Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluss vom 22.08.2006 - 12 B 41/06
Fundstelle
openJur 2011, 92964
  • Rkr:
Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches der Antragstellerin vom 28.06.2006 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20.06.2006 wird wiederhergestellt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5000 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Antragstellerin ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig und begründet.

Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse und das öffentliche Interesse an einer Vollziehung des Verwaltungsaktes. Im Rahmen der Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, bedarf es in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse der Behörde im Einzelfall angeordnet wurde, neben der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides noch des besonderen öffentlichen Vollziehungsinteresses. Lässt sich bei der Prüfung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nach dem oben dargelegten Maßstab weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit feststellen, bedarf es zur Entscheidung einer weiteren Interessenabwägung. Diese Abwägung zwischen Aufschub- und Vollziehungsinteresse erfordert eine Gegenüberstellung der Folgen, die eintreten, wenn die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagt würde, das Verfahren in der Hauptsache hingegen Erfolg hätte. Diese Auswirkungen sind zu vergleichen mit den Nachteilen, die entstünden, wenn die aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt würde, dem Rechtsbehelf in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre.

(vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 06.08.1991 - 4 M 109/91 - SchlHAnz. 1991, 220 f.).

Nach diesen Grundsätzen erweist sich die ( ordnungsgemäß schriftlich begründete) Sofortvollzugsanordnung als rechtswidrig, da bei als offen zu beurteilenden Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung das private Aufschubinteresse überwiegt.

Die dem Verfahren zu Grunde liegende Untersagungsverfügung ist gestützt auf §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 des Gesetzes über in öffentlicher Trägerschaft veranstaltete Lotterien und Sportwetten vom 28.09.2004 ( GVOBl. Schl.-H. 2004,353 im Folgenden: Sportwettengesetz S-H) i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes zum Staatsvertrag zum Lotteriewesen ( GVOBl. Schl.-H. 2004, 169) i. V. m. § 284 StGB und § 174 LVwG.

Durch das Gesetz zum Staatsvertrag ist in Schleswig-Holstein, wie in den übrigen Bundesländern auch, der Lotteriestaatsvertrag vom 18.12.2003, in Kraft getreten am 01.07.2004, übernommen worden.

Ziel des Staatsvertrages ist es, den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, insbesondere ein Ausweichen auf nicht erlaubte Glücksspiele zu verhindern, übermäßige Spielanreize zu verhindern, eine Ausnutzung des Spieltriebs zu privaten oder gewerblichen Zwecken auszuschließen, sicherzustellen, dass die Spiele ordnungsgemäß und nachvollziehbar durchgeführt werden und sicherzustellen, dass ein erheblicher Teil der Einnahmen aus Glücksspielen zur Förderung öffentlicher und steuerbegünstigter Zwecke verwendet wird (§ 1 Lotteriestaatsvertrag). Gemäß § 5 Abs. 2 des Staatsvertrages können die Länder auf gesetzlicher Grundlage diese Aufgaben selbst, durch juristische Personen des öffentlichen Rechts oder durch privatrechtliche Gesellschaften, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar maßgeblich beteiligt sind, erfüllen. Nach § 5 Abs. 4 des Staatsvertrages darf anderen als den in Abs. 2 Genannten nur die Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen nach den Vorschriften des 3. Abschnitts erlaubt werden. Der Lotteriestaatsvertrag normiert somit ein staatliches Glücksspielmonopol im Hinblick auf sonstige Glücksspiele, zu denen die Durchführung von Sportwetten gehört (§ 2 Sportwettengesetz S-H). Lediglich für Pferdesportwetten, den Betrieb von Spielbanken sowie Lotterien und Ausspielungen anderer Veranstalter ist eine Betätigung durch private Dritte zulässig. Eine Konzession für die übrigen Glücksspielveranstaltungen, insbesondere sonstige Sportwetten, erhalten nach § 1 Sportwettengesetz nur eine vom Land errichtete rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts oder eine Gesellschaft in Rechtsform des Privatrechts, deren Anteile das Land oder eine vom Land errichtete rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts vollständig oder überwiegend hält. Nach § 5 Nr. 3 des Gesetzes zum Staatsvertrag handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 2-4 des Lotteriestaatsvertrages ein Glücksspiel veranstaltet, durchführt, vertreibt oder vertreiben lässt.

Gemäß § 284 StGB ist das Veranstalten, Durchführen oder Halten von Glücksspielen ohne behördliche Erlaubnis strafbewehrt.

Seit 1999 bieten die im deutschen Lotto- und Totoblock zusammengeschlossenen Lotterieunternehmen der Länder die Sportwette ODDSET an und vertreiben sie über die Lottoannahmestellen sowie über das Internet.

Darüber hinaus wurde auf der Grundlage eines nur bis zur Wiedervereinigung geltenden Gewerberechts durch Behörden der Deutschen Demokratischen Republik einige wenige Erlaubnisse für das gewerbliche Anbieten von Sportwetten erteilt.

Zudem hat sich in den letzten Jahren in der Bundesrepublik Deutschland ein Markt für die gewerbliche Vermittlung von Sportwetten an im EU-Ausland (namentlich Malta, Österreich und Großbritannien) ansässigen und dort konzessionierten Sportwettenanbietern entwickelt.

Mit Entscheidung vom 06.11.2003

(EuGH, Urt. v. 06.11.2003 Rs. C-243/01, Slg. 2003,I-13076 - Gambelli u.a. -)

hat der EuGH festgestellt, dass eine nationale Regelung, die strafbewehrte Verbote der Entfaltung der Tätigkeit des Sammelns, der Annahme, der Bestellung und der Übertragung von Wetten, insbesondere über Sportereignisse, enthält, eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art. 43 und 49 EGV darstellt, wenn der betreffende Mitgliedstaat keine Konzession oder Genehmigung erteilt. Damit die hiermit verbundenen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs gerechtfertigt seien, müssten sie auf jeden Fall die sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergebenen Voraussetzungen erfüllen. Nach dieser Rechtsprechung müssten Beschränkungen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresse gerechtfertigt und geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten und sie dürften nicht über das hinaus gehen, was zur Erreichung des Zieles erforderlich sei. Zunächst habe der Gerichtshof in den Urteilen Schindler, Läärä u.a. und Zenatti zwar anerkannt, dass Beschränkungen der Spieltätigkeiten durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses wie den Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen gerechtfertigt sein könnten; jedoch müssten die Beschränkungen, die auf solche Gründe sowie auf die Notwendigkeit gestützt sind, Störungen der sozialen Ordnung vorzubeugen, auch geeignet sein, die Verwirklichung ihrer Ziele in dem Sinne zu gewährleisten, dass sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beitragen würden. Soweit nun aber Behörden eines Mitgliedstaates die Verbraucher dazu anreizen und ermuntern, an Lotterien, Glücksspielen oder Wetten teilzunehmen, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zufließen, könnten sich die Behörden dieses Staates nicht im Hinblick auf die Notwendigkeit, die Gelegenheit zum Spiel zu vermindern, auf die öffentliche Sozialordnung berufen.

Nachdem es bundesweit nach Inkrafttreten des Lotteriestaatsvertrages eine Vielzahl von Eilrechtsschutzverfahren gegen die auf Untersagung der privat gewerblichen Sportwettenvermittlung ins EU-Ausland bzw. aufgrund einer alten DDR-Erlaubnis gegeben hatte, hat das Bundesverfassungsgericht mit Entscheidung vom 28.03.2006

(BVerfG, Urt. vom 28.03.2006, 1 BvR 1054/01 - zitiert nach Juris-)

zum Bayrischen Staatslotteriegesetz festgestellt, dass dieses mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar sei, indem es vor dem Hintergrund von § 284 StGB das Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten dem Freistaat Bayern vorbehalte, ohne das Monopol konsequent am Ziel der Begrenzung und Bekämpfung von Wettsucht und problematischem Spielverhalten auszurichten. Beschränkungen der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG müssten durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sein und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Dem in Bayern bestehenden staatlichen Wettmonopol lägen legitime Gemeinwohlziele (Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht, Schutz der Spieler vor betrügerischen Machenschaften seitens der Wettanbieter, Schutz vor irreführender Werbung, Abwehr von Gefahren aus mit dem Wetten verbundener Folge- und Begleitkriminalität) zugrunde. Allerdings rechtfertigten nicht alle zur Begründung des Wettmonopols angeführten Ziele die Beschränkung der Berufsfreiheit. Fiskalische Interessen des Staates fielen zur Rechtfertigung eines Wettmonopols aus. Die gesetzliche Errichtung eines staatlichen Wettmonopols stelle grundsätzlich ein geeignetes und auch erforderliches Mittel zur Erreichung der legitimen Ziele dar. Insbesondere hinsichtlich der Suchtgefahren habe der Gesetzgeber aufgrund seines weiten Beurteilungsspielraumes davon ausgehen dürfen, dass diese mit einem staatlich verantworteten Wettangebot effektiver beherrscht werden könnten als im Wege der Kontrolle privater Wettunternehmen. Das in Bayern errichtete staatliche Wettmonopol stelle jedoch in seiner gegenwärtigen gesetzlichen und tatsächlichen Ausgestaltung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit dar, weil es in seiner konkreten Ausgestaltung die Vermeidung und Abwehr von Spielsucht und problematischem Spielverhalten nicht hinreichend gewährleiste. Die im Lotteriestaatsvertrag normierten Anforderungen an Werbemaßnahmen (§ 4 Abs. 3 Lotteriestaatsvertrag) verhinderten keine ausschließlich am Ziel extensiver Vermarktung orientierte Werbung (der öffentlichen Wettanbieter). Die Veranstaltung der Sportwette ODDSET verfolge erkennbar auch fiskalische Zwecke, vor allem sei der Vertrieb von ODDSET nicht aktiv an einer Bekämpfung der Suchtgefahren ausgerichtet. Die Unverhältnismäßigkeit der konkreten tatsächlichen rechtlichen Ausgestaltung des in Bayern bestehenden staatlichen Wettmonopols erfasse auch den Ausschluss der Vermittlung anderer als der vom Freistaat Bayern veranstalteten Wetten. Insofern liefen die Anforderungen des deutschen Verfassungsrechts parallel zu denen vom Europäischen Gerichtshof zum Gemeinschaftsrecht formulierten Vorgaben. Die Unvereinbarkeit mit Art. 12 Abs. 1 GG führe nicht zur Nichtigkeit der angegriffenen Rechtslage. Der Gesetzgeber sei verfassungsrechtlich gehalten, den Bereich der Sportwetten bis zum 31.12.2007 neu zu regeln. Ein verfassungsmäßiger Zustand könne sowohl durch eine konsequente Ausgestaltung des Wettmonopols erreicht werden, die sicher stelle, dass es wirklich der Suchtbekämpfung diene als auch durch eine gesetzlich normierte und kontrollierte Nutzung gewerblicher Veranstaltungen durch private Wettunternehmen. Während der Übergangszeit bis zu einer (bundes- oder landes-)gesetzlichen Neuregelung bleibe die bisherige Rechtslage anwendbar, das gewerbliche Veranstalten von Wetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung von Wetten, die nicht vom Freistaat Bayern veranstaltet würden, dürfe weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden. Auch in der Übergangszeit müsse allerdings bereits damit begonnen werden, das bestehende Wettmonopol konsequent an einer Bekämpfung der Wettsucht und einer Begrenzung der Wettleidenschaft auszurichten, bis zur Neuregelung sei die Erweiterung des Angebotes staatlicher Wettveranstaltung sowie eine gezielt zum Wetten auffordernde Werbung untersagt, es sei umgehend aktiv über die Gefahren des Wettens aufzuklären.

In Ansehung dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts haben in allen Bundesländern die zuständigen Ordnungsbehörden - hier die Antragsgegnerin durch Bescheid vom 20.06.2006 - entsprechende Untersagungsverfügungen an private Sportwettenvermittler erlassen. Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin fristgerecht mit Schreiben vom 28.06.2006 Widerspruch eingelegt.

Zum europäischen Gemeinschaftsrecht hat sich das Bundesverfassungsgericht in der genannten Entscheidung nicht geäußert. Gemeinschaftsrechtlich begründete Rechte gehörten nicht zu den Grundrechten, die mit der Verfassungsbeschwerde gerügt werden könnten. Für die maßgebliche Frage der Vereinbarkeit einer innerstaatlichen Norm des einfachen Rechts mit den Bestimmungen des europäischen Gemeinschaftsrechts sei das Bundesverfassungsgericht entsprechend seiner „Solange II“ Rechtsprechung nicht zuständig.

Nach der bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung hat es bereits eine Vielzahl gerichtlicher Eil- und Hauptsacheentscheidungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit gegeben, die sich mit (unterschiedlichen Ergebnissen) mit der Frage der Rechtmäßigkeit von Untersagungen privater Sportwettenvermittlung ins EU-Ausland im Lichte des nationalen und des Gemeinschaftsrechts auseinander gesetzt haben.

Mit Urteil vom 21.06.2006

(BVerwG, Urt. vom 21.06.2006, Az.: 6 C 19/06 - zitiert nach Juris)

hat das Bundesverwaltungsgericht eine im Jahre 2002 erfolgte Untersagung der gewerblichen Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten, die nicht vom Freistaat Bayern veranstaltet wurde, in Bayern für rechtmäßig erklärt. Eine von einem Hoheitsträger der früheren DDR erteilte gewerberechtliche Erlaubnis rechtfertige eine solche Veranstaltung oder Vermittlung nicht. Abzustellen sei vorliegend auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung. Die zu diesem Zeitpunkt vorliegende alte DDR-Erlaubnis gelte jedenfalls in Bayern nicht. Die hierauf beruhende Tätigkeit der Klägerin sei daher formell und materiell illegal. Die vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 28.03.2006 geforderten Maßnahmen zur Erreichung eines Mindestmaßes an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung eines Monopols andererseits stünden der behördlichen Befugnis zum Einschreiten zum damaligen Zeitpunkt nicht entgegen, da diese Maßnahmen erst ab Erlass des Urteils vom 28. März 2006 hätten getroffen werden müssen. Da im maßgeblichen Zeitpunkt ein grenzüberschreitender Bezug der Betätigung der Klägerin nicht vorgelegen habe, stellten sich auch keine Fragen zum Gemeinschaftsrecht.

Nach Ansicht des OVG NRW

(OVG NRW, Beschluss vom 28.06.2006, 4 B 961/06 - zitiert nach Juris -)

kann derzeit in Nordrhein-Westfalen die Vermittlung von Sportwetten an private Veranstalter untersagt werden, die durch Art. 43, 48 und 49 EGV gewährleistete Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit stehe derzeit einer solchen Untersagung ebenfalls nicht entgegen. Entsprechend den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zum Bay. Staatslotteriegesetz, die voraussichtlich in einem Hauptsacheverfahren sich auch für die nordrhein-westfälische Regelung bestätigen würden, könnten unter Berücksichtigung der Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts für die Übergangszeit Untersagungsverfügungen auf die entsprechenden Regelungen gestützt werden. Das Innenministerium NRW habe mit der Sicherstellung eines Mindestmaßes an Konsistenz des gesetzlichen Zieles (Begrenzung der Wettleidenschaft) und der tatsächlichen Ausübung des Monopols begonnen. Diese einschränkenden Maßnahmen würden auch den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gerecht. Aus dem bestehenden Widerspruch zwischen nationalen einfach gesetzlichen Regelungen und den genannten Vorschriften des Gemeinschaftsrechts leite sich gleichwohl nichts für die Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung her. Zwar komme den in Rede stehenden Vorschriften des EGV grundsätzlich Anwendungsvorrang zu, diesem und der damit korrespondierenden Nichtanwendungspflicht hinsichtlich des nationalen Rechts seien jedoch gewisse Grenzen gesetzt. Insbesondere das im deutschen wie im Gemeinschaftsrecht geltende allgemeine Prinzip der Rechtssicherheit könne es gebieten, die Rechtsfolgen einer Kollision mit höherrangigem Recht zu beschränken, um unerträgliche Konsequenzen einer sonst eintretenden Regelungslosigkeit zu vermeiden. Entstehe durch die Nichtanwendung einer nationalen Rechtsvorschrift eine inakzeptable Gesetzeslücke, könne der Vorrang des Europäischen Rechts deshalb vorerst nicht greifen. Eine solche inakzeptable Gesetzeslücke, an deren Vorliegen indes hohe Anforderungen zu stellen seien, sei vorliegend anzunehmen. Durch die Nichtanwendung nationalen Rechts käme es absehbar zu einer Gefährdung wichtiger Allgemeininteressen, die schwerer wiege als die Beeinträchtigung der durch die jeweils verletzte europarechtliche Vorschrift geschützten Rechtsgüter. Könne diese Gefährdung der Allgemeininteressen nicht anders abgewendet werden als durch eine zeitliche begrenzte weitere Anwendung der betroffenen nationalen Rechtsvorschrift, müsse der Anwendungsvorrang solange als suspendiert gelten, bis der nationale Gesetzgeber hinreichend den fraglichen Lebensbereich gemeinschaftskonform geregelt habe. Die sofortige Nichtanwendbarkeit der das staatliche Sportwettenmonopol in NRW begründenden Normen hätte ein alleiniges Unterliegen der Veranstaltung und der Vermittlung unter das allgemeine Gewerberecht zur Folge. Die dort vorgesehenen Begrenzungen genügten indes im Hinblick auf die den spezifischen Gefahren des Glücksspiels nicht

(im Ergebnis ebenfalls die aufschiebende Wirkung ablehnend: VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 21.07.2006, 6 S 1998/05 und 6 S 1987/05 - Pressemitteilung zitiert nach www.justiz-bw.de; VG Aachen, Beschluss vom 07.07.2006, 3 L 336/06, zitiert nach Juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 09.05.2006, 3 L 757/06, zitiert nach Juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 29.05.2006, 7 L 701/06, zitiert nach Juris; VG München, Beschluss vom 10.05.2006, M 22 S 06.1513, zitiert nach Juris).

Mit Beschluss vom 04.05.2006 hat das OVG des Landes Sachsen-Anhalt

( OVG Magdeburg, Beschluss vom 04.05.2006, 1 M 476/05, zitiert nach Juris)

einen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf erlaubnisfreie Zulassung der Vermittlung von Sportwetten im Auftrag nicht staatlich zugelassener Wettunternehmen abgelehnt. Die im Land Sachsen-Anhalt bereits getroffenen Maßnahmen zur Einschränkung des Wettangebots und der Suchtprävention rechtfertigten die Prognose, dass die staatliche Ausgestaltung des Wettmonopols den Anforderungen des EuGH („Gambelli“) zur Rechtfertigung von Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs gerecht werde. Mit Urteil vom 10.07.2006 hat der VGH München

(Bay. VGH, Urt. vom 10.07.2006 Az.: 22 BV 05.457, zitiert nach Juris)

die Feststellungs-, hilfsweise Verpflichtungsklage eines privaten Sportwettenvermittlers auf erlaubnisfreie Zulassung der Vermittlung von Sportwetten nach England/Österreich abgewiesen. Ein solcher Anspruch folge insbesondere auch nicht aus gemeinschaftsrechtlichen Normen. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich nicht über die Vereinbarkeit nationalen Rechts mit europarechtlichen Vorgaben entschieden, indes habe es seine Auslegung und seinen Prüfungsmaßstab, namentlich den des Art. 12 Abs. 1 GG so ausgelegt, dass diese Auslegung den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben nicht widerspreche. In der Entscheidung vom 28.03.2006 liege auch eine rechtsgrundsätzliche Klärung der streitigen Frage und Überholung der im Beschluss vom 27.05.2005 (1 BvR 223/05) vertretenen Auffassung. Die Vorgaben des EuGH in der Gambelli-Entscheidung stünden auch nicht einer weiterhin anzunehmenden Anwendbarkeit von § 284 StGB als Verbotsnorm mit Erlaubnisvorbehalt entgegen. Das Bundesverfassungsgericht habe in der Entscheidung vom 28.06.2006 sich einer Stellungnahme zu § 284 StGB enthalten. Es erscheine zwar fraglich, ob ein Verstoß gegen eine verfassungsrechtlich zu beanstandende, aber übergangsweise hinzunehmende Freiheitsbeschränkung als kriminelles Unrecht geahndet werden dürfe, dem Verbotensein einer solchen Handlung tue dies allerdings keinen Abbruch.

Demgegenüber wird in mehreren erstinstanzlichen Beschlüssen die Auffassung vertreten, es lasse sich weder eine offensichtliche Rechtmäßigkeit noch offensichtliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Untersagungsverfügungen feststellen. Die vorzunehmende Interessenabwägung gehe zugunsten der höherrangig geschützten Interessen der Antragsteller aus

(VG Minden, Beschluss vom 26. Mai 2006, 3 L 249/06; VG Arnsberg, 1 L 384/06; VG Karlsruhe, Beschluss vom 21.07.2006, 6 K 1260/05; VG Meiningen, Beschluss vom 29.06.2006, 2 E 362/06 Me; VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 20. Juli 2006, 5 L 1113/06.NW, alles zitiert nach Juris).

Die (in NRW) eingeleiteten Maßnahmen zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts genügten nicht der Sicherstellung der geforderten systematischen und kohärenten Anwendung nationalen Rechts hinsichtlich der (allein) ein staatliches Glücksspielmonopol rechtfertigenden Ziele. Die nach wie vor geübte Praxis (von Westlotto als Vertreiber der ODDSET-Wetten) könne diesen Anforderungen nicht gerecht werden. Zweifelhaft sei auch, ob die dem nationalen Gesetzgeber eingeräumte Übergangsregelung aufgrund des Anwendungsvorrangs des Europarechts überhaupt anwendbar sei. Anders als § 25 Abs. 3 BVerfGG in der Auslegung, die diese Vorschrift durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erfahren habe, kenne das Gemeinschaftsrecht eine Übergangsregelung in dem Sinne nicht. Der vom EuGH in der Gambelli-Entscheidung geforderten Pflicht eines Mitgliedstaats zur Untersuchung der Zweckmäßigkeit beschränkender Maßnahmen seien die Landesgesetzgeber weder bei Erlass der Sportwettengesetze noch des Staatslotteriegesetzes nachgekommen. Aus diesem Grunde dürften derzeit alle Landeslotterie- und Sportwettengesetze und der Lotteriestaatsvertrag gegen EG-Recht verstoßen und die Anwendung während einer Übergangsfrist deshalb äußerst problematisch sein (VG Minden, Beschluss vom 26. Mai 2006). Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in der Entscheidung vom 28.03.2006 sei eine Strafbarkeit privater Sportwettenvermittlung nach § 284 StGB nicht sicher zu prognostizieren. Die fortbestehenden Zweifel an der Erfüllung des Straftatbestandes gründeten sich insbesondere auf dessen Verwaltungsakzessorietät. Wenn eine verwaltungsrechtliche Vorfrage, namentlich die der behördlichen Erlaubnis, bestimmenden Einfluss auf die Frage der Strafbarkeit eines Verhaltens habe, könne bei der Anwendung des Straftatbestandes nicht unberücksichtigt bleiben, dass die einschlägige verwaltungsrechtliche Grundlage für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt worden sei. Hieran ändere sich im Ergebnis auch dann nichts, wenn diese Rechtslage zur Vermeidung eines rechtlichen Vakuums für eine Übergangszeit weiterhin für anwendbar erklärt werde. Angesichts dessen sei eine auf die Verbotsnorm des § 284 StGB gestützte Untersagungsverfügung in materiell-rechtlicher Hinsicht zu beanstanden, ein überwiegendes öffentliches Vollzugsinteresse sei nicht gegeben

(VG Karlsruhe, Beschluss vom 21.07.2006, VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 20.07.2006).

In einer weiteren Entscheidung vom 14.07.2006 hat das VG Köln

(VG Köln, Beschluss vom 14.07.2006, Az.: 1 L 967/06)

unter Auseinandersetzung mit der vorhergehenden Entscheidung des OVG NRW vom 28.06.2006 dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprochen. Die rein tatsächlichen, nicht auf einer entsprechenden rechtlichen Verpflichtung beruhenden Änderungen der Sportwettenpraxis der staatlichen Wettunternehmen seien zur Beseitigung des Gemeinschaftsrechtsverstoßes nicht ausreichend. Der unmittelbar eingreifende Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts gebiete es, derzeit von einem Verstoß gegen § 284 StGB bzw. § 1 Sportwettengesetz nicht auszugehen, soweit es um die Vermittlung von Sportwetten an im EU-Ausland konzessionierte Wettveranstalter gehe. Die vom OVG NRW insoweit zur Rechtfertigung der Ausnahme vom Grundsatz des Anwendungsvorranges zitierte Entscheidung des EuGH vom 30. April 1996 (Rs. C-194/94) sei nicht einschlägig, sie betreffe einen anderen Sachverhalt und enthalte nicht ansatzweise Ausführungen zur Frage einer Durchbrechung des Anwendungsvorranges. Die vom OVG NRW angenommenen Gefährdungen von Allgemeininteressen seien vorliegend nicht ersichtlich. Zum einen hätten staatliche Wettunternehmen in der Vergangenheit jedenfalls bis April diesen Jahres massiv geworben und gerade die Spielsucht nicht bekämpft. Zum anderen seien private Wettanbieter, insbesondere im Hinblick auf die beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren jahrelang geduldet worden. Es sei nicht erkennbar, dass es dabei bislang zu unerträglichen Konsequenzen wie etwa der Zunahme der Spielsucht in einer gefährlichen Weise gekommen wäre.

Mit Schreiben vom 01. August 2006 hat das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein mitgeteilt, dass die Aufsichtsbehörden der Länder veranlasst hätten, dass die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt würden. Im einzelnen habe NordWestLotto Schleswig-Holstein GmbH (NWL) folgende Maßnahmen ergriffen:

- Livewetten habe es nicht gegeben und würden nicht eingeführt; Halbzeitwetten seien eingestellt worden,

- Wettangebote in Fußballstadien habe es nicht gegeben und würden nicht eingeführt,

- Wettangebote per SMS habe es bisher nicht gegeben und würden auch nicht eingeführt, das Internet-Angebot „SMS“-Lotto sei nicht mehr nutzbar,

- Wetten im Internet seien nur noch möglich, wenn eine Alters- und Identitätskontrolle erfolge,

- die Werbung ist auf sachliche Informationen nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts beschränkt. Es gebe für die erlaubten Sportwettenangebote keine Fernseh- und Rundfunkwerbung sowie keine Trikot- und Bandenwerbung in Sportstadien mehr.

- In den Wettannahmestellen und Internet gebe es verbesserte Informationen zur Suchtprävention, auf die Suchtgefährdung werde deutlich hingewiesen. Auf den ODDSET-Spielscheinen seien Hinweise auf die Prävention und auf das Spielverbot für Minderjährige ausgewiesen. Bereits jetzt befänden sich in den Annahmestellen Aushänge mit Hinweisen auf Suchtberatungsstellen, der 2004 eingeführte „Suchtflyer“ sei überarbeitet worden und liege ebenfalls aus.

- Anweisungen an Annahmestellen, ein Spielen von Minderjährigen nicht zuzulassen und dies durch Ausweiskontrolle zu sichern, seien wiederholt worden, ebenso wie die Anweisung zum Aushang, dass ein Spielen nur Personen über 18 Jahren gestattet sei.

- In der technischen Umsetzung befänden sich die Möglichkeiten einer Selbstsperre des Kunden sowie die Beobachtung des Spielverhaltens.

- Zur WM sei auf die Erstellung eines ODDSET-WM-Planes verzichtet worden und die Funkwerbung in Bezug auf die Sonderauslosung von WM-Eintrittskarten storniert worden.

Angesichts dieser dargestellten Sach- und Rechtslage kann nach Ansicht der Kammer auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 28.03.2006 bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen, indes aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage weder eine offensichtliche Rechtmäßigkeit noch eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der hier angefochtenen Untersagungsverfügung festgestellt werden.

Die zulässigerweise auf die nicht durch gewerberechtliche Sonderregelungen verdrängte

(BVerwG, Urteil vom 21.06.2006 - 6 C 19/06 - Juris - Ziffer 38)

polizeiliche Generalklausel des § 174 Landesverwaltungsgesetz des Landes Schleswig-Holstein (LVwG) in Verbindung mit den einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen des Sportwettengesetzes und des Gesetzes zum Lotteriestaatsvertrages gestützte Ordnungsverfügung begegnet allerdings nach Ansicht der Kammer erheblichen rechtlichen Bedenken. Diese liegen darin begründet, dass die ordnungsrechtliche Untersagung der Vermittlung von Sportwetten und anderen Glücksspielen an andere Veranstalter als NordWestLotto die (weiterhin gegebene) Anwendbarkeit von derzeit als verfassungswidrig festgestellten und sich voraussichtlich als europarechtswidrig erweisender Normen voraussetzt.

An der Unvereinbarkeit der auf dem Lotteriestaatsvertrag beruhenden - im Wesentlichen gleich gelagerten - Ländergesetze mit Art. 12 Abs. 1 GG in der derzeitigen Ausgestaltung und Anwendung besteht nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 kein Zweifel. Die für eine Übergangszeit bis zum 31.12.2007 ausgesprochene Anwendbarkeit steht nach der genannten Entscheidung unter der Voraussetzung bereits jetzt umzusetzender Maßnahmen der Länder zur konsequenten Bekämpfung der Wettsucht und der Begrenzung der Wettleidenschaft.

Die Kammer hat indes Zweifel daran, dass die in Schleswig-Holstein wie in den übrigen Bundesländern getroffenen Maßnahmen, wie sie sich vorliegend aus dem Schreiben vom 01.08.2006 des Innenministeriums ergeben, diesen Anforderungen an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gerecht werden. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu ausgeführt: „Vielmehr muss sich dies (die wirkliche Ausrichtung der Bekämpfung und Begrenzung von Wettsucht und problematischem Spielverhalten) in der rechtlichen wie tatsächlichen Ausgestaltung des Wettmonopols positiv ausdrücken. Gerade aus suchtmedizinischer Sicht wird insoweit auch im Rahmen staatlicher Glücksspielmonopole eine aktive Prävention gefordert, insbesondere durch angebotsimmanente Aufklärung, Früherkennung problematischen Spielverhaltens und Förderung der Motivation zur Verhaltensänderung“ (Juris-Veröffentlichung, Rn. 126). Weiter stellt das Bundesverfassungsgericht fest: „Vor allem aber ist der Vertrieb von ODDSET nicht aktiv an einer Bekämpfung von Spielsucht und problematischem Spielverhalten ausgerichtet. Das tatsächliche Erscheinungsbild entspricht vielmehr dem der wirtschaftlich effektiven Vermarktung einer grundsätzlich unbedenklichen Freizeitbeschäftigung ... . Dem entspricht eine breit angelegte Werbung, in der das Wetten als sozialadäquate, wenn nicht sogar positiv bewertete Unterhaltung dargestellt wird. Ebenso wenig sind die Vertriebswege für ODDSET auf eine Bekämpfung der Suchtgefahren und auf eine Begrenzung der Wettleidenschaft angelegt. Die staatliche Lotterieverwaltung vertreibt ODDSET über ihr breit gefächertes Netz von Lotto-Annahmestellen, dem die offizielle Maxime „weites Land - kurze Wege“ zugrunde liegt. Dadurch wird die Möglichkeit zum Sportwetten zu einem allerorts verfügbaren „normalen“ Gut des täglichen Lebens. Vor diesem Hintergrund der rechtlich gebotenen Ausrichtung des Wettangebotes und Ziel der Bekämpfung von Wettsucht und der Begrenzung der Wettleidenschaft ist auch die Möglichkeit der Wettteilnahme über das Internetangebot der staatlichen Lotterieverwaltung bedenklich. Gleiches wird auch für die Nutzung von SMS gelten, die Sportwetten mittels Mobiltelefon jederzeit und von jedem Ort grundsätzlich spielbar macht... . Im Rahmen des gegenwärtig staatlichen Wettangebots findet aber die darüber hinaus wichtige aktive Suchtprävention nicht statt... . Die (bisherige) Internetinformation und das Faltblatt enthalten jedoch lediglich eine Aufzählung von Indizien für problematische Spielverhalten und verweisen im Übrigen auf das Beratungsangebot der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung“.

Angesichts dieser Beanstandungen der tatsächlichen konkreten Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols stellt sich der Kammer die Frage, ob die nunmehr von den staatlichen Lotteriestellen bzw. den entsprechenden Aufsichtsbehörden eingeleiteten Maßnahmen überhaupt nennenswert das bisherige Auftreten und Verwalten von ODDSET am Markt beschränkt. Die Feststellung, dass es Livewetten, Wettangebote in Fußballstadien und Wettangebote per SMS bisher bei NWL noch nicht gegeben hat und auch noch nicht eingeführt werden, lässt eine solche konsequente Ausrichtung an dem Ziel der Bekämpfung der Wettleidenschaft nicht erkennen. Ebenso wenig dürfte die Einschränkung eines Teilangebotes (Internetangebot „SMS-Lotto“) diesen Vorgaben Genüge tun. Die (nach dem Vorbringen der Antragsteller bestrittene) Beschränkung der Werbung auf sachliche Informationen sowie die Einstellung von Fernseh- und Rundfunk sowie Trikot- und Bandenwerbung in den Sportstadien kann ein geeigneter und erster Schritt sein, der konsequenten Ausrichtung an dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und Bekämpfung der Wettsucht Rechnung zu tragen. Indes fehlt es hier an einer verifizierbaren Aussage zur Werbedarstellung in dem weiteren, beachtlichen Medium Internet; es wird auch insoweit nicht hinreichend deutlich sichergestellt, dass die weiterhin unstreitig stattfindende Werbung nicht doch „zum Wetten anreizt und ermuntert“ (BVerfG, 28.03.2006, Jurisabdruck Rn. 136) statt die ohnehin vorhandene Wettleidenschaft zu kanalisieren. An dem ebenfalls beanstandeten, „verbraucherfreundlichen“ und Wettanreize fördernden Vertriebssystem sind ebenfalls keine durchgreifenden Änderungen erkennbar.

Darüber hinaus ist nach Ansicht der Kammer derzeit nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Maßnahmen der staatlichen Lotteriegesellschaften damit gleichzeitig den Vorgaben des EuGH vollen Umfangs entsprechen, wie dieser sie in der Entscheidung vom 06.11.2003 - Gambelli - zur Rechtfertigung eines staatlichen Glücksspielmonopols formuliert hat und damit die Schlussfolgerung gerechtfertigt wäre, dass mit der Umsetzung bundesverfassungsgerichtlicher Vorgaben auch gleichzeitig eine europarechtskonforme Ausgestaltung des staatlichen Glücksspielmonopols erfolgt. Die vom EuGH insoweit geforderte Erfüllung der Kriterien Erforderlichkeit, Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit von beschränkenden Maßnahmen in Ansehung ihrer konkreten Anwendungsmodalitäten gebieten eine umfassende und grundlegende Betrachtung aller nationalstaatlichen, die EG-Grundrechte der Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit beschränkenden Regelungen insbesondere auch unter Berücksichtigung der Strafbewehrung einer Sportwettenvermittlung an ein im EU-Ausland dort legal tätiges Unternehmen.

Die vom EuGH geforderte Prüfung, ob die Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs durch Nichterteilung von Genehmigungen an Private angesichts der konkreten Anwendungsmodalitäten tatsächlich den Zielen Rechnung trägt, die sie rechtfertigen könnten, ist vom Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf die derzeitige hiesige Rechtslage durchgeführt und in dem Sinne beantwortet worden, dass diese den Anforderungen an eine kohärente und systematische Begrenzung der Wetttätigkeiten nicht genügt. Damit dürften sich die Regelungen des Lotteriestaatsvertrages und deren Umsetzung in die einzelnen Ländergesetze ohne weiteres als derzeit gemeinschaftsrechtswidrig einordnen lassen

(so auch OVG NRW, Beschluss vom 28.06.2006, aaO., Jurisabdruck Rn. 27 ff.).

Insbesondere weist das OVG NRW in der zitierten Entscheidung nach Ansicht der Kammer zu Recht daraufhin, dass auch die Annahme, den europarechtlichen Anforderungen sei durch die nunmehr begonnenen Maßnahmen des Innenministeriums und der Lotteriegesellschaften genügt, jedenfalls deswegen Bedenken begegnet, weil sich der Widerspruch zu Art. 12 GG nicht allein aus dem tatsächlichen Vollzug, sondern aus einem Defizit der gesetzlichen Regelung selbst herleiten lässt.

Von einer solchen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des deutschen Sportwettenmonopols scheint derzeit auch die Europäische Kommission auszugehen, wie sich dem förmlichen Auskunftsersuchen der Kommission als erster Phase des Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 226 EGV entnehmen lässt (IP/06 436 - http://europa.eu-rapid-pressReleases-). Anlass für den Entschluss der Kommission für diese Untersuchung gaben - neben eigenen Erkenntnissen - Beschwerden mehrerer Dienstleistungsunternehmen wegen der Einschränkung der Tätigkeit von Sportwettenanbietern, denen beispielsweise selbst dann eine inländische Zulassung oder Lizenz abverlangt wird, wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat legal zugelassen sind.

Schon diese aufgezeigten rechtlichen Zweifel an der derzeitigen, das staatliche Sportwettenmonopol begründenden Rechtslage unter verfassungs- und gemeinschaftsrechtlichen Gesichtspunkten lassen - unbeschadet der den Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahren übersteigenden endgültigen Beantwortung sich hieran anschließender Fragen wie der bundesverfassungsgerichtskonformen Ausgestaltung und Handhabung des derzeitigen staatlichen Monopols sowie einer Möglichkeit der Durchbrechung des Anwendungsvorrangs europäischen Rechts - den Ausgang eines eventuellen Hauptsacheverfahren als offen erscheinen.

Hinsichtlich der einer endgültigen Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehaltenen Möglichkeit der Durchbrechung des grundsätzlichen Anwendungsvorrangs europäischen Rechts merkt die Kammer indes gleichwohl an, dass eine den Grundsätzen des Bundesverfassungsgerichts entsprechende Entscheidung des EuGH über die befristete Anwendung entgegenstehender nationaler Regelungen bis zur Schaffung einer europarechtskonformen Ausgestaltung des Staatsmonopols ersichtlich bislang nicht vorliegt. Es stellt sich in diesem Zusammenhang nach Ansicht der Kammer aber die Frage, ob eine solche, den Anwendungsvorrang durchbrechende Entscheidung nicht ausschließlich in der Kompetenz des EuGH liegen dürfte.

Darüber hinaus bleibt ebenfalls die Frage offen, ob die vom OVG NRW angenommenen Folgen des Entstehens einer unerträglichen Gesetzeslücke bei weiterer Anwendbarkeit europäischen Rechts tatsächlich anzunehmen sind. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass das Bundesverfassungsgericht selbst in seiner Entscheidung vom 28.03.2006 nur die Möglichkeit eröffnet hat, dass private Wettvermittlung weiterhin als verboten angesehen und untersagt werden darf und nicht zwingend untersagt werden muss und die Frage offen gelassen hat, ob in der Übergangszeit eine Strafbarkeit nach § 284 StGB gegeben ist. Letzteres spricht dafür, dass auch das Verfassungsgericht selbst von einer Möglichkeit weiterer privater Sportwettenbetätigung und Vermittlung (auf Grundlage vorrangiger europarechtlicher Normen) auszugehen scheint und einen unerträglichen, nicht hinzunehmenden Wertungswiderspruch nicht zu erkennen vermag.

Die Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen gilt auch, soweit es sich um die Vermittlung von Sportwetten an solche Sportwettenanbieter handelt, die ihre Tätigkeit inländisch auf der Grundlage einer erteilten alten DDR-Konzession ausüben. Auch diesbezüglich stellt sich - unbeschadet des Fehlens europarechtlicher Bezüge - die Frage der Rechtswidrigkeit von Sportwettenvermittlung an andere Anbieter als NordWestLotto. Zwar ist mit dem Bundesverwaltungsgericht

(Urteil vom 21.06.2006, 6 C 19/06)

davon auszugehen, dass eine solche nach altem DDR-Recht erteilte Konzession in den alten Bundesländern keine Wirkung entfaltet. Insoweit sind die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Geltung alter DDR-Erlaubnisse (dort: Stadt Gera) in Bayern auch unmittelbar auf die Rechtslage in Schleswig-Holstein zu übertragen. Indes begegnet die Untersagung der Sportwettenvermittlung an andere Veranstalter als NordWestLotto, wie sie hier in Rede steht, aufgrund der oben dargelegten Zweifel an dem Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anwendbarkeit eines verfassungswidrigen staatlichen Glücksspielmonopols nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts rechtlichen Bedenken.

Die danach erforderliche und vorzunehmende Interessenabwägung fällt vorliegend zugunsten der Antragstellerin aus.

Ein überwiegendes und besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Untersagung der Vermittlung von Sportwetten an andere Anbieter als NWL liegt nicht vor. Eine wesentliche Gefährdung höherrangiger Allgemeinwohlinteressen durch die zunächst noch weitere Möglichkeit der Betätigung privater Sportwettenvermittler ist nicht anzunehmen. Insbesondere gilt es nicht, strafrechtlich relevantem Verhalten entgegenzutreten und dieses zu unterbinden. Die - überwiegend von den Strafgerichten unter verschiedenen rechtlichen Aspekten verneinte - Strafbarkeit der Vermittlung von Sportwetten an private Sportwettenanbieter nach § 284 StGB ist insbesondere auf der Grundlage der Ausführungen des EuGH in der Entscheidung vom 06.11.2003 - Gambelli -, aber auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 rechtlich in Zweifel zu ziehen.

Soweit zur Begründung des besonderen öffentlichen Interesses darauf verwiesen wird, dass das Unterlassen von Verbotsverfügungen Signalwirkung entfaltet und mit einer erheblichen Zunahme der Tätigkeit privater Wettvermittler zu rechnen ist, vermag die Kammer auch hierin das Überwiegen solcher öffentlichen Interessen nicht zu erkennen. Es geht auch nicht, wie angenommen, um die jahrelange Hinnahme illegaler gewerblicher Betätigung, denn in zeitlicher Hinsicht ist der derzeitige Zustand bis zur gesetzlichen Neuregelung bis zum 31.12.2007 begrenzt.

Soweit als besondere öffentliches Vollzugsinteresse der Schutz der Allgemeinheit vor den Gefahren von Spielsucht und die Sicherstellung der mit dem staatlichen Glücksspielmonopol zulässiger Weise verfolgbaren Ziele in Rede steht, bestehen nach den obigen Darlegungen bereits Zweifel daran, dass diesen Gefahren durch die Betätigung staatlicher Gesellschaften wirksam begegnet wird; der sofortige Ausschluss privater Wettanbieter bedürfte daher einer belegbaren Begründung und des Nachweises ausschließlich in ihrem Verhalten liegender zusätzlicher Gefährdung von anzuerkennenden Allgemeinwohlbelangen. Dies vermag die Kammer indes insbesondere angesichts der jahrelang geübten Praxis staatlicher Lotterieunternehmen und der Betätigung privater Wettanbieter auf dem Markt nicht zu erkennen.

Demgegenüber stehen auf Seiten der Antragstellerin verfassungs- und europarechtlich geschützte Rechtsgüter entgegen, deren Beschränkung hohen Anforderungen unterliegt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.

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