Die Sonderregel der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) gem. § 5a Abs. 2 Satz 1 GmbHG gilt nicht für diejenige Kapitalerhöhung, mit der das Mindeststammkapital der GmbH entsprechend § 7 Abs. ...
Die Sonderregel der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) gem. § 5 a Abs. 2 Satz 1 GmbHG gilt nicht für diejenige Kapitalerhöhung, mit der das Mindeststammkapital der GmbH entsprechend § 7 Abs. 3 GmbHG erreicht wird; der Wegfall der Beschränkungen des § 5 a Abs. 1 bis 4 GmbHG ist nicht
Unternehmergesellschaft: Erstarken zur Voll-GmbH durch Kapitalerhöhung; Versicherung des Geschäftsführers bei Anmeldung der Kapitalerhöhung zum Handelsregister