OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.05.2011 - 13 B 523/11
Fundstelle
openJur 2011, 92345
  • Rkr:
Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Be-schluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 1. April 2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO aus den im angegriffenen Beschluss genannten Gründen zu Recht abgelehnt. Auf diese Gründe nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. Abs. 2 Satz 3 VwGO zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellerin, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), gibt keine Veranlassung, den angefochtenen Beschluss zu ändern.

Grundlage der rechtlichen Erörterung ist § 15 VergabeVO. Nach dessen Satz 1 werden die Studienplätze der Härtequote auf Antrag an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie für den genannten Studiengang keine Zulassung erhielten. Eine außergewöhnliche Härte liegt nach Satz 2 vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums oder einen sofortigen Studienortwechsel zwingend erfordern. Das Verwaltungsgericht hat entsprechend der Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin, die in den Merkblättern "Der Härtefallantrag" und "Zulassungschancen können verbessert werden" zum Ausdruck kommt, geprüft, ob eine außergewöhnliche Härte gegeben ist. Diese Frage hat es verneint. Rechtlichen Bedenken begegnet diese Wertung nicht.

Die Antragstellerin, die ausweislich des ärztlichen Attests des Klinikums C. -N. vom 6. Januar 2011 und dessen Befundberichten vom 21. Oktober 2010 und vom 24. November 2010 an einer aplastischen Anämie erkrankt ist, muss glaubhaft machen, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit in Zukunft die Belastungen des Studiums Humanmedizin nicht wird durchstehen können (vgl. 1.1 der Härtefallrichtlinien zum "Sonderantrag D im Merkblatt "Zulassungschancen können verbessert werden""). Dies gelingt der Antragstellerin nicht. In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass im Hinblick auf eine Zulassung im Härtewege nach dem System des § 6 VergabeVO eine strenge Betrachtungsweise geboten ist, da diese Zulassung zur Zurückweisung eines anderen, noch nicht zugelassenen Erstbewerbers führt. Aus dem zum Härtefallantrag vorzulegenden fachärztliche Gutachten muss sich - im Hinblick das erfolgreiche Absolvieren des Studiums - die Notwendigkeit einer sofortigen Zulassung in der Quote für Fälle außergewöhnlicher Härte ergeben. Es ist konkret darzulegen, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, das Studium im Fall der Ablehnung der Zulassung zum gewünschten Semester aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr beenden zu können.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Mai 2010 13 B 469/10 -, juris.

Diese Prognose lässt sich den ärztlichen Stellungnahmen jedoch nicht entnehmen. Im ärztlichen Attest vom 6. Januar 2011 heißt es vielmehr, dass die Kontrolluntersuchungen derzeit eine stabile Phase der Erkrankung zeigten; eine Verschlechterung des Gesundheitszustands sei bei der hier vorliegenden Diagnose möglich, in diesem Fall würde aber eine erneute immunsuppressive Therapie durchgeführt werden. Die ärztliche Stellungnahme schließt mit der Äußerung, dass aufgrund des günstigen Verlaufs seit der ersten immunsuppressiven Therapie im Oktober 2010 ein Studienbeginn zum jetzigen Zeitpunkt möglich und aus ärztlicher Sicht zu empfehlen sei. Diese vom Verwaltungsgericht auch berücksichtigte Einschätzung belegt - im Hinblick das erfolgreiche Absolvieren des Studiums daher nicht die Notwendigkeit einer sofortigen Zulassung in der Quote für Fälle außergewöhnlicher Härte. Eine hohe Wahrscheinlichkeit, das Studium der Humanmedizinim Fall der Ablehnung der Zulassung zum gewünschten Semester aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr beenden zu können, ist daher nicht schlüssig dargelegt. Dies lässt sich auch nicht der verspätet vorgelegten (vgl. § 3 Abs. 7 VergabeVO) ärztlichen Stellungnahme des Klinikums C. -N. vom 5. April 2011 entnehmen, wo auf das ärztliche Attest vom 6. Januar 2011 verwiesen wird und zum anderen die Fortsetzung der Ausbildung zur medizinischtechnischen Assistentin unter den gegebenen Risiken als nicht mehr möglich eingeschätzt wird. Die Notwendigkeit einer sofortigen Zulassung zum Studium der Humanmedizin lässt hieraus aber nicht ableiten.

Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass, wenn ein in die Härtefallquote fallender Studienplatz nicht vergeben wird, dies nicht dazu führt, dass der verfügbare Studienplatz unbesetzt bleibt und eine Verdrängung anderer Studierwilliger nicht eintreten kann. Wenn nicht alle Plätze an Härtefallbewerber vergeben werden, die Quote von 2 vom Hundert für Fälle außergewöhnlicher Härte (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VergabeVO) also nicht ausgeschöpft wird, werden nämlich die verfügbar gebliebenen Studienplätze der Wartezeitquote nach § 6 Abs. 5 VergabeVO hinzugerechnet und kommen demnach anderen Studierwilligen zugute.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.