SG Schleswig, Beschluss vom 08.03.2005 - S 6 AS 70/05 ER
Fundstelle
openJur 2011, 92904
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner hat den monatlichen Bedarf aufgrund der gesetzlichen Grundlagen gemäß § 20 SGB II, § 22 SGB II und § 24 SGB II zutreffend berechnet.

Die von dem Antragsgegner zutreffend angewendeten Normen verstoßen nicht gegen das Grundgesetz, insbesondere nicht gegen Art. 1 GG, Artikel 14 GG, Art. 12 GG und das Sozialstaatsgebot aus Art. 20 GG.

Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass mit den gewährten Leistungen sein individueller Bedarf nicht gedeckt werden kann.

§ 15 SGB II verstößt nicht gegen Art. 12 GG. Nach Art. 12 Abs. 2 GG darf niemand zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstpflicht. Nach Abs. 3 des Art. 12 GG ist Zwangsarbeit nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig. Soweit der Antragsteller in seiner Antragsbegründung vorträgt, dass ein Erwerbsloser jede Tätigkeit ausüben muss, liegt kein Verstoß gegen Art. 12 GG vor. Die Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II ist im Kern eine staatliche Hilfeleistung zur Selbsthilfe. Zuzugeben ist dem Antragsteller, dass die Regelung des § 15 SGB II einen Druck auf den Arbeitsuchenden ausübt. Soweit der Hilfesuchende die Eingliederungsvereinbarung nicht freiwillig abschließt, sollen die Inhalte der Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II durch Verwaltungsakt erfolgen. Diese Regelung stellt keine Zwangsarbeit im Sinne des Art. 12 Abs. 2 GG noch ein Zwang zur Arbeit dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ist als Arbeitszwang diejenige Verpflichtung anzusehen, eine bestimmte Tätigkeit ausführen, sofern die Verpflichtung zu einer Verletzung der Menschenwürde führt oder führen könnte (BVerfGE 74, 102, 121f). Bei der Regelung des § 15 SGB II handelt es sich vielmehr um eine Entscheidung, die im Ermessen des Arbeitsuchenden steht, sich dem Sanktionssystem des SGB II zu unterwerfen, soweit er keine Bereitschaft zeigt, Bemühungen zur Arbeitssuche zu unternehmen. Dieser mittelbare "sanfte Zwang" führt zu finanziellen Nachteilen. Diese werden nur ausnahmsweise von Artikel 12 Abs. 2 und 3 GG erfasst (vgl. Rittstieg in AK-GG, Art. 12 Rdnr. 160). Zu unterscheiden ist der Fall, indem die Gewährung von Sozialhilfe von der Übernahme einer bestimmten Arbeit seitens eines Sozialhilfeempfängers abhängig gemacht würde. Das Attribut "bestimmt" bedeutet, dass eine konkrete und individuelle Tätigkeit gemeint wäre. Soweit im SGB II eine allgemeine Arbeitspflicht als Hilfe zur Selbsthilfe statuiert wird, wird Artikel 12 Abs. 2 GG nicht berührt (Gubelt in v. Münch/Kunig, GG-Kommentar, Art. 12 Rdnr. 80). Die gesetzliche Möglichkeit der Kürzung oder Streichung der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB II in den Fällen, in denen ein Leistungsberechtigter eine ihm angebotene zumutbare Arbeit ablehnt, stellt keine Ausübung von Zwang im Sinne des Artikel 12 Abs. 2 GG dar (vgl. OVG Berlin, DÖV 1983, 516, 517). Der Staat macht die Gewährung einer Leistung von zumutbaren Eigenbemühungen zur Sicherung des eigenen Lebensunterhaltes abhängig. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Ein Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers erhielt er im Jahr 2004 Arbeitslosenhilfe. Bei der Arbeitslosenhilfe handelte es sich um eine voll steuerfinanzierte Leistung. Diese wird vom Anwendungsbereich des Art. 14 Abs. 1 GG nicht berührt. Soweit das Sozialgericht Dortmund (Az.: S 5 AL 304/00) vertritt, dass die unterschiedliche Bemessung von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe gegen das Gleichheitsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, nimmt es im Kern bezug zu der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Arbeitslosengeld. Diese Rechtsprechung ist entgegen der vom SG Dortmund vertretenen Ansicht weder auf die Arbeitslosenhilfe noch auf die Grundsicherung für Arbeitssuchende zu übertragen. Es handelt sich um rein steuerfinanzierte Leistungen, die beide eine Bedarfssicherung zum Gegenstand haben und für deren Ausgestaltung der Gesetzgeber einen weiten Beurteilungsspielraum besitzt.

Darüber hinaus handelt es sich bei Art. 14 Abs. 1 GG um ein normgeprägtes Grundrecht, welches durch die vom Gesetzgeber erlassenen Regelungen inhaltlich definiert und mit Leben gefüllt wird. Die Verkürzung der Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes von 18 auf 12 Monate und die Zusammenlegung der Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe stellt keine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG dar. Die Vorschrift enthält keine Ermächtigung für die Exekutive, durch Einzelakt auf ein bestimmtes von ihr benötigtes Vermögensobjekt zuzugreifen, sondern begründet in genereller und abstrakter Weise den Anspruch von Arbeitslosen auf die Leistung des Arbeitslosengeld. Der Vermögensinhalt von abhängig Beschäftigten, die in die Arbeitslosenversicherung einzahlen, ist durch die Regelungen neu definiert worden. Daher handelt es sich um eine Eigentumsinhaltsbestimmung. In den Fällen, in dem eine Eigentumsinhaltsneubestimmung nur durch eine Entschädigungsregelung angemessen ausgestaltet werden kann, bedarf es eines Ausgleiches (vgl. BVerfGE, Beschluss vom 14. Juli 1981, Aktenzeichen 1 BvL 24/78, BVerfGE 58, 137, 145 ff) und eines schonenden Überganges ins neue Recht (BVerfGE 58, 300, 350 ff). Diesen schonenden Übergang, wobei dahin stehen kann, ob dies erforderlich war, hat der Gesetzgeber mit der Regelung des § 24 SGB II geschaffen. Im Übrigen schließt sich die Kammer dem Beschluss der 3. Kammer des Sozialgerichtes Schleswig (Az. S 3 AS 63/05 ER) vom 7. März 2005 zu der Frage der Eröffnung des Schutzbereiches des Art. 14 Abs. 1 GG für die Arbeitslosenhilfe an. Dort heißt es: "Die im Schrifttum umstrittene Frage, ob das Institut der Arbeitslosenhilfe dem Schutz der Eigentumsgarantie (Art 14 GG) unterliegt (dazu: Spellbrink in Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 13 RdNr 31, 36 f) hat das Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung verneint (BSGE 59, 227, 233 = SozR 4100 § 134 Nr 29; BSGE 73, 10, 17 = SozR 3-4100 § 118 Nr 4; BSGE 85, 123, 130 = SozR 3-4100 § 136 Nr 11; BSG SozR 3-4300 § 427 Nr 2), denn die Arbeitslosenhilfe ist durch das Merkmal der Bedürftigkeit und die Finanzierung aus Steuermitteln geprägt. Die Abhängigkeit des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe von der Bedürftigkeit des Arbeitslosen zeigt, dass weniger ein durch eigene Leistung im Sinne der Ausschließlichkeit erworbenes Recht als eine Schutz- und Fürsorgeleistung verwirklicht wird, die von der "Entwicklung der tatsächlichen und persönlichen Verhältnisse" abhängig ist (vgl BVerfGE, 4, 219, 242). Im Gegensatz zu der auf einer Beitragszahlung beruhenden Versicherungsleistung des Arbeitslosengeldes setzt die Arbeitslosenhilfe Bedürftigkeit voraus und ist damit dem Betroffenen nicht "nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts" zugewiesen (BVerfGE 69, 272, 300 = SozR 2200 § 165 Nr 81; vgl auch Spellbrink aaO RdNr 36; aM Davy, ZIAS 2001, 221, 241 ff). Die konkrete Reichweite des verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes ergibt sich außerdem erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die Aufgabe des Gesetzgebers ist (BVerfGE 72, 9, 22 = SozR 4100 § 104 Nr 13 mwN). Die Eigentumsgarantie wird nicht verletzt, wenn eine Regelung durch Gründe öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist. Die Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe hat der Gesetzgeber zur unumgänglichen Einsparung öffentlicher Mittel getroffen, um den Zugang zu arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen, zur sozialen Sicherung und zu den Gerichtsbarkeiten (Sozial- und Verwaltungsgericht) zu vereinheitlichen sowie Lastenverschiebungen zwischen den Gebietskörperschaften zu verhindern (BT-Drucks 15/1516 S 42). Die Eignung und Erforderlichkeit der Regelung zum Erreichen des angestrebten Ziels der Haushaltssanierung steht außer Zweifel." Unabhängig hiervon ist im vorliegenden Fall der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG für den Antragsteller nicht betroffen, da der vorherige Bezug der Arbeitslosenhilfe nicht unter den Eigentumsschutz fällt.

Die Festlegung der Regelsatzhöhe verstößt nicht gegen das Sozialstaatsgebot aus Art. 20 Abs. 1 GG. Das Sozialstaatsprinzip ist ein unmittelbar geltendes Recht (vergleiche BVerfGE 6, 32, 41). Das in Art. 20 Abs. 1 GG unbestimmt formulierte Prinzip des Sozialstaates bedarf im hohen Maße der Konkretisierung durch den Gesetzgeber sowie eine Präzisierung durch die Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 65, 182, 193). Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ergaben sich aus dem Sozialstaatsprinzip regelmäßig keine subjektiven Rechte (vgl. BVerfGE 27, 253, 283). Ob diese Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes vor dem Hintergrund der Entwicklung des Instituts des Untermaßverbotes (vgl. BVerfGE, Urteil vom 02. Mai 1993, Aktenzeichen 2 BvF 2/90, BVerfGE 88, 203-366) weiter Bestand haben kann, kann vorliegend offen bleiben. Eine subjektiv-rechtliche Ausprägung erhält das Sozialstaatsprinzip in Zusammenschau mit der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG. Der Staat ist verpflichtet Hilfe denjenigen zu leisten, die hilfebedürftig sind. Die Hilfe muss als Leistungsmaß die Mindestvoraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins sicherstellen (BVerfGE 40, 121, 133). Der Auftrag richtet sich in einem ersten Schritt an den Gesetzgeber, der dieses Sozialstaatsprinzip durch Gewährung von Leistungen sowohl hinsichtlich ihres Umfanges, wie auch der Anspruchsvoraussetzungen, zu konkretisieren hat. Hierbei steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 70, 278, 288). Der Gesetzgeber muss nicht jeden Einzelfall im Blick haben und insofern jedes Detail des menschlichen Bedarfes regeln. Er darf typisieren, verallgemeinern und generelle Regelungen schaffen. Soweit atypische Bedarfe vorliegen, die der Gesetzgeber nicht durch seine Regelungen erfasst hat, kommt die Aufgabe der Exekutive und der Rechtsprechung zu, gesetzliche Regelungen verfassungskonform auszulegen und denklogisch notwendige Lücken zu schließen.

Soweit der Antragsteller sich auf das Gutachten von Professor Berlit (http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2003/StellungnahmeGesetzentwu erfeAlhiBSHGFassung030814_z.pdf) zur Verfassungswidrigkeit der Hartz-Gesetze zum SGB II bezieht, ist dieser Verweis unvollständig. Professor Berlit greift die seit Jahren geführte Diskussion über die Bedarfsdeckung der Eckregelsätze auf und zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit der Festlegung aufgrund von Bedenken an der Methodik der Bedarfsermittlung. Mit der Umstellung des Warenkorb- zum Statistikmodell zum 01. Juli 1990 begann die Diskussion im Wesentlichen über die Methodik des neuen Bedarfsbemessungssystems (vergleiche eingehend Rotkegel/Sartorius in Rotkegel, Sozialhilferecht, Seite 236, Randnummer 30 ff). Bei der Diskussion stand die Methodik der Bedarfsermittlung und ihren inhärenten Problemen im Vordergrund. Aus den systematischen Unsicherheiten des Statistikmodells wurde der Schluss gezogen, dass die Bemessungsgrundlage nicht hinreichend gesichert sei. In einem weiteren, aus der Sicht des Gerichtes nicht zwingenden, Schluss ist im Wesentlichen in der Literatur vertreten worden, dass die Eckregelsätze zu niedrig seien (zu den methodischen Bedenken zusammenfassend Rotkegel/Sartorius, a.a.O., S. 238 Rdnr. 35 ff m.w.N.). Soweit z. B. vorgetragen wird, dass die Führung von Haushaltsbüchern auf freiwilliger Basis für das Statistische Bundesamt zur Durchführung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe zu Spareffekten führe und sich hierdurch tendenziell zu niedrige Regelsätze berechnet werden könnten, ist diese Kritik aus Sicht des Gerichtes unbegründet. Hilfe zum Lebensunterhalt hat die Funktion ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen, welches sich an den Lebensgewohnheiten von unteren Einkommensschichten orientieren soll. Ein sparsamer Umgang mit den von der Allgemeinheit zur Verfügung gestellten Mitteln entspricht der gesetzlichen Intention der Bemessungshöhe der Hilfe zum Lebensunterhalt. Das Lohnabstandsgebot bietet zudem, dass ein Differenzbetrag zu diesen unteren Einkommensschichten noch besteht.

Da der Gesetzgeber bei der Regelung eine Einschätzungsprärogative besitzt, besteht auch keine gesetzliche Verpflichtung für ein bestimmtes Bedarfsermittlungssystem. Der Gesetzgeber kann nicht verpflichtet werden, das Warenkorbmodell als Bemessungsgrundlage zu wählen, soweit er das Untermaßverbot beachtet. Eine Verletzung des Untermaßverbotes ist vorliegend nicht ersichtlich.

Nicht zu erkennen ist, weshalb der Antragsteller mit dem ihm zugebilligten Eckregelsatz in Verbindung mit der Starthilfe von 80,00 Euro monatlich nicht das Notwendige zur Unterhaltung seines Lebensbedarfes zu decken vermag.

Im Übrigen fehlt es jedenfalls am Vorliegen des für den Erlass der einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrunds. Die vorläufige Regelung des Rechtszustands nach Maßgabe des gestellten Antrags erscheint vorliegend nicht erforderlich, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden, denn er kann seinen notwendigen Bedarf jedenfalls vorläufig durch die gewährten Leistungen decken. Im übrigen hat er eine gegenwärtige Notlage nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit dargelegt.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.

Zitate18
Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte