1. Die von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Privatsphäre ist nicht auf den häuslichen Bereich beschränkt. Der Einzelne muß grundsätz ...
Öffentliches Recht Verfassungsrecht Presse- und Äußerungsrecht
§§ 823 Abs. 1, 1004 BGB; Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 2, 6 Abs. 2, 6 Abs. 1 GG; §§ 22 Satz 1, 23 Abs. 2, 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG