Es wird festgestellt, dass die einstweilige Verfügung vom 11.03.2011 in Höhe von 317,50 EUR in der Hauptsache erledigt ist.
Im Übrigen bleibt die einstweilige Verfügung vom 11.03.2011 aufrecht erhalten.
Die Kosten des Verfügungsverfahrens trägt die Verfügungsbeklagte mit Ausnahme der durch die Nebenintervention verursachten Kosten, die von der Streithelferin zu tragen sind.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.