OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.06.2011 - 1 A 871/09
Fundstelle
openJur 2011, 92439
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.323,23 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 5 VwGO liegen auf der Grundlage der maßgeblichen fristgerechten - durch die Schriftsätze vom 23. Juni 2009 und 21. Juli 2009 lediglich ergänzten - Darlegungen zur Begründung des Antrags (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht vor.

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Daran fehlt es hier.

Der Kläger, der als Soldat auf Zeit (zuletzt im Rang eines Feldwebels) im Dienst der Beklagten stand, hat mit der Klage in erster Linie die Verpflichtung der Beklagten begehrt, seine Dienstzeit auf 12 Jahre bis zum 31. August 2009 festzusetzen. Hilfsweise hat er beantragt festzustellen, dass der Bescheid vom 26. Januar 2005, mit dem die Stammdienststelle der Luftwaffe - sinngemäß - eine Verlängerung der Dienstzeit aufgrund seiner Verpflichtungserklärung vom 14. August 2001 für 12 Jahre über 8 Jahre und 4 Monate (bis zum 31. Dezember 2005) hinaus abgelehnt hat, in der Fassung des Beschwerdebescheides vom 1. Juni 2006 rechtswidrig gewesen sei. Das Verwaltungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Diese Entscheidung hat es im Kern auf folgende Begründung gestützt: Für den Hauptantrag, der auf eine Verlängerung der Dienstzeit gerichtet sei, bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis. Denn mit dem Ende der festgesetzten Dienstzeit (Ablauf des 31. Dezember 2005) sei eine Erledigung dieses Begehrens eingetreten. Eine Verlängerung der Dienstzeit gemäß § 40 Abs. 2 SG komme nur während des noch bestehenden Wehrdienstverhältnisses in Betracht. Nach dessen Ende könne allenfalls eine Wiedereinstellung durch erneute Ernennung mit Berufung in das Soldatenverhältnis auf Zeit erfolgen. Das Soldatenverhältnis auf Zeit ende allein durch Zeitablauf, ohne dass hierfür ein - ggf. mit den Rechtswirkungen des § 80 Abs. 1 VwGO angreifbarer - Verwaltungsakt erforderlich wäre. Die nach Ablehnung der Dienstzeitverlängerung erhobene Verpflichtungsklage entfalte keine aufschiebende Wirkung. Die Annahme der Erledigung des Klagebegehrens mit Ablauf der festgesetzten Dienstzeit und infolge dessen der Unzulässigkeit der Klage verstoße nicht gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG). Denn ein Soldat auf Zeit, dessen Dienstzeit sich dem Ende nähere, könne, wenn Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren erkennbar nicht rechtzeitig zu erlangen sei, seine Rechte im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (§ 123 Abs. 1 VwGO) sichern lassen. Unabhängig davon komme - zur Durchsetzung des Primärrechtsschutzes - auch ein Antrag auf erneute Berufung in das Soldatenverhältnis auf Zeit in Betracht. Von beiden Möglichkeiten habe der - seit Mitte 2005 anwaltlich vertretene - Kläger keinen Gebrauch gemacht, obwohl er in den Jahren 2005 und 2006 das für eine (erneute) Einstellung als Feldwebel in das Soldatenverhältnis auf Zeit maßgebliche Höchstalter von 32 Jahren noch nicht überschritten gehabt habe. Der Hilfsantrag sei mangels erforderlichem Feststellungsinteresse (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) ebenfalls unzulässig. Insbesondere liege keine der typischen Fallgruppen für das Feststellungsinteresse vor. Eine Wiederholungsgefahr bestehe ersichtlich nicht, nachdem der Kläger inzwischen das für eine erneute Einstellung in das Soldatenverhältnis auf Zeit maßgebliche Höchstalter überschritten habe. Auf ein Rehabilitationsinteresse könne er sich ebenfalls nicht berufen, da weder dem durch Zeitablauf eingetretenen Dienstende noch der mit Verwendungsschwierigkeiten begründeten Ablehnung der Dienstzeitverlängerung ein diskriminierender Charakter zukomme. Auch ein Präjudizinteresse wegen der beabsichtigten Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Beklagten stehe dem Kläger nicht zur Seite. Solche Ansprüche habe der Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht substantiiert dargetan. Nachdem die Erledigung bereits vor Klageerhebung eingetreten sei, habe es jedoch eines detaillierten Vortrags bedurft, dass ein Schadensersatzverlangen ernsthaft beabsichtigt sei und wie ein nicht offensichtlich aussichtsloser Schadensersatzanspruch substantiiert werde.

Was der Kläger dem mit seiner Antragsbegründung entgegensetzt, ist insgesamt nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im vorstehend erläuterten Sinne zu wecken.

a) Im Hinblick auf die Abweisung des Hauptantrags macht der Kläger im Wesentlichen geltend, die Annahme des Verwaltungsgerichts, sein Klagebegehren (Verlängerung der Dienstzeit auf 12 Jahre) habe sich mit dem Ablauf der bisher festgesetzten Dienstzeit erledigt, sei unzutreffend, weil das Dienstverhältnis über den 31. Dezember 2005 hinaus fortbestanden habe. Die Beklagte habe das Dienstverhältnis nämlich vor dessen Ablauf dadurch verlängert, dass sie ihm am 27. Dezember 2005 einen Dienstposten in T. angeboten bzw. zugewiesen habe, den er zum 1. Januar 2006 habe antreten sollen. Er habe das darin liegende Angebot einer Verlängerung des Dienstverhältnisses angenommen, so dass von einer "Vertragsverlängerung" auszugehen sei. Allein die ihm angebotene Stelle in T. habe er aus familiären Gründen nicht antreten können, sondern sich stattdessen auf vier andere Dienstposten in der Nähe seines Wohnortes beworben. Dass auch die Beklagte von einem Fortbestand des Dienstverhältnisses ausgegangen sei, zeige sich daran, dass sie seine Bewerbungen am 20. Januar 2006 abgelehnt habe, allerdings nicht unter Hinweis auf die Beendigung des Dienstverhältnisses, sondern mit der Begründung, dass er für die Stellen nicht hinreichend qualifiziert gewesen sei bzw. diese schon anderweitig besetzt bzw. überhaupt nicht frei gewesen seien. Zudem habe er sowohl vor als auch nach Ablauf des 31. Dezember 2005 wiederholt seine Dienstbereitschaft angezeigt.

Diese Einwendungen vermögen die tragende Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage zu stellen. Letzteres ist vielmehr zutreffend davon ausgegangen, dass das Dienstverhältnis des Klägers mit Ablauf des 31. Dezember 2005 geendet hat. Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SG endet das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit kraft Gesetzes - ohne dass es insoweit des Erlasses eines das Dienstverhältnis beendenden Verwaltungsakts bedürfte (vgl. § 54 Abs. 2 SG) - mit Ablauf der Zeit, für die er in das Dienstverhältnis berufen ist. Die Dienstzeit des Klägers war zuletzt mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 26. Januar 2005 auf 8 Jahre und 4 Monate (Ende 31. Dezember 2005) festgesetzt worden. Dass der Kläger diesen Bescheid mit Beschwerde und Verpflichtungsklage angefochten hat, änderte daran nichts. Denn diesen Rechtsbehelfen kam - worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat - keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO) zu, die den Ablauf der festgesetzten Dienstzeit hätte hemmen können.

Vgl. hierzu: Bayerischer VGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 - 15 ZB 06.3280 -, juris, Rn. 7; Sohm, in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2. Aufl., § 40, Rn. 26.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist dessen Dienstzeit auch nicht vor Ablauf des Dienstverhältnisses zum 31. Dezember 2005 gemäß § 40 Abs. 2 SG verlängert worden. Nach dieser Vorschrift kann die Zeitdauer der Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit aufgrund freiwilliger Weiterverpflichtung innerhalb der Grenzen des Absatzes 1 verlängert werden. Bei der Verlängerung der Dienstzeit handelt es sich ebenso wie bei ihrer (erstmaligen) Festsetzung um einen von der Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit (§ 40 Abs. 1 SG) zu trennenden eigenständigen Verwaltungsakt. Erforderlich ist insoweit grundsätzlich eine entsprechende einseitige, hoheitlich verbindlich erlassene, behördliche Regelung, die durch eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Dienstherrn und dem Soldaten auf Zeit regelmäßig nicht ersetzt werden kann, hier im Übrigen auch nicht vorgenommen worden ist. Das Beschäftigungsangebot hinsichtlich des Dienstpostens in T. enthält ein einschlägiges Angebot nicht, wie noch darzulegen sein wird. Die Verlängerung der Dienstzeit kann - wie das Verwaltungsgericht zutreffend zugrunde gelegt hat - nur verfügt werden, solange ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit besteht. Ist dieses durch Ablauf der festgesetzten Dienstzeit beendet, kann eine Verlängerung aus rechtlichen Gründen nicht mehr erfolgen; ein hierauf gerichtetes Begehren erledigt sich. Ein Dienstverhältnis kann in diesem Fall nur in der nach § 41 Abs. 1 SG bestimmten Form (Ernennung unter Aushändigung einer Ernennungsurkunde) und mit Wirksamkeit von dem in § 41 Abs. 2 SG vorgesehenen Tag an neu begründet werden.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1971 - VIII C 173.67 -, Buchholz 238.4 § 40 Nr. 2; Bayerischer VGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 - 15 ZB 06.3280 -, juris, Rn. 6; Sohm, a.a.O., § 40 Rn. 26; Scherer/Alff/Poretschkin, Soldatengesetz, 8. Aufl., § 40 Rn. 7.

Vorliegend ist aufgrund der Weiterverpflichtungserklärung des Klägers vom 14. August 2003 eine förmliche - schriftliche - Verlängerung der Dienstzeit, wie sie üblicherweise durch eine "Mitteilung über die Dauer des Dienstverhältnisses" erfolgt (ZDv 14/5), vor dem Ablauf des Dienstverhältnisses zum 31. Dezember 2005 ersichtlich nicht verfügt worden.

Eine faktische Dienstzeitverlängerung ist auch nicht - ausnahmsweise - durch schlüssiges Verhalten der hierfür zuständigen Stelle der Beklagten vorgenommen worden. Zwar kann die Dienstzeitverlängerung, auch wenn durch Verwaltungsvorschriften vorgeschrieben ist, dass sie in Form einer schriftlichen Mitteilung erfolgen soll (ZDv 14/5), im Ausnahmefall durch schlüssiges Handeln des Dienstherrn vorgenommen werden. Dies kommt namentlich dann in Betracht, wenn der Soldat über die festgesetzte Dienstzeit mit Wissen und Wollen der zuständigen Stelle im Wehrdienst verbleibt und Dienst tut, bis die am Ende erforderliche förmliche Verlängerung des Dienstverhältnisses stattgefunden hat.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 1976 - II WD 7/76 -, NZWehrr 1977, 99; Vogelgesang, in: Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht (GKÖD), Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Teil 5a Wehrrecht I, Stand: Mai 2011, § 40 Rn. 15; Sohm, a.a.O., § 40, Rn. 9 und 24; Scherer/Alff/Poretschkin, a.a.O., § 40 Rn. 5.

Eine Verlängerung der Dienstzeit durch schlüssiges Verhalten ist - entgegen dem Antragsvorbringen des Klägers - hier namentlich nicht darin zu sehen, dass die personalbearbeitende Stelle der Beklagten ihm im Rahmen des Personalgesprächs vom 27. Dezember 2005 eine neue Einplanungsmöglichkeit aufgezeigt und den Dienstposten "Feldlagerbetriebsfeldwebel Streitkräfte Fachrichtung Mechanik und Schweißfachmann" ab dem 1. Januar 2006 bei der 6./Spezialpionierbataillon 464 in T. angeboten hat. Dieses Stellenangebot ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass das Bundesministerium der Verteidigung, dem die Beschwerde des Klägers gegen die Festsetzung der Dienstzeit zur Entscheidung vorlag, die Stammdienststelle der Luftwaffe mit Erlass vom 12. Dezember 2005 angewiesen hatte, erneut in die Abhilfeprüfung einzusteigen und eine einvernehmliche Lösung im Sinne des Klägers herbeizuführen. Das bevorstehende Dienstzeitende zum 31. Dezember 2005 sei bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen. Ggf. sei die Kraftfahrverwendung des Klägers erneut zu überprüfen. Von einer Einplanung am Standort Unna sei abzusehen. Eine einvernehmliche Regelung, die Grundlage für die Annahme einer - ggf. auch schlüssigen - Verlängerungsentscheidung hätte bieten können, kam im Rahmen des Personalgesprächs vom 27. Dezember 2005 jedoch ersichtlich nicht zustande. Ausweislich des hierüber gefertigten Gesprächsvermerks hat der Kläger das ihm unterbreitete Stellenangebot nicht angenommen. Er war mit einer Versetzung nach T. erklärtermaßen nicht einverstanden. Dieses Angebot der personalbearbeitenden Stelle war bei verständiger Würdigung angesichts der vorangegangenen Schwierigkeiten bei der Verwendungsplanung betreffend den Kläger insbesondere auch nicht dahin gehend zu verstehen, dass damit seine Dienstzeit in jedem Fall unabhängig von einer konkret feststehenden Einplanungsmöglichkeit über den 31. Dezember 2005 hinaus verlängert werden würde. Denn diese Verwendungsschwierigkeiten hatten gerade zu der Ablehnung der Festsetzung der Dienstzeit auf die erklärte Verpflichtungszeit von 12 Jahren geführt. Es stand damit unzweifelhaft fest, dass eine Verlängerung der Dienstzeit ohne einen geeigneten und vom Kläger namentlich auch akzeptierten Dienstposten nicht erfolgen sollte.

Aus dem bloß vom Kläger in dem Personalgespräch bekundeten Einverständnis mit einer Versetzung auf die von ihm selbst benannten vier Dienstposten kann offensichtlich eine (schlüssige) Entscheidung über die Verlängerung seiner Dienstzeit nicht abgeleitet werden. Es fehlt ausweislich des gefertigten Gesprächsvermerks ersichtlich an einer Einwilligung oder gar Zusage seitens der personalbearbeitenden Stelle, dem Kläger einen dieser Dienstposten zu übertragen. Eine entsprechende Erklärung konnte in dem Personalgespräch auch schon deswegen nicht abgegeben werden, weil dem gesprächsführenden Disziplinarvorgesetzten des Klägers eine entsprechende Prüfungsmöglichkeit und -befugnis nicht offen- bzw. zustand. Eine von der personalbearbeitenden Stelle noch am selben Tag vorgenommene Prüfung der Einplanungsmöglichkeiten auf den vom Kläger benannten Dienstposten ergab zudem, dass diese - nach dortiger Ansicht - für dessen weitere Verwendung nicht in Betracht kamen, weil der Kläger nicht die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfülle. Auch wenn der Kläger nach Aktenlage von dem Prüfungsergebnis nicht informiert wurde, konnte für ihn im Folgenden kein Zweifel daran bestehen, dass eine einvernehmliche Regelung gescheitert war und eine Verlängerung seiner Dienstzeit über den 31. Dezember 2005 hinaus nicht - namentlich auch nicht konkludent - erfolgt war. Denn ausweislich des in der Personalakte befindlichen Empfangsbekenntnisses ist dem Kläger am 28. Dezember 2005 die Urkunde über die Beendigung des Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit ausgehändigt worden. Nach diesem Zeitpunkt hat er tatsächlich keinen Wehrdienst mehr geleistet. Vor diesem Hintergrund kann auch aus dem Bescheid der Stammdienststelle der Luftwaffe vom 20. Januar 2006 nicht abgeleitet werden, dass das Dienstverhältnis über den 31. Dezember 2005 hinaus weiter fortbestand. Dies gilt im Übrigen auch schon deswegen, weil mit diesem Bescheid - wie aus dessen Betreff/Bezug zu entnehmen ist - lediglich eine abschließende förmliche Bescheidung der vom Kläger im Personalgespräch vom 27. Dezember 2005 geäußerten Versetzungsgesuche erfolgte. Eine derartige Bescheidung setzte aber nicht das Fortbestehen des Dienstverhältnisses voraus.

Der Kläger hat mit der Antragsbegründung auch die weitere Argumentation des Verwaltungsgerichts, die Annahme einer Erledigung des Klagebegehrens mit Ablauf des Dienstverhältnisses verstoße nicht gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, weil dem betroffenen Soldaten auf Zeit andere Rechtsschutzmöglichkeiten - entweder ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung oder ein Antrag auf erneute Einstellung - zur Seite stünden, nicht zu erschüttern vermocht. Der Kläger verkennt mit seinem Hinweis, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei auf der Grundlage seiner Klagebegründung nicht angezeigt gewesen, dass ein - zumal anwaltlich vertretener - umsichtiger Rechtsschutzsuchender in Betracht ziehen muss, dass das angerufene Gericht, insbesondere angesichts einer langjährigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung betreffend die Erledigung des Verlängerungsbegehrens, seine Rechtsauffassung nicht teilen wird. Für diesen Fall obliegt es ihm selbst, die für seine Rechtswahrung zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten auszuschöpfen. Dies gilt umso mehr, als ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO nur vor dem - in Rechnung zu stellenden - Ablauf des Dienstverhältnisses zum 31. Dezember 2005 sinnvoll in Betracht kam. Namentlich bedurfte es im Hinblick auf die Möglichkeit der Beantragung einer (erneuten) Einstellung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit gegenüber dem durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten vertretenen Kläger auch keines entsprechenden Hinweises durch das Verwaltungsgericht.

Unabhängig von den vorstehenden, das Antragsvorbringen aufgreifenden Erwägungen ist ergänzend festzustellen, dass sich der Hauptantrag des Klägers zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats auch aus einem weiteren Gesichtspunkt erledigt hat. Denn inzwischen ist auch die Regelverpflichtungszeit von 12 Jahren, für die der Kläger sich mit Erklärung vom 14. August 2003 bis zum 31. August 2009 weiterverpflichtet hatte, verstrichen. Eine Verlängerung der Dienstzeit käme daher heute auch mangels entsprechender Verpflichtungserklärung nicht mehr in Betracht.

b) Soweit der Kläger hinsichtlich der Abweisung seines Hilfsantrags rügt, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung einer Dienstzeitverlängerung auf 12 Jahre im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO verneint, ein solches ergebe sich vielmehr aus seiner erklärten Absicht, einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte geltend zu machen, greift dieser Einwand ebenfalls nicht durch. Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob es - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - bereits an einer hinreichenden Substantiierung des behaupteten Schadensersatzanspruchs durch den Kläger fehlt. Denn das von ihm allein geltend gemachte Präjudizinteresse kann ein berechtigtes Feststellungsinteresse schon deshalb nicht begründen, weil sich das ursprüngliche Begehren (Verlängerung der Dienstzeit auf 12 Jahre) - wie aus den vorstehenden Ausführungen folgt - mit Ablauf des Dienstverhältnisses zum 31. Dezember 2005 bereits vor der erst am 3. Juli 2006 erfolgten Klageerhebung erledigt hatte.

Zwar ist anerkannt, dass die Absicht, in einem anderen Verfahren einen Schadensersatzanspruch gegen den Staat bzw. den Dienstherrn geltend zu machen, ein Feststellungsinteresse begründen kann. Erledigt sich nämlich ein Verwaltungsakt bzw. ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts während eines auf Primärrechtsschutz gerichteten Verwaltungsprozesses, besteht im Hinblick auf den bereits betriebenen Prozessaufwand ein schutzwürdiges Interesse des Klägers daran, sich die "Früchte des Prozesses" dadurch zu erhalten, dass zumindest ein Feststellungsurteil erwirkt wird. Denn dieses hat ggf. präjudizielle Bedeutung für einen nachfolgenden Schadensersatzprozess, weil die hierfür zuständigen Gerichte (auch Zivilgerichte) an die getroffenen Feststellungen gebunden sind. Die Schutzwürdigkeit des Interesses an der begehrten Feststellung ist mithin dadurch gekennzeichnet, dass der vom Kläger betriebene Prozessaufwand bei Erledigung des ursprünglichen Antrags nicht nutzlos gewesen und der Kläger in dem Verfahren nicht leer ausgehen soll. Erledigt sich der Verwaltungsakt bzw. der Antrag auf Vornahme eines solchen jedoch - wie hier - vor Klageerhebung, besteht ein vergleichbar schutzwürdiges Interesse nicht. Denn es wurde gerade noch kein Prozessaufwand betrieben, der dem Kläger verloren gehen kann. In einem solchen Fall ist es dem Kläger vielmehr ohne weiteres zumutbar, wegen des von ihm erstrebten Schadensersatzes sogleich das hierfür zuständige Zivilgericht anzurufen, das im Amtshaftungsprozess auch für die Klärung öffentlichrechtlicher Vorfragen zuständig ist. Ein Anspruch auf den (vermeintlich) "sachnäheren" Richter besteht dann nicht. Vielmehr ist auch schon aus Gründen der Prozessökonomie Rechtsschutz allein in dem Verfahren zu gewähren, welches dem Begehren des Klägers am wirkungsvollsten gerecht wird.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 2004 3 B 117.03 -, juris, Rn. 4; Urteile vom 20. Januar 1989 - 8 C 30.87 -, BVerwGE 81, 226 = juris, Rn. 9, und vom 14. Januar 1980 7 C 92.79 -, NJW 1980, 2426 = juris Rn. 9 f.; OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2011 1 A 1757/09 -, S. 30 f. des Entscheidungsabdrucks (demnächst in juris); Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 43 Rn. 93 ff.

2. Die Zulassung der Berufung kommt auch nicht unter dem vom Kläger ferner geltend gemachten Gesichtspunkt besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten der Rechtssache in Betracht (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht erkennbar, dass die Rechtssache namentlich in Bezug auf den Hauptantrag im Zusammenhang mit der Frage des Fortbestehens des Dienstverhältnisses und damit der Erledigung des Klagebegehrens in tatsächlicher Hinsicht voraussichtlich größere, d.h. das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten aufweist oder der Ausgang des Verfahrens zumindest als offen anzusehen wäre. Nichts anderes gilt im Hinblick auf die vom Kläger insoweit aufgeworfenen Rechtsfragen. Nach den vorstehenden Ausführungen ist nicht ersichtlich, dass die Rechtssache sich durch besondere rechtliche Schwierigkeiten auszeichnet. Vielmehr erschließen sich die maßgeblichen Rechtsfragen ohne weiteres in Anwendung des Gesetzes und unter Berücksichtigung der vorhandenen gefestigten Rechtsprechung.

3. Die begehrte Berufungszulassung kann schließlich auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erfolgen. Dabei kann dahinstehen, ob der vom Kläger geltend gemachte Verfahrensmangel in Form eines Verstoßes gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) infolge einer überlangen erstinstanzlichen Verfahrensdauer bei einer Gesamtdauer von 2 Jahren 8 Monaten überhaupt vorliegt. Denn der Kläger hat insoweit schon nicht dargelegt, dass die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens geeignet war, auf das Ergebnis der Entscheidung Einfluss zu nehmen, die Entscheidung also auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruhen kann. Was den Hauptantrag angeht, ist zu berücksichtigen, dass sich das diesbezügliche Klagebegehren (Verlängerung der Dienstzeit auf 12 Jahre) - wie dargelegt - bereits vor Klageerhebung erledigt hat. Die erstinstanzliche Entscheidung konnte daher insoweit unabhängig von der Dauer des gerichtlichen Verfahrens nicht anders ausfallen als die letztlich - zu Recht - getroffene. Nichts anderes gilt im Hinblick auf die Entscheidung über den Hilfsantrag. Soweit der Kläger rügt, durch die lange Verfahrensdauer sei ihm die Möglichkeit genommen worden, rechtzeitig einen Antrag auf (erneute) Einstellung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zu stellen, weil er inzwischen das hierfür maßgebliche Höchstalter von 32 Jahre überschritten habe, bleibt darauf hinzuweisen, dass ein solches Begehren zu keinem Zeitpunkt Streitgegenstand des vorliegenden Klageverfahrens war. Dem Kläger konnte daher die Möglichkeit einer für ihn insoweit günstigen Entscheidung allein durch eine lange Verfahrensdauer nicht genommen werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, 47 Abs. 1 und 3, 40 GKG. Gemäß § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG ist in Verfahren, die - wie hier - das Nichtbestehen, Bestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses betreffen, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht ein Dienstverhältnis auf Lebenszeit ist, der Streitwert mit dem 6,5-fachen Betrag des Endgrundgehalts zuzüglich ruhegehaltfähiger Zulagen anzusetzen. Dieser Betrag belief sich im Zeitpunkt der den Rechtszug einleitenden Antragstellung im April 2009 auf 15.323,23 EUR (Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 7 i.H.v. 2.357,42 EUR multipliziert mit dem Faktor 6,5; ein Anspruch auf ruhegehaltfähige Zulagen bestand nicht).

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).