV, mit denen die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung darüber beantragen können, ob eine Beschäftigung vorliegt. Ein derartiger Antrag wurde gestellt.

Eine Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Arbeitnehmer ist, wer von einem Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Die persönliche Abhängigkeit erfordert die Eingliederung in den Betrieb und damit die Unterworfenheit unter das vor allem Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung umfassende Weisungsrecht des Arbeitgebers. Zwar kann das Weisungsrecht erheblich eingeschränkt sein, vollständig entfallen darf es jedoch nicht. Die Beschäftigung setzt eine fremdbestimmte Tätigkeit voraus, die Dienstleistung muss also zumindest in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung eines Betriebes aufgehen. Ist ein Weisungsrecht nicht vorhanden, kann der Betreffende seine Tätigkeit also im Wesentlichen frei gestalten, insbesondere über die Arbeitskraft, über Arbeitsort und Arbeitszeit frei verfügen, oder fügt er sich nur in die von ihm selbst gegebene Ordnung des Betriebes ein, liegt keine abhängige, sondern eine selbstständige Tätigkeit vor, die regelmäßig durch ein Unternehmerrisiko gekennzeichnet ist (Urteile des Senats vom 22. März 2006 - L 5 KR 126/04 - und vom 23. Juli 1998 - L 1 KR 11/95). Die besondere Bedeutung der Weisungsunterworfenheit und die Eingliederung in eine fremd vorgegebene Arbeitsorganisation ergibt sich aus § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV. Mit dieser durch Gesetz vom 20. Dezember 1999 (BGBl. I 2000 Seite 2) eingefügten Regelung hat der Gesetzgeber die bereits früher bestehende Rechtsprechung zu einem Wesensgehalt des Beschäftigungsverhältnisses aufgegriffen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 8. August 1990, 11 RAr 77/89, SozR 3-2400 § 7 Nr. 4; Urteil des Senats vom 25. Januar 2006, L 5 KR 129/04; Krauskopf, Soziale Krankenversicherung/Pflegeversicherung, SGB IV, Seite 7 Rz. 8). Die Kriterien für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit sind gegeneinander abzuwägen. Jedes Kriterium hat lediglich indizielle Wirkung. Dabei kommt es für die Frage, ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, vorrangig auf die tatsächliche Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses an, die vertraglich vereinbarte Rechtslage ist demgegenüber nachrangig (BSG, a. a. O.; Urteil des Senats vom 13. März 2001, L 1 KR 33/00). Denn kraft Gesetzes ist der Beschäftigungsbegriff auszufüllen. Dem können sich die Beteiligten des Rechtsverhältnisses nicht durch Vereinbarung entziehen. Maßgeblich ist allein, ob die Voraussetzungen des Begriffes tatsächlich erfüllt sind, unabhängig davon, ob die Beteiligten dies gewollt haben oder nicht. Alle Faktoren, die an den Begriff als Folge anknüpfen, also die Frage der Lohnfortzahlung, eines Urlaubsanspruchs oder die steuerliche oder die gewerberechtliche Eingliederung, können als Folgen nicht zur Begründung oder Begriffsausfüllung herangezogen werden. Dabei ist es möglich, dass mehrere Beschäftigungsverhältnisse nebeneinander bestehen. Von dieser Möglichkeit geht § 8 Abs. 2 SGB IV ausdrücklich aus. Der Begriff des Beschäftigungsverhältnisses ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung auszufüllen.

In dieser vorzunehmenden Gesamtabwägung sprechen hier mehr Punkte gegen als für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis der Beigeladenen zu 1) und 5) mit der Klägerin. Zu diesem Ergebnis kommt der Senat unter Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und unter Einbeziehung der Aussagen der Beigeladenen zu 1) und 5) in den mündlichen Verhandlungen erster und zweiter Instanz.

Die Beigeladenen zu 1) und 5) waren in den Betrieb der Klägerin nicht eingegliedert. Die Vereinbarungen vom 15. September 2004, auf Grund derer sie für die Zuckerrübenernte 2004 bis zum 24. Dezember 2004 für die Klägerin Fahrten durchgeführt hatten, beinhalteten keinerlei Verpflichtung zum Tätigwerden. In § 1 ist lediglich die Absichtsbekundung der Beigeladenen zu 1) und 5) aufgenommen, Fahraufträge für die Klägerin durchzuführen. Nach § 2 erforderte deren Durchführung eine entsprechende weitere Vereinbarung. Die Vereinbarungen vom 15. September 2004 waren also lediglich Rahmenverträge über die einzeln erteilten Fahraufträge. Diese rechtliche Ausgestaltung wurde von dem Beigeladenen zu 1) in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt. Er hat ausgesagt, dass für die Zuckerrübentransporte ein Abfuhrplan aufgestellt wurde, in dem die Abfuhr bei jedem Landwirt geregelt war. Der Disponent der Klägerin rief bei den einzelnen Landwirten an um zu fragen, ob sie in der Lage seien, Fahraufträge zu verrichten. Es wurde dann der Landwirt herangezogen, der sich zeitlich entsprechend einrichten konnte. Die Vereinbarungen vom 15. September 2004 beinhalteten also lediglich die Verfahrensweise bei der Rübenabfuhr und regelten die Entschädigung, sofern ein Landwirt einen Fahrauftrag übernommen hatte. Der Umfang der Arbeiten der Landwirte für die Klägerin war dabei sehr unterschiedlich. Dies zeigt sich an den stark differierenden Einsätzen der Beigeladenen zu 1) und 5), die durch deren eigenbetriebliche Verpflichtungen bedingt waren. Das hatte auch der Beigeladene zu 5) in der mündlichen Verhandlung erster Instanz bestätigt. Die Vereinbarungen vom 15. September 2004 regelten weder den Umfang der Tätigkeit noch die Art und Weise der Durchführung der einzelnen Einsätze. Indem sie folglich weder eine Verpflichtung der Mitglieder zur Übernahme von Fahraufträgen noch den Umfang und die Art und Weise der übernommenen Aufträge regelten, bewirkten sie keine Eingliederung in den Betrieb der Klägerin. Diese könnte lediglich auf den einzelnen Fahraufträge beruhen. Hier liegt es jedoch nach Ansicht des Senats auf der Hand, dass eine einzelne Lkw-Fahrt von Schleswig-Holstein nach Uelzen noch keine betriebliche Eingliederung und kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründet.

Zu einer anderen Betrachtungsweise gelangt man auch dann nicht, wenn man die Mehrzahl der einzelnen Fahraufträge unter Berücksichtigung der Rahmenvereinbarung als Gesamtheit sieht und auf diese Weise die einzelnen Landwirte als in den Betrieb der Klägerin eingegliedert erachtet. Allerdings besteht bei der Ausgestaltung eines Rahmenvertrages, innerhalb dessen mehrere Einzelaufträge eingebunden sind, zwar generell die Gefahr, dass homogene Vertragsverhältnisse willkürlich zergliedert werden, so dass die Voraussetzungen eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses umgangen werden. Diese Gefahr besteht hier aber nicht. Bereits die Möglichkeit, die Übernahme einzelner Aufträge abzulehnen, spricht dagegen. Dabei sieht der Senat die Tatsache als sehr wesentlich an, dass diese Möglichkeit nicht nur theoretisch bestand, sondern dass die Landwirte - wie das Beispiel der Beigeladenen zu 1) und 5) zeigt - hiervon auch Gebrauch gemacht und damit verdeutlicht haben, dass sie in erster Linie Landwirte waren und erst in zweiter Hinsicht Fahrer für die Klägerin. Die Übernahme der Fahraufträge richteten sie eindeutig nach den Freiräumen aus, die ihnen ihr landwirtschaftliches Unternehmen beließ. Bei der Gesamtbetrachtung, in die die Beurteilung einer Rechtsbeziehung und die Beurteilung einer abhängigen Beschäftigung eingebunden sein muss, darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass die Beigeladenen ausschließlich im Rahmen ihres Mitgliedschaftsverhältnisses für die Klägerin tätig geworden sind. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass Mitglieder einer Gesellschaft oder Genossenschaft auch als abhängig Beschäftigte des Unternehmens arbeiten (BSG, Urteil vom 23. Juni 1994, 12 RK 72/92, NJW 1994 S. 2974). Jedoch ist hier von besonderer Bedeutung, dass die Klägerin nur zu dem Zweck gegründet wurde, damit die Zuckerrübentransporte ihrer Mitglieder und damit auch der Beigeladenen zu 1) und 5) nach Uelzen durchgeführt werden konnten. Hierdurch sollte der Schwierigkeit begegnet werden, die dadurch entstanden war, dass die Zuckerrübenfabrik in Schleswig geschlossen worden war und somit die Mitglieder der Klägerin auf den Transport nach Uelzen angewiesen waren. Die Fahrer erfüllten mit der Durchführung der Fahrten somit nicht nur einen Auftrag gegenüber der Klägerin, sondern verfolgten mit den Einsätzen auch einen Genossenschaftszweck. Anders als bei den mitarbeitenden Gesellschafter eines wirtschaftlichen Unternehmens liegt der Genossenschaftszweck nicht (allein) in einer Gewinnerzielungsabsicht des Unternehmens, sondern in einer Unterstützung der Betriebszwecke ihrer Mitglieder. Somit verfolgten die Mitglieder der Klägerin mit Übernahme der Fahraufträge in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, für deren Realisierung die Klägerin eingerichtet worden war. So transportierte der Beigeladene zu 1) nach seiner Aussage vor dem Senat auch eigene Rüben. Dies unterscheidet die Tätigkeit der Mitglieder für die Klägerin von der üblichen Mitarbeit eines Gesellschafters in der eigenen Gesellschaft.

Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung muss auch der Kapitaleinsatz gesehen werden. Die Fahraufträge wurden mit den Lkws der Klägerin durchgeführt. Es ist hierbei wiederum zu berücksichtigen, dass die Lkws von der Klägerin extra für die Fahraufträge zu Gunsten ihrer Mitglieder angeschafft worden waren. Die im Zuckerrübenanbau tätigen Landwirte hatten zu dem Zweck im Rahmen des genossenschaftlichen Zusammenschlusses die Klägerin gegründet und mit dem entsprechenden Kapital bzw. den erforderlichen Maschinen ausgestattet, um ihre Transporte durchführen zu können. Aus der Aussage des Beigeladenen zu 1), er habe zwar auch fremde Zuckerrüben, aber auch seine eigene Ernte transportiert, wird die eigenwirtschaftliche Zweckverfolgung des gesamten Kapitaleinsatzes besonders deutlich.

Insgesamt zeigt die abwägende Gesamtbetrachtung, dass die Grundsätze für eine Eingliederung in einen fremden Organisationsbereich hier nicht vorliegen. Eine abhängige Beschäftigung ist daher zu verneinen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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