Die Klausel im Mietvertrag "Die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt der Mieter" ist hinreichend bestimmt und keine unangemessene Benachteiligung des Mieters.
Der Bereicherungsanspruch des Mieters, der in Unkenntnis der Unwirksamkeit der mietvertraglichen Klausel zu den Schönheitsreparaturen Renovierungsleistungen erbracht hat, gegen den Vermieter verjährt ...